Chinas Recht III.7
12.4.86/1
Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts der VR China (1)
Verabschiedet auf der 4.Sitzung des 6.Nationalen Volkskongresses am
12.4.1986. § 58 I Nr.6 und ein Teil von § 7 gestrichen durch Beschluß des Ständigen Ausschusses des 11. Nationalen Volkskongresses vom 27.8.2009.
[ergänzt durch die im folgenden kursiv wiedergegebenen]
Versuchsweise durchgeführte Ansichten des Obersten Volksgerichts
zu einigen Fragen der Anwendung der Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts
der VR China
Am 26.1.1988 von der Urteilskommission des Gerichts verabschiedet,
am 2.4.1988 mit Fa (ban) fa 1988/6 den Gerichten mitgeteilt;
am 18.12.2008 hat die Urteilskommission des Gerichts die Nrn. 88, 94, 115, 117, 118 und 177 gestrichen, da sie im Widerspruch zum Sachengerechtegesetz - 16.3.07/1 - stünden; diese Vorschriften sind in unserer Übersetzung durchgestrichen.
.(2)
Die "Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts der VR China"
(im folgenden: Zivilrechtsgrundsätze) sind am 1.1.1987 in Kraft getreten.
Im folgenden geben wir unsere Ansichten zu einigen Fragen, die bei der
Anwendung der Zivilrechtsgrundsätze aufgetreten sind.
1. Kapitel: Grundprinzipien
§1 Um die legalen zivilen Rechte und Interessen der Bürger und juristischen
Personen zu gewährleisten und um die Zivilbeziehungen korrekt zu regeln,
wird entsprechend den Erfordernissen der Entwicklung des Aufbaus der sozialistischen
Modernisierung aufgrund der Verfassung und der tatsächlichen Verhältnisse
unseres Landes in Zusammenfassung der praktischen Erfahrungen bei Zivilgeschäften
dies Gesetz festgesetzt.
§2 Das Zivilrecht der VR China regelt die Vermögensbeziehungen und die
Personenbeziehungen zwischen Bürgern, zwischen juristischen Personen und
zwischen Bürgern und juristischen Personen, als gleichberechtigten Subjekten.
§3 Die Stellung der Beteiligten bei Zivilgeschäften ist gleichberechtigt.
§4 Zivilgeschäfte müssen sich an die Grundsätze der Freiwilligkeit, der
Gerechtigkeit, der wertgemäßen Entgeltlichkeit und von Treu und Glauben
halten.
§5 Legale zivile Rechte und Interessen der Bürger und juristischen Personen
genießen den Schutz des Gesetzes; keine Organisation und kein Einzelner
darf sie verletzen.
§6 Zivilgeschäfte haben sich an das Gesetz zu halten; soweit das Gesetz
keine Bestimmungen trifft, müssen sie sich an die staatlichen Richtlinien
halten.
§7 Zivilgeschäfte müssen die gesellschaftliche öffentliche Moral wahren und dürfen nicht das gesellschaftliche Allgemeininteresse schädigen, den staatlichen Wirtschaftsplan brechen oder die sozioökonomische Ordnung stören.
§8 Auf Zivilgeschäfte im Gebiet der VR China wird das Recht der VR China
angewandt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Die auf Bürger bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes werden auf
Ausländer und Staatenlose im Gebiet der VR China angewandt, soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt.
2. Kapitel: Bürger (natürliche Personen)
1. Abschnitt: Zivilrechtsfähigkeit und Zivilgeschäftsfähigkeit
.
§9 Von ihrer Geburt bis zu ihrem Tode haben Bürger Zivilrechtsfähigkeit,
genießen sie dem Recht gemäß Zivilrechte, und tragen sie dem Recht gemäß
zivile Pflichten.
1. Bürger
(1) Zu Fragen der Zivilrechtsfähigkeit und der Zivilgeschäftsfähigkeit
1. Die Zivilrechtsfähigkeit der Bürger beginnt mit der Geburt.
Als Zeitpunkt der Geburt gilt der im Haushaltsregister nachgewiesene Zeitpunkt;
enthält das Haushaltsregister keinen Nachweis, so gilt der im vom Krankenhaus
ausgestellten Geburtsnachweis nachgewiesene Zeitpunkt. Gibt es keinen Geburtsnachweis
des Krankenhauses, so wird der Zeitpunkt unter Heranziehung anderer einschlägiger
Beweise festgestellt.
§10 Die Zivilrechtsfähigkeit der Bürger ist ausnahmslos gleich.
§11 Ein achtzehnjähriger oder älterer Bürger ist volljährig, besitzt volle
Zivilgeschäftsfähigkeit, kann unabhängig Zivilgeschäfte durchführen und
ist ein voll Zivilgeschäftsfähiger.
Ein mindestens sechzehn-, aber noch nicht achtzehnjähriger Bürger,
der seinen Lebensunterhalt vor allem aus dem Einkommen aus eigener Arbeit
bestreitet, wird als voll Zivilgeschäftsfähiger angesehen.
2. Bürger, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet
haben und aus ihrer eigenen Arbeit Einkommen erzielen können und den durchschnittlichen
Lebensstandard der örtlichen Bevölkerung [damit] aufrechterhalten können,
können als ihren Lebensunterhalt im wesentlichen aus eigener Arbeit bestreitende
voll Zivilgeschäftsfähige angesehen werden.
§12 Ein zehnjähriger und älterer Minderjähriger ist ein beschränkt Zivilgeschäftsfähiger,
er kann seinem Alter und seiner Intelligenz entsprechende Zivilgeschäfte
durchführen; in anderen Zivilgeschäften wird er von seinem gesetzlichen
Vertreter vertreten bzw. holt er das Einverständnis seines gesetzlichen
Vertreters ein.
3. Ob Zivilgeschäfte eines Minderjährigen, der das 10. Lebensjahr
vollendet hat, seinem Alter und seiner Intelligenz entsprechen, kann insbesondere
danach, inwieweit die Handlung etwas mit seinem Leben zu tun hat, danach,
ob er von seiner Intelligenz her fähig ist, seine Handlung zu begreifen,
auch danach, ob er die Folgen seiner Handlung vorhersehen kann, und von
dem Betrag des Gegenstands der Handlung her bestimmt werden.
Ein noch nicht zehnjähriger Minderjähriger ist ein nicht Zivilgeschäftsfähiger
und wird in Zivilgeschäften von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten.
§13 Ein Geisteskranker, dem die Einsicht in seine Handlungen fehlt, ist
nicht zivilgeschäftsfähig und wird in Zivilgeschäften von seinem gesetzlichen
Vertreter vertreten.
Ein Geisteskranker, dem die volle Einsicht in seine Handlungen fehlt,
ist beschränkt zivilgeschäftsfähig und kann seinem geistigen Gesundheitszustand
entsprechende Zivilgeschäfte durchführen; in anderen Zivilgeschäften wird
er von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten bzw. holt er das Einverständnis
seines gesetzlichen Vertreters ein.
4. Ob Zivilgeschäfte eines Geisteskranken, dem die volle Einsicht
in seine Handlungen fehlt, seinem geistigen Gesundheitszustand entsprechen,
kann insbesondere danach, inwieweit die Handlung etwas mit seinem Leben
zu tun hat, danach, ob er von seinem geistigen Gesundheitszustand her fähig
ist, seine Handlung zu begreifen, auch danach, ob er die Folgen seiner
Handlung vorhersehen kann, und von dem Betrag des Gegenstands der Handlung
her bestimmt werden.
5. Wenn Geisteskranke (einschließlich Schwachsinniger) keine Urteilsfähigkeit
und nicht die Fähigkeit besitzen, sich selbst zu schützen, und die Folgen
ihrer Handlungen nicht erkennen können, können sie als Personen angesehen
werden, denen die Einsicht in ihre Handlungen fehlt; wem für kompliziertere
Angelegenheiten oder schwerwiegendere Handlungen die Urteilsfähigkeit und
die Fähigkeit, sich selbst zu schützen, fehlen, und wer überdies dabei
auch nicht die Folgen seiner Handlungen vorhersehen kann, der kann als
eine Person angesehen werden, der die volle Einsicht in ihre Handlungen
fehlt.
6. Wenn nicht Zivilgeschäftsfähige oder beschränkt Zivilgeschäftsfähige
Belohnungen, Geschenke oder Entgelt erhalten, können andere nicht wegen
der fehlenden oder beschränkten Zivilgeschäftsfähigkeit geltend machen,
diese Handlungen seien unwirksam. [§ 58 Nrn.1,2]
7. Ob eine Partei geisteskrank ist, muß das Volksgericht aufgrund
eines gerichtspsychiatrischen Gutachtens oder unter Heranziehung von Diagnose
und Gutachten eines Krankenhauses feststellen. Wenn keine Diagnosen und
Gutachten vorhanden sind, kann das auch nach der allgemeinen Ansicht in
der Bevölkerung über den Geisteszustand der Partei bestimmt werden, falls
Interessierte dagegen keine Einwände erheben.
8. Wenn im Prozeß von Parteien oder Interessierten behauptet wird,
daß eine Partei geisteskrank (auch schwachsinnig) sei, und das Volksgericht
es für wirklich notwendig erachtet, eine [entsprechende] Feststellung zu
treffen, muß es zunächst in dem von der (vorläufig durchgeführten) Zivilprozeßordnung
vorgeschriebenen besonderen Verfahren ein Urteil darüber fällen, ob die
Partei zivilgeschäftsfähig ist.
Um festzustellen, daß ein Geisteskranker (Schwachsinnige eingeschlossen)
beschränkt zivilgeschäftsfähig ist, muß in entsprechender Anwendung des
von der (vorläufig durchgeführten) Zivilprozeßordnung [zur Feststellung
der Geschäftsunfähigkeit] vorgeschriebenen besonderen Verfahrens vorgegangen
werden. [Das Zivilprozeßgesetz, 9.4.1991/1, enthält in §§ 170 ff.
jetzt Vorschriften auch zur Feststellung der beschränkten Geschäftsfähigkeit,
entsprechende Anwendung ist nicht mehr nötig.]
§14 Der Vormund eines nicht Zivilgeschäftsfähigen oder beschränkt Zivilgeschäftsfähigen
ist sein gesetzlicher Vertreter.
§15 Der Aufenthalts- und Wohnort eines Bürgers am Ort seiner Haushaltsregistrierung
gilt als sein Sitz; ist sein gewöhnlicher Aufenthalts- und Wohnort mit
dem Sitz nicht identisch, so wird sein gewöhnlicher Aufenthalts- und Wohnort
als Sitz angesehen.
9. Der Ort, an dem ein Bürger sich zuletzt mindestens ein Jahr
fortgesetzt aufhält, nachdem er seinen Sitz verlassen hat, ist sein gewöhnlicher
Aufenthalts- und Wohnort. Dies gilt nicht, wenn er sich zur Behandlung
in einem Krankenhaus aufhält.
Wenn ein Bürger vom Ort seiner Haushaltsregistrierung wegzieht,
so gilt, wenn er keinen gewöhnlichen Aufenthalts- und Wohnort hat, solange,
bis er an einem anderen Orte zuzieht, weiterhin sein bisheriger Haushaltsregistrierungsort
als sein Sitz.
.
2. Abschnitt: Vormundschaft
.
§16 Die Eltern eines Minderjährigen sind seine Vormünder.
Sind die Eltern eines Minderjährigen verstorben oder unfähig, Vormund
zu sein, so wird die Vormundschaft von Personen, die fähig sind, Vormund
zu sein, unter den folgenden Personen übernommen:
1. Großeltern väter- und mütterlicherseits,
2. ältere Brüder und ältere Schwestern,
3. andere Verwandte und Freunde mit engen Beziehungen, die die Vormundschaft
übernehmen wollen, wenn die Einheit, bei der sich Vater oder Mutter des
Minderjährigen befinden, oder der Wohnbevölkerungsausschuß bzw. Ortsteilausschuß
des Sitzes des Minderjährigen zustimmt.
Gibt es Streit über die Übernahme der Vormundschaft, so wird [der
Vormund] von der Einheit, bei der sich Vater oder Mutter des Minderjährigen
befinden oder vom Wohnbevölkerungsausschuß bzw. Ortsteilausschuß des Sitzes
des Minderjährigen unter den nahen Verwandten bestimmt. Unterwirft sich
[jemand] der Bestimmung nicht, sondern erhebt Klage, so entscheidet darüber
das Volksgericht.
Gibt es keinen nach Absatz 2 bestimmten Vormund, so wird die Vormundschaft
von der Einheit, bei der sich Vater oder Mutter des Minderjährigen befinden,
oder vom Wohnbevölkerungsausschuß bzw. Ortsteilausschuß des Sitzes des
Minderjährigen oder von der Volksregierungsabteilung [d.h. der Sozialbehörde]
übernommen.
§17 Die Vormundschaft über einen nicht zivilgeschäftsfähigen bzw. beschränkt
zivilgeschäftsfähigen Geisteskranken wird von folgenden Personen übernommen:
1. dem Ehegatten,
2. den Eltern,
3. volljährigen Kindern,
4. anderen nahen Verwandten,
5. anderen Verwandten und Freunden mit engen Beziehungen, die die
vormundschaftliche Haftung übernehmen wollen, wenn die Einheit, bei der
sich der Geisteskranke befindet, oder der Wohnbevölkerungsausschuß bzw.
Ortsteilausschuß des Sitzes zustimmen.
Gibt es Streit über die Übernahme der Vormundschaft, so wird [der
Vormund] von der Einheit, bei der der Geisteskranke sich befindet oder
dem Wohnbevölkerungsausschuß bzw. Ortsteilausschuß des Sitzes unter den
nahen Verwandten bestimmt. Unterwirft sich [jemand] der Bestimmung nicht,
sondern erhebt Klage, so entscheidet darüber das Volksgericht.
Gibt es keinen nach Absatz 1 bestimmten Vormund, so wird die Vormundschaft
von der Einheit, bei der sich der Geisteskranke befindet, oder dem Wohnbevölkerungsausschuß
bzw. Ortsteilausschuß des Sitzes oder von der Volksregierungsabteilung
[d.h. der Sozialbehörde] übernommen.
§18 Der Vormund muß die vormundschaftlichen Amtsaufgaben erfüllen und die
personellen, Vermögens- und sonstigen legalen Rechte und Interessen des
Mündels schützen; außer im Interesse des Mündels darf er nicht über das
Vermögen des Mündels verfügen.
Das Recht des Vormunds, dem Recht gemäß die Vormundschaft durchzuführen,
wird vom Gesetz geschützt.
Wenn der Vormund vormundschaftliche Amtsaufgaben nicht erfüllt oder
legale Rechte und Interessen des Mündels verletzt, haftet er dafür; werden
Vermögensschäden für das Mündel herbeigeführt, so muß er den Schaden ersetzen.
Das Volksgericht kann auf Antrag von betroffenen Personen oder Einheiten
seine Vormundschaft aufheben.
(2) Zu Fragen der Vormundschaft
10. Die vormundschaftlichen Amtsaufgaben umfassen: den Schutz
der Gesundheit des Mündels, die Sorge für das Leben des Mündels, die Verwaltung
und den Schutz des Vermögens des Mündels, die Vertretung des Mündels bei
der Ausführung von Zivilgeschäften, die Lenkung und Erziehung des Mündels,
die Prozeßführung in Vertretung des Mündels, wenn dessen legale Rechte
und Interessen verletzt werden oder ein Streit zwischen ihm und anderen
entsteht.
11. Bei der Feststellung, ob der Vormund fähig ist, Vormund zu
sein, sind insbesondere sein Gesundheitszustand, seine wirtschaftlichen
Verhältnisse und die Art seiner Beziehungen zum Mündel im täglichen Leben
zu berücksichtigen.
12. Die "nahen Verwandten" in den Bestimmungen der Zivilrechtsgrundsätze
umfassen den Ehegatten, die Eltern, die Kinder, die Geschwister, die Großeltern
und die Enkel.
13. Bei der Einsetzung eines Vormunds für einen geisteskranken
Minderjährigen wird § 16 der Zivilrechtsgrundsätze angewandt. [§ 17]
14. Das Volksgericht kann bei der Bestimmung eines Vormunds in
der Reihenfolge des § 16 Abs.2 Nrn.1 bis 3 bzw. in der des § 17 Abs.1 Nrn.1
bis 5 der Zivilrechtsgrundsätze vorgehen. Wenn eine in der Reihenfolge
vorrangige Person nicht fähig ist, Vormund zu sein, oder für das Mündel
deutlich unvorteilhaft wäre, kann das Volksgericht entsprechend den Interessen
des Mündels jemand aus dem nächsten Rang, der Vormund sein kann, bei der
Bestellung zum Vormund vorziehen. Wenn das Mündel unterscheidungsfähig
ist, muß je nach den Umständen auch seine Meinung eingeholt werden.
Der Vormund kann eine Person sein, es können auch mehrere Personen
aus dem gleichen Rang sein.
15. Wenn die Personen, die Vormünder sein können (3),
durch eine Vereinbarung untereinander den Vormund bestimmen, muß der in
der Vereinbarung bestimmte Vormund gegenüber dem Mündel die Verantwortung
eines Vormunds übernehmen. [§§ 16,17]
16. Wenn es Streit über die Übernahme der Vormundschaft gibt,
muß nach § 16 Abs.3 bzw. § 17 Abs.2 der Zivilrechtsgrundsätze [der Vormund]
von der betroffenen Organisation bestimmt werden. Wenn Klage vor dem Volksgericht
erhoben wird, bevor eine Bestimmung getroffen worden ist, nimmt das Volksgericht
die Klage nicht an.
17. Wenn die betroffene Organisation nach den Vorschriften der
Zivilrechtsgrundsätze einen Vormund bestimmt und den [zum Vormund] Bestimmten
davon schriftlich oder mündlich unterrichtet hat, muß die Bestimmung [zum
Vormund] als geschehen angesehen werden. Wenn sich der Bestimmte [der Bestimmung]
nicht unterwerfen will, muß er innerhalb von 30 Tagen von dem Tag nach
dem Tag, an dem er die Mitteilung [der Bestimmung] erhalten hat, beim Volksgericht
Klage erheben. Wird nach dieser Frist Klage erhoben, so wird das als eine
Klage auf Änderung der vormundschaftlichen Beziehung behandelt. [§§ 16,17]
18. Nachdem der Vormund bestimmt worden ist, darf [diese Bestimmung]
nicht [von den Beteiligten] selbst geändert werden. Bei eigenmächtiger
Änderung haften der ursprünglich bestimmte Vormund und der Vormund nach
der Änderung [beide] als Vormund. [§§ 16,17]
19. Wenn der [zum Vormund] Bestimmte sich der Bestimmung nicht
unterwirft und Klage erhebt, muß das Volksgericht ein Urteil fällen, in
dem es aufgrund der Vorschriften der Nr.14 dieser "Ansichten"
die Bestimmung zum Vormund aufrechterhält oder aufhebt. Fälle dieser Art
werden entsprechend den Vorschriften der (vorläufig durchgeführten) Zivilprozeßordnung
über besondere Verfahren behandelt.
Bevor das Volksgericht ein Urteil gefällt hat, muß die Vormundschaftshaftung
in der Regel von den Personen, die Vormund sein können, (3) in der
für die Bestimmung eines Vormunds vorgeschriebenen Reihenfolge übernommen
werden.[§§ 16,17]
20. Wenn der Vormund die Amtsaufgaben eines Vormunds nicht erfüllt
oder die legalen Rechte und Interessen des Mündels verletzt, und nach §§
16 und 17 der Zivilrechtsgrundsätze andere Personen oder Einheiten, die
Vormund sein (3) können, Klage mit der Forderung erheben, daß der
Vormund die zivilrechtliche Haftung übernimmt, so wird die Klage im gewöhnlichen
Verfahren behandelt; wenn sie Klage mit der Forderung nach Änderung der
vormundschaftlichen Beziehung [=auf Austausch des Vormunds] erheben, wird
sie im besonderen Verfahren behandelt; wenn sie sowohl Übernahme der zivilrechtlichen
Haftung als auch Änderung der vormundschaftlichen Beziehung verlangen,
werden [die beiden Verlangen] getrennt behandelt. [§§ 18, 133]
21. Nach der Scheidung ist der Ehegatte, der mit einem Kind zusammenlebt,
nicht berechtigt, die vormundschaftlichen Rechte des anderen Ehegatten
gegenüber dem Kind aufzuheben; dies gilt jedoch nicht, wenn der Ehegatte,
der nicht mit dem Kind zusammengelebt hat, gegenüber dem Kind eine strafbare
Handlung begeht, es mißhandelt oder [seine Rechte] deutlich für das Kind
von Nachteil sind, und das Volksgericht der Ansicht ist, daß [diese Rechte]
aufgehoben werden können. [Ehegesetz § 29]
22. Der Vormund kann mit den Amtsaufgaben des Vormunds ganz oder
teilweise einen anderen beauftragen. Wenn die zivilrechtliche Haftung für
rechtsverletzende Handlungen des Mündels übernommen werden muß, muß sie
vom Vormund übernommen werden, soweit nichts anderes vereinbart worden
ist; wenn der Beauftragte wirklich schuldhaft gehandelt hat, haftet er
als Gesamtschuldner mit. [§§ 133]
23. Wenn nach dem Tod eines Ehegatten der andere Ehegatte Kinder
zur Adoption gibt, und das für die Gesundheit und das Aufwachsen des adoptierten
Kindes nicht von Nachteil ist, und ein dem Recht entsprechendes Adoptionsverfahren
durchgeführt worden ist, gilt die Adoptionsbeziehung als errichtet; andere
Personen, die Vormund sein können, dürfen nicht deshalb, weil sie der Adoption
nicht zugestimmt haben, geltend machen, daß die Adoption unwirksam sei.
[29.12.91/1 §§ 5 Nr.3, 10]
§19 Ein Interessierter kann beim Volksgericht beantragen, daß ein Geisteskranker
für nicht oder für beschränkt zivilgeschäftsfähig erklärt wird.
Wenn jemand vom Volksgericht für nicht oder für beschränkt zivilgeschäftsfähig
erklärt worden ist, kann je nachdem, wie weit seine Gesundheit wiederhergestellt
ist, auf einen Antrag des Betroffenen selbst oder eines Interessierten
das Volksgericht ihn für beschränkt oder für voll zivilgeschäftsfähig erklären.
.
3. Abschnitt: Verschollenheitserklärung und Todeserklärung
.
§20 Ist der Verbleib eines Bürgers seit mindestens zwei Jahren unklar,
so kann ein Interessierter beim Volksgericht beantragen, daß er für verschollen
erklärt wird.
Ist der Verbleib in Kriegszeiten unklar, so wird die Frist für den
unklaren Verbleib vom Tage des Abschlusses des Krieges an gerechnet.
(3) Zu Fragen der Verschollenheitserklärung und der Todeserklärung
24. Zu den Interessierten, die die Verschollenheitserklärung beantragen
[können], gehören der Ehegatte, die Eltern, die Kinder, die Geschwister,
die Großeltern und die Enkel desjenigen, der für verschollen erklärt werden
soll, und andere Personen, die zu ihm in zivilrechtlichen Beziehungen mit
Rechten und Pflichten stehen.
§21 Vermögen eines Verschollenen wird von seinem Ehegatten, seinen Eltern,
seinen volljährigen Kindern oder anderen Verwandten und Freunden mit enger
Beziehung [zu ihm] vertretungsweise verwaltet. Bei Streit über die vertretungsweise
Verwaltung, und wenn es keine wie vorstehend bestimmte Person gibt, oder
wenn die wie vorstehend bestimmten Personen zur vertretungsweisen Verwaltung
unfähig sind, wird von einer vom Volksgericht bestimmten Person vertretungsweise
verwaltet.
Der vertretungsweise Verwalter zahlt aus dem Vermögen des Verschollenen
die von dem Verschollenen geschuldeten Steuern, Verbindlichkeiten und zu
zahlenden sonstigen Aufwendungen.
§22 Taucht der für verschollen Erklärte wieder auf, oder wird sein Verbleib
bekannt, so muß auf Antrag des Betroffenen selbst oder eines Interessierten
das Volksgericht die ihn betreffende Verschollenheitserklärung aufheben.
§23 Wenn bei einem Bürger einer der folgenden Umstände vorliegt, so kann
ein Interessierter beim Volksgericht beantragen, daß er für tot erklärt
wird:
1. Sein Verbleib ist seit mindestens vier Jahren unklar.
2. Seit dem Eintritt eines Unglücksfalls, auf Grund dessen sein Verbleib
unklar ist, sind mindestens zwei Jahre vergangen.
Ist der Verbleib in Kriegszeiten unklar, so wird die Frist für den
unklaren Verbleib vom Tage des Abschlusses des Krieges an gerechnet.
§24 Taucht ein für tot Erklärter wieder auf, oder wird bekannt, daß er
nicht gestorben ist, so muß auf Antrag des Betroffenen selbst oder eines
Interessierten das Volksgericht die ihn betreffende Todeserklärung aufheben.
Die von einem Zivilgeschäftsfähigen, während er für tot erklärt war,
ausgeführten Zivilrechtshandlungen sind wirksam.
§25 Jemand, dessen Todeserklärung aufgehoben worden ist, hat das Recht,
die Rückerstattung von Vermögensgütern zu verlangen. Bürger und Organisationen,
die nach dem Erbrecht seine Vermögensgüter erlangt haben, müssen die ursprünglichen
Sachen zurückerstatten; sind die ursprünglichen Sachen nicht vorhanden,
so muß entsprechender Ausgleich geleistet werden.
25. Die Interessierten, die einen Antrag auf Todeserklärung stellen
[können], stehen in folgender Rangfolge:
1 Ehegatte;
2 Eltern, Kinder;
3 Geschwister, Großeltern, Enkel;
4 andere Personen, die [zu dem Betroffenen] in zivilrechtlichen
Beziehungen mit Rechten und Pflichten stehen.
Der Antrag auf Aufhebung der Todeserklärung ist nicht durch die
vorstehende Rangfolge beschränkt. [§§ 23,24; 9.4.91/1 §§ 166 ff.]
26. Daß "der Verbleib unklar ist", bedeutet, daß man
von einem Bürger nichts mehr gehört hat, seit er seinen letzten Aufenthalts-
und Wohnort verlassen hat. Wenn jemand in Taiwan oder im Ausland ist und
man auf keine Weise mit ihm normal in Verbindung treten kann, darf er [trotzdem]
nicht deshalb, weil sein Verbleib unklar sei, für tot erklärt werden. [§§
20,23; 9.4.91/1 §§ 166 ff.]
27. Ist der Verbleib in Kriegszeiten unklar, so richtet sich die
Frist für den Antrag auf Todeserklärung nach § 23 Abs.1 Nr.1 der Zivilrechtsgrundsätze.
28. Die Fristen, seit denen der Verbleib in den Fällen des § 20
Abs.1 und des § 23 Abs.1 Nr.1 unklar ist, werden von dem Tag nach dem Tag
an gerechnet, an dem die Verbindung mit dem Bürger abgerissen ist.
Für Verschollenheitserklärungen ist das Volksgericht der Grundstufe
des Sitzes des für verschollen erklärten Bürgers zuständig. Wenn der Sitz
mit dem Aufenthalts- und Wohnort nicht übereinstimmt, ist das Volksgericht
der Grundstufe des letzten Aufenthalts- und Wohnorts zuständig. [Ersetzt
durch 9.4.91/1 § 23 Nr.2]
29. Die Verschollenheitserklärung ist kein notwendiges Vorverfahren
für die Todeserklärung. Wenn der Verbleib eines Bürgers unklar ist, und
die Bedingungen für den Antrag auf Todeserklärung gegeben sind, kann ein
Interessierter, ohne eine Verschollenheitserklärung beantragt zu haben,
direkt die Todeserklärung beantragen. Wenn jedoch der Interessierte nur
die Verschollenheitserklärung beantragt, muß die Verschollenheit erklärt
werden; wenn Interessierte des gleichen Ranges teils die Todeserklärung
beantragen, teils mit der Todeserklärung nicht einverstanden sind, muß
der Tod erklärt werden. (4) [§ 23; 9.4.91/1
§§ 167]
30. Wenn das Volksgericht einen vertretungsweisen Verwalter des
Vermögens des Verschollenen bestimmt, muß es vom Schutz des Vermögens des
Verschollenen ausgehen. Wenn es keine vertretungsweisen Verwalter nach
§ 21 der Zivilrechtsgrundsätze gibt, oder wenn sie zur vertretungsweisen
Verwaltung nicht fähig oder als vertretungsweise Verwalter nicht geeignet
sind, kann das Volksgericht [andere] Bürger oder betroffene Organisationen
zum vertretungsweisen Verwalter des Vermögens des Verschollenen bestimmen.
Wenn nicht oder beschränkt zivilgeschäftsfähige Personen verschollen
sind, ist ihr Vormund der vertretungsweise Verwalter ihres Vermögens. [§
21]
31. Die "sonstigen Aufwendungen " nach § 21 Abs.2 der
Zivilrechtsgrundsätze umfassen notwendige Aufwendungen insbesondere für
den Unterhalt der Eltern seitens der Kinder und für sonstige Unterhaltsleistungen
und für das Aufbringen und die Erziehung von Kindern und für die vertretungsweise
Verwaltung von Vermögen.
32. Wenn der vertretungsweise Verwalter des Vermögens des Verschollenen
die Zahlung von dem Verschollenen geschuldeter Steuern, Schulden und anderer
Aufwendungen ablehnt, und der Gläubiger Klage erhebt, muß das Volksgericht
den vertretungsweisen Verwalter zum Beklagten machen.
Wenn der vertretungsweise Verwalter des Vermögens des Verschollenen
von Schuldnern des Verschollenen die Begleichung von Schulden fordert,
kann er als Kläger Klage erheben. [§ 21 II]
33. Wenn der Verbleib eines Schuldners unklar, er jedoch nicht
für verschollen erklärt worden ist, und sein Gläubiger Klage auf Begleichung
der Schuld erhebt, kann das Volksgericht nach Bekanntmachung [der Ladung]
ein Versäumnisurteil erlassen oder das Verfahren als gehemmt behandeln.
[9.4.91/1 §§ 84, 130, 129, 136 Nrn.4,6]
34. Verschollenheitserklärungen betreffende Fälle behandelt das
Volksgericht entsprechend den Vorschriften der (vorläufig durchgeführten)
Zivilprozeßordnung über besondere Verfahren.
Wenn das Volksgericht Verschollenheitserklärungen betreffende
Fälle behandelt, muß es untersuchen und feststellen, welches Vermögen derjenige,
dessen Verschollenheitserklärung beantragt wird, besitzt, und einen vorläufigen
Verwalter bestimmen oder Prozeßsicherungsmaßnahmen ergreifen, und es muß
eine Bekanntmachung herausgeben, mit der nach dem Verschollenen gesucht
wird. Die Bekanntmachungsfrist beträgt ein halbes Jahr. Nach Ablauf der
Bekanntmachungsfrist erläßt das Volksgericht, je nachdem, ob die Tatsache
der Verschollenheit des für verschollen zu Erklärenden festgestellt worden
ist oder nicht, ein Urteil mit der Verschollenheitserklärung oder eine
die Behandlung des Falls beendende Verfügung. Gleichzeitig mit einem Urteil
mit der Verschollenheitserklärung muß ein vertretungsweiser Verwalter des
Vermögens des Verschollenen bestimmt werden. [Vgl. jetzt 9.4.91/1
§§ 166, 168]
35. Wenn ein vertretungsweiser Verwalter des Vermögens des Verschollenen
deshalb, weil er nicht fähig sei, die Amtspflichten der vertretungsweisen
Verwaltung zu erfüllen, beantragt, daß der vertretungsweise Verwalter ausgewechselt
wird, behandelt das Volksgericht den Fall entsprechend [den Vorschriften]
über besondere Verfahren.
Wenn ein vertretungsweiser Verwalter des Vermögens des Verschollenen
die Amtspflichten der vertretungsweisen Verwaltung nicht erfüllt oder die
Vermögensrechte und -interessen des Verschollenen verletzt, können an dem
Verschollenen Interessierte beim Volksgericht verlangen, daß der vertretungsweise
Verwalter die zivile Haftung [für den durch das pflichtwidrige Handeln
des Verwalters entstandenen Schaden] übernimmt. Wenn gleichzeitig beim
Volksgericht die Auswechslung des vertretungsweisen Verwalter beantragt
wird, wird die Auswechslungsklage entsprechend [den Vorschriften] über
besondere Verfahren gesondert behandelt. [9.4.91/1 §§ 166, 168]
36. Das Todesdatum eines für tot Erklärten ist das Datum der Verkündung
des Urteils. Das Urteil wird an den Antragsteller ausgegeben und muß außerdem
am Sitz des für tot Erklärten und am Ort des Volksgerichts bekanntgemacht
werden.
Wenn der Zeitpunkt der Todeserklärung und der tatsächliche Todeszeitpunkt
nicht übereinstimmen, bleiben die Rechtsfolgen der Todeserklärung wirksam,
aber wenn vor dem tatsächlichen Todeszeitpunkt ausgeführte Zivilrechtshandlungen
mit Rechtsfolgen der Todeserklärung im Widerspruch stehen, gelten seine
tatsächlich ausgeführten Zivilrechtshandlungen. (5)
[§ 24 II]
37. Die Ehebeziehung des für tot Erklärten mit seinem Ehegatten
erlischt mit dem Tag der Todeserklärung. Mit der Aufhebung der Todeserklärung
durch das Volksgericht wird, falls der Ehegatte noch nicht wieder geheiratet
hat, die Ehebeziehung vom Tage der Aufhebung der Todeserklärung an von
selbst wiederhergestellt; wenn nach einer erneuten Heirat des Ehegatten
die Ehe geschieden wurde oder der Ehegatte gestorben ist, kann die Ehebeziehung
[des für tot Erklärten] nicht als von selbst wiederhergestellt angesehen
werden. [§ 24]
38. Wenn ein Kind des für tot Erklärten während der Zeit, während
der er für tot erklärt ist, von jemand anders nach dem Recht adoptiert
worden ist, so darf dem für tot Erklärten nach der Aufhebung der Todeserklärung
in der Regel nicht gestattet werden, nur deshalb, weil seine Einwilligung
fehlte, geltend zu machen, die Adoptionsbeziehung sei unwirksam; anders
verhält es sich jedoch, wenn der Adoptierende und der Adoptierte zustimmen.
[29.12.91/1 §§ 22, 24]
39. Wenn ein Interessierter es unter Verheimlichung der wahren
Umstände dazu bringt, daß ein anderer für tot erklärt wird, und er dessen
Vermögen erhält, so muß er nicht nur die ursprünglichen Sachen und deren
Früchte erstatten, sondern auch den herbeigeführten Schaden ersetzen. [§
25]
40. Wenn jemand, dessen Todeserklärung aufgehoben worden ist,
die Rückerstattung von Vermögen verlangt, und Dritte die ursprünglichen
Sachen legal erlangt haben, brauchen die Dritten sie nicht zurückzuerstatten.
Jedoch müssen die Bürger und Organisationen, welche die ursprünglichen
Sachen nach dem Erbrecht erlangt haben, die ursprünglichen Sachen zurückerstatten
oder einen angemessenen Ausgleich zahlen. [§ 25]
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4. Abschnitt: Einzelgewerbetreibende und dörfliche Übernahmebetreiber
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§26 Wenn Bürger im vom Gesetz gestatteten Rahmen und nach dem Gesetz
überprüft, genehmigt und registriert Industrie- und Handelsgewerbe betreiben,
sind sie Einzelgewerbetreibende. Einzelgewerbetreibende können eine Firma
verwenden.
§27 Mitglieder dörflicher kollektiver Wirtschaftsorganisationen, die im
vom Gesetz gestatteten Rahmen wie in einem Übernahmevertrag bestimmt einen
Betrieb mit Waren durchführen, sind dörfliche Übernahmebetreiber.
§28 Die legalen Rechte der Einzelgewerbetreibenden und der dörflichen Übernahmebetreiber
werden vom Gesetz geschützt.
§29 Verbindlichkeiten eines Einzelgewerbetreibenden oder eines dörflichen
Übernahmebetreibers werden, wenn eine Einzelperson das Gewerbe betreibt,
vom Vermögen der Einzelperson, wenn eine Familie das Gewerbe betreibt,
vom Familienvermögen übernommen.
(4) Zu Fragen der Einzelgewerbetreibenden, der dörflichen Übernahmebetreiber
und der Partnerschaften von Einzelpersonen
41.Bei Einzelgewerbetreibenden, die eine Firma verwenden, muß
im Zivilprozeß der im Gewerbeschein genannte Chef (Betriebsleiter) als
Prozeßpartei behandelt und in den Prozeßurkunden vermerkt werden, welcher
Firma Chef er ist. [§ 26]
42. Einzelgewerbetreibende, deren Registrierung im Namen einzelner
Bürger beantragt wurde, und von Einzelpersonen übernommene dörfliche Übernahmebetreiber
müssen, wenn gemeinsames Familienvermögen investiert wurde, oder wenn der
Hauptteil des Ertrags in den Genuß der Familienmitglieder gegeben wird,
ihre Schulden aus dem gemeinsamen Familienvermögen begleichen. [§ 29]
43. Wenn ein Ehegatte, während die Ehebeziehung besteht, Einzelgewerbe
oder einen Übernahmebetrieb betreibt, ist das Einkommen daraus gemeinsames
Vermögen der Ehegatten, und Schulden müssen auch aus dem gemeinsamen Vermögen
der Ehegatten beglichen werden. [§ 29, Ehegesetz §§ 13,32]
44. Wenn für die Schulden von Einzelgewerbetreibenden und dörflichen
Übernahmebetreibern deren gemeinsames Familienvermögen haftet, müssen den
Familienmitgliedern die für das Leben erforderlichen Dinge und die notwendigen
Produktionswerkzeuge belassen werden. [§ 29; 9.4.91/1 § 223 Abs.1
S.2]
.
5. Abschnitt: Partnerschaft von Einzelpersonen
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§30 Als eine Partnerschaft von Einzelpersonen wird es bezeichnet, wenn
von mehreren Bürgern jeder aufgrund einer Vereinbarung Kapital, Sachen,
Techniken usw. für partnerschaftlichen Betrieb und gemeinsame Arbeit zur
Verfügung stellt.
§31 Die Partner müssen eine schriftliche Vereinbarung über die aufgebrachten
Kapitalbeträge, die Verteilung der Überschüsse, die Übernahme der Verbindlichkeiten,
den Eintritt in die Partnerschaft, den Austritt aus der Partnerschaft,
die Beendigung der Partnerschaft usw. treffen.
§32 Von den Partnern eingebrachtes Vermögensgut wird von den Partnern zusammengefaßt
verwaltet und gebraucht.
An im Betrieb der Partnerschaft erwirtschaftetem Vermögensgut sind
die Partner Miteigentümer.
§33 Die Partnerschaft von Einzelpersonen kann eine Firma verwenden und
nach dem Gesetz überprüft, genehmigt und registriert in dem überprüften,
genehmigten und registrierten Betriebsbereich betrieben werden.
§34 Über die von der Partnerschaft von Einzelpersonen betriebenen Geschäfte
entscheiden die Partner gemeinsam; die Partner haben das Recht zur Durchführung
und Überwachung [dieser Entscheidungen].
Die Partner können einen Verantwortlichen wählen. Für von dem Verantwortlichen
und anderem Personal der Partnerschaft betriebene Geschäfte übernimmt die
Gesamtheit der Partner die zivile Haftung.
§35 Für die Begleichung von Verbindlichkeiten der Partnerschaft übernimmt
jeder Partner entsprechend dem Verhältnis der aufgebrachten Kapitalbeträge
oder entsprechend der Vereinbarung die Haftung mit seinem Vermögen.
Die Partner übernehmen die Haftung für die Verbindlichkeiten der
Partnerschaft als Gesamtschuldner, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Soweit ein Partner bei der Erstattung von Verbindlichkeiten den Betrag
überschreitet, den er selbst übernehmen muß, ist er berechtigt, von den
anderen Partnern Ausgleich zu verlangen.
[Vgl. jetzt auch 23.2.97/1, das für "auf Gewinn gerichtete
Organisationen", die Partnerschaften natürlicher Personen sind, die
vorstehenden Vorschriften ebenso wie die nachfolgenden Nummern der "Ansichten"
weitgehend verdrängt; unter anderem läßt es keine mündlichen Partnerschaftsverträge
mehr zu.]
45. Bei einer Partnerschaft von Einzelpersonen, die eine Firma
verwendet, müssen im Zivilprozeß die nach dem Recht geprüft und genehmigt
registrierte Firma als Prozeßpartei und der Verantwortliche der Partnerschaft
als Prozeßrepräsentant behandelt werden. Die Prozeßhandlungen des Verantwortlichen
der Partnerschaft sind gegenüber allen Partnern rechtswirksam.
Bei einer Partnerschaft, die keine Firma verwendet, sind die Partner
im Zivilprozeß Streitgenossen. Wenn die Zahl der Partner groß ist, können
sie einen Prozeßvertreter zur Teilnahme am Prozeß wählen. Die Prozeßhandlungen
des Prozeßvertreters sind gegenüber allen Partnern rechtswirksam. Die Wahl
des Prozeßvertreters muß in einem schriftlichen Verfahren durchgeführt
werden. [§§ 33,34; 9.4.91/1 §§ 54,53]
46. Wenn Bürger nach einer Vereinbarung Kapital oder körperliche
Gegenstände stellen und an der Verteilung des erwirtschafteten Überschusses
teilnehmen, aber nicht am Betrieb und an der Arbeit der Partnerschaft,
oder wenn sie technische Arbeitsleistungen, aber nicht Kapital oder körperliche
Gegenstände stellen, jedoch nach der Vereinbarung an der Verteilung des
erwirtschafteten Überschusses teilnehmen, werden sie als Partner angesehen.
[§ 30]
47. Alle Partner müssen für Verlustbeträge aus dem Betrieb der
Partnerschaft nach außen gesamtschuldnerische Haftung übernehmen; nach
innen müssen sie Haftung je nach dem vereinbarten Anteil an der Übernahme
von Schulden oder an den Investitionen übernehmen; wenn kein Anteil an
der Übernahme von Schulden oder an den Investitionen vereinbart worden
ist, kann die Haftung nach dem vereinbarten bzw. dem tatsächlichen Anteil
an Zuteilungen aus dem erwirtschafteten Überschuß übernommen werden. Jedoch
müssen Partner, die ein Verschulden an Verlusten beim Betrieb der Partnerschaft
trifft, je nach dem Grad ihres Verschuldens eine größere Haftung übernehmen.
[§ 35]
48. Partner, die nur technische Arbeitsleistungen, aber nicht
Kapital oder körperliche Gegenstände stellen, müssen für Verlustbeträge
aus dem Betrieb der Partnerschaft nach außen ebenfalls gesamtschuldnerische
Haftung übernehmen; nach innen müssen sie dann Haftung je nach dem vereinbarten
Anteil an der Übernahme von Schulden oder an den wie vereinbart aus den
technischen Arbeitsleistungen umgerechneten Investitionen übernehmen; wenn
kein Anteil an der Übernahme von Schulden oder den Investitionen vereinbart
worden ist, kann die Haftung nach dem vereinbarten Anteil oder dem tatsächlichen
Anteil der Partner an den Zuteilungen aus dem erwirtschafteten Überschuß
übernommen werden; wenn es keinen Anteil an Zuteilungen aus dem erwirtschafteten
Überschuß gibt, übernehmen sie die Haftung je nach dem durchschnittlichen
Investitionsanteil der übrigen Partner. [§§ 30,35]
49. Partnerschaften von Einzelpersonen und Einzelgewerbetreibende,
die zwar von der Industrie- und Handelsverwaltungsabteilung fälschlich
als Unternehmen der kollektiven Eigentumsordnung registriert worden sind,
tatsächlich aber Partnerschaften von Einzelpersonen oder Einzelgewerbetreibende
sind, müssen als Partnerschaften von Einzelpersonen bzw. Einzelgewerbetreibende
behandelt werden. [§§ 30,41]
50. Wenn es zwischen den Beteiligten keine schriftliche Partnerschaftsvereinbarung
gibt, und sie bei der Industrie- und Handelsverwaltungsabteilung auch nicht
überprüft und genehmigt registriert worden sind, aber die anderen Voraussetzungen
einer Partnerschaft besitzen, und außerdem mindestens zwei nicht interessierte
Personen bezeugen, daß es eine mündliche Partnerschaftsvereinbarung gibt,
kann das Volksgericht eine Partnerschaftsbeziehung annehmen. [§ 31]
51. Wenn im Verlauf des Betriebs der Partnerschaft Partner hinzukommen
sollen, und die schriftliche Vereinbarung Bestimmungen dazu trifft, wird
nach der Vereinbarung verfahren; wenn sie nichts bestimmt, ist das Einverständnis
aller Partner erforderlich; ohne das Einverständnis aller Partner ist der
Eintritt in die Partnerschaft als unwirksam anzusehen. [§§ 30,31,34]
52. Wenn ein Partner die Partnerschaft verlassen will, und die
schriftliche Vereinbarung Bestimmungen dazu trifft, wird nach der Vereinbarung
verfahren; wenn sie nichts bestimmt, ist der Austritt im Prinzip zulässig.
Wenn durch den Austritt jedoch den anderen Partner ein Verlust entsteht,
ist unter Erwägung der Ursachen und Gründe des Austritts, des Verschuldens
der Beteiligten auf beiden Seiten und anderer Umstände die Haftung auf
Ersatz zu bestimmen, die der [Austretende] übernehmen muß. [§§ 30,31,34]
53. Wenn der Partner beim Austritt aus der Partnerschaft nicht
den vereinbarten Anteil an während des Betriebs der Partnerschaft entstandenen
Verlusten übernommen hat oder nicht einen vernünftigen Anteil an den Schulden
der Partnerschaft übernommen hat, muß er die Haftung für die Begleichung
der Schulden [seiner] alten Partnerschaft übernehmen; [auch] wenn der ausscheidende
Partner einen Anteil an den Schulden der Partnerschaft übernommen hat,
haftet er weiterhin für sämtliche Schulden aus der Zeit seiner Teilnahme
an der Partnerschaft als Gesamtschuldner. [§ 35]
54. Das auf die ausscheidenden Partner verteilte Vermögen der
Partnerschaft muß das während der Partnerschaft investierte und das während
der Partnerschaft akkumulierte Vermögen und die während der Partnerschaft
entstandenen Forderungen und Schulden einbeziehen. Im Prinzip müssen beim
Austritt die beim Eintritt investierten Dinge selbst zurückgegeben werden;
wenn es Schwierigkeiten macht, alles auf einmal zurückzugeben, kann verteilt
auf mehrere Raten zurückgegeben werden; wenn die Rückgabe der Dinge selbst
wirklich Schwierigkeiten macht, kann die Sache damit geregelt werden, daß
sie in ihren Wert umgerechnet werden, [und dieser erstattet wird].
55. Wenn die Partnerschaft beendet wird, und es eine schriftliche
Vereinbarung zur Regelung des Vermögens der Partnerschaft gibt, wird nach
dieser verfahren; wenn keine Vereinbarung dazu abgeschlossen worden und
auch nicht in Verhandlungen zu erzielen ist, und die Investitionen der
Partner einander entsprechen, ist unter Berücksichtigung der Ansicht der
Mehrzahl und in Erwägung der Umstände zu verfahren; wenn die Investitionen
der Partner einander nicht entsprechen, kann nach der Ansicht der Partner,
deren Investitionen mehr Anteil am gesamten Investitionsbetrag haben, verfahren
werden, es müssen aber die Interessen der anderen Partner geschützt werden.
[§ 34]
56. Wenn Partner kolludieren, um sich Schulden der Partnerschaft
zu entziehen, muß ihnen nicht nur die Haftung für deren Begleichung auferlegt
werden, es kann darüber hinaus auch noch nach § 134 Abs.3 der Zivilrechtsgrundsätze
verfahren werden. [§ 35]
57. Daß nach § 35 Abs.1 der Zivilrechtsgrundsätze "jeder
die Haftung für die Begleichung von Schulden mit seinem Vermögen übernimmt",
bedeutet, daß Partner, die persönliches Vermögen investiert haben, mit
ihrem persönlichen Vermögen haften, und daß Partner, die gemeinsames Familienvermögen
investiert haben, mit dem gemeinsamen Familienvermögen haften; wenn Partner
persönliches Vermögen investiert haben, und das aus dem erwirtschafteten
Überschuß der Partnerschaft Erlangte für die Lebenshaltung ihrer Familienmitglieder
verwandt wird, muß die Haftung zunächst mit dem persönlichen Vermögen des
Partners und der nicht gedeckte Teil dann mit dem gemeinsamen Familienvermögen
übernommen werden.
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3. Kapitel: Juristische Personen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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§36 Eine juristische Person ist eine zivilrechtsfähige und zivilgeschäftsfähige
Organisation, die dem Recht gemäß unabhängig Zivilrechte genießt und zivile
Pflichten übernimmt.
Die Zivilrechtsfähigkeit und die Zivilgeschäftsfähigkeit der juristischen
Person entstehen mit der Errichtung und erlöschen mit dem Ende der juristischen
Person.
§37 Eine juristische Person muß die folgenden Bedingungen erfüllen:
1. sie ist dem Recht gemäß errichtet worden,
2. sie hat das notwendige Vermögen oder die notwendigen Regelaufwendungen,
3. sie hat eine eigene Bezeichnung, eigene Organisationsorgane und
eine eigene Stätte,
4. sie kann unabhängig zivile Haftung übernehmen.
§38 Der Verantwortliche, der gemäß dem Gesetz oder der Organisationssatzung
der juristischen Person in Vertretung der juristischen Person Amtsgewalt
ausübt, ist der gesetzliche Repräsentant der juristischen Person.
§39 Sitz der juristischen Person ist der Ort ihres Hauptgeschäftsorgans.
§40 Wenn eine juristische Person endet, muß dem Recht gemäß die Abwicklung
durchgeführt und müssen Geschäfte außerhalb des Bereichs der Abwicklung
eingestellt werden.
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2. Abschnitt: Die juristische Unternehmensperson
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§41 Volkseigene Unternehmen und kollektive Unternehmen, die einen den
staatlichen Bestimmungen entsprechenden Kapitalbetrag, eine Organisationssatzung
und Organisationsorgane und eine Stätte haben und unabhängig zivile Haftung
übernehmen können, erlangen mit der Überprüfung, Genehmigung und Registrierung
durch die vorgesetzte Behörde die Eigenschaft einer juristischen Person.
Im Gebiet der VR China errichtete Chinesisch-ausländische mit gemeinsamem
Kapital betriebene Unternehmen, Chinesisch-ausländische kooperativ betriebene
Unternehmen und Unternehmen des ausländischen Kapitals, die die Bedingungen
für juristische Personen erfüllen und dem Recht gemäß von der Industrie-
und Handelsverwaltungsbehörde überprüft, genehmigt und registriert worden
sind, erlangen die Eigenschaft einer juristischen Person.
§42 Juristische Unternehmenspersonen müssen innerhalb des überprüften,
genehmigten und registrierten Betriebsbereiches betrieben werden.
§43 Juristische Unternehmenspersonen übernehmen die zivile Haftung für
die von ihren gesetzlichen Repräsentanten und anderem Arbeitspersonal betriebenen
Geschäfte.
§44 Die Trennung, Vereinigung und andere große Veränderungen von juristischen
Unternehmenspersonen müssen den Registerbehörden gemeldet und bekanntgemacht
werden.
Wenn sich juristische Unternehmenspersonen trennen oder vereinigen,
werden ihre Rechte und Pflichten von den juristischen Personen nach der
Änderung genossen bzw. übernommen.
§45 Die juristische Unternehmensperson endet aus einem der folgenden Gründe:
1. Sie wird dem Recht gemäß aufgehoben;
2. sie wird aufgelöst;
3. es wird nach dem Recht der Konkurs über sie erklärt;
4. aus anderen Gründen.
§46 Wenn die juristische Person endet, muß das der Registerbehörde zur
Löschung der Registrierung gemeldet und bekanntgemacht werden.
§47 Wenn die juristische Unternehmensperson aufgelöst wird, muß eine Abwicklungsorganisation
errichtet werden, die die Abwicklung durchführt. Wenn die juristische Unternehmensperson
aufgehoben oder ihr Konkurs erklärt wird, muß von der vorgesetzten Behörde
oder vom Volksgericht die Errichtung einer Abwicklungsorganisation durch
die betroffenen Behörden oder Personen organisiert werden, die die Abwicklung
durchführt.
§48 Die volkseigene juristische Unternehmensperson übernimmt mit dem ihr
vom Staat in ihren Betrieb und ihre Verwaltung gegebenen Vermögensgut zivile
Haftung. Die kollektive juristische Unternehmensperson trägt mit dem Vermögensgut
im Eigentum des Unternehmens zivile Haftung. Das Chinesisch-ausländische
mit gemeinsamem Kapital betriebene Unternehmen, das Chinesisch-ausländische
kooperative Unternehmen und das Unternehmen mit ausländischem Kapital als
juristische Personen übernehmen zivile Haftung mit dem Vermögensgut im
Eigentum der Unternehmen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
§49 Wenn bei der juristischen Unternehmensperson einer der folgenden Umstände
vorliegt, kann, abgesehen davon, daß die juristische Person die Haftung
übernimmt, gegenüber dem gesetzlichen Repräsentanten eine Verwaltungsmaßnahme
ergriffen, eine Geldbuße verhängt und, wenn [der Sachverhalt] eine Straftat
bildet, nach dem Recht die strafrechtliche Haftung verfolgt werden:
1. In Überschreitung des von der Registerbehörde überprüften, genehmigten
und registrierten Betriebsbereichs wird ein rechtswidriger Betrieb verfolgt;
2. gegenüber Register- oder Steuerbehörden werden die wahren Umstände
verheimlicht, grundlose und falsche Darstellungen gegeben;
3. Kapital wird abgezogen und Vermögensgut verheimlicht, um Verbindlichkeiten
zu entgehen;
4. nach der Auflösung, Aufhebung oder Konkurserklärung wird eigenmächtig
über Vermögensgut verfügt;
5. bei Änderungen und bei der Beendung wird nicht unverzüglich die
Registrierung beantragt und bekanntgemacht, sodaß ein Interessierter schwere
Schäden erleidet;
6. es werden andere vom Gesetz verbotene Geschäfte verfolgt, die
staatliche oder allgemein gesellschaftliche Interessen schädigen.
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2. Juristische Personen
58. Für wirtschaftliche Schäden, die der gesetzliche Repräsentant
und anderes Personal (6) der juristischen Unternehmensperson
bei im Namen der juristischen Unternehmensperson durchgeführter Betriebstätigkeit
anderen verursachen, muß die juristische Unternehmensperson die zivile
Haftung übernehmen. [§ 43]
59. Bei der Auflösung oder Aufhebung der juristischen Unternehmensperson
muß von ihrer vorgesetzten Behörde eine Abwicklungsgruppe organisiert werden,
welche die Abwicklung durchführt. Wenn über die juristische Unternehmensperson
der Konkurs erklärt wird, muß vom Volksgericht die Bildung einer Abwicklungsorganisation
durch die betroffenen Behörden und betroffene Personen organisiert werden,
um die Abwicklung durchzuführen. [§ 47]
60. Die Abwicklungsorganisation ist eine nach dem Recht errichtete
Organisation zur Abwicklung der Forderungen und Schulden der juristischen
Unternehmensperson. Sie ist für die Aufbewahrung, Klärung und Bewertung
des Vermögens der beendeten juristischen Unternehmensperson, Verfügungen
darüber und die Befriedigung [von Forderungen dagegen] verantwortlich.
Die Abwicklungsorganisation kann unter Verwendung des eigenen
Namens an Zivilprozessen teilnehmen, die Forderungen und Schulden der beendeten
juristischen Unternehmensperson berühren.
Wenn Abwicklungsorganisationen mit dem Ziel errichtet worden sind,
sich der Haftung für Schulden zu entziehen, sind ihre Zivilhandlungen unwirksam.
[§ 47]
61. Wenn das Volksgericht bei der Behandlung eines Falls einen
der sechs in § 49 der Zivilrechtsgrundsätze aufgeführten Sachverhalte feststellt,
kann es neben der Übernahme der Haftung durch die juristische Unternehmensperson
auch auf Grund der §§ 49 und 134 Abs.3 der Zivilrechtsgrundsätze direkt
gegen den gesetzlichen Repräsentanten der juristischen Unternehmensperson
eine Geldbuße verhängen; wenn eine verwaltungsmäßige [=disziplinarische]
Maßregelung erforderlich ist, kann es der betroffenen Abteilung einen justiziellen
Vorschlag machen, und der Fall wird durch Beschluß der betroffenen Abteilung
geregelt; Fälle, die eine Straftat darstellen und Verfolgung der strafrechtlichen
Haftung nach dem Gesetz erfordern, müssen nach dem Gesetz den Behörden
für öffentliche Sicherheit [=der Polizei] und der Staatsanwaltschaft überwiesen
werden.
62. Wenn das Volksgericht bei der Behandlung eines Falls gegen
den gesetzlichen Repräsentanten oder andere Leute eines Unternehmens nach
dem Gesetz Maßregelungen - Geldbußen, Haft - verhängt, ist das [zunächst]
vom Gerichtsvorsitzenden zu genehmigen, und es muß ein besonderer schriftlicher
Beschluß zur Maßregelung in Zivilsachen ergehen. Wenn der Gemaßregelte
sich dem Beschluß nicht unterwerfen will, kann er innerhalb von 10 Tagen
vom Tag nach dem Erhalt des schriftlichen Beschlusses an beim nächsthöheren
Volksgericht eine erneute Beratung beantragen. Während der Zeit für die
erneute Beratung wird der Beschluß zunächst nicht ausgeführt.
63. Die direkt gegen den gesetzlichen Repräsentanten verhängte
Geldbuße beträgt in der Regel nicht über 2000 Yuan, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
.
3. Abschnitt: Behörden, Institutionseinheiten und gesellschaftliche
Körperschaften als juristische Personen
.
§50 Eine Behörde, die unabhängige Regelaufwendungen hat, besitzt vom
Tage ihrer Errichtung an die Eigenschaft einer juristischen Person.
Institutionseinheiten und gesellschaftliche Körperschaften, welche
die Bedingungen für juristische Personen erfüllen und nach dem Recht sich
nicht als juristische Personen zu registrieren brauchen, besitzen vom Tage
ihrer Errichtung an die Eigenschaften einer juristischen Person; ist nach
dem Recht die Registrierung als juristische Person erforderlich, so erlangen
sie durch die Überprüfung, Genehmigung und Registrierung die Eigenschaft
einer juristischen Person.
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4. Abschnitt: Verbundener Betrieb
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§51 Wenn bei verbundenem Betrieb zwischen Unternehmen oder Unternehmen
und Institutionseinheiten ein neuer Wirtschaftskörper gebildet wird, der
unabhängig zivile Haftung übernimmt und die Bedingungen für eine juristische
Person erfüllt, erlangt er durch die Überprüfung, Genehmigung und Registrierung
durch die vorgesetzte Behörde die Eigenschaft einer juristischen Person.
§52 Bei verbundenem Betrieb zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen
und Institutionseinheiten übernimmt bei gemeinsamem Betrieb, der die Bedingungen
für eine juristische Person nicht erfüllt, jede Seite des verbundenen Betriebs
im Verhältnis ihrer Kapitaleinlage oder entsprechend der Vereinbarung mit
ihrem eigenen bzw. dem von ihr betriebenen und verwalteten Vermögensgut
die zivile Haftung. Wird nach dem Gesetz oder der Vereinbarung gesamtschuldnerisch
gehaftet, so wird die Haftung gesamtschuldnerisch übernommen.
64. Eine Seite bei verbundenem Betrieb, die Gebrauchsrechte an
Land stellt, muß für die Schulden des verbunden betriebenen Unternehmens
Haftung gemäß der schriftlichen Vereinbarung übernehmen; ist schriftlich
nichts vereinbart, so kann [Haftung] nach dem Anteil an den Investitionen
oder an erwirtschafteten Überschüssen übernommen werden.
§53 Wird verbundener Betrieb zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen
und Institutionseinheiten nach dem Vertrag von jeder Seite unabhängig betrieben,
so werden seine Rechte und Pflichten vom Vertrag bestimmt, und jeder übernimmt
für sich die zivile Haftung.
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4. Kapitel: Zivilrechtshandlungen und Vertretung
1. Abschnitt: Zivilrechtshandlungen
.
§54 Zivilrechtshandlungen sind legale Handlungen, mit denen Bürger
bzw. juristische Personen Zivilrechte und Zivilpflichten errichten, ändern
und beenden.
§55 Zivilrechtshandlungen müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
1. Der Handelnde besitzt eine entsprechende Zivilgeschäftsfähigkeit;
2. eine Willenserklärung ist wahr;
3. weder das Gesetz noch die allgemein gesellschaftlichen Interessen
werden verletzt.
§56 Zivilrechtshandlungen können die schriftliche, die mündliche oder eine
andere Form wählen. Wenn das Gesetz den Gebrauch einer besonderen Form
bestimmt, muß dem Gesetz entsprochen werden.
3. Zivilrechtshandlungen und Vertretung
65. Wenn es für Zivilhandlungen, welche die Beteiligten in der
Form sichtbaren oder hörbaren Materials wie Ton- und Bildaufzeichnungen
ausgeführt haben, mindestens zwei nicht interessierte Zeugen oder andere
Beweise dafür gibt, daß sie § 55 der Zivilrechtsgrundsätze entsprechen,
können sie als wirksam angesehen werden.
66. Wenn ein Beteiligter gegenüber dem anderen Forderungen in
Bezug auf Zivilrechte stellt, und der andere seine Meinung dazu mündlich
oder schriftlich noch nicht klar zum Ausdruck gebracht, aber durch seine
Handlungen klar gemacht hat, daß er [die Forderung] annimmt, kann dies
als konkludente Erklärung angesehen werden. Eine konkludente Erklärung
durch Unterlassen kann nur unter gesetzlich bestimmten oder von den Beteiligten
vereinbarten Umständen als Willenserklärung angesehen werden.
§57 Zivilrechtshandlungen haben vom Zeitpunkt der Errichtung an gesetzliche
Bindungskraft. Außer aufgrund gesetzlicher Bestimmung oder mit dem Einverständnis
der anderen Seite darf der Handelnde sie nicht eigenmächtig ändern oder
von ihr zurücktreten.
§58 In den folgenden Fällen sind Zivilhandlungen unwirksam:
1. wenn sie von nicht Zivilgeschäftsfähigen ausgeführt werden;
2. wenn sie von beschränkt Zivilgeschäftsfähigen ausgeführt werden,
die sie nach dem Recht nicht unabhängig ausführen können;
3. wenn eine Seite mit Tricks unter Täuschung oder Drohung oder unter
Ausnutzung einer Notlage die andere Seite entgegen deren wahren Willen
veranlaßt hat, [diese Handlungen] auszuführen;
4. wenn sie in böswilliger Kollusion die Interessen des Staates oder
von Kollektiven oder Dritten schädigen;
5. wenn sie dem Gesetz oder den allgemein gesellschaftlichen Interessen
zuwiderlaufen;
6. wenn Wirtschaftsverträge Imperativplänen des Staates zuwiderlaufen;
7. wenn sie unter legaler Form rechtswidrige Zwecke verbergen.
Unwirksame Zivilhandlungen haben vom Beginn der Handlung an keine
gesetzliche Bindungskraft.
6. Wenn nicht Zivilgeschäftsfähige oder beschränkt Zivilgeschäftsfähige
Belohnungen, Geschenke oder Entgelt erhalten, können andere nicht wegen
der fehlenden oder beschränkten Zivilgeschäftsfähigkeit geltend machen,
diese Handlungen seien unwirksam. [§ 58 Nrn.1,2]
67. Wenn wirklich bewiesen werden kann, daß die Zivilhandlung
eines intermittierend Geisteskranken während eines Krankheitsausbruchs
vorgenommen wurde, muß sie als unwirksam angesehen werden.
Nicht bei klarem Bewußtsein des Handelnden vorgenommene Zivilhandlungen
müssen als unwirksam angesehen werden. [§ 58 Nrn.1,2]
68. Wenn eine Seite der anderen vorsätzlich einen falschen Sachverhalt
mitteilt oder den wahren Sachverhalt verheimlicht und sie [damit] zu einer
irrigen Willenserklärung verleitet, kann dies als Täuschungshandlung angesehen
werden. [§ 58 Nr.3]
69. Wenn die andere Seite mit der Drohung, daß die Gesundheit,
die Ehre, der Ruf oder das Vermögen eines Bürgers oder seiner Verwandten
oder Freunde oder die Ehre, der Ruf oder das Vermögen einer juristischen
Person geschädigt werden werde, dazu gebracht wird, eine ihrem wahren [Willen]
widersprechende Willenserklärung abzugeben, kann dies als Drohungshandlung
angesehen werden. [§ 58 Nr.3]
70. Wenn die eine Seite eine Notlage der anderen ausnutzt, um
einen ungerechtfertigten Gewinn herauszuholen, und die andere Seite [dabei]
dazu erpreßt, eine unwahre [=nicht ihrem Willen entsprechende] Willenserklärung
abzugeben, und die Interessen der anderen Seite erheblich geschädigt werden,
kann dies als Ausnutzung einer Notlage angesehen werden. [§ 58 Nr.3]
§59 Bei den folgenden Zivilhandlungen hat eine Seite das Recht, beim Volksgericht
oder beim Schiedsorgan die Änderung oder Aufhebung zu verlangen:
1. wenn der Handelnde in Bezug auf den Inhalt der Handlung einem
schwerwiegenden Irrtum unterlag;
2. wenn sie deutlich ungerecht sind.
Aufgehobene Zivilhandlungen sind vom Beginn der Handlung an unwirksam.
71. Wenn irrige Vorstellungen des Handelnden über die Natur der
Handlung, über den oder die Beteiligten auf der anderen Seite oder über
Art, Qualität, Spezifikationen und Mengen des Handlungsgegenstandes dazu
führen, daß die Ergebnisse der Handlung seinem Willen widersprechen und
größere Schäden herbeiführen, kann dies als schwerwiegender Irrtum angesehen
werden. [§ 59 Nr.1]
72. Wenn eine Seite ihre Übermacht oder die mangelnde Erfahrung
der anderen Seite benutzt, um zu erreichen, daß die Rechte und Pflichten
beider Seiten deutlich gegen die Grundsätze der Gerechtigkeit und der wertgemäßen
Entgeltlichkeit verstoßen, kann dies als deutlich ungerecht angesehen werden.
(7) [§ 59 Nr.2, § 4]
73. Wenn Beteiligte die Änderung von Zivilhandlungen verlangen,
bei denen ein schwerwiegender Irrtum vorliegt, oder die deutlich ungerecht
sind, muß das Volksgericht sie ändern; wenn Beteiligte ihre Aufhebung ab
initio verlangen, kann das Volksgericht sie in Erwägung der Umstände ändern
oder ab initio aufheben.
Wenn Beteiligte nach Ablauf eines Jahres nach Vornahme einer Zivilhandlung,
die geändert oder ab initio aufgehoben werden konnte, die Änderung oder
Aufhebung verlangen, gewährt das Volksgericht keinen Schutz.
§60 Ist ein Teil der Zivilhandlung unwirksam, ohne daß sich das auf die
anderen Teile auswirkt, so bleiben die anderen Teile wirksam.
§61 Ist die Unwirksamkeit einer Zivilhandlung festgestellt oder ist sie
aufgehoben worden, so müssen die Beteiligten aus dieser Handlung erlangtes
Vermögensgut der Seite, die einen Schaden erlitten hat, zurückgeben. Die
Seite, bei der Verschulden vorliegt, muß der anderen Seite den infolgedessen
erlittenen Schaden ersetzen; liegt bei beiden Seiten Verschulden vor, so
muß jede Seite eine entsprechende Haftung übernehmen.
Wenn beide Seiten in böswilliger Kollusion Zivilhandlungen ausführen,
die die Interessen des Staates, von Kollektiven oder von Dritten schädigen,
muß die Herausgabe des von beiden Seiten erlangten Vermögensgutes verfolgt
werden, das in das Eigentum des Staates oder des Kollektivs zurückgeholt
oder dem Dritten zurückgegeben wird.
74. Das "von beiden Seiten erlangte Vermögensgut" nach
§ 61 Abs.2 der Zivilrechtsgrundsätze muß das von beiden Seiten erlangte
und das Vermögensgut umfassen, dessen Erlangung vereinbart worden ist.
§62 Eine Zivilrechtshandlung kann unter Bedingungen gestellt werden; die
bedingte Zivilrechtshandlung wird in dem den Bedingungen entsprechenden
Zeitpunkt wirksam.
75. Eine bedingte Zivilhandlung muß als unwirksam angesehen werden,
wenn die Bedingung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder nicht eintreten
kann.
76. Eine befristete Zivilrechtshandlung wird mit Ablauf der Frist
wirksam bzw. aufgehoben.
.
2. Abschnitt: Vertretung
.
§63 Bürger und juristische Personen können über Vertreter Zivilrechtshandlungen
ausführen.
Der Vertreter führt innerhalb der Grenzen der Vertretungsmacht im
Namen des Vertretenen Zivilrechtshandlungen aus. Der Vertretene übernimmt
die zivile Haftung für die Vertretungshandlungen des Vertreters.
Bei Zivilrechtshandlungen, die nach gesetzlicher Bestimmung oder
nach Vereinbarung beider Seiten persönlich ausgeführt werden müssen, ist
Vertretung unzulässig.
77. Wenn ein Dritter verpflichtet ist, eine Willenserklärung zu
übermitteln, und der Dritte sie schuldhaft irrig oder garnicht übermittelt,
sodaß ein Schaden für andere herbeigeführt wird, wird in der Regel derjenige,
welcher die Willenserklärung abgegeben hat, auf Ersatz haften müssen. (8)
Anders verhält es sich jedoch, wenn das Gesetz etwas anderes bestimmt oder
beide Seiten etwas anderes vereinbart haben.
78. Alle nach dem Recht oder einer Vereinbarung beider Seiten
persönlich auszuführenden Zivilhandlungen, die nicht persönlich ausgeführt
werden, müssen als unwirksam angesehen werden. [§§ 63 III, 58]
§64 Vertretung umfaßt die beauftragte Vertretung, die gesetzliche Vertretung
und die bestimmte Vertretung.
Der beauftragte Vertreter übt die Vertretungsmacht gemäß dem Auftrag
des Vertretenen aus, der gesetzliche Vertreter übt die Vertretungsmacht
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aus, und der bestimmte Vertreter übt
die Vertretungsmacht gemäß der Bestimmung des Volksgerichts bzw. der bestimmenden
Einheit aus.
§65 Der Auftrag zur [beauftragten] Vertretung in Zivilrechtshandlungen
kann die Schriftform und die mündliche Form verwenden. Wenn das Gesetz
die Verwendung der Schriftform vorschreibt, muß die Schriftform verwandt
werden.
Die Vollmachtsauftragsurkunde bei schriftlicher beauftragter Vertretung
muß den Namen bzw. die Bezeichnung des Vertreters, die Sache, in der vertreten
wird und die Grenzen und die Frist der [Vertretungs]macht angeben und vom
Auftraggeber unterschrieben oder gesiegelt sein.
Ist die Vollmacht der Auftragsurkunde unklar, so muß der Vertretene
gegenüber Dritten die zivile Haftung übernehmen, und der Vertreter haftet
als Gesamtschuldner [mit].
§66 Für Handlungen ohne Vertretungsmacht, in Überschreitung der Vertretungsmacht
oder nach Beendung der Vertretungsmacht übernimmt der Vertretene die zivile
Haftung erst, wenn er sie genehmigt hat. Für nicht genehmigte Handlungen
übernimmt der Handelnde die zivile Haftung. Wenn [der Vertretene] selbst
weiß, daß ein anderer in seinem Namen Zivilhandlungen ausführt und keine
sie von sich weisende Äußerung abgibt, wird das als Einverständnis angesehen.
Wenn der Vertreter, indem er seine Aufgaben nicht erfüllt, eine Schädigung
des Vertretenen herbeiführt, muß er die zivile Haftung übernehmen.
Wenn der Vertreter in Kollusion mit einem Dritten die Interessen
des Vertretenen schädigt, haften Vertreter und Dritter als Gesamtschuldner.
Wenn ein Dritter weiß, daß der Handelnde keine Vertretungsmacht hat
oder die Vertretungsmacht überschreitet, oder daß die Vertretungsmacht
bereits beendet ist, und dennoch mit dem Handelnden eine Zivilhandlung
ausführt und die Schädigung eines anderen herbeiführt, haften Dritter und
Handelnder als Gesamtschuldner.
79. Wenn mehrere beauftragte Vertreter gemeinsam die Vertretungsmacht
ausüben, und die Handlungen eines oder einiger von ihnen, der bzw. die
sich nicht mit den anderen abgesprochen haben, die Rechte und Interessen
des Vertretenen verletzen, so übernimmt der handelnde Vertreter bzw. übernehmen
die handelnden Vertreter die zivile Haftung.
Wenn mehrere Personen vertreten werden, und eine oder einige davon,
ohne das Einverständnis der übrigen eingeholt zu haben, die Aufhebung des
Vertretungsverhältnisses erklären, übernehmen diese Vertretenen die dadurch
herbeigeführten Schädigungen.
§67 Wenn der Vertreter weiß, daß der Gegenstand der beauftragten Vertretung
gegen das Recht verstößt und dennoch das Vertretungsgeschäft durchführt,
oder wenn der Vertretene weiß, daß Vertretungshandlungen gegen das Recht
verstoßen und keinen Widerspruch äußert, haften Vertretener und Vertreter
als Gesamtschuldner.
83. Wenn Vertreter und Vertretener für vorgenommene Zivilhandlungen
als Gesamtschuldner haften, können sie in Zivilprozessen als Streitgenossen
behandelt werden. [§§ 65, 67; 9.4.91/1 § 53]
§68 Wenn es erforderlich ist, daß der beauftragte Vertreter im Interesse
des Vertretenen die Vertretung einem anderen überträgt, muß er vorher das
Einverständnis des Vertretenen einholen. Wenn er das Einverständnis des
Vertretenen vorher nicht eingeholt hat, muß er das hinterher unverzüglich
dem Vertretenen sagen; wenn der Vertretene nicht einverstanden ist, trägt
der Vertreter die zivile Haftung für die Handlungen desjenigen, dem er
den Auftrag übertragen hat, ausgenommen dann, wenn er den Auftrag zur Vertretung
einem anderen unter dringenden Umständen zum Schutze der Interessen des
Vertretenen übertragen hat.
80. Wenn ein beauftragter Vertreter aus besonderen Gründen - akute
Erkrankung, Unterbrechung der Nachrichtenwege - selbst die Vertretung nicht
betreiben und sich auch nicht unverzüglich mit dem Vertretenen in Verbindung
setzen kann, und es zu Schäden für die Interessen des Vertretenen führen
oder den Schaden vergrößern kann, wenn der Vertreter nicht unverzüglich
einen anderen mit der Vertretung beauftragt, so gehört dies zu den "dringenden
Umständen" des § 68 der Zivilrechtsgrundsätze.
81. Wenn der beauftragte Vertreter die Vertretung einem anderen
überträgt, verfährt er entsprechend § 65 der Zivilrechtsgrundsätze. Führt
eine unklare Übertragung durch den beauftragten Vertreter zu Schäden für
einen Dritten, so kann der Dritte unmittelbar vom Vertretenen Schadenersatz
fordern; nachdem der Vertretene die zivile Haftung übernommen hat, kann
er vom beauftragten Vertreter Schadenersatz fordern; wenn den [vom Vertreter]
weiter beauftragten Vertreter ein Verschulden trifft, muß er als Gesamtschuldner
[mit]haften.
§69 Wenn einer der folgenden Umstände vorliegt, endet die beauftragte Vertretung:
1. Die Vertretungsfrist ist abgelaufen, oder die Angelegenheit, in
der vertreten wird, ist abgeschlossen;
2. der Vertretene hat den Auftrag widerrufen, oder der Vertreter
hat den Auftrag zurückgegeben;
3. der Vertreter ist gestorben;
4. der Vertreter hat die Zivilgeschäftsfähigkeit verloren;
5. die vertretene oder vertretende juristische Person hat geendet.
82. Nach dem Tod des Vertretenen sind, wenn einer der folgenden
Umstände vorliegt, [dann] ausgeführte Vertretungshandlungen des beauftragten
Vertreters wirksam: 1) wenn der Vertreter nicht weiß, daß der Vertretene
gestorben ist; 2) wenn die Erben des Vertretenen sämtlich [die Vertretungshandlung]
anerkennen; 3) wenn Vertretener und Vertreter vereinbart haben, daß die
Vertretungsmacht mit der Ausführung der Vertretungsangelegenheit endet;
4) wenn die Durchführung [der Vertretungsangelegenheit] schon vor dem Tod
des Vertretenen in Angriff genommen wurde und nach seinem Tod im Interesse
der Erben des Vertretenen weiter ausgeführt wird.
§70 Wenn einer der folgenden Umstände vorliegt, endet die gesetzliche bzw.
bestimmte Vertretung:
1. Der Vertretene erlangt die Zivilgeschäftsfähigkeit oder erlangt
sie wieder;
2. der Vertretene oder der Vertreter stirbt;
3. der Vertreter verliert die Zivilgeschäftsfähigkeit;
4. das Volksgericht oder die bestimmende Einheit, die den bestimmten
Vertreter bestimmt haben, widerrufen die Bestimmung;
5. andere Gründe führen dazu, daß die Vormundsbeziehung zwischen
Vertretenem und Vertreter erlischt.
.
5. Kapitel: Zivilrechte
1. Abschnitt: Vermögenseigentum und zum Vermögenseigentum in Bezug stehende
Vermögensrechte
.
§71 Vermögenseigentum ist das Recht des Eigentümers, gemäß dem Recht
eigenes Vermögensgut zu besitzen, zu gebrauchen, Nutzen daraus zu ziehen
und darüber zu verfügen.
§72 Die Erlangung des Vermögenseigentums darf nicht den gesetzlichen Vorschriften
zuwiderlaufen.
Wenn Vermögensgut nach einem Vertrag oder in anderen legalen Formen
erlangt wird, geht das Vermögenseigentum im Zeitpunkt der Übergabe des
Vermögens über, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt bzw. die Beteiligten
nichts anderes vereinbaren.
4. Zivilrechte
(1) Probleme des Vermögenseigentums und der zum Vermögenseigentum
in Bezug stehenden Vermögensrechte
84. Wenn Vermögensgut übergeben worden ist, aber die Beteiligten
Bedingungen für den Übergang des Eigentums daran vereinbart haben, geht
das Eigentum an dem Vermögensgut mit dem Eintritt der Bedingungen über.
85. Wenn nach dem legalen Übergang des Eigentums an Vermögensgut
eine Seite die Sache rückgängig machen will, erhält sie [vom Volksgericht]
keine Unterstützung. Wenn das Eigentum an Vermögensgut noch nicht entsprechend
der ursprünglichen Vereinbarung übergegangen ist, und eine Seite die Sache
rückgängig machen will, aber keinen gerechtfertigten Grund dafür hat, und
die Vereinbarung noch erfüllt werden kann, muß sie weiter erfüllt werden;
wenn die Vereinbarung nicht erfüllt werden kann, und ein Schaden für die
andere Seite herbeigeführt worden ist, muß die Haftung für Schadenersatz
übernommen werden.
86. Wenn jemand, der Vermögensgut eines anderen gebraucht, diesem
Vermögensgut Zubehör hinzufügt, der Eigentümer dem zugestimmt hat, und
vereinbart worden ist, wie bei der Rückgabe des Vermögensguts mit dem Zubehör
zu verfahren ist, wird nach der Vereinbarung verfahren; wenn keine Vereinbarung
getroffen worden ist, Verhandlungen zu keinem Ergebnis führen, und das
Zubehör beseitigt werden kann, kann die Beseitigung angeordnet werden;
wenn es nicht beseitigt werden kann, kann auch der umgerechnete Wert des
Vermögensguts dessen Eigentümer erstattet werden; wenn ein Schaden für
den Eigentümer des Vermögensguts herbeigeführt worden ist, muß die Haftung
für Ersatz übernommen werden.
87. Bei Vermögensgut mit Zubehör geht das Zubehör zusammen mit
dem Eigentum am Vermögensgut über. Wenn die Beteiligten jedoch etwas anderes
vereinbart haben, und dies nicht rechtswidrig ist, wird nach der Vereinbarung
verfahren.
§73 Staatliches Vermögensgut steht im Volkseigentum.
Staatliches Vermögensgut ist heilig und unverletzlich, es ist jeder
Organisation und jeder Einzelperson verboten, es mit Beschlag zu belegen,
es in einem Aufruhr wegzunehmen, es privat aufzuteilen, es zurückzuhalten
oder es zu beschädigen.
§74 Vermögensgut kollektiver Organisationen der arbeitenden Massen steht
im Eigentum des Kollektivs der arbeitenden Massen und umfaßt:
1. Land und Wälder, Berge, Wiesen, Ödland, Watten usw., die nach
dem Gesetz in kollektivem Eigentum stehen;
2. Vermögensgut kollektiver Wirtschaftsorganisationen;
3. Bauten, Wasserreservoirs, Wasserbauanlagen für Felder und Anlagen
für Erziehung, Wissenschaft, Kultur, Gesundheit, Sport usw. in kollektivem
Eigentum;
4. sonstiges Vermögensgut in kollektivem Eigentum.
Land in kollektivem Eigentum gehört nach dem Gesetz zum Eigentum
des bäuerlichen Kollektivs des Orts [cun] und wird von der landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaft des Orts und anderen landwirtschaftlichen kollektiven
Wirtschaftsorganisationen oder dem Ortsausschuß betrieben und verwaltet.
Wenn es bereits zum Eigentum bäuerlicher kollektiver Wirtschaftsorganisationen
der Dörfer (Kleinstädte) gehört, kann es zum Eigentum bäuerlicher Kollektive
der Dörfer (Kleinstädte) gehören.
Vermögensgut in Kollektiveigentum erhält den Schutz des Gesetzes,
es ist jeder Organisation und jeder Einzelperson verboten, es mit Beschlag
zu belegen, es in einem Aufruhr wegzunehmen, es privat aufzuteilen, es
zu beschädigen oder zu zerstören oder es rechtswidrig zu versiegeln, zu
pfänden, einzufrieren oder zu konfiszieren.
§75 Vermögensgut von Bürgern umfaßt legales Einkommen, Häuser, Ersparnisse,
Gegenstände des täglichen Bedarfs, Kulturgüter, Bücher und Schriften, Wald,
Vieh und Produktionsgüter, an denen das Gesetz dem Bürger Eigentum gestattet
und anderes legales Vermögensgut der Bürger.
Legales Vermögensgut der Bürger erhält den Schutz des Gesetzes, es
ist jeder Organisation und jedem Einzelnen verboten, es mit Beschlag zu
belegen, es in einem Aufruhr wegzunehmen, es zu beschädigen oder es rechtswidrig
zu versiegeln, zu pfänden, einzufrieren oder zu konfiszieren.
§76 Die Bürger genießen gemäß dem Recht Vermögenserbrechte.
§77 Legales Vermögensgut gesellschaftlicher Körperschaften einschließlich
religiöser Körperschaften erhält den Schutz des Gesetzes.
§78 Vermögensgut kann im Miteigentum mehrerer Bürger und juristischer Personen
stehen.
Miteigentum unterteilt sich in Miteigentum nach Bruchteilen und Gesamthandseigentum.
Am gemeinsamen Vermögensgut genießen die Miteigentümer nach Bruchteilen
jeder Rechte nach seinem Anteil und tragen sie jeder Pflichten nach seinem
Anteil. Gesamthandseigentümer genießen Rechte und übernehmen Pflichten
am gemeinsamen Vermögensgut.
Jeder Miteigentümer von Vermögensgut in Miteigentum nach Bruchteilen
ist berechtigt, Herausgabe oder Übertragung seines Anteils zu verlangen.
Beim Verkauf haben jedoch die anderen Miteigentümer zu gleichen Bedingungen
ein Vorkaufsrecht.
88. Wenn bei Miteigentum an Vermögensgut einige Miteigentümer
Miteigentum nach Bruchteilen und andere Gesamthandseigentum behaupten,
und sich Miteigentum nach Bruchteilen nicht beweisen läßt, muß Gesamthandseigentum
angenommen werden.
89. Gesamthandseigentümer genießen an Vermögensgut in Gesamthandseigentum
gemeinsame Rechte und tragen an ihm gemeinsame Pflichten. Solange die Gesamthandseigentumsbeziehung
besteht, wird eine eigenmächtige Verfügung eines Teils der Gesamthandseigentümer
über das Vermögensgut in Gesamthandseigentum in der Regel als unwirksam
angesehen. Wenn jedoch ein Dritter gutgläubig und entgeltlich dieses Vermögensgut
erhalten hat, müssen die legalen Rechte und Interessen des Dritten geschützt
werden; der Schaden für die anderen Gesamthandseigentümer wird von dem
ersetzt, der eigenmächtig über das Vermögensgut im Gesamthandseigentum
verfügt hat.
90. Wenn die Gesamthandseigentumsbeziehung endet, und es eine
Vereinbarung über die Aufteilung des Vermögensguts in Gesamthandseigentum
gibt, wird nach der Vereinbarung verfahren; gibt es keine Vereinbarung,
so muß nach dem Grundsatz der Teilung zu gleichen Teilen verfahren, es
muß dabei [aber] berücksichtigt werden, wie groß die Beiträge der Miteigentümer
zum Vermögensgut im Miteigentum waren, und es muß angemessene Rücksicht
auf die Verhältnisse der Miteigentümer, wie ihre tatsächlichen Bedürfnisse
für ihre Produktion und ihre Lebenshaltung, genommen werden. Bei der Teilung
von Vermögensgut im Miteigentum von Eheleuten muß jedoch nach den einschlägigen
Vorschriften des Ehegesetzes verfahren werden. [Ehegesetz §§ 13,31,32]
91. Wenn Vermögensgut in Miteigentum eine besonders [= nicht nur
der Gattung nach] bestimmte Sache ist und nicht geteilt werden kann, oder
eine Teilung seinen Wert beeinträchtigen würde, kann [bei der Teilung]
so verfahren werden, daß in den Wert umgerechnet [und der Wert geteilt
wird].
92. Wenn Vermögensgut in Gesamthandseigentum geteilt wird, und
dann einer oder mehrere der früheren Miteigentümer das ihnen zugeteilte
Vermögensgut verkaufen, und das verkaufte Vermögensgut mit anderen früheren
Miteigentümern zugeteiltem Vermögensgut zusammen eine Einheit bildet oder
zusammen gebraucht wird, und [diese] anderen früheren Miteigentümer ein
Vorkaufsrecht geltend machen, muß dies [vom Volksgericht] unterstützt werden.
§79 Vergrabene und verborgene Sachen, deren Eigentümer unklar ist, fallen
in das Eigentum des Staates. Der Einheit oder dem Einzelnen, die [die Sache]
abliefern, muß die empfangende Einheit eine Auszeichnung oder materielle
Belohnung gewähren.
Aufgelesene Fundsachen, angeschwemmte Sachen und entlaufene gehaltene
Tiere müssen an den Verlierer zurückgegeben werden; die deshalb geleisteten
Aufwendungen werden vom Verlierer erstattet.
93. Wenn Bürger oder juristische Personen beweisen können, daß
ausgegrabene oder entdeckte vergrabene oder verborgene Sachen ihnen gehören,
und diese Sachen nach den geltenden Gesetzen und Richtlinien in ihr Eigentum
fallen können (9), muß [ihr Eigentum daran]
geschützt werden.
94. Wenn aufgelesene Dinge vernichtet werden, verloren gehen oder
beschädigt werden, und der Finder nicht vorsätzlich gehandelt hat, trägt
er keine zivile Haftung. Wenn der Finder, weil die aufgelesene Sache ihm
gehöre, ihre Herausgabe ablehnt, und dies zu einer Klage führt, wird diese
als Klage wegen Rechtsverletzung behandelt. [9.4.1991/1 §29]
§80 Staatseigenes Land kann dem Recht gemäß von einer volkseigenen Einheit
gebraucht werden, es kann auch dem Recht gemäß bestimmt werden, daß es
von einer Einheit in Kollektiveigentum gebraucht wird; der Staat schützt
das Recht auf seinen Gebrauch und seine Nutznießung; die gebrauchende Einheit
hat die Pflicht zur Verwaltung, zum Schutz und zur vernünftigen Nutzung.
Das dem Recht gemäße Übernahmebetreibungsrecht von Bürgern und Kollektiven
an Kollektiven gehörendem oder staatseigenem und von Kollektiven gebrauchtem
Land erhält den Schutz des Gesetzes. Die Rechte und Pflichten beider Seiten
bei der Übernahme werden dem Gesetz gemäß vom Übernahmevertrag bestimmt.
Land darf nicht gekauft und verkauft, vermietet, verpfändet oder
in anderen Formen rechtswidrig übertragen werden.
§81 Wälder, Berge, Wiesen, Ödland, Watten, Wasserflächen und andere natürliche
Ressourcen in Staatseigentum können gemäß dem Recht von volkseigenen Einheiten
gebraucht werden; es kann auch gemäß dem Recht bestimmt werden, daß sie
von Einheiten in Kollektiveigentum gebraucht werden; der Staat schützt
das Recht auf ihren Gebrauch und ihre Nutznießung; die gebrauchende Einheit
hat die Pflicht zur Verwaltung, zum Schutz und zur vernünftigen Nutzung.
Staatseigene Bodenschätze können gemäß dem Recht von volkseigenen
Einheiten und Einheiten in Kollektiveigentum erschlossen werden, sie können
auch gemäß dem Recht von Bürgern ausgebeutet werden. Der Staat schützt
das legale Abbaurecht.
Das dem Recht gemäße Übernahmebetreibungsrecht von Bürgern und Kollektiven
an Wäldern, Bergen, Wiesen, Ödland, Watten und Wasserflächen, die Kollektiven
gehören oder dem Staat gehören und von Kollektiven gebraucht werden, erhält
den Schutz des Gesetzes. Die Rechte und Pflichten beider Seiten bei der
Übernahme werden gemäß dem Gesetz vom Übernahmevertrag bestimmt.
Staatseigene Bodenschätze, Wasserläufe sowie Waldland, Berge, Wiesen,
Ödland und Watten, die dem Staat oder gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
Kollektiven gehören, dürfen nicht gekauft und verkauft, vermietet, verpfändet
oder in anderer Form rechtswidrig übertragen werden.
95. Die auf dem Recht beruhenden Rechte und Pflichten von Bürgern
und Kollektiven aus dem Übernahmebetrieb von Wäldern, Land, Bergen, Wiesen,
Ödland, Watten und Wasserflächen, die Kollektiven gehören oder dem Staat
gehören und von Kollektiven genutzt werden, werden nach den Bestimmungen
des Übernahmevertrages behandelt. Die eigenmächtige Weitergabe der Übernahme
und die Übertragung durch den Übernehmer ohne die Zustimmung des Übertragenden
ist unwirksam.
96. Darüber, wem das Eigentum oder Gebrauchsrecht an natürlichen
Ressourcen wie Land, Bergen, Wäldern, Wiesen, Ödland, Watten und Wasserflächen
zusteht, entstandene Streitigkeiten müssen von der betroffenen Verwaltungsabteilung
behandelt werden. (10) Beteiligte, die sich
der Regelung durch die Verwaltung nicht unterwerfen wollen, können gemäß
den einschlägigen Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen beim Volksgericht
Klage erheben; wegen Streitigkeiten über Rechtsverletzungen erhobene Klagen
kann das Volksgericht unmittelbar annehmen.
§82 Das Betreibungsrecht, das ein volkseigenes Unternehmen gemäß dem Recht
an vom Staat in seinen Betrieb und seine Verwaltung gegebenem Vermögensgut
genießt, erhält den Schutz des Gesetzes.
§83 Bei unbeweglichem Vermögen müssen alle Nachbarn nachbarschaftliche
Beziehungen in Fragen wie der Unterbrechung von Wasser[läufen] und der
Ableitung von Wasser, der Passage [über ein Grundstück] und des Zutritts
von Luft und Licht korrekt im Sinne dessen, was die Produktion fördert
und das Leben erleichtert und im Geiste der Eintracht und der gegenseitigen
Hilfe, der Gerechtigkeit und der Vernunft regeln. Wenn Behinderungen oder
Schäden für den Nachbarn herbeigeführt werden, muß die Verletzung eingestellt,
die Behinderung beseitigt, der Schaden ersetzt werden.
97. Wenn jemand zur Ausführung von Arbeiten vorübergehend von
einem Nachbarn gebrauchtes Land in Anspruch nimmt, es aber nicht entsprechend
dem von beiden Seiten vereinbarten Umfang, Gebrauch und Zeitraum gebraucht,
muß ihm auferlegt werden, den Platz unverzüglich in Ordnung zu bringen,
Behinderungen zu beseitigen, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen
und Schaden zu ersetzen. [§134]
98. Wenn eine Seite eigenmächtig einen natürlichen Wasserlauf
auffüllt, unterbricht oder für sich allein in Anspruch nimmt und [damit]
die normale Produktion und Lebenshaltung der anderen Seite beeinträchtigt,
ist die andere Seite berechtigt, die Beseitigung der Behinderung zu verlangen;
wenn ein Schaden für sie herbeigeführt worden ist, muß die Haftung für
Ersatz übernommen werden.
99. Wenn jemand das Land eines Nachbarn zur Ableitung von Wasser
benutzen muß, so muß ihm das gestattet werden; er darf es jedoch nur im
notwendigen Ausmaß benutzen und muß bei der Ableitung angemessene Schutzmaßnahmen
ergreifen; wenn dabei [dennoch] weiterhin Schäden herbeigeführt werden,
muß der Nutznießer einen vernünftigen Ausgleich leisten.
Wenn er andere vernünftige Maßnahmen zur Ableitung des Wassers
ergreifen kann, sie aber nicht ergreift, und das auf das Land des Nachbarn
abgeleitete Wasser dessen Vermögen beschädigt oder beschädigen kann, muß
[das Volksgericht] es unterstützen, wenn der Nachbar fordert, daß der Schädiger
die [Rechts]verletzung einstellt, die Gefahr beseitigt, den ursprünglichen
Zustand wiederherstellt und Schaden ersetzt.
100. Wenn jemand von seinem Nachbarn gebrauchtes Land zu passieren
hat, muß ihm die Passage gestattet werden, für dadurch herbeigeführte Schäden
muß eine angemessene Wiedergutmachung geleistet werden.
101. Wenn sich im Laufe der Zeit notwendige Passagen durch den
Bereich von Gebäuden, die einer Seite gehören oder von ihr gebraucht werden,
herausgebildet haben, darf der Eigentümer oder Inhaber des Gebrauchsrechts
sie nicht sperren. Wenn die Sperrung die Produktion oder Lebenshaltung
anderer beeinträchtigt, und diese anderen die Beseitigung der Behinderung
oder die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands fordern, muß [das
Volksgericht] dies unterstützen. Wo jedoch die Voraussetzungen dafür gegeben
sind, kann auch eine andere Passage eröffnet werden.
102. Bei der Regelung von Streitigkeiten über den Abfluß von Wasser
von einander benachbarten Gebäuden muß der Seite, welche schuldhaft einen
Schaden für die andere Seite herbeigeführt hat, die Beseitigung von Behinderungen
und Schadenersatz auferlegt werden.
103. Wenn dadurch, daß jemand auf dem von ihm genutzten Land Wassergräben,
Teiche, Vorratsgruben u.ä. aushebt, oder daß die Wurzeln von ihm gepflanzter
Bambuspflanzen und Bäume sich ausbreiten, die Sicherheit oder der normale
Gebrauch von Gebäuden eines Nachbarn gefährdet werden, muß [ihm] je nach
den Umständen die Beseitigung der Gefahr, die Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes oder Schadenersatz auferlegt werden.
.
2. Abschnitt: Schuldrechte
.
§84 Die Schuld ist eine gemäß vertraglichen Vereinbarungen oder gesetzlichen
Bestimmungen zwischen den Beteiligten entstandene besonders bestimmte Beziehung
von Rechten und Pflichten. Wer ein Recht genießt, ist Gläubiger, wer Pflichten
trägt, ist Schuldner.
Der Gläubiger ist berechtigt, zu verlangen, daß der Schuldner gemäß
vertraglicher Vereinbarung oder gesetzlichen Bestimmungen Pflichten erfüllt.
(2) Zu Fragen der Schuldrechte
104. Wenn der Gläubiger ohne berechtigten Grund ablehnt, daß der
Schuldner seine Pflichten erfüllt, und der Schuldner den Gegenstand der
Erfüllung bei der zuständigen Abteilung hinterlegt, muß die Schuld als
erfüllt angesehen werden. Für die Hinterlegung gezahlte Aufwendungen müssen
vom Gläubiger übernommen werden. Während der Hinterlegungszeit fällt der
aus dem Vermögensgut gezogene Nutzen in das Eigentum des Gläubigers, und
der Gläubiger trägt die Gefahr.
§85 Der Vertrag ist eine Vereinbarung, mit der die Beteiligten Zivilbeziehungen
errichten, ändern oder beenden. Nach dem Recht errichtete Verträge erhalten
den Schutz des Gesetzes.
§86 Mehrere Gläubiger genießen ein Recht getrennt gemäß den [für sie] bestimmten
Anteilen. Mehrere Schuldner übernehmen eine Pflicht getrennt gemäß den
[für sie] bestimmten Anteilen.
§87 Wenn auf der Gläubiger- oder der Schuldnerseite mehrere Personen stehen,
hat jeder Gläubiger, der nach dem Gesetz oder dem von den Beteiligten Vereinbarten
ein Recht gesamthänderisch genießt, das Recht, vom Schuldner Erfüllung
seiner Pflichten zu verlangen, und jeder Schuldner, der nach dem Gesetz
oder dem von den Beteiligten Vereinbarten gesamtschuldnerisch Pflichten
trägt, trägt die Pflicht, die gesamten Verbindlichkeiten zu begleichen;
wer eine Pflicht erfüllt hat, ist berechtigt, von einem anderen gesamtschuldnerisch
Pflichten Tragenden zu verlangen, daß er den Anteil begleicht, den er übernehmen
muß.
§88 Die Vertragsbeteiligten müssen gemäß dem im Vertrag Vereinbarten ihre
eigenen Pflichten im vollen Umfang erfüllen.
Wenn im Vertrag Qualitäten, Fristen, Orte oder Preise nicht klar
vereinbart worden sind und sich nicht nach dem Inhalt der einschlägigen
Klauseln des Vertrags bestimmen lassen, und die Beteiligten auch in Verhandlungen
keine Vereinbarung erreichen können, werden die folgenden Vorschriften
angewandt:
1. Sind die Qualitätsanforderungen unklar, so wird nach den staatlichen
Qualitätsnormen erfüllt; gibt es keine staatlichen Qualitätsnormen, so
wird nach den gängigen Qualitätsnormen erfüllt.
105. Wenn im Falle des § 88 Abs.2 Nr.1 der Zivilrechtsgrundsätze
die Anforderungen des Vertrags an die Qualität von Produkten unklar sind,
die Beteiligten darüber keine Vereinbarung erzielen können, und es keine
staatlichen Qualitätsnormen gibt, wird nach den Abteilungsnormen oder den
Fachnormen verfahren; wenn es weder Abteilungsnormen noch Fachnormen gibt,
wird nach den genehmigten Normen des Unternehmens verfahren; wenn es keine
genehmigten Normen des Unternehmens gibt, wird nach den genehmigten Qualitätsnormen
für Produkte gleicher Art bei anderen Unternehmen der gleichen Branche
am Produktionsort des Vertragsgegenstandes verfahren.
2. Ist die Erfüllungszeit unklar, so kann der Schuldner jederzeit
gegenüber dem Gläubiger die Pflicht erfüllen, und der Gläubiger kann auch
jederzeit vom Schuldner die Erfüllung der Pflicht verlangen, aber der anderen
Seite muß die notwendige Zeit zur Vorbereitung gegeben werden.
3. Ist der Erfüllungsort unklar, so wird, wenn Geld geleistet wird,
am Ort des Leistungsempfängers erfüllt; andere [Vertrags]gegenstände werden
am Ort der die Pflicht erfüllenden Seite erfüllt.
4. Ist der Preis nicht klar vereinbart, so wird gemäß den staatlich
bestimmten Preisen erfüllt; gibt es keine staatlich bestimmten Preise,
so wird unter Berücksichtigung des Marktpreises oder des Preises gleichartiger
Dinge oder der Norm für das Entgelt für gleichartige Arbeitsleistungen
erfüllt.
Ist im Vertrag nichts über das Recht vereinbart, ein Patent zu beantragen,
so genießt der Beteiligte, der eine Erfindungsschöpfung vollendet hat,
das Antragsrecht.
Ist im Vertrag nichts über das Recht vereinbart, wissenschaftlich-technische
Ergebnisse zu gebrauchen, so haben alle Beteiligten das Gebrauchsrecht.
§89 Nach dem Gesetz oder dem von den Parteien Vereinbarten können die folgenden
Formen verwandt werden, um Sicherheit für die Erfüllung einer Verbindlickeit
zu leisten:
1. Der Bürge verbürgt sich dem Gläubiger, daß der Schuldner die Verbindlichkeit
erfüllt, und wenn die Verbindlichkeit vom Schuldner nicht erfüllt wird,
wird sie gemäß dem Vereinbarten vom Bürgen erfüllt, oder er haftet als
Gesamtschuldner; nachdem der Bürge die Verbindlichkeit erfüllt hat, ist
er berechtigt, vom Schuldner Ausgleich zu verlangen.
106. Der Bürge muß ein Bürger bzw. eine juristische Unternehmensperson
oder sonstige Wirtschaftsorganisation sein, der bzw. die zur vertretungsweisen
Begleichung [der Schuld] fähig ist. Auch wenn der Bürge nicht fähig ist,
[die Schuld] voll zu begleichen, muß er doch mit seinem eigenen Vermögen
die Bürgschaftshaftung übernehmen. [30.6.95/2 § 7]
Staatsbehörden können nicht als Bürgen auftreten. [30.6.95/2
§ 8] (11)
107. Von keine juristische Persönlichkeit besitzenden Zweigorganen
juristischer Unternehmenspersonen im eigenen Namen nach außen abgeschlossene
Bürgschaftsverträge müssen in der Regel als unwirksam angesehen werden.
Jedoch muß das Zweigorgan, wenn es zur Begleichung fähig ist, daraus entstandene
Vermögenshaftung selbst übernehmen; wenn es nicht dazu fähig ist, muß sie
von der juristischen Unternehmensperson übernommen werden. [30.6.95/2
§§ 10, 29] (12)
108. Wenn sich der Bürge dem Gläubiger dafür verbürgt, daß der
Schuldner die Schuld erfüllt, muß er mit dem Gläubiger einen schriftlichen
Bürgschaftsvertrag errichten, der Umfang und Dauer der Bürgschaft des Bürgen
für die Hauptschuld bestimmt. Auch wenn kein unabhängiger schriftlicher
Bürgschaftsvertrag errichtet wird, aber im Hauptvertrag Umfang und Dauer
der Bürgschaft des Bürgen für die Hauptschuld klargestellt werden, und
der Bürge siegelt und unterschreibt, gilt ein schriftlicher Bürgschaftsvertrag
als errichtet. Wenn eine mündliche Bürgschaft unter Bürgern von mindestens
zwei nicht interessierten Personen bezeugt wird, wird, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt, der Bürgschaftsvertrag ebenfalls als errichtet
angesehen. [30.6.95/2 § 13]
Wenn der Umfang der Bürgschaft unklar ist, wird angenommen, daß
der Bürge für die gesamte Hauptschuld die Bürgschaftshaftung übernommen
hat. [30.6.95/2 § 21 II]
109. Während der Bürgschaftsdauer kann sich der Umfang der Bürgschaft
durch Verringerung der Hauptschuld verringern. Für eine neu hinzugekommene
Schuld, deren Gewährleistung der Bürge nicht zugestimmt hat, übernimmt
er keine Bürgschaftshaftung. [30.6.95/2
§§ 20, 24]
110. Mehrere Bürgen haften im Verhältnis zueinander als Gesamtbürgschaftsschuldner.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Bürge mit dem Gläubiger die Übernahme
eines Anteils an der Bürgschaftshaftung vereinbart hat. [30.6.95/2
§ 12]
111. Wenn die Unwirksamkeit eines gewährleisteten Wirtschaftsvertrags
festgestellt worden ist, und der, für den eine Bürgschaft übernommen wurde,
Vermögensgut zurückerstatten oder Schadenersatz leisten muß, und nichts
Besonderes vereinbart wurde, muß der Bürge weiterhin als Gesamtschuldner
[mit]haften. [30.6.95/2 § 21]
2. Der Schuldner oder Dritte können bestimmte Vermögensgüter als
Pfand zur Verfügung stellen. Erfüllt der Schuldner die Verbindlichkeit
nicht, so ist der Gläubiger berechtigt, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
bevorzugt Erstattung aus dem Wert des Pfands oder aus dem mit der Versilberung
des Pfands erzielten Preis zu erlangen.
112. Wenn der Schuldner oder ein Dritter dem Gläubiger etwas als
Pfand zur Verfügung stellen, muß ein schriftlicher Vertrag errichtet oder
ein Vermerk in die ursprüngliche Schuldurkunde aufgenommen werden. Wenn
es keinen schriftlichen Vertrag gibt, aber andere Beweise, daß das Pfand
oder die dazugehörige Rechtsurkunde dem Pfandgläubiger übergeben worden
ist, kann die Pfandbeziehung als errichtet angesehen werden. [30.6.95/2
§§ 38, 64]
113. Wenn jemand Vermögensgut als Pfand stellt, das ihm nicht
gehört, und an dem er auch kein Betreibungsrecht hat, muß die Bestellung
des Pfands als unwirksam angesehen werden. [30.6.95/2 §§ 34, 63
I S.1]
Wenn Vermögensgut als Pfand gestellt wird, dessen Umlauf das Gesetz
beschränkt, muß es bei der Begleichung der Schuld von der zuständigen Abteilung
angekauft werden, und der Pfandgläubiger kann aus dem Preis bevorzugt Befriedigung
erlangen. [30.6.95/2 § 71 II]
114. Wenn das Pfand, während es vom Pfandgläubiger aufbewahrt
wird, vernichtet wird, verlorengeht oder beschädigt wird, und den Pfandgläubiger
ein Verschulden trifft, muß er die zivile Haftung übernehmen. [30.6.95/2
§ 69 I]
Wenn das Pfand beim Verpfänder vernichtet wird, verlorengeht oder
beschädigt wird, muß die Pfandbeziehung als [weiter]bestehend angesehen
und dem Verpfänder auferlegt werden, das Pfand aus seinem anderen Vermögensgut
zu ersetzen. [30.6.95/2 §§ 58, 72; 70]
115. Wenn der Verpfänder das Pfand selbst in Besitz hat und für
seine Aufbewahrung verantwortlich ist und während der Pfandzeit ohne das
Einverständnis des Pfandgläubigers die gleiche Pfandsache einem anderen
überträgt oder den Teil des Pfandes, dessen Wert bereits verpfändet worden
ist, nochmals verpfändet, sind diese Handlungen unwirksam.
Wenn der Schuldner die Schuld mit dem Pfand begleicht, und es
mehrere Pfandgläubiger am gleichen Pfand gibt, müssen sie in der Reihenfolge,
in der die Pfandrechte errichtet worden sind, Befriedigung erhalten. [30.6.95/2
§ 54]
116. Wenn mehrere Gläubiger die Befriedigung von Bankdarlehens-
und anderen Schulden fordern, müssen die Gläubiger, welche ein Pfandrecht
haben, ein Recht auf bevorzugte Befriedigung genießen, soweit Gesetze und
Rechtsnormen nichts anderes bestimmen. [30.6.95/2 §§ 33 I 2, 63
I 2]
3. Ein Beteiligter kann im gesetzlich bestimmten Rahmen der anderen
Seite ein Festgeld zahlen. Nachdem der Schuldner die Verbindlichkeit erfüllt
hat, muß das Festgeld auf den Preis aufgerechnet oder zurückerhalten werden.
Wenn die Seite, die das Festgeld gezahlt hat, die Verbindlichkeit nicht
erfüllt, ist sie nicht berechtigt, Rückgabe des Festgelds zu verlangen;
wenn die Seite, die das Festgeld erhalten hat, die Verbindlichkeit nicht
erfüllt, muß sie das doppelte Festgeld zurückerstatten.
4. Wenn gemäß dem vertraglich Vereinbarten eine Seite Vermögensgut
der anderen besitzt, und die andere Seite nicht vertragsgemäß einen zu
zahlenden Betrag in der vereinbarten Zeit zahlt, ist der Besitzer berechtigt,
dies Vermögensgut zurückzubehalten und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
bevorzugt Erstattung aus dem Wert des zurückbehaltenen Vermögensgutes oder
dem mit der Versilberung dieses Vermögensgutes erzielten Preis zu erlangen.
117. Wenn der Gläubiger aufgrund einer Vertragsbeziehung Vermögen
des Schuldners besitzt, und der Schuldner bei Fälligkeit seine Pflicht
nicht erfüllt, kann der Gläubiger entsprechend Vermögen zurückbehalten.
Wenn trotz Mahnung der Schuldner innerhalb einer vernünftigen Frist seine
Pflicht nicht erfüllt, und der Gläubiger das zurückbehaltene Vermögen zu
einem vernünftigen Preis versilbert und aus diesem Preis sich bevorzugt
befriedigt, muß [das Volksgericht dies Vorgehen] schützen. [§ 89 Nr.4]
[Miete]
118. Wenn der Vermieter vermietete Gebäude verkauft, muß er drei
Monate vorher den Mieter unterrichten. Unter gleichen Bedingungen genießt
der Mieter ein Vorkaufsrecht; wenn der Vermieter das Gebäude nicht gemäß
dieser Bestimmung verkauft hat, kann der Mieter vom Volksgericht verlangen,
daß der Kauf des Gebäudes für unwirksam erklärt wird. (13)
119. Wenn ein mietender Haushalt im Namen eines Einzelnen ein
privates Gebäude gemietet hat, dieser Mieter während der Mietdauer stirbt,
und die in diesem Haushalt zusammen wohnenden Personen Erfüllung entsprechend
dem ursprünglichen Mietvertrag fordern, muß dies zugelassen werden.
Wenn das Recht an privaten Gebäuden während der Mietdauer durch
Verkauf, Schenkung oder Vererbung übergeht, ist der ursprüngliche Mietvertrag
für den Mieter und den neuen Hausherrn weiterhin wirksam.
Wenn keine Mietdauer bestimmt worden ist, und der Hausherr die
Rückgabe des Gebäudes fordert, um selbst darin zu wohnen, muß dies in der
Regel zugelassen werden. Wenn dem Mieter ein Umzug möglich ist, muß ihm
der Umzug auferlegt werden; wenn ein Umzug für ihn wirklich schwierig ist,
kann ihm eine bestimmte Zeit gelassen werden, um sich eine [neue] Wohnung
zu suchen, oder er kann [nur] einen Teil des Gebäudes freigeben. (14)
120. Wenn ein Gebäude auflösend befristet übertragen worden ist,
und die Beteiligten vor oder nach Fristablauf eine Fristverlängerung oder
eine Erhöhung oder Senkung des Wiederkaufpreises vereinbaren, muß dies
zugelassen werden. Wenn der Käufer (Wiederverkäufer) vom Verkäufer (Wiederkäufer)
einen Wiederkauf zu einem höheren als dem ursprünglichen Wiederkaufpreis
verlangt, wird dies in der Regel nicht unterstützt. Wenn der Wiederkaufpreis
aus legal umlaufenden [=handelbaren] Sachen besteht, muß er in den Einzelverkaufs-Marktpreis
zur Zeit des Wiederkaufs umgerechnet werden. (15)
§90 Legale Darlehensbeziehungen erhalten den Schutz des Gesetzes.
121. Bei Darlehen unter Bürgern, bei denen beide Seiten eine Frist
für die Rückleistung vereinbart haben, muß in der Regel nach der Vereinbarung
verfahren werden; ist nichts vereinbart worden, so kann der Darlehensgeber
jederzeit Rückleistung verlangen, und der Darlehensnehmer muß entsprechend
dem Verlangen des Darlehensgebers unverzüglich die Rückleistung erbringen;
wenn er vorübergehend zur Rückleistung nicht fähig ist, kann ihm Rückleistung
in Raten je nach den tatsächlichen Umständen auferlegt werden. (16)
[§ 90]
122. Der Zinssatz für ein Darlehen unter Bürgern für Produktion
und Betrieb können angemessen höher sein als der Zinssatz für ein Darlehen
für die Lebenshaltung. Wenn ein Streit über den Zinssatz entsteht, muß
der Fall, ausgehend vom Schutz der legalen Darlehensbeziehung, unter Berücksichtigung
der tatsächlichen Umstände am Orte und im Prinzip so geregelt werden, wie
es von Vorteil für die Produktion und eine stabile Wirtschaftsordnung ist.
[§ 90]
123. Wenn bei zinslos unter Bürgern ausgeliehenen Beträgen eine
Frist für die Rückzahlung vereinbart worden ist, und der Entleiher nicht
fristgemäß zurückzahlt, oder wenn keine Frist für die Rückzahlung vereinbart
worden ist, der Darlehensgeber aber gemahnt hat, und der Entleiher trotzdem
nicht zurückzahlt, und der Darlehensgeber vom Entleiher die Zahlung von
Zinsen für die Zeit nach Fristablauf fordert, muß dies zugelassen werden.
[§ 90]
124. Wenn bei ausgeliehenen Beträgen ein Streit über den Zinssatz
entsteht, die Vereinbarungen unklar sind, und auch nichts bewiesen werden
kann, können Zinsen nach dem Zinssatz der Bank für gleichartige Darlehen
berechnet werden. [§ 90]
125. Wenn bei Darlehen unter Bürgern der Darlehensgeber die Zinsen
dem Kapital hinzurechnet und Zinseszinsen berechnet, wird dies nicht geschützt;
wenn bei der Darlehensvergabe die Zinsen abgezogen werden, müssen die Zinsen
nach dem tatsächlich ausgeliehenen Betrag berechnet werden. [§ 90]
126. Wenn Sachen zum Gebrauch ausgeliehen werden, und der Darlehensgeber
die Rückgabe der ursprünglichen Sachen oder von Sachen gleicher Menge und
Qualität verlangt, muß dies [vom Volksgericht] unterstützt werden; wenn
es wirklich keinen Weg gibt, die Sachen zurückzugeben, kann ein dem Einzelverkaufs-Marktpreis
zur Zeit der Rückgabe entsprechender oder angemessen höherer Betrag gezahlt
werden. [§ 90]
127. Wenn zum Gebrauch entliehene Sachen vernichtet oder beschädigt
werden, weil der Entleiher sie nicht richtig behandelt oder benutzt hat,
muß er die Haftung für Schadenersatz übernehmen; wenn die zum Gebrauch
entliehene Sache mangelhaft war, kann seine Haftung für Schadenersatz gemindert
werden. [§ 90]
[Schenkung]
128. Eine Schenkungsbeziehung zwischen Bürgern entsteht mit der
Leistung des Geschenks. Wenn bei einem geschenkten Gebäude aufgrund des
schriftlichen Schenkungsvertrags das Eigentümerübergangsverfahren durchgeführt
worden ist, muß die Schenkungsbeziehung als entstanden angesehen werden;
wenn das Eigentümerübergangsverfahren noch nicht durchgeführt worden ist,
der Schenker aber aufgrund des schriftlichen Schenkungsvertrags die Urkunde
über das Recht am Gebäude dem Beschenkten übergeben hat, und der Beschenkte
aufgrund des Schenkungsvertrags das Gebäude besitzt und nutzt, kann die
Schenkung als wirksam angesehen werden, jedoch muß die ergänzende Durchführung
des Eigentümerübergangsverfahrens auferlegt werden.
129. Wenn der Schenker klar zum Ausdruck bringt, daß er das Geschenk
einem Minderjährigen schenkt, muß dies Geschenk als persönliches Vermögen
des Minderjährigen angesehen werden.
130. Wenn der Schenker, um sich der Erfüllung gesetzlicher Pflichten
zu entziehen, eigenes Vermögensgut anderen schenkt, muß, wenn Interessierte
Rechte geltend machen, die Schenkung als unwirksam angesehen werden.
§91 Wenn eine Seite des Vertrags Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz
oder teilweise einem Dritten überträgt, muß das Einverständnis der anderen
Seite eingeholt und darf nicht die Erzielung von Gewinn angestrebt werden.
Bei Verträgen, die nach den gesetzlichen Vorschriften staatlich genehmigt
werden müssen, ist die Genehmigung der ursprünglich genehmigenden Behörde
erforderlich. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Gesetz etwas anderes bestimmt
oder im ursprünglichen Vertrag etwas anderes vereinbart wurde.
§92 Wer ohne rechtliche Grundlage einen unangemessenen Nutzen erlangt und
[damit] einen Verlust für eine andere Person herbeiführt, muß den erlangten
unangemessenen Nutzen dem zurückgeben, der den Verlust erlitten hat.
131. Die Rückgabe von unangemessenem Nutzen muß die Sache selbst
und ihre Früchte einbeziehen. Unter Verwendung unangemessenen Nutzens erlangter
anderer Nutzen muß nach Abzug der Aufwendungen für Arbeitsleistungen und
Verwaltung eingezogen (17) werden. [§ 92]
§93 Wer, um zu vermeiden, daß Interessen eines anderen Schaden erleiden,
ohne rechtlich bestimmte oder vereinbarte Pflicht verwaltet oder Dienste
leistet, ist berechtigt, vom Nutznießer zu verlangen, daß er die deshalb
gezahlten notwendigen Auslagen zurückerstattet.
132. Die notwendigen Auslagen, deren Ersatz nach § 93 der Zivilrechtsgrundsätze
derjenige vom Nutznießer fordern kann, der [ohne Auftrag] verwaltet oder
Dienste leistet, umfassen die bei der Verwaltung oder Dienstleistung direkt
gezahlten Auslagen und die dabei tatsächlich erlittenen Schäden.
.
3. Abschnitt: Rechte an geistigem Eigentum
.
§94 Bürger und juristische Personen, die ein Urheberrecht (Verlagsrecht)
genießen, sind gemäß dem Recht unter anderem berechtigt, [das Werk] mit
ihrem Namen zu unterzeichnen, es zu veröffentlichen, zu verlegen und Entgelt
dafür zu erhalten.
(3) Fragen der Rechte an geistigem Eigentum und der Personenrechte
133. Der Urheber genießt stets ein Urheberrecht (Verlagsrecht)
an seinem Werk, gleichgültig ob es veröffentlicht worden ist oder nicht.
[§ 94]
134. Wenn mehrere aufgrund einer Vereinbarung gemeinsam ein Werk
geschaffen haben, ist, gleichgültig, wieviel dabei von dem Schaffen des
Einzelnen verwandt wurde, dies Werk als gemeinsame Schöpfung anzusehen.
[§ 94]
135. Bei einem gemeinsam geschaffenen Werk muß das Urheberrecht
(Verlagsrecht) als der Gesamtheit der Urheber gemeinsam zustehend angesehen
werden; wenn seine einzelnen Teile unabhängig bestehen können, ist das
Urheberrecht (Verlagsrecht) an den einzelnen Teilen als jeweils den Urheber
des einzelnen Teils zustehend anzusehen. [§ 94]
136. Wenn der Urheber gestorben ist, und zum Urheberrecht (Verlagsrecht)
gehörende von den Erben geerbte Vermögensrechte während der gesetzlich
bestimmten Schutzfrist (18) verletzt werden,
und die Erben nach dem Recht Schutz verlangen, muß das Volksgericht das
unterstützen. [§ 94]
§95 Patentrechte, die Bürger und juristische Personen dem Recht gemäß erlangt
haben, genießen den Schutz des Gesetzes.
137. Wenn Bürger oder juristische Personen, die ein Patent beantragt
haben, ein Patentrecht erhalten, oder wenn sie ein Patentrecht erben, geschenkt
oder übertragen bekommen, muß es geschützt werden.
Die Übertragung eines Patentrechts muß vom Staatlichen Patentamt
registriert und bekanntgemacht werden, das Patentrecht geht mit dem Tag
der Bekanntmachung durch das Staatliche Patentamt über. [§ 95]
§96 Warenzeichenalleinnutzungsrechte, die juristische Personen, Einzelgewerbetreibende
und Partnerschaften von Einzelpersonen dem Recht gemäß erlangt haben, genießen
den Schutz des Gesetzes.
138. Wenn juristische Personen, Einzelgewerbetreibende oder Partnerschaften
von Einzelpersonen in irgendeiner Form - durch den Antrag auf Registrierung
eines Warenzeichens, durch Übertragung - ein Recht auf Alleinnutzung eines
Warenzeichens erlangen, muß es geschützt werden, solange es nicht im gesetzlich
bestimmten Verfahren aufgehoben wird.
Die Übertragung des Rechts auf Alleinnutzung eines Warenzeichens
muß vom Warenzeichenamt des Staatlichen Industrie- und Handelsverwaltungsamtes
geprüft und genehmigt werden, und das Recht geht mit dem Tag der Prüfung
und Genehmigung über. [§ 96]
§97 Bürger genießen für ihre Entdeckungen ein Entdeckungsrecht. Der Entdecker
ist berechtigt, einen Entdeckungsnachweis, eine Prämie bzw. andere Belohnungen
zu beantragen und zu erhalten.
Bürger sind berechtigt, für ihre Erfindungen und anderen wissenschaftlichen
und technischen Ergebnisse Ehrennachweise, Prämien bzw. andere Belohnungen
zu beantragen und zu erhalten.
.
4. Abschnitt: Personenrechte
.
§98 Die Bürger genießen ein Recht auf Leben und Gesundheit.
§99 Die Bürger genießen ein Recht an ihrem Familien- und ihrem persönlichen
Namen und sind berechtigt, ihren Familien- und ihren persönlichen Namen
zu bestimmen, zu gebrauchen und gemäß den Bestimmungen zu ändern und anderen
die Störung, den unbefugten Gebrauch und die Anmaßung [ihres Namens] zu
verbieten.
Die juristische Person, der Einzelgewerbetreibende und die Partnerschaft
von Einzelpersonen genießen ein Recht an ihrer Bezeichnung. Die juristische
Unternehmensperson, der Einzelgewerbetreibende und die Partnerschaft von
Einzelpersonen sind berechtigt, ihre Bezeichnung zu gebrauchen und dem
Recht gemäß zu übertragen.
141. Wenn ein anderer durch den unbefugten Gebrauch oder die Anmaßung
seines Namens bzw. seiner Bezeichnung geschädigt wird, muß dies als das
Recht am Namen bzw. an der Bezeichnung verletzende Handlung angesehen werden.
[§ 99]
§100 Der Bürger genießt ein Recht an [seinem] Bildnis; ohne sein Einverständnis
darf das Bildnis eines Bürgers nicht mit dem Ziel verwandt werden, Gewinn
zu erzielen.
139. Wenn das Bildnis eines Bürgers ohne dessen Einwilligung für
Werbung, in Warenzeichen, zur Gestaltung von Auslagen oder sonstwie verwandt
wird, um Gewinn zu erzielen, muß dies als eine das Recht des Bürgers am
eigenen Bildnis verletzende Handlung angesehen werden. [§ 100]
§101 Bürger und juristische Personen haben ein Recht an ihrem Ruf; die
Achtung vor der Persönlichkeit des Bürgers genießt den Schutz des Gesetzes,
und es ist verboten, mit Mitteln wie denen der Beleidigung und Verleumdung
den Ruf von Bürgern und juristischen Personen zu schädigen.
140. Wenn schriftlich, mündlich oder in anderer Form Privatangelegenheiten
eines Bürgers bekanntgemacht werden, oder wenn mit einer Verdrehung der
Tatsachen die Persönlichkeit eines anderen entstellt oder gar mit Beleidigungen
oder Verleumdungen der Ruf eines anderen geschädigt wird, muß dies, wenn
es gewisse Auswirkungen hat, als eine das Recht des Bürgers an seinem Ruf
verletzende Handlung angesehen werden.
Wenn schriftlich, mündlich oder in anderer Form der Ruf einer
juristischen Person herabgesetzt oder verleumdet und die juristische Person
damit geschädigt wird, muß dies als das Recht der juristischen Person an
ihrem Ruf verletzende Handlung angesehen werden. [§ 101]
§102 Bürger und juristische Personen genießen ein Recht auf Ehre, und es
ist verboten, rechtswidrig Bürgern oder juristischen Personen Ehrenbezeichnungen
zu entziehen.
§103 Die Bürger genießen das Recht, über ihre Ehe selbst zu bestimmen.
Kaufehen, Ehen nach Anweisung und andere Handlungen, die in die Ehefreiheit
eingreifen, sind verboten.
§104 Die Ehe, die Familie, alte Menschen und Mutter und Kind erhalten den
Schutz des Gesetzes.
Die legalen Rechte und Interessen der Versehrten erhalten den Schutz
des Gesetzes.
§105 Frauen genießen die gleichen Zivilrechte wie Männer.
.
6. Kapitel: Zivile Haftung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
.
§106 Wenn Bürger oder juristische Personen gegen Verträge verstoßen
oder andere Pflichten nicht erfüllen, müssen sie die zivile Haftung übernehmen.
Wenn Bürger oder juristische Personen schuldhaft staatliche oder
kollektive Vermögensgüter verletzen oder Vermögensgüter oder den Körper
anderer Personen verletzen, müssen sie die zivile Haftung übernehmen.
Wenn kein Verschulden vorliegt, aber nach den gesetzlichen Bestimmungen
die zivile Haftung übernommen werden muß, muß die zivile Haftung übernommen
werden.
§107 Kann wegen höherer Gewalt ein Vertrag nicht erfüllt werden oder wird
deshalb die Schädigung eines anderen herbeigeführt, so wird dafür keine
zivile Haftung übernommen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.
§108 Verbindlichkeiten müssen beglichen werden. Bei vorübergehender Unfähigkeit,
sie zu erstatten, kann der Schuldner sie mit dem Einverständnis des Gläubigers
oder auf Schiedsspruch des Volksgerichts hin in Raten erstatten. Wird die
Erstattung bei Fähigkeit zur Erstattung abgelehnt, so verurteilt das Volksgericht
zur zwangsweisen Erstattung.
§109 Wenn jemand, um Verletzungen staatlicher oder kollektiver Vermögensgüter
oder der Vermögensgüter oder des Körpers anderer Personen zu verhindern
oder zu beenden, eine Schädigung für sich selbst herbeiführt, haftet ihm
der Verletzer auf Schadenersatz, und der Nutznießer kann ebenfalls einen
entsprechenden Ausgleich leisten.
5. Zivile Haftung
142. Wenn jemand, um die legalen Rechte und Interessen des Staates,
von Kollektiven oder von anderen zu schützen, eine Schädigung für sich
selbst herbeiführt, der Verletzer zum Ersatz nicht fähig ist, oder es keinen
Verletzer gibt, und der Geschädigte es verlangt, kann das Volksgericht
je nach der Größe des Nutzens, den der Nutznießer daraus gezogen hat, und
nach seinen wirtschaftlichen Umständen dem Nutznießer auferlegen, einen
angemessenen Ausgleich zu leisten. [§ 109]
§110 Ist es erforderlich, die verwaltungsrechtliche Haftung zivil haftender
Bürger und juristischer Personen zu verfolgen, so muß die verwaltungsrechtliche
Haftung verfolgt werden; bildet [der Vorgang] eine Straftat, so muß dem
Recht gemäß die strafrechtliche Haftung des Bürgers bzw. des gesetzlichen
Repräsentanten der juristischen Person verfolgt werden.
.
2. Abschnitt: Zivile Haftung für Verstöße gegen Verträge
.
§111 Wenn ein Vertragsbeteiligter Vertragspflichten nicht erfüllt oder
nicht gemäß den vereinbarten Bedingungen erfüllt, ist die andere Seite
berechtigt, Erfüllung zu verlangen oder Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen,
und sie ist berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.
§112 Die Haftung auf Schadenersatz für Vertragsverstöße einer beteiligten
Seite muß dem deshalb erlittenen Schaden der anderen Seite entsprechen.
Die Beteiligten können im Vertrag vereinbaren, daß eine Seite, wenn
sie gegen den Vertrag verstößt, der anderen Seite eine Vertragsstrafe in
bestimmter Höhe zahlen muß; sie können im Vertrag auch eine Methode zur
Berechnung des Ersatzbetrages für Schaden, der durch Vertragsverstöße entsteht,
vereinbaren.
§113 Verstoßen die Beteiligten auf beiden Seiten gegen den Vertrag, so
muß jeder für sich die von ihm zu tragende zivile Haftung übernehmen.
§114 Wenn ein Beteiligter durch einen Vertragsverstoß der anderen Seite
einen Schaden erleidet, muß er unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um eine
Ausweitung des Schadens zu verhindern; hat er nicht unverzüglich Maßnahmen
ergriffen, sodaß der Schaden sich ausweitet, so ist er nicht berechtigt,
für die Ausweitung des Schadens Ersatz zu verlangen.
§115 Die Änderung oder Aufhebung des Vertrags wirkt sich nicht auf das
Recht der Beteiligten aus, Schadenersatz zu verlangen.
§116 Kann ein Beteiligter aus Gründen, die bei Behörden höherer Stufen
liegen, Vertragspflichten nicht erfüllen, so muß er gemäß dem vertraglich
Vereinbarten der anderen Seite den Schaden ersetzen oder andere Maßnahmen
zur Abhilfe ergreifen, während für die Regelung des von ihm infolgedessen
erlittenen Schadens wiederum die Behörde höherer Stufe haftet.
.
3. Abschnitt: Zivile Haftung für Rechtsverletzungen
.
§117 Wer staatliche oder kollektive Vermögensgüter oder Vermögensgüter
anderer Personen mit Beschlag belegt, muß die Vermögensgüter zurückgeben;
wenn er sie nicht zurückgeben kann, muß er gemäß dem Wert Ersatz leisten.
Wer staatliche oder kollektive Vermögensgüter oder Vermögensgüter
anderer Personen beschädigt oder zerstört, muß den ursprünglichen Zustand
wiederherstellen oder gemäß dem Wert Ersatz leisten.
Wenn der Geschädigte deshalb andere schwere Schäden erleidet, muß
der Schädiger ebenfalls Schadenersatz leisten.
§118 Bürger und juristische Personen sind bei Plagiaten, Verfälschungen,
Anmaßungen und anderen Verletzungen ihrer Urheberrechte (Verlagsrechte),
Patente, Warenzeichenalleinnutzungsrechte, Entdeckungsrechte, Erfindungsrechte
und anderer Rechte an wissenschaftlichen und technischen Ergebnissen berechtigt,
die Einstellung der Verletzung, die Beseitigung der Auswirkungen und Schadenersatz
zu verlangen.
§119 Hat die Verletzung des Körpers eines Bürgers zu Verletzungen geführt,
so müssen Aufwendungen wie die Kosten der medizinischen Behandlung, die
Einkommensminderung durch Arbeitsversäumnisse und Kosten zur Unterstützung
der Lebenshaltung von Versehrten erstattet werden; hat sie zum Tode geführt,
so müssen auch Aufwendungen wie die Begräbniskosten und der notwendige
Lebensunterhalt der von dem Toten zu Lebzeiten unterhaltenen Personen gezahlt
werden.
143. Die Arbeitszeit, die der Geschädigte verloren hat, muß nach
dem Ausmaß seiner tatsächlichen Schädigung, dem Verlauf seiner Genesung
und unter Berücksichtigung vom behandelnden Krankenhaus ausgestellter Beweise
oder gerichtsmedizinischer Gutachten festgestellt werden. Der Satz für
die zu ersetzenden Aufwendungen [für Einkommensminderung] kann nach dem
Lohnsatz des Geschädigten oder nach seinem tatsächlichen Einkommen berechnet
werden.
Wenn der Geschädigte Übernahmebetreiber oder Einzelgewerbetreibender
ist, kann zur Bestimmung des Satzes zur Berechnung seiner Arbeitsausfallskosten
das Durchschnittseinkommen des Geschädigten während einer bestimmten Zeit
mit berücksichtigt werden. Wenn Anbau und Tierzucht im Übernahmebetrieb
des Geschädigten stark saisonalen Charakter haben und, wenn Betriebstätigkeit
nicht unverzüglich ausgeführt wird, noch größere Schäden hervorgerufen
werden können, muß nicht nur der Geschädigte Maßnahmen ergreifen, um einer
Ausweitung der Schäden vorzubeugen, es kann auch verfügt werden, daß der
Verletzer solche Maßnahmen ergreift. [§ 119]
144. Beim Ersatz der Kosten medizinischer Behandlung muß man sich
in der Regel nach dem Diagnosenachweis und den Belegen über Kosten für
Arzneimittel und Krankenhausaufenthalt richten, die das behandelnde Krankenhauses
am Orte ausgestellt hat. Wenn jemand die Genehmigung der medizinischen
Stellen einholen müßte, jedoch ohne Genehmigung eigenmächtig ein anderes
Krankenhaus zur Behandlung aufsucht, werden die Kosten dafür in der Regel
nicht ersetzt; nicht ersetzt werden die Kosten für eigenmächtig gekaufte
Arzneimittel, die mit der Schädigung nichts zu tun haben, und für die Behandlung
anderer Krankheiten. [§ 119]
145. Die Unterstützung für die verlorene Arbeitszeit bei Leuten,
die mit Genehmigung des Krankenhauses besondere Pflege erhalten, kann nach
dem tatsächlichen Einkommensverlust berechnet werden. Prämien, die [der
Betroffene] bekommen müßte, können in der Regel in den zu ersetzenden Betrag
eingerechnet werden. Wenn der Betroffene kein Lohneinkommen hat, muß sich
der Satz für den Ausgleich nach den gewöhnlichen örtlichen Lohnsätzen für
vorübergehend beschäftigte Arbeiter richten. [§ 119]
146. Wer die Gesundheit eines anderen derart schädigt, daß der
andere ganz oder teilweise arbeitsunfähig wird, muß als Unterstützung für
den Lebensunterhalt in der Regel soviel dazuzahlen, daß der Satz für die
Grundkosten des Lebensunterhalts bei der örtlichen Bevölkerung erreicht
wird. [§ 119]
147. Wenn jemand die Gesundheit eines anderen derart schädigt,
daß der andere stirbt oder arbeitsunfähig wird, und Personen, die von dem
vom Geschädigten tatsächlich geleisteten Unterhalt abhängig sind und keine
andere Quelle für ihren Lebensunterhalt haben, vom Verletzer Zahlung der
notwendigen Lebensunterhaltskosten fordern, muß dies [vom Volksgericht]
unterstützt werden; der Betrag wird nach den tatsächlichen Umständen bestimmt.
[§ 119]
§120 Wird das Recht des Bürgers an seinem Namen oder seinem Bildnis, auf
seinen Ruf oder seine Ehre verletzt, so ist er berechtigt, die Einstellung
der Verletzung, die Wiederherstellung seines Rufes, die Beseitigung der
Auswirkungen und eine Entschuldigung zu verlangen und kann auch Schadenersatz
verlangen.
Wenn das Recht juristischer Personen an ihrer Bezeichnung, auf ihren
Ruf oder ihre Ehre verletzt wird, wird der vorstehende Absatz angewandt.
149. Wenn jemand in Briefen, Telegrammen oder in anderer Form,
indem er fremde Namen räuberisch gebraucht oder sich anmaßt, andere betrügt
oder täuscht und es so dazu bringt, daß das Vermögen oder der Ruf dieser
anderen geschädigt wird, muß der Rechtsverletzer die zivile Haftung übernehmen.
[§ 120]
150. Wenn das Recht der Bürger an ihrem Namen, ihrem Bildnis,
ihrem Ruf oder ihrer Ehre oder das Recht juristischer Personen an ihrer
Bezeichnung, ihrem Ruf oder ihrer Ehre verletzt wird, und der Bürger oder
die juristische Person Schadenersatz fordern, kann das Volksgericht nach
dem Grad des Verschuldens des Rechtsverletzers, den konkreten Umständen,
den Folgen und den Auswirkungen der Rechtsverletzung seine Haftung für
Ersatz bestimmen. [§ 120]
151. Wenn jemand das Recht anderer an ihrem Namen, ihrer Bezeichnung,
ihrem Bildnis, ihrem Ruf oder ihrer Ehre verletzt und damit Gewinn erzielt,
muß der Rechtsverletzer nicht nur nach dem Gesetz den Schaden des Geschädigten
ersetzen, sondern es muß auch [zugunsten des Staates] eingezogen werden,
was er rechtswidrig erlangt hat. [§§ 120,134 III]
§121 Wenn staatliche Behörden bzw. Beamte staatlicher Behörden bei Ausführung
ihrer Aufgaben in Verletzung der legalen Rechte und Interessen von Bürgern
oder juristischen Personen einen Schaden herbeiführen, müssen sie die zivile
Haftung übernehmen.
152. Wenn Beamte staatlicher Behörden bei der Ausführung ihrer
Amtsaufgaben die legalen Rechte und Interessen von Bürgern und juristischen
Person schädigen, muß die staatliche Behörde die zivile Haftung übernehmen.
[§ 121]
§122 Wenn die Qualität eines Produktes nicht den Normen entspricht, und
das zu einer Schädigung der Vermögensgüter oder des Körpers anderer Personen
führt, müssen der Hersteller und der Verkäufer des Produkts die zivile
Haftung dem Recht gemäß übernehmen. Haften der Transporteur oder der Lagerhalter
dafür, so sind Hersteller und Verkäufer berechtigt, Ersatz des Schadens
zu verlangen.
153. Wenn die Verwendung qualitativ nicht normgemäßer Produkte
durch Verbraucher und Benutzer zu Schäden an Gesundheit und Vermögen des
Verwenders selbst oder Dritter führt, kann der Geschädigte von dem, der
das Produkt hergestellt oder abgesetzt hat, Ersatz fordern. Für deshalb
erhobene Klagen ist das Volksgericht am Ort des Beklagten oder das Volksgericht
am Ort der rechtsverletzenden Handlung zuständig.
Wenn der Transporteur oder der Lagerhalter für die Qualität des
Produkts verantwortlich sind und der Hersteller bzw. der, der das Produkt
abgesetzt hat, [von ihnen] Schadenersatz verlangen, kann das [vom Gericht]
als besondere Sache behandelt werden; der Transporteur und der Lagerhalter
könnnen aber auch als Dritte [nach § 48 der Zivilprozeßordnung] angesehen,
und die Sache kann dann mitbehandelt werden. [§ 122]
§123 Wer in Durchführung für die Umgebung hochgefährlicher Arbeiten wie
solchen in großer Höhe, unter hohem Druck, mit leicht entzündlichen, explosiven,
hochgiftigen oder radioaktiven [Dingen] oder Transportmitteln hoher Geschwindigkeit
eine Schädigung anderer Personen herbeiführt, muß die zivile Haftung übernehmen;
wenn er beweisen kann, daß der Schaden vom Geschädigten vorsätzlich herbeigeführt
worden ist, übernimmt er keine zivile Haftung.
154. Wenn jemand hochgefährliche Arbeiten durchführt, nicht nach
den einschlägigen Vorschriften die erforderlichen Sicherheits- und Abwehrmaßnahmen
ergreift und die Sicherheit von Gesundheit und Vermögen anderer erheblich
gefährdet, muß das Volksgericht, wenn das von anderen gefordert wird, dem,
der die Arbeiten durchführt, die Beseitigung der Gefahr auferlegen. [§
123]
§124 Wer unter Verstoß gegen die staatlichen Bestimmungen zum Schutze der
Umwelt und zur Verhinderung von Verschmutzung durch Umweltverschmutzung
eine Schädigung anderer Personen herbeiführt, muß die zivile Haftung dem
Recht gemäß übernehmen.
§125 Wenn andere Personen geschädigt werden, weil auf öffentlichen Plätzen,
am Wegrand oder auf Wegen Gruben ausgehoben, Reparaturen vorgenommen oder
unterirdische Anlagen montiert werden usw., ohne daß klare Hinweise angebracht
und Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, muß der die Arbeiten Ausführende
die zivile Haftung übernehmen.
§126 Wenn Bauten oder andere Anlagen oder Dinge auf Bauten oder von Bauten
herabhängende Dinge einstürzen, sich lösen oder herabfallen und andere
Personen schädigen, so muß ihr Eigentümer bzw. ihr Verwalter die zivile
Haftung übernehmen, wenn er nicht beweisen kann, daß bei ihm selbst kein
Verschulden vorliegt.
155. Wenn jemand geschädigt wird, weil aufgestapelte oder aufgehäufte
Sachen ein- oder umstürzen, und keinen Beteiligten ein Verschulden trifft,
muß der Fall in Erwägung der Umstände nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit
geregelt werden.
§127 Wenn ein gehaltenes Tier eine Schädigung einer anderen Person herbeiführt,
muß der Halter bzw. Verwalter des Tieres die zivile Haftung übernehmen;
ist die Schädigung durch Verschulden des Geschädigten herbeigeführt worden,
so übernimmt der Halter bzw. Verwalter des Tieres keine zivile Haftung;
ist die Schädigung durch Verschulden eines Dritten herbeigeführt worden,
so muß der Dritte die zivile Haftung übernehmen.
§128 Für eine durch angemessene Verteidigung herbeigeführte Schädigung
wird keine zivile Haftung übernommen. Wenn die angemessene Verteidigung
das Maß des Notwendigen übersteigt und zu unnötigen Schädigungen führt,
muß eine angemessene zivile Haftung übernommen werden.
§129 Wird eine Schädigung durch das dringend notwendige Ausweichen vor
einer Gefahr herbeigeführt, so übernimmt die Person die zivile Haftung,
die die Entstehung der gefährlichen Umstände herbeigeführt hat. Ist die
Gefahr durch natürliche Ursachen herbeigeführt worden, so übernimmt die
Person, die dringend einer Gefahr ausweichen mußte, keine oder eine angemessene
zivile Haftung. Waren die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um dringend
einer Gefahr auszuweichen, unangemessen, oder überschritten sie das Maß
des Notwendigen, und haben sie zu unnötigen Schädigungen geführt, so muß
der, der dringend einer Gefahr ausgewichen ist, eine angemessene zivile
Haftung übernehmen.
156. Werden Schäden für einen anderen durch das dringend notwendige
Ausweichen vor einer Gefahr herbeigeführt, so trägt, wenn die Gefahr auf
natürlichen Ursachen beruhte, und die vom Handelnden ergriffenen Maßnahmen
nicht unangemessen waren, der Handelnde keine zivile Haftung. Wenn der
Geschädigte einen Ausgleich fordert, kann dem Nutznießer ein angemessener
Ausgleich auferlegt werden.
§130 Wenn mehrere durch gemeinsame Verletzung von Rechten eine Schädigung
anderer herbeiführen, müssen sie die Haftung als Gesamtschuldner übernehmen.
148. Wer andere zur Ausführung von Handlungen anstiftet, die Rechte
verletzen, oder ihnen dabei hilft, ist gemeinsamer Rechtsverletzer und
muß als Gesamtschuldner zivile Haftung übernehmen.
Wer nicht Zivilgeschäftsfähige zur Ausführung von Handlungen anstiftet,
die Rechte verletzen, oder ihnen dabei hilft, ist Rechtsverletzer und muß
die zivile Haftung übernehmen.
Wer beschränkt Zivilgeschäftsfähige zur Ausführung von Handlungen
anstiftet, die Rechte verletzen, oder ihnen dabei hilft, ist gemeinsamer
Rechtsverletzer und muß die hauptsächliche zivile Haftung übernehmen. [§§
106, 130, 133]
§131 Wenn auch den Geschädigten ein Verschulden am Eintritt der Schädigung
trifft, kann die zivile Haftung des Schädigers ermäßigt werden.
§132 Wenn keiner der Beteiligten die Schädigung schuldhaft herbeigeführt
hat, kann die zivile Haftung aufgrund der tatsächlichen Umstände auf die
Beteiligten verteilt übernommen werden.
157. Wenn keinen Beteiligten ein Verschulden an der herbeigeführten
Schädigung trifft, eine Seite aber im Verlauf einer im Interesse der anderen
Seite oder im gemeinsamen Interesse durchgeführten Tätigkeit geschädigt
wird, kann der anderen Seite oder dem Nutznießer ein bestimmter wirtschaftlicher
Ausgleich auferlegt werden.
§133 Wenn ein nicht oder begrenzt Zivilgeschäftsfähiger die Schädigung
eines anderen herbeiführt, übernimmt der Vormund die zivile Haftung. Wenn
der Vormund seiner Verantwortung als Vormund voll nachgekommen ist, kann
seine zivile Haftung angemessen ermäßigt werden.
Wenn ein nicht oder beschränkt Zivilgeschäftsfähiger, der Vermögensgut
hat, die Schädigung eines anderen herbeiführt, wird der Ersatz für die
Aufwendungen aus seinem Vermögensgut gezahlt. Der nicht gedeckte Teil wird
vom Vormund angemessen gedeckt, außer wenn eine Einheit die Vormundschaft
übernommen hat.
158. Wenn minderjährige Kinder geschiedener Eltern die Rechte
anderer verletzen, muß der Ehegatte, mit dem die Kinder zusammenleben,
die zivile Haftung übernehmen; wenn die Übernahme der zivile Haftung [durch
ihn] allein wirklich Schwierigkeiten macht, kann dem Ehegatten, der nicht
mit den Kindern zusammenlebt, auferlegt werden, [mit dem anderen] gemeinsam
die zivile Haftung zu übernehmen. [Ehegesetz § 29]
159. Wenn ein Mündel, das einen klar feststehenden Vormund hat,
einen anderen schädigt, übernimmt der Vormund die zivile Haftung; wenn
unklar ist, wer Vormund ist, wird die zivile Haftung von demjenigen bzw.
denjenigen übernommen, der bzw. die unter den Personen, die fähig sind,
Vormund zu sein, in der Rangfolge an erster Stelle stehen. (19)
160. Wenn nicht Zivilgeschäftsfähige, die im Kindergarten oder
in der Schule leben oder lernen, oder Geisteskranke, die sich in einer
psychiatrischen Klinik in Behandlung befinden, geschädigt werden oder andere
schädigen, und die Einheit ein Verschulden trifft, kann diesen Einheiten
eine angemessene Ersatzleistung auferlegt werden.
161. Wenn der Handelnde beim Eintritt der Rechte verletzenden
Handlung noch keine 18 Jahre alt war, im Prozeß aber bereits 18 Jahre vollendet
hat und wirtschaftlich leistungsfähig ist, muß er die zivile Haftung übernehmen;
wenn er wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist, muß der seinerzeitige
Vormund die zivile Haftung übernehmen.
Wenn der Handelnde, als es zu einer Schädigung anderer kam, 18
Jahre vollendet hatte, muß er selbst die zivile Haftung übernehmen; wenn
er kein wirtschaftliches Einkommen hat, schießt der, der ihn unterhält,
den Betrag vor; wenn [eine solche] Vorschußleistung Schwierigkeiten macht,
kann im Urteil oder Vergleich auch Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt
bestimmt werden.
.
4. Abschnitt: Die Formen, in denen zivile Haftung übernommen wird
.
§134 Zivile Haftung wird vor allem in folgenden Formen übernommen:
1. Einstellung von Verletzungen;
2. Beseitigung von Behinderungen;
3. Beseitigung von Gefahren;
4. Rückgabe von Vermögensgütern;
5. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes;
6. Reparatur, erneute Herstellung, Austausch;
7. Schadenersatz;
8. Zahlung von Vertragsstrafe;
9. Beseitigung von Auswirkungen, Wiederherstellung des Rufes;
10. Entschuldigung.
Die vorstehenden Formen, in denen zivile Haftung übernommen wird,
können allein oder verbunden angewandt werden.
Abgesehen von der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen kann das
Volksgericht bei der Behandlung von Zivilfällen auch verwarnen, die Abfassung
einer Reueerklärung auferlegen und Vermögensgut, mit dem rechtswidrige
Geschäfte durchgeführt wurden, und rechtswidriges Einkommen einziehen,
und es kann auch gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Bußen und Haft verhängen.
162. Wenn im Prozeß Umstände auftreten, bei denen die Einstellung
von Verletzungen oder die Beseitigung von Behinderungen oder Gefahren erforderlich
ist, kann das Volksgericht aufgrund eines Antrags von Beteiligten oder
von Amts wegen vorweg eine [entsprechende] Verfügung treffen.
Wenn Beteiligte im Prozeß in Form einer Entschuldigung zivile
Haftung übernommen haben, muß das im Urteil erwähnt werden. [§ 134 I Nrn.1-3,10]
163. Wenn sich im Prozeß herausstellt, daß wegen mit diesem Fall
zusammenhängender Rechtsverletzungen Maßregelungen verhängt werden müssen,
kann nach § 134 Abs.3 der Zivilrechtsgrundsätze verwarnt, eine Reueerklärung
auferlegt, Geld und Sachen, mit denen rechtswidrige Geschäfte durchgeführt
wurden, und rechtswidriges Einkommen eingezogen, oder nach den gesetzlichen
Bestimmungen Geldbuße und Haft verhängt werden.
Einziehung, Geldbuße und Haft kann nur mit Genehmigung des Gerichtsvorsitzenden
verhängt werden, und es muß dann ein besonderer schriftlicher Beschluß
zur Maßregelung in Zivilsachen ausgefertigt werden. Wenn sich der Gemaßregelte
dem Beschluß nicht unterwerfen will, kann er innerhalb von 10 Tagen vom
Tag nach Erhalt des Beschlusses an beim nächsthöheren Volksgericht eine
erneute Beratung beantragen. Während der Zeit für die erneute Beratung
wird der Beschluß vorläufig nicht ausgeführt.
164. Nach § 134 Abs.3 der Zivilrechtsgrundsätze gegen Bürger verhängte
Geldbußen betragen höchstens 500 Yuan, danach verhängte Haft dauert höchstens
15 Tage.
Wenn nach dem Recht gesetzliche Repräsentanten mit Haft gemaßregelt
werden, dauert die Haft höchstens 15 Tage.
Die beiden vorstehenden Absätze gelten nicht, wenn das Gesetz
etwas anderes bestimmt.
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7. Kapitel: Klageverjährung
.
§135 Die Klageverjährungsfrist für an das Volksgericht gerichtete Verlangen
nach dem Schutz von Zivilrechten beträgt 2 Jahre, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
6. Klageverjährung
165. Wenn der Berechtigte vor Inkrafttreten der Zivilrechtsgrundsätze
wußte oder wissen mußte, daß seine Zivilrechte verletzt worden waren, so
gelten nach Inkrafttreten der Zivilrechtsgrundsätze für die Klageverjährung
einer Klage auf Schutz [dieser Rechte] vor dem Volksgericht die §§ 135
und 136 der Zivilrechtsgrundsätze, und die Klageverjährung wird vom 1.1.1987
an gerechnet. [§ 137]
166. Wenn vor Inkrafttreten der Zivilrechtsgrundsätze die Verletzung
von Zivilrechten 20 Jahre überschritten hat, beträgt die Klageverjährung
einer Klage des Berechtigten vor dem Volksgericht auf Schutz je nachdem
nach § 135 der Zivilrechtsgrundsätze 2 Jahre oder nach § 136 1 Jahr und
wird vom 1.1.1987 an gerechnet. [§ 137]
170. Wenn staatliches Vermögensgut verletzt wird, bei dem das
Recht, es zu betreiben und verwalten, nicht einem Bürger oder einer juristischen
Person übertragen worden ist, greift die Klageverjährung nicht ein.
175. Abs.1 Auf die Klageverjährungsfristen nach den §§ 135 und
136 der Zivilrechtsgrundsätze können die Vorschriften der Zivilrechtsgrundsätze
über die Hemmung, Unterbrechung und Verlängerung [von Fristen] angewandt
werden.
§136 Die folgenden Klageverjährungsfristen betragen ein Jahr:
1. bei Ersatzforderungen wegen Körperverletzungen;
2. wegen verkaufter Waren nicht normgemäßer Qualität, wenn [dieser
Qualitätsmangel] nicht angegeben worden war;
3. wegen verzögert gezahlter oder verweigerter Miete;
4. wenn eingelagerte Sachen verloren gehen oder beschädigt oder zerstört
werden.
168. Die Klageverjährung bei Klagen auf Ersatz von Gesundheitsschädigungen
wird, wenn die Verletzungen deutlich sind, von dem Tag an gerechnet, an
dem sie erlitten wurden; wenn sich die Verletzungen damals noch nicht gezeigt
haben und später bei einer Untersuchung festgestellt worden sind, und bewiesen
werden kann, daß sie auf der [Rechts]verletzung beruhen, wird die Klageverjährung
vom Tag der Feststellung an gerechnet.
176. Soweit Gesetze und Rechtsnormen besondere Bestimmungen für
die Fristen treffen, innerhalb derer Ersatz gefordert werden kann oder
Einwände insbesondere wegen der Qualität von Produkten erhoben werden können,
wird nach diesen besonderen Bestimmungen verfahren.
§137 Die Klageverjährungsfrist läuft von dem Zeitpunkt an, zu dem man erfährt
oder erfahren muß, daß ein Recht verletzt worden ist. Wenn jedoch über
20 Jahre seit dem Tag der Rechtsverletzung vergangen sind, gewährt das
Volksgericht keinen Schutz. Wenn besondere Umstände vorliegen, kann das
Volksgericht die Klageverjährungsfrist verlängern.
169. Wenn der Berechtigte wegen objektiver Behinderung in der
gesetzlich bestimmten Klageverjährungsfrist sein Recht, [im Prozeß] etwas
zu verlangen, nicht ausüben kann, gehört dies zu den "besonderen Umständen"
des § 137 der Zivilrechtsgrundsätze.
175. Abs.2 Auf die zwanzigjährige Klageverjährungsfrist nach §
137 der Zivilrechtsgrundsätze können die Vorschriften der Zivilrechtsgrundsätze
über die Verlängerung, aber nicht die über die Hemmung und Unterbrechung
angewandt werden.
§138 Wenn die Klageverjährungsfrist überschritten ist, und Beteiligte von
sich aus erfüllen wollen, wird das nicht durch die Klageverjährungsfrist
begrenzt.
171. Wenn der Verpflichtete nach Ablauf der Klageverjährungsfrist
seine Pflicht erfüllt hat und wegen Überschreitung der Klageverjährung
Rückleistung verlangt, wird das [vom Volksgericht] nicht unterstützt.
§139 Wenn während der letzten 6 Monate der Klageverjährungsfrist das Recht,
ein Verlangen zu stellen, wegen höherer Gewalt oder anderen Hindernissen
nicht ausgeübt werden kann, ist die Klageverjährung gehemmt. Von dem Tag
an, an dem der Grund der Hemmung entfällt, läuft die Klageverjährungsfrist
weiter.
172. Wenn in den letzten 6 Monaten der Klageverjährungsfrist der
nicht oder beschränkt Zivilgeschäftsfähige, dessen Rechte verletzt worden
sind, keinen gesetzlichen Vertreter hat, oder der gesetzliche Vertreter
stirbt oder die Vertretungsmacht verliert, oder der gesetzliche Vertreter
selbst die Geschäftsfähigkeit verliert, kann dies als ein anderes Hindernis
angesehen werden, dessentwegen das Recht, etwas zu verlangen, nicht ausgeübt
werden kann, und die Klageverjährung gilt als gehemmt.
§140 Die Klageverjährung wird durch Klageerhebung und dadurch, daß eine
beteiligte Seite Forderungen stellt oder der Erfüllung von Pflichten zustimmt,
unterbrochen. Vom Zeitpunkt der Unterbrechung an beginnt die Klageverjährungsfrist
von neuem.
167. Wenn nach Inkrafttreten der Zivilrechtsgrundsätze in einem
Fall der zweijährigen Klageverjährung nach § 135 der Berechtigte erst in
der Zeit nach dem von der Rechtsverletzung an gerechneten 18. und bis zum
20. Jahr einschließlich erfahren hat, daß sein Recht verletzt worden ist,
oder wenn in einem Fall der einjährigen Klageverjährung nach § 136 der
Berechtigte erst in der Zeit nach dem von der Rechtsverletzung an gerechneten
19. und bis zum 20. Jahr einschließlich erfahren hat, daß sein Recht verletzt
worden ist, muß das Recht, mit Klageerhebung ein Verlangen zu stellen,
innerhalb von 20 Jahren vom Tage der Rechtsverletzung an ausgeübt werden;
wenn 20 Jahre überschritten sind, wird es nicht geschützt.
173. Wenn die Klageverjährung unterbrochen worden ist, weil der
Berechtigte Rechte geltend gemacht oder der Verpflichtete der Erfüllung
von Pflichten zugestimmt hat, und in der neuen Klageverjährungsfrist der
Berechtigte erneut Rechte geltend macht oder der Verpflichtete erneut der
Erfüllung von Pflichten zustimmt, kann die Klageverjährung erneut als unterbrochen
angesehen werden.
Wenn der Berechtigte Rechte gegenüber dem Bürgen einer Schuld,
dem Vertreter des Schuldners oder gegenüber jemandem geltend macht, der
Vermögensgut vertretungsweise verwaltet, kann die Klageverjährung als unterbrochen
angesehen werden.
174. Wenn ein Berechtigter vor der Volksschiedskommission oder
einer [als Schlichter] betroffenen Einheit ein Verlangen auf Schutz von
Zivilrechten erhebt, wird die Klageverjährung unterbrochen. Wenn die Schlichtung
nicht zu einer Vereinbarung führt, beginnt die Klageverjährung von neuem;
wenn sie zu einer Vereinbarung führt, und der Verpflichtete nicht in der
in der Vereinbarung bestimmten Frist seine Pflichten erfüllt hat, muß die
Klageverjährung als mit dem Tag des Ablaufes dieser Frist erneut beginnend
gerechnet werden.
§141 Wenn das Gesetz für die Klageverjährung etwas anderes vorschreibt,
gelten die gesetzlichen Vorschriften.
177. Die Klageverjährung im Erbrecht richtet sich nach den Bestimmungen
des Erbgesetzes. Wenn jedoch der Erbe nach dem Eintritt des Erbfalls nicht
klar seinen Verzicht auf das Erbe zum Ausdruck gebracht hat, wird dies
als Erbannahme angesehen, und solange der Nachlaß nicht geteilt worden
ist, steht er in Gesamthandseigentum. Auf die Hemmung, Unterbrechung und
Verlängerung der Klageverjährung werden die einschlägigen Vorschriften
der Zivilrechtsgrundsätze angewandt. [Erbgesetz - 10.4.85/1 - §§
8, 25]
195. Die Klageverjährung bei Zivilbeziehungen mit Auslandsbezug
wird nach dem Recht bestimmt, das nach den Kollisionsrechtsnormen für die
Zivilrechtsbeziehung gilt.
.
8. Kapitel: Rechtsanwendung bei Zivilbeziehungen mit Auslandsberührung
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§142 Die Rechtsanwendung bei Zivilbeziehungen mit Auslandsberührung
wird nach den Vorschriften dieses Kapitels bestimmt.
Wenn internationale Abkommen, die die VR China abgeschlossen hat,
oder an denen sie teilnimmt, etwas anderes bestimmen als das Zivilrecht
der VR China, werden die Vorschriften der internationalen Abkommen angewandt,
soweit die VR China nicht [in] einer Klausel einen Vorbehalt erklärt hat.
Soweit das Recht der VR China und internationale Abkommen, die die
VR China abgeschlossen hat oder an denen sie teilnimmt, keine Vorschriften
enthalten, können internationale Gewohnheiten angewandt werden.
7. Fragen der Rechtsanwendung bei Zivilbeziehungen mit Auslandsberührung
178. Wenn bei einer Zivilbeziehung einer oder beide Seiten Ausländer,
Staatenlose oder ausländische juristische Personen sind, oder wenn der
Gegenstand der Zivilbeziehung sich im Ausland befindet, oder wenn die Rechtstatsachen
der Entstehung, der Änderung oder des Erlöschens von Zivilbeziehungen mit
Rechten und Pflichten im Ausland eintreten, handelt es sich um Zivilbeziehungen
mit Auslandsberührung.
Wenn das Volksgericht Fälle von Zivilbeziehungen mit Auslandsberührung
behandelt, muß es nach dem 8. Kapitel der Zivilrechtsgrundsätze das anzuwendende
materielle Recht bestimmen. (20)
§143 Wenn ein Bürger der VR China sein Domizil außer Landes hat, kann auf
seine zivile Handlungsfähigkeit das Recht des Landes seines Domizils angewandt
werden.
179. Für die Zivilgeschäftsfähigkeit eines Bürgers unseres Landes,
der sein Domizil im Ausland hat, gilt, wenn seine Handlung im Gebiet unseres
Landes vorgenommen wird, das Recht unsres Landes; wenn sie im Domizilland
vorgenommen wird, kann das Recht des Domizillandes angewandt werden.
180. Wenn ein Ausländer im Gebiet unseres Landes Zivilgeschäfte
vornimmt und nach seinem Heimatrecht nicht zivilgeschäftsfähig, nach dem
Recht unseres Landes zivilgeschäftsfähig ist, muß er als zivilgeschäftsfähig
angesehen werden. [§ 8]
181. Die Zivilgeschäftsfähigkeit eines Staatenlosen richtet sich
in der Regel nach dem Recht seines Domizillandes, wenn er noch kein Domizil
hat, nach dem Recht seines Sitzlandes.
182. Bei einem Ausländer mit mehreren Staatsangehörigkeiten wird
das Recht des Landes als sein Heimatrecht angesehen, in dem er seinen Sitz
hat, oder mit dem er die engste Verbindung hat.
183. Wenn der Sitz von Beteiligten unklar ist oder sich nicht
feststellen läßt, wird ihr gewöhnlicher Aufenthalts- und Wohnort als ihr
Sitz angesehen. Wenn Beteiligte mehrere Sitze haben, gilt der Ort darunter
als Sitz, der die engste Verbindung zu der Zivilbeziehung hat, über die
Streit entstanden ist.
184. Bei ausländischen juristischen Person gilt das Recht ihres
Registrierungsortes als ihr Heimatrecht, und die Zivilgeschäftsfähigkeit
von juristischen Person wird nach ihrem Heimatrecht bestimmt.
Zivilgeschäfte, die ausländische juristische Person im Gebiet
unseres Landes durchführen, haben den Rechtsvorschriften unsres Landes
zu entsprechen.
185. Wenn Beteiligte mehrere Betriebsorte haben, gilt der Ort
darunter als Betriebsort, der die engste Verbindung zu der Zivilbeziehung
hat, über die Streit entstanden ist; wenn Beteiligte keinen Betriebsort
haben, wird von ihrem Sitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthalts- und Wohnort
ausgegangen.
§144 Auf das Eigentum an unbeweglichem Vermögen wird das Recht des Ortes
des unbeweglichen Vermögens angewandt.
186. Land, zum Land gehörige Gebäude und andere Bestandteile und
fest verbunden zu den Gebäuden gehörige Anlagen gehören zum unbeweglichen
Vermögen. Auf sämtliche Rechtsbeziehungen des unbeweglichen Vermögens -
Eigentum, Kauf, Miete und Pacht, Verpfändung, Gebrauch usw. - wird das
Recht des Ortes des unbeweglichen Vermögens angewandt.
§145 Die Beteiligten an Verträgen mit Auslandsberührung können, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt, das Recht wählen, das zur Regelung
von Vertragsstreitigkeiten angewandt wird.
Wenn die Beteiligten an Verträgen mit Auslandsberührung keine Wahl
getroffen haben, wird das Recht des Staates angewandt, zu dem der Vertrag
die engste Verbindung hat.
§146 Auf den Ersatz für die Schädigung bei Rechte verletzenden Handlungen
wird das Recht des Orts der Rechte verletzenden Handlungen angewandt. Haben
beide Beteiligten die gleiche Staatsangehörigkeit oder ihren Sitz im gleichen
Staat, so kann auch das Recht des Heimatlandes bzw. des Sitzlandes der
Beteiligten angewandt werden.
Außerhalb des Gebiets der VR China eingetretene Handlungen, die das
Recht der VR China nicht als ein Recht verletzende Handlungen ansieht,
werden nicht als ein Recht verletzende Handlungen behandelt.
187. Zum Recht des Ortes einer ein Recht verletzenden Handlung
gehört das Recht des Ortes der Ausführung der ein Recht verletzenden Handlung
und das Recht des Ortes, an dem das Ergebnis der Rechtsverletzung eingetreten
ist. Wenn die beiden [Rechte] nicht übereinstimmen, kann das Volksgericht
das anzuwendende [Recht] wählen.
§147 Auf die Heirat eines Bürgers der VR China mit einem Ausländer wird
das Recht des Orts der Eheschließung angewandt, auf die Scheidung wird
das Recht des Orts des Gerichts angewandt, das den Fall annimmt.
188. In Ehescheidungsfällen mit Auslandsbezug, die von den Gerichten
unseres Landes angenommen werden, wird auf die Scheidung und die aus der
Scheidung folgende Vermögensteilung das Recht unseres Landes angewandt.
Um zu bestimmen, ob die Ehe wirksam ist, wird das Recht des Ortes der Eheschließung
angewandt.
§148 Auf den Unterhalt wird das Recht des Staates angewandt, mit dem der
Unterhaltene die engste Verbindung hat.
189. Auf den Unterhalt zwischen Eltern und Kindern, zwischen Ehegatten
und in anderen Unterhaltsbeziehungen muß das Recht des Landes angewandt
werden, zu dem der Unterhaltene die engste Verbindung hat. Als engste Verbindung
können die Staatsangehörigkeit und der Sitz des Unterhaltenen und des Unterhaltenden
und der Ort des Vermögens, aus dem der Unterhalt dem Unterhaltenen gewährt
wird, angesehen werden.
190. Auf die Errichtung, Änderung und Beendung einer Vormundschaft
wird das Heimatrecht des Mündels angewandt. Wenn jedoch das Mündel einen
Sitz in unserem Lande hat, wird das Recht unseres Landes angewandt.
§149 Auf die gesetzliche Erbfolge in Nachlaß wird bei beweglichem Vermögen
das Recht des Sitzes des Erblassers zur Zeit seines Todes, bei unbeweglichem
Vermögen das Recht des Ortes des unbeweglichen Vermögens angewandt.
191. Wenn niemand Vermögen im Gebiet unsers Landes, das im Gebiet
unseres Landes verstorbene Ausländer hinterlassen haben, erbt oder als
Vermächtnis erhält, wird damit nach dem Recht unseres Landes verfahren,
wenn nicht ein internationales Abkommen, das die beiden Länder abgeschlossen
haben, oder an dem sie teilnehmen, etwas anderes bestimmt.
§150 Wenn nach den Bestimmungen dieses Kapitels ausländisches Recht oder
internationale Gewohnheiten angewandt werden, dürfen sie nicht den allgemein
gesellschaftlichen Interessen der VR China zuwiderlaufen.
192. Wenn nach [unserem] Recht das Recht eines anderen Landes
anzuwenden ist, und in verschiedenen Teilen jenes Landes unterschiedliches
Recht gilt, wird das anzuwendende Recht nach den Vorschriften jenes Landes
zur Regelung innerstaatlicher Rechtskollisionen bestimmt. Wenn das Recht
jenes Landes keine Bestimmungen getroffen hat, wird unmittelbar das Recht
des Gebietes angewandt, das zu der betreffenden Zivilbeziehung die engste
Verbindung hat.
193. Das anzuwendende ausländische Recht kann auf folgenden Wegen
festgestellt werden: 1) durch von den Parteien zur Verfügung gestellte
Informationen, 2) durch von den Zentralbehörden von Vertragspartnern, die
mit unserem Land Justizhilfeabkommen abgeschlossen haben, zur Verfügung
gestellte Informationen, 3) durch von der Botschaft und den Konsulaten
unsres Landes in jenem Lande zur Verfügung gestellte Informationen, 4)
durch von der Botschaft jenes Landes in unserem Lande zur Verfügung gestellte
Informationen, 5) durch von chinesischen und ausländischen juristischen
Experten zur Verfügung gestellte Informationen. Wenn auch auf vorgenannten
Wegen sich keine Klarheit schaffen läßt, wird das Recht der VR China angewandt.
194. Handlungen, mit denen die Beteiligten Rechtsnormen unseres
Landes mit zwingendem oder Verbotscharakter entgehen wollen, führen nicht
zur Anwendung ausländischen Rechts. (21)
[195. ist nach § 141 abgedruckt.]
.
9. Kapitel: Ergänzende Regeln
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§151 Die Volkskongresse der autonomen Gebiete der Nationalitäten können
aufgrund der in diesem Gesetz bestimmten Prinzipien in Verbindung mit den
Besonderheiten der örtlichen Nationalitäten gesonderte Regeln oder Bestimmungen
mit kleineren Abweichungen oder mit Ergänzungen festsetzen. Wenn sie vom
Volkskongreß eines Autonomen Gebiets festgesetzt werden, werden sie gemäß
den gesetzlichen Bestimmungen dem Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses
zur Genehmigung oder zu den Akten gemeldet; wenn sie vom Volkskongreß eines
Autonomen Bezirks oder Autonomen Kreises festgesetzt werden, werden sie
dem Ständigen Ausschuß des Volkskongresses der Provinz oder des Autonomen
Gebiets zur Genehmigung gemeldet.
§152 Wenn vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Genehmigung der vorgesetzten
Behörde auf PAS- oder höherer Stufe in Betrieb genommene volkseigene Unternehmen
bereits bei der Industrie- und Handelsverwaltungsbehörde registriert worden
sind, brauchen sie nicht nochmals als juristische Personen registriert
zu werden und haben dann die Eigenschaft einer juristischen Person.
§153 Als "höhere Gewalt" bezeichnet dieses Gesetz unvorhersehbare,
unausweichliche und gleichzeitig unüberwindliche objektive Umstände.
§154 Die vom Zivilrecht bezeichneten Fristen werden in Jahren, Monaten,
Tagen und Stunden des allgemeinen Kalenders berechnet.
Ist eine Berechnung der Frist nach Stunden vorgeschrieben, so wird
sie von dem vorgeschriebenen Zeitpunkt an berechnet. Ist eine Berechnung
der Frist nach Tagen, Monaten oder Jahren vorgeschrieben, so wird der Anfangstag
nicht eingerechnet, sie wird vom folgenden Tag an gerechnet.
Ist der letzte Tag der Frist ein Sonntag oder ein anderer gesetzlicher
Feiertag, so gilt der auf den Feiertag folgende Tag als letzter Tag der
Frist.
Der den letzten Tag einer Frist abschließende Zeitpunkt ist 24 Uhr.
Gibt es eine Geschäftszeit, so gilt die Einstellung der Geschäftstätigkeit
als der abschließende Zeitpunkt.
8. Sonstiges
198. Wenn von den Beteiligten vereinbarte Fristen nicht vom ersten
Tag eines Monats oder Jahres an gerechnet werden, wird ein Monat als 30
Tage und ein Jahr als 365 Tage gerechnet.
Wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder sonstigen
gesetzlichen Feiertag fällt, und dieser Sonntag oder gesetzliche Feiertag
verschoben worden ist (22), gilt der Tag nach
dem tatsächlichen Ruhetag als letzter Tag der Frist.
199. Wenn bei in Tagen, Monaten oder Jahren berechneten Fristen
die Parteien Vereinbarungen über die Berechnung getroffen haben, gelten
diese Vereinbarungen.
§155 Wenn das Zivilrecht von "mehr als", "weniger als",
"innerhalb" oder "bis zu" spricht, ist die betreffende
Zahl eingeschlossen; wenn es von "keine vollen" oder "ausschließlich"
spricht, ist die betreffende Zahl nicht eingeschlossen.
§ 156 Dies Gesetz wird vom 1.1.1987 an angewandt.
196. Auf nach dem 1.1.1987 angenommene Fälle werden, wenn Zivilhandlungen
vor 1987 eingetreten sind, das Recht und die Richtlinien beim Eintreten
der Zivilhandlung angewandt; wenn das Recht und die Richtlinien damals
keine konkreten [einschlägigen] Bestimmungen enthielten, kann entsprechend
den Zivilrechtsgrundsätzen verfahren werden.
197. In Wiederaufnahmeklagen und Wiederaufnahmefällen im Verfahren
zur Überwachung der Behandlung und Entscheidung werden das Recht bzw. die
Richtlinien angewandt, die im Zeitpunkt des Abschlusses des ursprünglichen
Verfahrens angewandt werden mußten.
200. Wenn frühere Bestimmungen des Obersten Volksgerichts zu den
Zivilrechtsgrundsätzen und diesen "Ansichten" in Widerspruch
stehen, werden sie von den Volksgerichten aller Stufen von jetzt ab bei
der Behandlung von Zivilfällen erster und zweiter Instanz und von Wirtschaftsstreitfällen
nicht mehr angewandt.
Anmerkungen:
(1) Diese "Grundsätze" sind nächst der Verfassung
wohl das bisher wichtigste Gesetz der VR China. Eine ausführliche Kommentierung
würde viel Raum in Anspruch nehmen. Hier beschränken wir uns deshalb auf
das Notwendigste und fügen stattdessen die ergänzenden Richtlinien des
Obersten Volksgerichts in den Text ein (zu diesen vgl. unten Anm.2)
1. Zur Vorgeschichte der "Grundsätze": Die Volksrepublik hob
bei ihrer Gründung 1949 alles vorrevolutionäre Recht auf, darunter auch
das Zivilgesetzbuch der Republik China. Erst 1954 begann man im Auftrag
des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses mit Arbeiten am
Entwurf eines neuen Zivilgesetzbuches. 1957 wurden diese Arbeiten durch
die "Anti-Rechts"-Kampagne beendet. Ein zweiter Anlauf, 1962
begonnen, scheiterte 1964 an den Vorwehen der Kulturrevolution. 1979 setzte
der "Rechtsordnungs-Arbeitsausschuß" des Ständigen Ausschusses
des Nationalen Volkskongresses (das ständige Organ des nur während der
Sitzungen des Ständigen Ausschusses zusammentretenden Rechtsausschusses
des Ständigen Ausschusses) eine Arbeitsgruppe unter Tao Xijin und Yang
Xiufeng ein, die den Entwurf eines Zivilgesetzbuches ausarbeiten sollte.
Diese Gruppe erstellte nacheinander zwei Entwürfe eines Zivilgesetzbuches,
die in der juristischen Öffentlichkeit des Landes zur Diskussion gestellt
wurden: der (von 1958 an gerechnet) dritte Entwurf am 20.7.81 - vgl. dazu
Taos Vortrag ("Einige Fragen bei der Arbeit am Entwurf des Zivilgesetzbuches")
in Minzhu yu fazhi / Democracy and Legal System (Shanghai) 1981/9.2-· (deutsch
in RabelsZ 46.426-437) - und der vierte im Juni 82. Die Entwürfe sind nicht
Ausländern zugänglich veröffentlicht worden, aber zumindest der vierte
ist inoffiziell ins Ausland gelangt und in englischer Übersetzung von William
C. Jones in RevSocLaw 10-1984—S.193-257 veröffentlicht worden.
Beide Entwürfe wurden jedoch, bevor sie dem Parlament vorgelegt werden
konnten, durch die fortschreitende Wirtschaftsreform überholt. (Außerdem
behinderte der aus der Sowjetunion übernommene Streit um die Abgrenzung
von Zivil- und Wirtschaftsrecht die Arbeit an den Entwürfen. Nach Anfertigung
von mindestens zwei Sammelbänden mit den Meinungen verschiedener Rechtsgelehrter
zum Thema ist dieser Streit inzwischen allerdings angesichts seiner praktischen
Bedeutungslosigkeit eingeschlafen.) Die Entwürfe wurden daher nicht Gesetz.
Stattdessen ergingen nach und nach wichtige Einzelregelungen: das Wirtschaftsvertragsgesetz
vom 13.12.81 (deutsch WGO 1981/165) und das Außenwirtschaftsvertragsgesetz
(21.3.85/1), Ausführungsbestimmungen zum Vertragsgesetz, die einzelne Vertragstypen
regeln (8.8.83/1,2; 1.9.83/1; 23.1.84/1,2; 2O.12.84/1; 10.1.85/1; 28.2.85/1;
15.1O.85/1), das Patentgesetz (12.3.84/1), das Warenzeichengesetz vom 23.8.82
(deutsch RIW/AWD 1983.263,466) und das Erbgesetz (1O.4.85/1) sowie Regelungen
zum Gesellschaftsrecht (vgl. insbesondere 1.4.83/1, 14.4.83/1, 9.8.82/1,
25.8.85/1) und zum Eigentum an Privathäusern (17.12.83/1, 25.8.84/1). Ein
umfassender Zivilrechtskodex erscheint deshalb jetzt nicht mehr so dringend
notwendig, umso mehr aber eine zusammenfassende Regelung allen diesen Einzelregelungen
gemeinsamer Fragen. Um hier wenigstens eine vorläufige Grundlage zu schaffen,
erließen das Oberste Volksgericht am 17.9.84 und das Staatliche Industrie-
und Handelsverwaltungsamt (als vorgesetzte Behörde der Wirtschaftsvertrags-Schiedskommissionen
nach 22.8.83/1) Richtlinien für die Behandlung von Vertragstreitigkeiten
(vgl. 25.7.85/1 und Anm. 1 daselbst), und der RAA begann schon 1982 auf
der Grundlage des 4. Entwurfs des Zivilgesetzbuches mit Arbeiten an einem
Allgemeinen Teil des Zivilrechts, der vorab verabschiedet werden sollte.
Das Ergebnis sind die vorliegenden "Grundsätze". Auch um sie
zu verabschieden, hat es also fast 5 Jahre gebraucht. Das lag wohl u.a.
daran, daß man in der Freude darüber, nun endlich der Verabschiedung wenigstens
von Teilen eines allgemeinen Zivilrechts näher zu kommen, in diesen "allgemeinen"
Teil doch wiederum so viel Besonderes hineingepackt hat, daß wieder vieles
streitig war oder während der Beratungen von der Entwicklung überholt wurde.
Die "Grundsätze" sind vom RAA zusammen mit dem Obersten Volksgericht
und Juristen aus einigen anderen Einheiten, vor allem aus der Wissenschaft,
ausgearbeitet worden. Im Sommer 1985 war ein Entwurf fertig, der an alle
interessierten Behörden, Fakultäten, Institute usw. verteilt wurde. Ein
aufgrund der Diskussionen und Äußerungen zu diesem Entwurf angefertigter
weiterer Entwurf wurde der 13. Sitzung des Ständigen Ausschusses des 6.
Nationalen Volkskongresses im November 85 vorgelegt, ferner auf einem etwa
gleichzeitigen Seminar mit über 180 Teilnehmern - Leitern der Zivil- und
Handelskammern vieler Gerichte, Leitern der Rechtsabteilungen zentraler
und provinzieller Behörden und anderen Juristen - und auf einem weiteren
Seminar mit Wirtchaftsjuristen besprochen. Danach wurde ein weiterer Entwurf
angefertigt, der im März 86 der 15. Sitzung des Ständigen Ausschusses des
Nationalen Volkskongresses vorgelegt wurde, die ihn wegen seiner Bedeutung
dem Nationalen Volkskongreß selbst überwies, der die "Grundsätze"
dann am 12.4.86 verabschiedet hat. (Vgl. den Bericht, mit dem der Vorsitzende
des RAA, Wang Hanbin, den Entwurf der "Grundsätze" dem Nationalen
Volkskongreß vorgelegt hat, in Zhongguo fazhibao - Peking - 4.4.86, ferner
die Erklärungen, mit denen er im November 85 den damaligen Entwurf dem
Ständigen Ausschuß vorlegte, Zhongguo fazhibao 18.11.85.)
2. Zu einzelnen Begriffen:
Beteiligte, chin. dangshiren: Das chinesische Recht bezeichnet
auch die Vertragsparteien als "dangshiren", Beteiligte, des Vertrags
(vgl. z.B. §§ 111 ff.) und in § 132 sogar Schädiger und Opfer bei einer
rechtsverletzenden Handlung als Beteiligte dieser Handlung. Da hier grundsätzlich
ein bestimmter chinesischer Begriff immer mit ein und demselben deutschen
Begriff übersetzt worden ist, spricht auch die Übersetzung von Vertragsbeteiligten
und nicht von Vertragsparteien und in § 132 von Beteiligten an der rechtsverletzenden
Handlung, obwohl dort das Opfer mit gemeint ist.
Einzelgewerbetreibender, chin. geti gongshanghu: wörtlich "Industrie-
(einschließlich Handwerks-) bzw. Handelshaushalt von Einzelpersonen.
Gesetz: vgl. Recht.
Haftung/Verantwortung: Den chinesischen Ausdruck "zeren"
habe ich fast durchweg mit "Haftung" übersetzt; nur in § 133
Abs.1 Satz 2 erster Halbsatz erschien mir diese Übersetzung irreführend,
deshalb habe ich "zeren" dort mit "Verantwortung",
das folgende "zeren" im zweiten Halbsatz aber wiedermit "Haftung"
übersetzt. Das ist freilich eine interpretierende Übersetzung, wie man
sie eigentlich vermeiden sollte.
Institutionseinheiten sind im Gegensatz zu Unternehmen nicht
auf Gewinn gerichtete Einheiten, z.B. Hochschulen.
Interessen, chin. liyi. In der Vorschrift zur ungerechtfertigten
Bereicherung (§ 92) als "Nutzen" übersetzt, weil das dort
wohl dem deutschen Sprachgebrauch besser entspricht; ein Bedeutungsunterschied
besteht nicht. Oft zusammen mit "Rechte" als "Rechte und
Interessen", quanyi; in diesem Sinne wird der Begriff "quanyi"
jedenfalls noch zur Zeit des Erlasses der "Grundsätze" aufgefaßt,
vgl. z.B. Mu Shengqin: Minfa tongze shiyi [Erläuterung der Allgemeinen
Grundsätze des Zivilrechts], Peking 1997, S.1 Anm. zu § 1. Was "Nutzen"
im Unterschied zu "Rechten" sein soll, wird aber nirgends definiert,
schon Mu aaO. führt als Beispiele für diese "quanyi" nur richtige
subjektive Rechte auf, und in den Jahren seit Erlaß der "Grundsätze"
hat sich dann die Verwendung des Ausdrucks quanyi einfach anstelle von
quanli, also für (subjektive) Rechte, immer mehr eingebürgert, so daß man
in späteren Vorschriften bei der Übersetzung von "quanyi" die
"Interessen" ruhig weglassen und den Begriff einfach als "Rechte"
übersetzen kann.
Interessierter, lihai guanxi ren, wörtlich: wer [dazu] in einer
[eigenen] Nutzen und Schaden berührenden Beziehung steht.
Legal, chin. hefa, dem Recht entsprechend. Der chinesische Ausdruck
für (subjektive) "Rechte" (quanli) hat mit dem chinesischen Wort
für "Recht"=law (fa) etymologisch nichts zu tun. Darum klingt
das "dem Recht entsprechende Recht" oder, wie ich es hier übersetzt
habe, das "legale Recht" im Chinesischen nicht so sonderbar wie
im Deutschen und ist ein oft verwandter Ausdruck, mit dem betont werden
soll, was sich im Deutschen eben schon aus dem Wort "Recht" ergibt:
daß Rechte nur behauptet werden können, wenn sie dem Recht entsprechen.
Nutzen, vgl. Interessen.
Pfand, chin. diyaquan. Der Ausdruck diyaquan wird seit dem Gesetz
über Sicherheiten (30.6.95/2) nur noch für besitzlose Pfandrechte,
also Hypotheken verwandt. Für Besitzpfandrechte wird seitdem der Ausdruck
zhiyaquan verwandt. Hier aber wird zwischen Besitzpfandrecht und Hypotheken
noch nicht unterschieden.
Recht‚ (law), chin. fa - Gesetz, chin. falü. Oft in Begriffen
wie "gemäß dem Recht" bzw. "gemäß dem Gesetz" gebraucht.
Ein Unterschied in der Bedeutung ist dann nicht zu erkennen. Dennoch habe
ich in der Übersetzung die beiden Begriffe unterschieden. Im 8. Kapitel
wäre die Übersetzung von "falü" mit "Gesetz" angesichts
unseres juristischen Sprachgebrauchs jedoch mißverständlich gewesen. Dort
und nur dort habe ich deshalb "falü" mit "Recht" übersetzt.
Regelaufwendungen, chin. jingfei. Ein Betrag, der Behörden und
Institutionseinheiten zur freien Verfügung im Rahmen ihrer regelmäßigen
Aufwendungen zusteht.
Repräsentant, chin. daibiao: der gesetzliche Vertreter einer
juristischen Person.
Richtlinien, chin. zhengce: von der Verwaltung (oder der Partei)
gesetztes Recht, das nicht als formelle Verordnung oder gar formelles Gesetz
ergeht.
Sitz, chin. zhuso. Entspricht bei natürlichen Personen dem deutschen
Wohnsitz. Da der Begriff aber auch für juristische Personen verwandt wird,
haben wir ihn hier mit "Sitz" übersetzt.
Unverzüglich, chin. jishi; der Ausdruck hat auch die Bedeutung
"rechtzeitig", und hier läge diese Übersetzung oft näher; der
Einheitlichkeit halber haben wir ihn aber stets gleich übersetzt.
Ware, chin. shangpin, ist in der marxistischen Terminologie
ein auf dem Markt gehandeltes Produkt. Wer "Betrieb mit Waren"
durchführt (§ 27), vertreibt also die eigenen Produkte oder Produkte anderer
auf dem Markt, er produziert nicht nur im Auftrag anderer.
Wohnbevölkerungsausschuß, chin. juminweiyuanhui (in der Stadt)
bzw. Ortsteilausschuß, chin. cunminweiyuanhui (auf dem Land): Selbstverwaltungsorganisationen
der Wohnbevölkerung eines Gebiets, direkt unterhalb der untersten staatlichen
Verwaltungsebene.
Verantwortung‚ vgl. "Haftung".
Vermögensgut, Vermögensgüter, chin. caichan: Der Ausdruck wird
sowohl für einzelne Vermögensgüter als auch für Vermögensgut im Sinne von
Vermögen verwandt. Ich habe je nach der mutmaßlichen Bedeutung in der Übersetzung
differenziert - auch das eine interpretierende Übersetzung, wie sie eigentlich
vermieden werden sollte.
Zivilgeschäfte, chin. minshi huodong, entspricht unseren "Rechtsgeschäften".
Zivilgeschäftsfähigkeit, chin. minshi xingwei nengli, wörtlich:
zivile Handlungsfähigkeit. Entspricht unserer Geschäftsfähigkeit.
3. Grundprinzipien und Neues:
Die Grundprinzipien des Zivilrechts finden sich in §§ 2-4, vor allem
in § 4 (vgl. den ähnlichen § 5 des Wirtschaftsvertragsgesetzes von 1981).
Zivilrechtsbeziehungen sind danach horizontale Beziehungen zwischen Gleichberechtigten.
Das Gesetz regelt auch die Staatshaftung (§ 121). Demnach tritt der Bürger
dem Staat als Gleichberechtigten gegenüber, wenn der Staat seine Rechte
verletzt.
Die Haftungsbestimmungen (im 6.Kapitel; vgl. zu den ihnen zugrundeliegenden
Rechten auch §§ 98-1O4; man beachte ferner die Bereicherungsvorschrift
in § 92) sind wohl überhaupt der interessanteste Teil des Gesetzes. Grundprinzip
ist die Verschuldenshaftung. Rechtstechnisch wrd dazu der aus dem republikanisch-chinesischen
und französischen Recht übernommene Begriff der "höheren Gewalt"
verwandt (§ 1O7, vgl. § 153). Außerdem wird für besonders gefährliche Handlungen
Gefährdungshaftung (§§ 123), ferner Nachbarschaftshaftung (§§ 125, 126),
Produzentenhaftung (§ 122) und in einer Billigkeitsklausel Haftung ohne
Verschulden (§ 132) vorgesehen, ferner eine Haftung des Staates, wenn seine
Planung die Erfüllung von Verträgen beeinträchtigt (§ 116, wie schon in
§ 33 Wirtschaftsvertragsgesetz) und, wie gesagt, eine Haftung des Staates
und seiner Beamten für Rechtsverletzungen (§ 121).
Obwohl China bisher weder ein nationales Konkursrecht noch ein Urheberrecht
hat, spricht das Gesetz sowohl vom Konkurs (§§ 45 Nr.3, 49 Nr.4) als auch
von Urheberrechten (§ 94). Das läßt Gesetzgebung in diesen Bereichen erwarten.
4. Lücken:
Die "Grundsätze" lassen teils bewußt Lücken. Wang Hanbins
Bericht weist darauf hin, daß für die "Verbindungen" (innerchinesischen
joint ventures) von Unternehmen, die sich in den letzten Jahren in den
vielfältigsten Formen herausgebildet haben, nur wenige Grundsätze vorgegeben
werden, daß die zur "kollektiven Wirtschaft" gehörigen wirtschaftlichen
Organisationen von Einzelpersonen auf dem Lande überhaupt nicht erwähnt
werden, und daß auch die pachtähnliche "Übernahme" kleiner staatseigener
Betriebe durch Private und Kollektive nicht geregelt wird. Vielleicht ist
auch § 35 mit seinem Widerspruch zwischen den Haftungsregelungen in Abs.
1 und in Abs.2 Satz 1 bewußt lückenhaft, um eine Partnerschaft mit begrenzter
Haftung zu ermöglichen, vielleicht handelt es sich aber auch in Abs. 1
um eine Regelung für das Innen-, in Abs.2 Satz 1 um eine Regelung für das
Außenverhältnis der Partnerschaft, die nur gesetzestechnisch ungeschickt
gefaßt worden ist.
Die erheblichen Lücken in der Regelung des internationalen Privatrechts
im 8. Kapitel ergaben sich , weil eine zunächst wesentlich vollständigere
Regelung im Entwurf des Gesetzes der politischen Führung unheimlich war.
Ungeregelt bleibt z.B. in § 147, welches Recht für Ehen von Ausländern
oder für die gerade in Ostasien, auch nach chinesischem Recht, zulässigen
und häufigen Privatscheidungen gelten soll; unklar ist, ob die Vorschrift
für alle Scheidungen gilt oder nur für Scheidungen chinesisch-ausländischer
Ehen.
(2) Um diese "Ansichten" des Obersten Volksgerichts vom
Gesetzestext deutlich zu unterscheiden, werden sie kursiv wiedergegeben.
Sie sind in Nrn., nicht in §§ untergliedert.
Die "Ansichten" haben zwar formell keine Gesetzeskraft,
sind aber in der Praxis von gleicher, wenn nicht größerer Bedeutung. Sie
gehen weit über eine Auslegung der Zivilrechtsgrundsätze (12.4.86/1)
hinaus.
Sie betreffen einmal auch eine Reihe weiterer Gesetze - insbesondere
die Zivilprozeßordnung, (9.4.1991/1), das Erbgesetz (10.4.85/1)
und das Ehegesetz vom 10.9.1980; am Ende der einzelnen Nummern haben wir
in [ ] auf die neben dem Paragraphen, hinter dem die Nummer steht, sonst
betroffenen Paragraphen der Zivilrechtsgrundsätze (ohne Gesetzesangabe)
und sonstiger Gesetze verwiesen.
Darüber hinaus ergänzen die "Ansichten" auch zahlreiche
kleine und große Gesetzeslücken.
In diesen Ergänzungen finden sich teils Regeln, die sich aus dem
geltenden Recht ableiten lassen, wie etwa die Verfahrensvorschriften für
die Verschollenheitserklärung oder den Wechsel des Vormunds, Vorgänge also,
die zwar in der ZPO nicht geregelt, aber in den Zivilrechtsgrundsätzen
vorgesehen werden, oder die Erklärungen zum Pfandrecht, aus denen sich
u.a. ergibt, daß Besitz des Pfandgläubigers nicht erforderlich ist (Nrn.112-116).
Es finden sich aber auch Vorschriften über bisher ganz ungeregelte Institutionen
wie die des dinglichen Wiederkaufs von unbeweglichem Vermögen (Nr.120)
und die der Schenkung (Nrn.128 ff.). Selbst die reine Auslegung geht dabei
oft recht weit. So wird wohl entgegen der Tendenz des Gesetzgebers, jedenfalls
im Geschäftsleben möglichst nur schriftliche Verträge zuzulassen (vgl.
13.12.83/1 § 3 Satz 1), in einer Reihe von Fällen auch ein mündlicher
Vertrag, sogar ein mündlicher Bürgschaftsvertrag, anerkannt, wenn er bewiesen
werden kann, vor allem dann (eine recht germanisch anmutende Beweisregel),
wenn er von zwei nicht interessierten Zeugen bewiesen werden kann (vgl.
Nrn.50, 65, 108).
Insbesondere kann eine Partnerschaft entgegen § 31 auch ohne schriftlichen
Vertrag angenommen werden (Nr.50); und Haftung aus Partnerschaft wird anscheinend
im Prinzip immer dann zwingend angenommen, wenn jemand am Gewinn eines
Unternehmens beteiligt ist (Nrn.46, 64). Der zugrundeliegende Gedanke der
Haftungsgemeinschaft bei Vermögensgemeinschaft führt zu interessanten Folgen
in Unterhaltsbeziehungen: Wenn jemand aus dem Ertrag seines Unternehmens
Familienangehörige unterhält, haftet das gemeinsame Familienvermögen mit
für die Schulden des Unternehmens (Nrn.42, 57). Wer einen mündigen Erwachsenen
unterhält, muß Schadenersatz vorschießen, den der Unterhaltene für eine
Rechtsverletzung zu leisten hat (Nr.161 II).
Von besonderer Bedeutung sind die Vorschriften zum Kollisionsrecht.
In den Entwürfen der Zivilrechtsgrundsätze fand sich ursprünglich ein sorgfältig
ausgearbeitetes, ausführliches Kapitel zum internationalen Privatrecht,
das im Verlauf der Gesetzgebung aber, weil Nichtfachleuten zu schwer verständlich,
bis zur Unkenntlichkeit auf das jetzige 8. Kapitel der Grundsätze zusammengestrichen
wurde. Erfreulicherweise werden jetzt zahlreiche Lücken der gesetzlichen
Vorschriften durch Nrn.178-195 und weitere Vorschriften in 19.10.87/1
ausgefüllt; leider stiftet allerdings Nr.178 II in der gerade für die ausländische
Gerichtspraxis wichtigen Frage des Renvoi eher neue Verwirrung (vgl. Nr.178
II und die Anm. dazu).
Die "Ansichten" gelten nicht unmittelbar für den Bürger,
sie sind Anweisungen an die Untergerichte. Sie lassen den Gerichten dabei
oft mehr Freiheit, als es normale Gesetzgebung tun würde. Das kommt schon
in der häufigen Formel, die Gerichte sollten bestimmte Klageverlangen "unterstützen",
bestimmte Rechte "schützen", zum Ausdruck; nicht selten werden
aber auch Rechtsfolgen mehr oder weniger ins Ermessen des Gerichts gestellt,
oder es wird dem Gericht doch die Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten
gelassen, so in Nr.187.
(3) Personen, die Vormünder sein können - wörtlich: Personen mit
Vormundseigenschaft; gemeint sind die Personen, die nach den §§ 16 und
17 Vormund sind. Personen, die "fähig sind", Vormund zu sein
(Nr.11), sind dagegen die Personen, die "Vormund sein können"
oder "die Vormundseigenschaft" besitzen und außerdem auch von
ihren persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen her dazu geeignet sind.
(4) Dies bedeutet, daß z.B. der Ehegatte eines Verschollenen mit
dem Antrag auf Verschollenheitserklärung nachrangige Antragsberechtigte
daran hindern kann, den Verschollenen für tot erklären zu lassen.
(5) Die Vorschrift ist unklar formuliert, aber aus dem "seine"
muß man wohl folgern, daß hier nur Handlungen des für tot Erklärten gemeint
sind.
(6) Welches "andere Personal" hier gemeint ist, und wie
sich die Haftung nach § 43 zu der Haftung für Vertreter nach §§ 63, 66
verhält, ist umstritten. H.M. nach gehört zum "anderen Personal"
nur, wer vom gesetzlichen Repräsentanten ermächtigt worden ist, im Rahmen
der Ermächtigung. Nur dann gilt § 43 und nicht das allgemeine Vertretungsrecht.
Vgl. Yinan hetong anli yanjiu [Untersuchungen zu Zweifelsfällen], hrsg.v.
Wei Zhenying, Peking 1992, S.53-64 und Minfa tongze ji peitao guiding xin
shi xin jie [Neue Erklärungen und Auslegungen zu den Zivilrechtsgrundsätzen
und den ergänzenden Vorschriften], hrsg. v. Liang Shuwen u.a., Peking 1996,
S.356 f.
(7) Hier wird ein subjektives Element in den Sachverhalt des § 59
Nr.2 hineingebracht, das in § 59 Nr.2 selbst fehlt.
(8) "haften müssen" - wörtlich: haften können.
(9) "in ihr Eigentum fallen können": zu den Sachen gehören,
die ihnen gehören dürfen - also z.B. nicht Rauschgift bei Privatleuten.
(10) Jetzt ist auch der Rechtsweg zu den Gerichten gegeben, vgl.
29.12.88/1 §§ 13, 53; 4.1.91/1 §§ 8, 38
(11) Die Übernahme einer Bürgschaft durch die vorgesetzte Behörde
oder die PAS-Regierung war früher aber ausdrücklich u.a. für den Fall vorgesehen,
daß mit deren Genehmigung ein höheres als das vorhandene Kapital für eine
Firma registriert wird; vgl. 3.6.88/1 Anm. 8 (vorletzter Absatz)!
Das dürfte jetzt, nach 30.6.95/2 § 8, wohl nicht mehr gelten. -
Man beachte: Die genaue Regelung der Sicherheiten in 30.6.95/2 weicht
jetzt in vielen Details von den "Ansichten" ab, vgl. die zu den
einzelnen Nummern zitierten Paragraphen. So sind jetzt Bürgschaftsverträge
und Verpfändungsverträge nurmehr schriftlich möglich., 30.6.95/2
§§ 13, 38, 64 entgegen Nrn.108 S.3, 112 S.2 der "Ansichten".
Während die Zivilrechtsgrundsätze und die Ansichten nicht zwischen Pfandrechten
an unbeweglichem und an beweglichem Vermögen unterscheiden, tut dies 30.6.95/2.
Der hier allgemein für "Pfandrecht" benutzte Ausdruck diyaquan
wird dort nur für besitzlose Pfandrechte (an unbeweglichen und großen beweglichen
Sachen) benutzt und deshalb dort als "Hypothek" übersetzt, während
dort für mit Besitz verbundene Pfandrechte an beweglichen Sachen ein neuer
Ausdruck, zhiyaquan, eingeführt wird, der dort als "Pfandrecht"
übersetzt wird.
(12) 30.6.95/2 § 10 erlaubt jetzt in Abs.2 Zweigorganen (in
der Praxis geht es vor allem um Banken) dann und nur dann, als Bürgen aufzutreten,
wenn sie von der Hauptstelle schriftlich ausdrücklich zum Abschluß von
Bürgschaftsverträgen ermächtigt worden sind. Was mit dieser "Vermögenshaftung"
trotz "Unwirksamkeit des Vertrags" gemeint ist, wird aus 30.6.95/2
§ 29 jetzt klarer: Wenn die Zweigstelle nicht ermächtigt war, Bürgschaftsverträge
abzuschließen, ist ein von ihr abgeschlossener Bürgschaftsvertrag unwirksam,
aber sie und notfalls auch ihr Unternehmen haften dem Gläubiger für den
aus der Unwirksamkeit des Vertrags entstehenden Vertrauensschaden - wenn
der Gläubiger nicht selber fahrlässig gehandelt hat; dann ist der Schaden
dem Verschulden entsprechend zu teilen.
(13) Diese und die folgende Nummer ergänzen insbesondere 17.12.83/1.
(14) Der Satz ist unklar formuliert. Er läßt sich auch übersetzen:
"...kann ihm eine bestimmte Zeit gelassen werden, um sich ... oder
um einen Teil des Gebäudes freizugeben."
(15) Gemeint ist hier eine traditionelle Institution, der dinglich
wirksame Wiederkaufvertrag, der das sog. "dian"-Recht am Gebäude
gewährt. Sie war im BGB der Republik, jedoch, von alten lokalen Vorschriften
abgesehen, bisher nicht im Recht der Volksrepublik geregelt.
(16) Diese und die folgenden Nummern behandeln Leihe und Darlehen,
zwischen denen terminologisch nicht klar unterschieden wird. Auch die Leihe
zum Gebrauch in Nrn. 126 und 127 ist nicht unbedingt unentgeltlich.
(17) eingezogen: Beschlagnahme zugunsten der Staatskasse analog
§ 134 II der Zivilrechtsgrundsätze.
(18) Gesetzliche Schutzfristen sind mit dem Urheberrechtsgesetz,
7.9.90/1 §§ 20, 21 bestimmt worden.
(19) Um zu haften, muß man also 1. als Vormund infrage kommen, d.h.
zu den in § 16 bzw. § 17 der Zivilrechtsgrundsätze aufgezählten Personen
gehören, 2. in der Rangfolge nach diesen Vorschriften an erster Stelle
stehen, und außerdem 3. nach seinen persönlichen Eigenschaften und seinem
Verhältnis zum Mündel als Vormund geeignet ("fähig") sein.
(20) "das anzuwendende materielle Recht": dies
zeigt, daß das Oberste Volksgericht (im Gegensatz zu einem Teil der Lehre)
Renvoi und Weiterverweisung ablehnt. Vgl. auch 19.10.87/1 Anm.7.
(21) Wörtlich: entfalten nicht die Wirkung, daß ausländisches Recht
angewandt wird.
(22) In China wird ein Sonntag, genauer gesagt der auf den Sonntag
fallende Ruhetag, verschoben, wenn er mit einem gesetzlichen Feiertag auf
den gleichen Termin fällt; außerdem wird manchmal dann, wenn zwischen einen
Sonntag und einen Feiertag ein Arbeitstag fällt, einer der Ruhetage an
den anderen heran auf den Arbeitstag verlegt.
Quellen: des Gesetzes Ggb 371; der offiziellen Fassung der "Ansichten":
Zhonghua renmin gongheguo Zuigao renmin fayuan gongbao [Amtsblatt des Obersten
Volksgerichts der VR China] 1988.65; der Korrektur der Ansichten von 2008 http://vip.chinalawinfo.com/newlaw2002/slc/SLC.asp?Db=chl&Gid=111685
Übersetzung, Anmerkungen, ©: F.Münzel, Hamburg