Chinas Recht 2000.7
30.8.99/2
Ausschreibungsgesetz<1> der
VR China<2>
Verabschiedet vom Ständigen
Ausschuß des Nationalen Volkskongresses am 30.8.1999
Inhalt:
1. Kapitel: Allgemeine
Regeln
2. Kapitel: Ausschreibung
3. Kapitel: Bewerbung
4. Kapitel: Öffnung und
Bewertung von Bewerbungen und Zuschlag
5. Kapitel: Rechtliche
Haftung
6. Kapitel: Ergänzende
Regeln
1. Kapitel: Allgemeine
Regeln
§ 1 Um die Ausschreibungen zu normieren, die
Interessen des Staates, die gesellschaftlichen öffentlichen Interessen und die
legalen Interessen der an Ausschreibungen Beteiligten zu schützen, die
wirtschaftliche Effizienz zu steigern und die Qualität von Vorhaben zu
gewährleisten, wird dies Gesetz bestimmt.
§ 2 Bei der Durchführung von Ausschreibungen im
Gebiet der VR China wird dies Gesetz angewandt.
§ 3 Wird im Gebiet der VR China eines der im
folgenden aufgeführten Bauvorhaben durchgeführt - dies umfaßt die [Durchführung
der] Voruntersuchung, der Ausarbeitung der Baupläne, der Ausführung der
Arbeiten, der Überwachung und Lenkung und des Ankaufs mit dem Vorhaben
verbundener wichtiger Anlagen und Materialien - , so ist eine Ausschreibung
durchzuführen:
1. Große Infrastrukturanlagen, öffentlich genutzte Institutionen
und andere gesellschaftliche öffentliche Interessen oder die öffentliche
Sicherheit berührende Vorhaben; <3>
2. Vorhaben, bei denen ganz oder teilweise vom Staat investierte
oder finanzierte Mittel genutzt werden;
3. Vorhaben, bei denen Darlehen oder Mittel aus Hilfen
internationaler Organisationen oder ausländischer Regierungen verwandt werden.
Der konkrete Bereich und Normen für den Umfang der im vorigen
Absatz aufgeführten Vorhaben werden von der Abteilung des Staatsrates für den
Entwicklungsplan zusammen mit den betroffenen Staatsratsabteilungen festgesetzt
und dem Staatsrat zur Genehmigung vorgelegt.<4>
Bestimmen Gesetze oder der Staatsrat etwas zu dem Bereich
sonstiger Vorhaben, bei denen Ausschreibungen durchzuführen sind, so gelten
diese [besonderen] Bestimmungen.
§ 4 Keine Einheit und kein Einzelner darf ein
Vorhaben, bei dem nach dem Recht eine Ausschreibung durchzuführen ist, in
kleinere Teile aufteilen<5> oder auf andere Weise die
Ausschreibung vermeiden.
§ 5 Bei Ausschreibungen muß man sich an die
Grundsätze der Öffentlichkeit, Ausgewogenheit und Gerechtigkeit und von Treu
und Glauben halten.
§ 6 Ist bei einem Vorhaben nach dem Recht eine
Ausschreibung durchzuführen, so ist sie nicht auf [bestimmte] Territorien oder
Abteilungen begrenzt. Keine Einheit und kein Einzelner darf rechtswidrig eine
juristische Person oder andere Organisation von außerhalb des eigenen
Territoriums oder des eigenen Systems<6> von der Teilnahme
an der Ausschreibung ausschließen oder sich auf irgendeine Weise illegal in die
Ausschreibung einmischen.
§ 7 Die Ausschreibungstätigkeit und ihre
Teilnehmer müssen sich nach dem Recht ausgeübter Überwachung unterwerfen.
Die betreffenden Verwaltungsüberwachungsabteilungen<7>
überwachen Ausschreibungen nach dem Recht und untersuchen und regeln illegale
Handlungen bei Ausschreibungen nach dem Recht.
Die Verwaltungsüberwachung von Ausschreibungen und die konkrete
Aufteilung der Amtsbefugnisse unter den betroffenen Abteilungen wird vom
Staatsrat festgelegt.<8>
2. Kapitel: Ausschreibung
§ 8 Ausschreibender ist die juristische Person
oder sonstige Organisation, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein
Ausschreibungsvorhaben vorschlägt und die Ausschreibung durchführt.
§ 9 Wenn für ein Ausschreibungsvorhaben nach
den einschlägigen staatlichen Vorschriften die Durchführung eines Verfahrens
zur Genehmigung des Vorhabens erforderlich ist, muß dieses zuerst durchgeführt
und die Genehmigung eingeholt werden.
Der Ausschreibende muß zur Durchführung des
Ausschreibungsvorhabens entsprechende Geldmittel haben oder deren Finanzierung
gesichert haben und dies in den Ausschreibungsunterlagen wahrheitsgemäß
vermerken.
§ 10 Es gibt öffentliche Ausschreibungen und
beschränkte Ausschreibungen.
Bei öffentlichen Ausschreibungen wird durch Bekanntmachung ein
unbestimmter Kreis von juristischen Personen und anderen Organisationen zu
Bewerbungen aufgefordert.
Bei beschränkten Ausschreibungen werden bestimmte juristische
Personen und sonstige Organisationen schriftlich zu Bewerbungen aufgefordert.
§ 11 Wenn sich ein von der
Entwicklungsplanabteilung des Staatsrates festgestelltes staatliches
Schwerpunktvorhaben oder ein von der Volksregierung einer PAS festgestelltes
territoriales Schwerpunktvorhaben nicht für eine öffentliche Ausschreibung
eignet, kann mit Genehmigung der Entwicklungsplanabteilung des Staatsrates bzw.
der Volksregierung der PAS eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden.<9>
§ 12 Der Ausschreibende ist berechtigt, selbst
ein Ausschreibungsvertretungsorgan auszuwählen und mit der Durchführung der
Ausschreibung zu beauftragen. Keine Einheit und kein Einzelner darf dem
Ausschreibenden in irgendeiner Form ein [bestimmtes]
Ausschreibungsvertretungsorgan vorschreiben.
Wenn der Ausschreibende selbst fähig ist, die Ausschreibungsunterlagen
zusammenzustellen und die Bewertung [der Bewerbungen] zu organisieren, kann er
die Ausschreibung selbst durchführen. Keine Einheit und kein Einzelner darf ihn
zwingen, damit ein [bestimmtes] Ausschreibungsvertretungsorgan zu beauftragen.
Wenn bei Vorhaben, bei denen nach dem Recht eine Ausschreibung durchzuführen
ist, der Ausschreibende diese selbst durchführt, muß er dies der betroffenen
Verwaltungsüberwachungsabteilung zu den Akten melden.
§ 13 Ausschreibungsvertretungsorgane sind nach
dem Recht errichtete gesellschaftliche Vermittlungsorganisationen, die sich als
Vertreter bei Ausschreibungen betätigen und einschlägige Dienstleistungen
anbieten.
Ausschreibungsvertretungsorgane müssen die folgenden
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie müssen Geschäftsräume für die Durchführung von
Vertretungen bei Ausschreibungen und die entsprechenden Geldmittel besitzen;
2. sie müssen für die Zusammenstellung der
Ausschreibungsunterlagen und die Organisation der Bewertung die entsprechenden
Fachkräfte haben;
3. sie müssen eine Reserve von Fachleuten auf technischen,
wirtschaftlichen und anderen Gebieten haben, die den in § 37 Abs.3 bestimmten
Bedingungen entsprechen und als Mitglieder der Bewertungskommission in Frage
kommen.
§ 14 Die Befähigung von
Ausschreibungsvertretungsorganen zur gewerbsmäßigen Vertretung bei der
Ausschreibung von Bauvorhaben wird von der Bauverwaltungsabteilung des
Staatsrates oder der Volksregierung einer PAS festgestellt. Die konkrete
Methode [dafür] wird von der Bauverwaltungsabteilung des Staatsrates zusammen
mit der betroffenen Abteilung des Staatsrates festgesetzt. Welche Abteilung
dafür zuständig ist, die Befähigung von Ausschreibungsvertretungsorganen zur
gewerbsmäßigen Vertretung bei anderen Ausschreibungen festzustellen, wird vom
Staatsrat bestimmt.<10>
Ausschreibungsvertretungsorgane dürfen nicht Verwaltungs- und
anderen Staatsorganen untergeordnet sein oder zu ihnen in einer sonstigen
Interessenbeziehung stehen.
§ 15 Ausschreibungsvertretungsorgane müssen sich
bei Ausschreibungen im Rahmen des Auftrags des Ausschreibenden betätigen und
die Vorschriften dieses Gesetzes für Ausschreibende einhalten.
§ 16 Wenn der Ausschreibende die Form der
öffentlichen Ausschreibung wählt, muß er die Ausschreibung bekanntmachen. Bei
einem Vorhaben, bei dem nach dem Recht eine Ausschreibung durchzuführen ist,
muß die Ausschreibung in einem vom Staat bestimmten Periodikum, Datennetz oder
sonstigen Medium erfolgen.
Die Bekanntmachung der Ausschreibung muß Bezeichnung und Adresse
des Ausschreibenden, die Natur, die Quantität und Zeit und Ort der Ausführung
des ausgeschriebenen Vorhabens und ferner angeben, wie man die
Ausschreibungsunterlagen bekommt.
§ 17 Wählt der Ausschreibende die Form der
beschränkten Ausschreibung, so muß er mindestens drei bestimmte juristische
Personen oder andere Organisationen, die fähig sind, das ausgeschriebene
Vorhaben zu übernehmen und guten Kredit haben, schriftlich zu Bewerbungen
auffordern.
Die schriftliche Aufforderung zur Bewerbung muß die in § 16 Abs.
2 aufgeführten Angaben enthalten.
§ 18 Der Ausschreibende kann entsprechend den
Erfordernissen des ausgeschriebenen Vorhabens in der
Ausschreibungsbekanntmachung bzw. schriftlichen Aufforderung zur Bewerbung
mögliche Bewerber auffordern, schriftliche Nachweise ihrer Qualitäten
vorzulegen und Angaben über ihre bisherigen Leistungen zu machen, und er kann
ihre Befähigung überprüfen; wenn es staatliche Vorschriften über die Befähigung
von Bewerbern [für derartige Vorhaben] gibt, gelten diese Vorschriften.
Der Ausschreibende darf nicht durch unvernünftige Bedingungen
den Kreis der möglichen Bewerber einschränken oder mögliche Bewerber
ausschließen, er darf mögliche Bewerber nicht diskriminierend behandeln.
§ 19 Der Ausschreibende muß entsprechend den
Besonderheiten und Bedürfnissen des ausgeschriebenen Vorhabens die
Ausschreibungsunterlagen zusammenstellen. Die Ausschreibungsunterlagen müssen
alle substanziellen Anforderungen und Bedingungen umfassen, insbesondere die
technischen Anforderungen des ausgeschriebenen Vorhabens, die Normen, nach
denen die Befähigung des Bewerbers geprüft wird, die Anforderungen an den vom
Bewerber geforderten Preis und die Normen für die Bewertung der Bewerbung,
ferner die Hauptklauseln des zum Abschluß vorgesehenen Vertrags.
Wenn der Staat Bestimmungen zur Technik und zu den Normen des
ausgeschriebenen Vorhabens getroffen hat, muß der Ausschreibende in den
Ausschreibungsunterlagen diesen Bestimmungen entsprechende Anforderungen stellen.
Wenn das ausgeschriebene Vorhaben die Unterteilung von
Ausschreibungsabschnitten und die Festsetzung von Fristen für die Arbeiten
erfordert, muß der Ausschreibende vernünftig Ausschreibungsabschnitte
unterteilen und Fristen für die Arbeiten festsetzen und dies in den Ausschreibungsunterlagen
angeben.
§ 20 Die Ausschreibungsunterlagen dürfen keine
bestimmten Produzenten und Lieferanten verlangen oder angeben oder sonst einen
Inhalt haben, der zu möglichen Bewerbern tendiert oder sie ausschließt.
§ 21 Der Ausschreibende kann entsprechend den
konkreten Umständen des ausgeschriebenen Vorhabens Untersuchungen des
Vorhabensortes durch mögliche Bewerber organisieren.
§ 22 Der Ausschreibende darf die Bezeichnungen
der möglichen Bewerber, die bereits die Ausschreibungsunterlagen erhalten
haben, ihre Zahl oder andere Umstände, die einen ausgewogenen Wettbewerb
beeinträchtigen könnten, nicht Dritten bekanntwerden lassen.
Wenn der Ausschreibende Grenzbeträge<11>
bestimmt hat, sind sie geheimzuhalten.
§ 23 Nimmt der Ausschreibende notwendige
Klarstellungen oder Korrekturen an bereits ausgegebenen
Ausschreibungsunterlagen vor, so muß er spätestens 15 Tage vor Ablauf der von
den Ausschreibungsunterlagen gesetzten Frist für die Einreichung der
Bewerbungsunterlagen schriftlich alle unterrichten, die die
Ausschreibungsunterlagen erhalten haben. Der Inhalt der Klarstellungen und
Korrekturen wird Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen.
§ 24 Der Ausschreibende muß den Bewerbern eine
vernünftige Frist für die Zusammenstellung der Bewerbungsunterlagen geben;
jedoch müssen bei Vorhaben, bei denen nach dem Recht eine Ausschreibung
durchzuführen ist, zwischen dem Tag, an dem die Ausschreibungsunterlagen zuerst
versandt werden, und dem letzten Tag, an dem ein Bewerber die
Bewerbungsunterlagen einreichen kann, mindestens 20 Tage liegen.
3. Kapitel: Bewerbung
§ 25 Bewerber sind juristische Personen und
andere Organisationen, die auf eine Ausschreibung hin an dem ausgeschriebenen
Wettbewerb teilnehmen.
Wenn nach dem Recht ausgeschriebene wissenschaftliche
Forschungsvorhaben Einzelpersonen die Teilnahme gestatten, gelten für sich
bewerbende Einzelpersonen die Bestimmungen dieses Gesetzes für Bewerber.
§ 26 Der Bewerber muß fähig sein, das
ausgeschriebene Vorhaben zu übernehmen; wenn einschlägige staatliche
Vorschriften oder die Ausschreibungsunterlagen die Voraussetzungen der
Befähigung als Bewerber regeln, muß der Bewerber diese Voraussetzungen
erfüllen.
§ 27 Der Bewerber muß die Bewerbungsunterlagen
entsprechend den Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen zusammenstellen.
Die Bewerbungsunterlagen müssen auf die in den Ausschreibungsunterlagen
erhobenen substanziellen Anforderungen und Bedingungen eingehen.
Wenn das ausgeschriebene Vorhaben in der Ausführung von
Bauarbeiten besteht, müssen die Bewerbungsunterlagen Kurzbiographien und
Angaben über die bisherigen beruflichen Leistungen des vorgesehenen
Verantwortlichen und der vorgesehenen Haupttechniker für das Vorhaben sowie
Angaben über die für die Ausführung des Vorhabens vorgesehenen Maschinen und
Anlagen enthalten.
§ 28 Der Bewerber muß die Bewerbungsunterlagen
bis zum Ablauf der in der Ausschreibungsunterlagen für ihre Einreichung
vorgesehenen Frist die Adresse des Ausschreibenden erreichen lassen. Wenn der
Ausschreibende die Bewerbungsunterlagen erhalten hat, muß er eine Quittung
unterschreiben und [die Unterlagen] aufbewahren, er darf sie nicht öffnen. Gibt
es weniger als drei Bewerber, so muß der Ausschreibende [das Vorhaben] erneut
nach diesem Gesetz ausschreiben. Die Annahme von Bewerbungen, die nach der in
der Ausschreibungsunterlagen für ihre Einreichung vorgesehenen Frist eingehen,
muß der Ausschreibende ablehnen.
§ 29 Der Bewerber kann eingereichte
Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf der in der Ausschreibungsunterlagen für
ihre Einreichung vorgesehenen Frist ergänzen, korrigieren oder zurücknehmen und
dies schriftlich dem Ausschreibenden mitteilen. Der Inhalt der Ergänzungen und
Korrekturen wird Bestandteil der Bewerbungsunterlagen.
§ 30 Wenn der Bewerber aufgrund der in den
Ausschreibungsunterlagen angegebenen substanziellen Umstände des Vorhabens
plant, falls seine Bewerbung den Zuschlag erhält, einen Teil nicht
hauptsächlicher, nicht entscheidender Arbeiten [an Unterauftragnehmer] weiter zu
vergeben, muß dies in den Bewerbungsunterlagen angegeben werden.
§ 31 Mehrere juristische Personen und andere
Organisationen können sich verbinden und als ein Bewerber gemeinsam bewerben.
Alle an der Verbindung Beteiligten müssen die der Übernahme des
ausgeschriebenen Vorhabens entsprechenden Fähigkeiten besitzen; wenn
einschlägige staatliche Vorschriften oder die Ausschreibungsunterlagen die
Voraussetzungen der Befähigung als Bewerber regeln, müssen sie alle diese
Voraussetzungen erfüllen. Bei einer Verbindung von Einheiten der gleichen
Fachgruppe bestimmt die nach ihrer Qualifikation am tiefsten eingestufte
Einheit die qualifikative Einstufung der Fachgruppe.
Alle an der Verbindung Beteiligten müssen eine Vereinbarung über
die gemeinsame Bewerbung abschließen, welche die Arbeit und Verantwortung
klarstellt, die jeder einzelne Beteiligte [bei dem ausgeschriebenen Vorhaben]
übernehmen soll, und diese Vereinbarung zusammen mit den Bewerbungsunterlagen
dem Ausschreibenden einreichen. Wenn die Bewerbung der Verbindung den Zuschlag
erhält, müssen alle an ihr Beteiligten gemeinsam einen Vertrag mit dem
Ausschreibenden abschließen und für das Vorhaben dem Ausschreibenden gegenüber
gesamtschuldnerisch die Haftung übernehmen.
Der Ausschreibende darf Bewerber nicht zwingen, eine Verbindung
zu bilden und sich gemeinsam zu bewerben, er darf den Wettbewerb unter den
Bewerbern nicht einschränken.
§ 32 Bewerber dürfen nicht in Kollusion
miteinander die Angebotspreise der Bewerbungen absprechen, den ausgewogenen
Wettbewerb mit anderen Bewerbern nicht verdrängen, nicht die legalen Rechte des
Ausschreibenden oder anderer Bewerber schädigen.
Bewerber dürfen nicht in Kollusion mit dem Ausschreibenden die
Bewerbung absprechen und die Interessen des Staates, die gesellschaftlichen
öffentlichen Interessen oder die legalen Rechte anderer schädigen.
Es ist den Bewerbern verboten, sich gegenüber dem
Ausschreibenden oder Mitgliedern der Bewertungskommission mit Bestechung um den
Zuschlag für ihre Bewerbung zu bemühen.
§ 33 Bewerber dürfen nicht mit Angebotspreisen
unter den Kosten an der Bewerbung teilnehmen, sie dürfen sich auch nicht unter
dem Namen anderer bewerben oder in anderer Weise mit falschen Angaben ihrer
Bewerbung den Zuschlag erschwindeln.
4. Kapitel: Öffnung und
Bewertung von Bewerbungen und Zuschlag
§ 34 Die Bewerbungen werden bei Ablauf der in der
Ausschreibungsunterlagen für die Einreichung der Bewerbungsunterlagen
vorgesehenen Frist öffentlich geöffnet; der Ort der Öffnung muß in den
Ausschreibungsunterlagen im voraus festgelegt werden.
§ 35 Die öffnung der Bewerbungen wird vom
Ausschreibenden geleitet, der alle Bewerber zur Teilnahme einlädt.
§ 36 Bei der Öffnung der Bewerbungen untersucht
der Ausschreibende oder der von ihm gewählte Vertreter den Zustand der
Umschläge der Bewerbungsunterlagen; es kann auch ein vom Ausschreibenden
beauftragtes Beurkundungsorgan [=Notariat] die Untersuchung durchführen und
beurkunden; nachdem festgestellt worden ist, daß kein Irttum vorliegt, öffnet
ein Beschäftigter vor dem Publikum die Umschläge [der Bewerbungen], verliest
die Bezeichnungen der Bewerber, die Preise, mit denen sie sich bewerben und den
sonstigen Hauptinhalt der Bewerbungsunterlagen.
Der Ausschreibende muß alle Bewerbungsunterlagen, die er bei
Ablauf der in der Ausschreibungsunterlagen für ihre Einreichung vorgesehenen
Frist erhalten hat, bei der Öffnung vor dem Publikum öffnen und verlesen.
Der Verlauf der Öffnung muß protokolliert werden, und das
Protokoll muß für Überprüfungen aufbewahrt werden.
§ 37 Die Bewertung der Bewerbungen obliegt der
vom Ausschreibenden organisierten und errichteten Bewertungskommission.
Die Bewertungskommission bei Vorhaben, bei denen nach dem Recht
eine Ausschreibung durchzuführen ist, setzt sich aus Vertretern des
Ausschreibenden und Fachleuten aus den einschlägigen technischen und
wirtschaftlichen Bereichen zusammen; sie hat eine ungerade Zahl, mindestens
aber 5 Mitglieder, von denen mindestens zwei Drittel Fachleute aus Wirtschaft
und Technik sein müssen.
Die im vorigen Absatz genannten Fachleute müssen in dem
betreffenden Bereich mindestens 8 Jahre tätig gewesen sein und eine hochgradige
Berufsbezeichnung oder ein entsprechendes fachliches Niveau besitzen und vom
Ausschreibenden aus einer von der entsprechenden Staatsratsabteilung oder der
entsprechenden Abteilung der PAS-Regierung zur Verfügung gestellten Liste von
Fachleuten oder aus der Namensliste der Fachleute zu dem betreffenden Fach in
der Reserve von Fachleuten des Ausschreibungsvertretungsorgans bestimmt werden;
bei gewöhnlichen Ausschreibungsvorhaben können sie ausgewählt werden, wie es
sich gerade gibt, bei besonderen Ausschreibungsvorhaben vom Ausschreibenden
direkt bestimmt werden.
An Bewerbern materiell Interessierte dürfen nicht in die Bewertungskommission
der betreffenden Vorhaben aufgenommen werden; wenn solche Personen bereits
aufgenommen worden sind, müssen sie ausgetauscht werden.
Die Namensliste der Mitglieder der Bewertungskommission muß bis
zur Entscheidung des Ergebnisses der Bewertung geheimgehalten werden.
§ 38 Der Ausschreibende muß die nötigen
Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die Bewertung unter strenger
Geheimhaltung durchgeführt wird.
Keine Einheit und kein Einzelner darf illegal sich in Ablauf und
Ergebnis der Bewertung einmischen oder sie beeinflussen.
§ 39 Die Bewertungskommission kann verlangen, daß
der Bewerber unklare Stellen in den Bewerbungsunterlagen nötigenfalls
klarstellt oder erklärt, aber die Klarstellungen oder Erklärungen dürfen nicht
über den Bereich der Bewerbungsunterlagen hinausgehen oder deren substanziellen
Inhalt ändern.
§ 40 Die Bewertungskommission muß nach den in den
Ausschreibungsunterlagen bestimmten Normen und Verfahren für die Bewertung die
Bewerbungsunterlagen bewerten und vergleichen; wenn Grenzbeträge festgesetzt
worden sind, müssen sie berücksichtigt werden. Wenn sie die Bewertung beendet
hat, muß die Bewertungskommission dem Ausschreibenden schriftlich Bericht
erstatten und die den Anforderungen entsprechenden Kandidaten für den Zuschlag
vorschlagen.
Der Ausschreibende bestimmt aufgrund des schriftlichen Berichts
der Bewertungskommission und der von ihr vorgeschlagenen Kandidaten den
Bewerber, der den Zuschlag erhält. Der Ausschreibende kann auch die Bewertungskommission
ermächtigen, direkt zu entscheiden, wer den Zuschlag erhält.
Wenn der Staatsrat für besonders bestimmte
Ausschreibungsvorhaben spezielle Bestimmungen getroffen hat, gelten diese.
§ 41 Die Bewerbung desjenigen, der den Zuschlag
erhält, muß einer der folgenden Bedingungen entsprechen:
1. sie muß in größtem Maße die verschiedenen in den
Ausschreibungsunterlagen bestimmten allgemeinen Bewertungsnormen erfüllen;
2. [oder] sie muß die substanziellen Anforderungen der
Ausschreibungsunterlagen erfüllen können und nach der Bewertung unter den
Bewerbungen den niedrigsten Preis verlangen, soweit dieser Preis nicht unter
den Kosten liegt.
§ 42 Wenn die Bewertungskommission nach Prüfung
der Ansicht ist, daß keine der Bewerbungen den Anforderungen der
Ausschreibungsunterlagen entspricht, kann sie alle Bewerbungen ablehnen.
Werden bei einem Vorhaben, bei dem nach dem Recht eine
Ausschreibung durchzuführen ist, alle Bewerbungen abgelehnt, muß der
Ausschreibende nach diesem Gesetz erneut eine Ausschreibung durchführen.
§ 43 Bevor der Bewerber bestimmt ist, der den
Zuschlag erhält, darf der Ausschreibende mit Bewerbern nicht über den Preis,
das Projekt und sonstigen substanziellen Inhalt einer Bewerbung verhandeln.
§ 44 Die Mitglieder der Bewertungskommission
müssen ihre Aufgaben objektiv und gerecht erfüllen, die berufliche Moral wahren
und für die bei der Bewertung vorgetragenen Ansichten die persönliche
Verantwortung übernehmen.
Die Mitglieder der Bewertungskommission dürfen nicht privat Kontakt
mit Bewerbern aufnehmen und von ihnen keine vermögenswerten Gegenstände oder
sonstigen Vorteile erhalten.
Die Mitglieder der Bewertungskommission und an der Bewertung
teilnehmende Beschäftigte dürfen über die Bewertung und den Vergleich der
Bewerbungsunterlagen, die Empfehlung von Kandidaten für den Zuschlag und andere
mit der Bewertung verbundene Umstände nichts bekannt werden lassen.
§ 45 Nachdem der Bewerber, der den Zuschlag
erhält, bestimmt worden ist, muß der Ausschreibende ihm eine schriftliche
Mitteilung schicken und das Ergebnis des Zuschlags gleichzeitig allen anderen
Bewerbern mitteilen.
Die schriftliche Mitteilung des Zuschlags hat für den
Ausschreibenden und den Bewerber, der den Zuschlag erhalten hat, rechtliche
Bindungskraft. Wenn der Ausschreibende, nachdem die schriftliche Mitteilung des
Zuschlags abgeschickt worden ist, das Ergebnis des Zuschlags ändert, oder der
Bewerber, der den Zuschlag erhalten hat, von dem Vorhaben zurücktritt, haften
sie nach dem Recht.
§ 46 Der Ausschreibende und der Bewerber, der den
Zuschlag erhalten hat, müssen innerhalb von 30 Tagen vom Tag der Absendung der
schriftlichen Mitteilung des Zuschlags an entsprechend den
Ausschreibungsunterlagen und den Bewerbungsunterlagen dieses Bwerbers einen
schriftlichen Vertrag schließen. Sie dürfen nicht später andere Vereinbarungen
treffen, die dem substantiellen Inhalt des Vertrages zuwiderlaufen.
Wenn die Ausschreibungsunterlagen verlangen, daß der Bewerber,
der den Zuschlag erhält, Sicherheit<12> für die Erfüllung
des Vertrages leistet, muß er dies tun.
§ 47 Bei einem Vorhaben, bei dem nach dem Recht
eine Ausschreibung durchzuführen ist, muß der Ausschreibende innerhalb von 15
Tagen nachdem der Bewerber, der den Zuschlag erhält, bestimmt worden ist, der
betreffenden überwachenden Verwaltungsabteilung über die Umstände der
Ausschreibung schriftlich Bericht erstatten.
§ 48 Wer den Zuschlag erhalten hat, muß die
vertraglich vereinbarten Pflichten erfüllen und das zugeschlagene Vorhaben
fertigstellen. Wer den Zuschlag erhalten hat, darf das zugeschlagene Vorhaben
weder anderen übertragen noch es aufteilen und dann in Teilen anderen
übertragen.
Wer den Zuschlag erhalten hat, kann nach vertraglicher
Vereinbarung oder mit Zustimmung des Ausschreibenden einen Teil nicht
hauptsächlicher, nicht entscheidender Arbeiten an andere zur Ausführung
weitervergeben. Der Unterauftragnehmer muß die entsprechende Befähigung
besitzen und darf nicht seinerseits [Aufträge] weitervergeben.
Wer den Zuschlag erhalten hat, haftet dem Ausschreibenden [auch]
für weiter vergebene Teile; der Unterauftragnehmer haftet für den übernommenen
Teil als Gesamtschuldner mit.
5. Kapitel: Rechtliche
Haftung
§ 49 Wird in Verletzung dieses Gesetzes ein
Vorhaben, das nach dem Recht auszuschreiben ist, nicht ausgeschrieben oder das
Ganze in [kleinere nicht ausschreibungspflichtige] Teile aufgeteilt, oder wird
die Ausschreibung auf andere Weise umgangen, so ergeht Anweisung, dies
innerhalb einer bestimmten Frist zu korrigieren, und es kann eine Geldbuße in
Höhe von 0.5 bis 1% der Vertragssumme des Vorhabens verhängt werden; bei
Vorhaben, die in Gänze oder teilweise staatliche Mittel verwenden, kann die
Ausführung des Vorhabens oder die Auszahlung der Mittel vorläufig eingestellt
werden; gegen die direkt verantwortlichen leitenden Personen und sonst direkt
verantwortliche Personen der [betroffenen] Einheiten werden nach dem Recht
[disziplinarische] Maßnahmen ergriffen.
§ 50 Wenn in Verletzung dieses Gesetzes
Ausschreibungsvertretungsorgane mit der Ausschreibung zusammenhängende Umstände
und Unterlagen, die geheimgehalten werden müssen, bekanntwerden lassen, oder
wenn sie in Kollusion mit Ausschreibenden oder Bewerbern die Interessen des
Staates oder gesellschaftliche öffentliche Interessen oder legale Rechte
anderer schädigen, wird gegen sie eine Geldbuße von 50.000 bis 250.000 Yuan
verhängt; gegen die direkt verantwortlichen leitenden Personen und sonst direkt
verantwortliche Personen der Einheit werden Geldbußen von 5 bis 10% der
Geldbuße der Einheit verhängt; rechtswidrig Erlangtes wird eingezogen; bei
schwerwiegenden Umständen wird die Befähigung zur Ausschreibungsvertretung
vorläufig oder endgültig aufgehoben; bildet der Sachverhalt eine Straftat, so
wird nach dem Recht [der Schuldige] strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.
Wer anderen einen Schaden verursacht, haftet nach dem Recht auf Schadenersatz.
Haben die im vorigen Absatz aufgeführten Handlungen sich auf das
Ergebnis des Zuschlags ausgewirkt, so ist der Zuschlag unwirksam.
§ 51 Wenn der Ausschreibende mögliche Bewerber
durch unvernünftige Bedingungen beschränkt oder ausschließt, mögliche Bewerber
diskriminierend behandelt, wenn er Bewerber zwingt, eine Verbindung zu bilden
und sich gemeinsam zu bewerben, oder wenn er den Wettbewerb zwischen den
Bewerbern einschränkt, wird er angewiesen, dies zu ändern, und kann mit einer
Geldbuße zwischen 10.000 und 100.000 Yuan belegt werden.
§ 52 Läßt bei einem Vorhaben, das nach dem Recht
auszuschreiben ist, der Ausschreibende anderen die Bezeichnungen oder die Zahl
der möglichen Bewerber, die die Ausschreibungsunterlagen erhalten haben, oder
andere auf die Ausschreibung bezügliche Umstände bekanntwerden, welche einen ausgewogenen
Wettbewerb beeinträchtigen können, oder läßt er Grenzbeträge bekanntwerden, so
wird er verwarnt und kann mit einer Geldbuße zwischen 10.000 und 100.000 Yuan
belegt werden; gegen die direkt verantwortlichen leitenden Personen und sonst
direkt verantwortliche Personen der Einheit werden nach dem Recht
[disziplinarische] Maßnahmen ergriffen; bildet der Sachverhalt eine Straftat,
so wird nach dem Recht [der Schuldige] strafrechtlich zur Verantwortung
gezogen.
Haben die im vorigen Absatz aufgeführten Handlungen sich auf das
Ergebnis des Zuschlags ausgewirkt, so ist der Zuschlag unwirksam.
§ 53 Wenn Bewerber bei der Bewerbung in Kollusion
untereinander oder mit dem Ausschreibenden handeln, wenn ein Bewerber durch
Bestechung beim Ausschreibenden oder von Mitgliedern der Bewertungskommission
sich den Zuschlag verschafft, ist der Zuschlag unwirksam, und [die Bewerber]
werden mit einer Geldbuße in Höhe von 0.5 bis 1% des Betrags des zugeschlagenen
Vorhabens belegt; gegen die direkt verantwortlichen leitenden Personen und
sonst direkt verantwortliche Personen der Einheit werden Geldbußen in Höhe von
5 bis 10 % der Geldbuße der Einheit verhängt; rechtswidrig Erlangtes wird
eingezogen; bei schwerwiegenden Umständen wird für ein bis zwei Jahre die
Befähigung entzogen, an Ausschreibungen für Vorhaben teilzunehmen, die nach dem
Recht auszuschreiben sind, und dies bekanntgemacht, bis hin zur Entziehung des
Gewerbescheins durch die Industrie- und Handelsverwaltungsbehörde; bildet der
Sachverhalt eine Straftat, so wird nach dem Recht [der Schuldige]
strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Wer anderen einen Schaden verursacht,
haftet nach dem Recht auf Schadenersatz.
§ 54 Wenn ein Bewerber sich unter dem Namen eines
anderen bewirbt oder sonstwie täuscht und sich den Zuschlag erschwindelt, ist
der Zuschlag unwirksam; verursacht er dem Ausschreibenden einen Schaden, so
haftet er nach dem Recht auf Schadenersatz; bildet der Sachverhalt eine
Straftat, so wird nach dem Recht [der Schuldige] strafrechtlich zur Verantwortung
gezogen.
Wenn bei einem Vorhaben, das nach dem Recht auszuschreiben ist,
Handlungen eines Bewerbers nach dem vorigen Absatz noch keine Straftat bilden,
wird er mit einer Geldbuße in Höhe von 0.5 bis 1% des Betrags des zugeschlagenen
Vorhabens belegt; gegen die direkt verantwortlichen leitenden Personen und
sonst direkt verantwortliche Personen der Einheit werden Geldbußen in Höhe von
5 bis 10 % der Geldbuße der Einheit verhängt; rechtswidrig Erlangtes wird
eingezogen; bei schwerwiegenden Umständen wird für ein bis drei Jahre die
Befähigung entzogen, an Ausschreibungen für Vorhaben teilzunehmen, die nach dem
Recht auszuschreiben sind, und dies bekanntgemacht, bis hin zur Entziehung des
Gewerbescheins durch die Industrie- und Handelsverwaltungsbehörde.
§ 55 Wenn bei einem Vorhaben, das nach dem Recht
auszuschreiben ist, der Ausschreibende entgegen diesem Gesetz mit Bewerbern in
Verhandlung in Verhandlungen über den Angebotspreis, das Projekt und anderen
substantiellen Inhalt der Bewerbung eintritt, wird er verwarnt, und gegen die
direkt verantwortlichen leitenden Personen und sonst direkt verantwortliche
Personen der Einheit werden nach dem Recht [disziplinarische] Maßnahmen
ergriffen.
Haben die im vorigen Absatz aufgeführten Handlungen sich auf das
Ergebnis des Zuschlags ausgewirkt, so ist der Zuschlag unwirksam.
§ 56 Wenn Mitglieder der Bewertungskommission vom
Bewerber vermögenswerte Gegenstände oder andere Vorteile erhalten, oder wenn
sie oder an der Bewertung beteiligte Beschäftigte etwas über die Bewertung von
Bewerbungsunterlagen und deren Vergleich, die für den Zuschlag empfohlenen
Kandidaten oder sonstige mit der Bewertung zusammenhängende Umstände anderen
bekanntwerden lassen, werden sie verwarnt, die erhaltenen Vermögenswerte werden
eingezogen, und es können Geldbußen zwischen 3.000 und 50.000 Yuan verhängt
werden; die Befähigung, Mitglieder von Bewertungskommissionen zu werden, wird
Mitgliedern von Bewertungskommissionen, welche eine der aufgeführten Handlungen
begangen haben, entzogen; sie dürfen bei keinem Vorhaben, das nach dem Recht
auszuschreiben ist, mehr an der Bewertung teilnehmen; bildet der Sachverhalt
eine Straftat, so wird nach dem Recht [der Schuldige] strafrechtlich zur
Verantwortung gezogen.
§ 57 Wenn der Ausschreibende jemandem den
Zuschlag gibt, der nicht zu den von der Bewertungskommission nach dem Recht
empfohlenen Kandidaten gehört, [oder] wenn bei einem Vorhaben, bei dem nach dem
Gesetz eine Ausschreibung durchzuführen ist, und die Bewertungskommission alle
Bewerbungen abgelehnt hat, der Ausschreibende selbst jemand bestimmt, dem er
den Zuschlag gibt, ist der Zuschlag wirkungslos. Es ergeht Anweisung, [den
Zuschlag] zu korrigieren, und es kann eine Geldbuße zwischen 0.5 und 1% des
Betrags des zugeschlagenen Vorhabens verhängt werden; gegen die direkt
verantwortlichen leitenden Personen und sonst direkt verantwortliche Personen
der Einheit werden nach dem Recht [disziplinarische] Maßnahmen ergriffen.
§ 58 Wenn, wer den Zuschlag erhalten hat, das
zugeschlagene Vorhaben einem anderen überträgt oder es aufteilt und Teile
anderen überträgt oder entgegen diesem Gesetz einige hauptsächliche Arbeiten
von entscheidender Bedeutung anderen weiterüberträgt, oder wenn ein
Unterauftragnehmer Aufträge weitervergibt, ist die Übertragung oder
Weitervergabe wirkungslos, und es wird eine Geldbuße zwischen 0.5 bis 1 % des
Betrags des abgetretenen oder weitervergebenen Auftrags verhängt; rechtswidrig
Erlangtes wird eingezogen; es kann Anweisung gegeben werden, den Betrieb
einzustellen und zu bereinigen; bei schwerwiegenden Umständen zieht die
Industrie- und Handelsverwaltungsbehörde den Gewerbeschein ein.
§ 59 Wenn der Ausschreibende mit dem, der den
Zuschlag erhalten hat, nicht gemäß den Ausschreibungsunterlagen und den
Bewerbungsunterlagen dieses Bewerbers einen Vertrag schließt, oder wenn sie
[später] Vereinbarungen entgegen dem substantiellen Inhalt des Vertrags
treffen, ergeht Anweisung, dies zu korrigieren; es können Geldbußen in Höhe von
0.5 bis 1% des Betrags des zugeschlagenen Vorhabens verhängt werden.
§ 60 Wenn, wer den Zuschlag erhalten hat, den mit
dem Ausschreibenden geschlossenen Vertrag nicht erfüllt, wird die Sicherheit
für die Vertragserfüllung nicht zurückgezahlt, und wenn der dem Ausschreibenden
verursachte Schaden den Betrag der Sicherheit für die Vertragserfüllung
übersteigt, muß dieser Mehrbetrag ersetzt werden; ist keine Sicherheit für die
Vertragserfüllung geleistet worden, wird auf Ersatz des Schadens des
Ausschreibenden gehaftet.
Wenn, wer den Zuschlag erhalten hat, seine Pflichten nicht gemäß
dem Vertrag mit dem Ausschreibenden erfüllt, wird, wenn die Umstände schwer
wiegen, ihm für zwei bis fünf Jahre die Befähigung entzogen, sich um Vorhaben
zu bewerben, die nach dem Recht auszuschreiben sind, bis hin zur Einziehung des
Gewerbescheins durch die Industrie- und Handelsverwaltungsbehörde.
Wenn der Vertrag infolge höherer Gewalt nicht erfüllt werden
kann, gelten die vorstehenden zwei Absätze nicht.
§ 61 Verwaltungssanktionen nach diesem Kapitel
werden von der vom Staatsrat bestimmten betreffenden überwachenden
Verwaltungsabteilung<13> festgesetzt, soweit nicht bereits
dies Gesetz die Behörde bestimmt, welche die Verwaltungssanktionen durchführt.
§ 62 Wenn irgendeine Einheit entgegen diesem
Gesetz die Teilnahme von juristischen Personen oder anderen Organisationen von
außerhalb ihres eigenen Territoriums bzw. Systems an Ausschreibungen begrenzt
oder ausschließt, dem Ausschreibenden ein Ausschreibungsvertretungsorgan
vorschreibt, ihn zwingt, ein Ausschreibungsvertretungsorgan mit der
Durchführung der Ausschreibung zu beauftragen, oder wenn sie sich in anderer
Form in Ausschreibungsaktivitäten einmischt, wird sie angewiesen, dies zu
korrigieren; gegen die direkt verantwortlichen leitenden Personen und sonst
direkt verantwortliche Personen der [betroffenen] Einheiten werden nach dem
Recht [disziplinarische] Maßnahmen von der Verwarnung über den Vermerk einer
Verfehlung [in der Personalakte], den Vermerk einer schweren Verfehlung und bei
relativ schwerwiegenden Umständen nach dem Recht bis zur Herabstufung,
Amtsenthebung und Entlassung ergriffen<14>.
Wenn ein Einzelner seine Amtsbefugnisse zu einer der im vorigen
Absatz aufgeführten rechtswidrigen Handlungen nutzt, wird er nach dem vorigen
Absatz zur Verantwortung gezogen.
§ 63 Wenn ein Beamter einer Behörde, die nach dem
Recht die Aufgabe der Verwaltungsüberwachung von Ausschreibungen hat, seinen
privaten Vorteil verfolgt, Amtsbefugnisse mißbraucht oder sein Amt
vernachlässigt, und dies eine Straftat bildet, wird er nach dem Recht
strafrechtlich zur Verantwortung gezogen; wenn es keine Straftat bildet, werden
nach dem Recht administrative Sanktionen verhängt.
§ 64 Wenn bei einem Vorhaben, bei dem nach dem
Recht eine Ausschreibung durchzuführen ist, dies Gesetz verletzt wird, ist der
Zuschlag wirkungslos, und es muß entsprechend den in diesem Gesetz bestimmten
Voraussetzungen für den Zuschlag unter den anderen Bewerbern erneut jemand
bestimmt werden, der den Zuschlag erhält, oder gemäß diesem Gesetz nochmals
eine Ausschreibung durchgeführt werden.
6. Kapitel: Ergänzende
Regeln
§ 65 Wenn Bewerber oder sonstige materiell
Interessierte meinen, daß bei Ausschreibungsaktivitäten einschlägigen
Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprochen worden ist, sind sie berechtigt,
beim Ausschreibenden Einwände zu erheben oder sich nach dem Recht bei der
überwachenden Verwaltungsabteilung zu beschweren.
§ 66 Bei die Staatssicherheit oder
Staatsgeheimnisse berührenden Vorhaben, Vorhaben zur Gefahrenabwehr und zur
Rettung bei Naturkatastrophen, Vorhaben, die Fonds zur Armenunterstützung
nutzen, und bei denen Arbeit gegen Unterstützung geleistet wird, bei denen der
Einsatz von Bauern zur Arbeit erforderlich ist oder sonst Vorhaben unter
besonderen Umständen, die für Ausschreibungen ungeeignet sind, kann nach
einschlägigen staatlichen Bestimmungen auf Ausschreibungen verzichtet werden.
§ 67 Bei Ausschreibungen bei Vorhaben, die Mittel
aus Darlehen oder Hilfen internationaler Organisationen oder ausländischer
Regierungen verwenden, kann, wenn derjenige, der das Darlehen bzw. die Hilfe
gibt, abweichende Bestimmungen für die konkreten Bedingungen und das Verfahren
der Ausschreibung trifft, danach verfahren werden, soweit dies nicht gegen
gesellschaftliche öffentliche Interessen der VR China verstößt.
§ 68 Dies Gesetz wird vom 1.1.2000 an angewandt.
Quelle: www.hnbx.com.cn/flfg/gyzcgl/zbtbf.htm,
www.dalian.com.cn/zc/990910-2.htm und viele weitere Seiten
Anhang A:
Bestimmungen zu den Normen
für Bereich und Umfang der Ausschreibungen bei Bauvorhaben. VO Nr 3 der
Staatsentwicklungsplankommission, vom Staatsrat genehmigt am 4.4.2000, von der
Kommission bekanntgemacht am 1.5.2000, 203.207.228.10/pnb/pnblawcc.asp?rid=181
§ 2 Zu den Vorhaben für grundlegende
Einrichtungen, die gesellschaftliche öffentliche Interessen oder die
öffentliche Sicherheit berühren, gehören:
1.
Energieressourcenvorhaben, wie für Kohle, Erdöl, Erdgas, Strom, neue
Energieressourcen,
2. Verkehrs- und Transportvorhaben,
wie für Eisenbahnen, Straßen, Rohrleitungen, Wassertransport, Luftfahrt und
anderes Verkehrs- und Transportgewerbe,
3. Post- und
Kommunikationsvorhaben, wie Post, Telekommunikationsknotenpunkte,
Kommunikation, Datennetze
4. Anlagen gegen
Hochwasser, zur Bewässerung, zum Hochwasserabfluß, zur Lenkung und Lieferung
von Wasser [in Wasserläufen], zur Regulierung von Watten, gegen die
Abschwemmung von Mutterboden; Knotenpunkte der Wasserwirtschaft und andere
Wasserwirtschaftsvorhaben,
5. Straßen, Brücken,
U-Bahnen und Leichtgleisbahnen, Abwässerleitungen und Klärwerke,
Müllentsorgungsanlagen, unterirdische Leitungen, öffentliche Parkplätze und
andere Vorhaben für städtische Einrichtungen,
6. Umweltschutzvorhaben
7. andere Vorhaben für
grundlegende Einrichtungen.
§ 3 Zu den gesellschaftliche öffentliche
Interessen oder die öffentliche Sicherheit berührenden Vorhaben gehören:
1. Städtische Bauvorhaben
für die Versorgung mit Wasser, Strom, Gas, Wärme usw.
2. wissenschaftliche, Erziehungs-,
Kulturvorhaben,
3. Vorhaben für Sport,
Touristik usw.
4. Vorhaben für
Gesundheitspflege, Sozialhilfe usw.
5. kommerzielle [d.h. zum
Verkauf bestimmte] Wohnbauten, einschließlich wirtschaftlich [d.h. zur
Vermietung] genutzter Wohnbauten,
6. andere Vorhaben für
öffentlich genutzte Institutionen.
§ 4 Zum Bereich der Vorhaben, für die
Investitionen staatlicher Mittel verwandt werden, gehören:
1. Vorhaben, für die Mittel
aus den Haushalten irgendeiner Stufe [der Verwaltungshierarchie] verwandt werden,
2. Vorhaben, für die
spezielle administrative Baufonds verwandt werden, die im Rahmen der
Staatsfinanzen verwaltet werden,
3. Vorhaben, für die
Eigenmittel staatseigener Unternehmen und Institutionseinheiten verwandt
werden, soweit der staatliche Investor von Vermögen tatsächlich berechtigt ist,
sie zu kontrollieren.<15>
§ 5 Vom Staat finanzierte Vorhaben umfassen:
1. Vorhaben, für die Mittel
verwandt werden, die mit vom Staat ausgegebenen Schuldverschreibungen
aufgebracht worden sind;
2. Vorhaben, für die Mittel
verwandt werden, die mit vom Staat im Ausland aufgenommen Darlehen oder mit
Staatsbürgschaften aufgebracht worden sind;
3. Vorhaben, für die
politische Staatsdarlehen<16> verwandt werden;
4. Vorhaben, die von vom
Staat ermächtigten Investitionssubjekten<17> finanziert
werden;
5. vom Staat lizenzierte
Finanzierungsvorhaben<18>.
§ 6...[Bereich der von
ausländischen Regierungen und internationalen Organisationen finanzierten
Vorhaben]
§ 7 Wenn die in den §§ 2 bis 6 aufgeführten
Arten von Bauvorhaben - eingeschlossen die [Durchführung der] Voruntersuchung,
der Ausarbeitung der Baupläne, der Ausführung der Arbeiten, der Überwachung und
Lenkung und des Ankaufs mit dem Vorhaben verbundener wichtiger Anlagen und
Materialien - einen der im folgenden aufgeführten Sätze erreichen, sind
Ausschreibungen durchzuführen:
1. Wenn der im einzelnen
Vertrag für die Ausführung der Arbeiten veranschlagte Preis mindestens 2 Mio.
Yuan beträgt;
2. wenn der im einzelnen
Vertrag für den Ankauf wichtiger Anlagen, materialien und anderer Güter
veranschlagte Preis mindestens eine Million Yuan beträgt,
3. wenn der im einzelnen
Vertrag für die Ausführung von Voruntersuchungen, Erstellung von Bauplänen, für
Überwachung und Lenkung und für sonstige Dienstleistungen veranschlagte Preis
mindestens 500.000 Yuan beträgt;
4. wenn die einzelnen
Verträge zwar die Sätze nach den Nrn. 1-3 nicht erreichen, die
Gesamtinvestition in das Vorhaben aber mindestens 30 Mio. Yuan beträgt.<19>
§ 8 Wenn für die Voruntersuchung und Planung
von Bauvorhaben besondere Patente oder nicht allgemein verfügbare Techniken
verwandt werden, oder an das Baudesign besondere Anforderungen gestellt werden,
kann mit Genehmigung der dem Vorhaben vorgesetzten Abteilung auf eine
Ausschreibung verzichtet werden.
§ 9 Wenn bei Vorhaben, bei denen nach dem Recht
eine Ausschreibung durchzuführen ist, nur staatliche Mittel investiert werden,
oder die Investition staatlicher Mittel einen beherrschenden Anteil oder eine
hauptsächliche Stellung hat, muß öffentlich ausgeschrieben werden.
Die Ausschreibungen werden nicht auf Territorien oder
Abteilungen beschränkt und dürfen mögliche Bewerber nicht tatsächlich
diskriminieren.
...
Anhang B
Ansichten zur
Arbeitsteilung zwischen den betroffenen Abteilungen des Staatsrates bei der
Verwaltungsüberwachung der Ausschreibungen. Ausgegeben vom Büro des Staatsrates
[nach Erlaß des Ausschreibungsgesetzes], Guobanfa 2000/34.
203.207.228.10/pnb/pnblawcc.asp?rid=185
1. Die
Staatsentwicklungsplankommission dirigiert und harmonisiert landesweit die
Ausschreibungsarbeit; sie kann zusammen mit den betroffenen leitenden
Verwaltungsabteilungen das Ausschreibungsgesetz ergänzende Rechtsnormen und
allgemeine Richtlinien sowie Normen für den konkreten Bereich und das [Mindest]ausmaß
der Vorhaben, bei denen notwendig Ausschreibungen durchzuführen sind und für
Vorhaben, die für die Durchführung von Ausschreibungen ungeeignet sind,
entwerfen<20>, die sie dem Staatsrat zur Genehmigung
meldet; sie setzt die Periodika, Datennetze und sonstigen Netze fest, in denen
Ausschreibungen bekanntgemacht werden. Die betroffenen leitenden
Verwaltungsabteilungen können aufgrund des Ausschreibungsgesetzes und der
einschlägigen staatlichen Rechtsnormen und Richtlinien in Verbindung miteinander
oder einzeln konkrete Ausführungsmethoden bestimmen.
2. Die Abteilungen, die
Vorhaben genehmigen, überprüfen bei der Prüfung des Berichts über die
Durchführbarkeitsstudie von Vorhaben, bei denen Ausschreibungen durchzuführen
sind, auch, wie das Vorhaben ausgeschrieben wird (d.h. ob jemand mit der
Ausschreibung beauftragt oder ob selbst ausgeschrieben wird), und bei Vorhaben
mit staatlichen Investitionen den Bereich der Ausschreibungen (den ersten
Ausschreibungsentwurf). Nachdem das Vorhaben genehmigt worden ist, wird
[jeweils] unverzüglich der betreffenden vorgesetzten Verwaltungsabteilung
darüber, wie ausgeschrieben wurde, und über den Umfang der Ausschreibung
Bericht erstattet.
3. Für die Überwachung und
Rechtsdurchsetzung, wenn man im Verlauf der Ausschreibung (von der
[eigentlichen] Ausschreibung über die Bewerbungen, deren Öffnung und Bewertung
bis zum Zuschlag) geheimgehaltenes Material bekanntwerden läßt, Grenzbeträge
bekanntwerden läßt, bei der Ausschreibung oder der Bewerbung in Kollusion
handelt, Bewerbungen diskriminiert oder ausschließt oder sonstwie das Recht
verletzt, ist entsprechend der gegenwärtig geltenden Aufgabenverteilung die
jeweilige vorgesetzte Verwaltungsabteilung zuständig und nimmt Beschwerden von
Bewerbern und anderen materiell Interessierten an. Nach diesem Grundsatz sind
für die Überwachung und Rechtsdurchsetzung bei Ausschreibungen bei Vorhaben in
der Industrie (einschließlich Binnenhandel), in der Wasserwirtschaft, im
Verkehr, bei den Eisenbahnen, der Zivilluftfahrt und der Datenindustrie je
nachdem die zuständigen Verwaltungsabteilungen für Wirtschaft und Handel, für
Wasserwirtschaft, Verkehr, Eisenbahnen, Zivilluftfahrt bzw. Datenindustrie
zuständig; bei Ausschreibungen beim Bau von Gebäuden aller Art, bei den dazu
gehörigen Anlagen und ergänzenden Leitungen, der Montage von Rohren und Anlagen
und bei Bauvorhaben von Stadtregierungen sind die Bauverwaltungsabteilungen
zuständig; beim Vorhaben zum Kauf importierter Maschinen und elektrotechnischer
Anlagen sind die Verwaltungsabteilungen für den Außenhandel zuständig. Die
jeweils betroffene vorgesetzte
Veraltungsabteilung muß bei der Überwachung festgestellte Probleme
unverzüglich der Abteilung mitteilen, die das Vorhaben genehmigt hat; diese
unterbricht je nach den Umständen gemäß dem Recht vorläufig die Ausführung des
Vorhabens oder die Auszahlung der Mittel.
4. Die Befähigung von
Ausschreibungsvertretungsorganen zur Vertretung bei Ausschreibungen für
Bauvorhaben aller Art wird von den Bauverwaltungsabteilungen festgestellt; die
Befähigung von Ausschreibungsvertretungsorganen zur Vertretung bei
Ausschreibungen für den Kauf importierter Maschinen und elektrotechnischer
Anlagen im Zusammenhang mit Bauvorhaben wird von den Verwaltungsabteilungen für
den Außenhandel festgestellt; die Befähigung von
Ausschreibungsvertretungsorganen zur Vertretung bei anderen
Ausschreibungstätigkeiten wird entsprechend der gegenwärtigen Aufteilung der
Verwaltungsaufgaben von der jeweiligen vorgesetzten Verwaltungsabteilung
festgestellt.
5. Die Staatsentwicklungsplankommission
ist dafür verantwortlich, Sonderprüfer<21> für besonders
große staatliche Bauvorhaben zu organisieren, die die Ausschreibungen im
Verlauf dieser besonders großen Bauvorhaben überwachen und überprüfen.
Das Büro des Staatsrats fordert,
daß alle betroffenen Abteilungen sich strikt nach den oben darlegten
Amtspflichten die Arbeit teilen, jeder sich um seine Aufgaben kümmert, man sich
eng ergänzt und gemeinsam bei der überwachenden Steuerung der Ausschreibungen
gute Arbeit leistet. Die Volksregierungen der PAS können aufgrund des
Ausschreibungsgesetzes ausgehend von ihren konkreten örtlichen Bedingungen
Methoden zur Steuerung von Ausschreibungen festsetzen.
Anhang C:
Ergänzende Normen
(Auswahl):
Zentrale Vorschriften:
Bestimmungen zu den Normen
für Bereich und Umfang der Ausschreibungen bei Bauvorhaben. Verabschiedet als
VO Nr 3 der Staatsentwicklungsplankommission, vom Staatsrat genehmigt am
4.4.2000, von der Kommission bekanntgemacht am 1.5.2000, 203.207.228.10/pnb/pnblawcc.asp?rid=181
Vorläufige Methode für die
Bekanntmachung von Ausschreibungen. Erlassen von der
Staatsentwicklungsplankommission. In Kraft 1.7.2000.
203.207.228.10/pnb/pnblawcc.asp?rid=193
Ansichten zur
Arbeitsteilung zwischen den betroffenen Abteilungen des Staatsrates bei den
Aufgaben der Ausführung der Verwaltungsüberwachung der Ausschreibungen.
Ausgegeben vom Büro des Staatsrates [nach Erlaß des Ausschreibungsgesetzes],
Guobanfa 2000/34. 203.207.228.10/pnb/pnblawcc.asp?rid=185
Versuchsweise Methode für
selbst durchgeführte Ausschreibungen bei Bauvorhaben. Erlassen von der
Staatsentwicklungsplankommission [nach Guobanfa 2000/34 und VO Nr.2000/3 der
Staatsentwicklungsplankommission]. 203.207.228.10/pnb/pnblawcc.asp?rid=194
Territoriale und Abteilungsvorschriften
Verwaltungsregeln der
Provinz Guangdong für Ausschreibungen bei Bauvorhaben. In Kraft 1.1.2000.
203.207.228.10/pnb/pnblawcc.asp?rid=180
Verwaltungsregeln der Stadt
Xiamen für Ausschreibungen bei Bauvorhaben. Erlassen und publiziert von der Volksregierung
der Stadt mit VO Nr.90 am 22.5., in Kraft 1.6.2000.
203.207.228.10/pnb/pnblawcc.asp?rid=188
Im Internet findet sich
eine Reihe von vor dem Ausschreibungsgesetz erlassenen Vorschriften, die
möglicherweise inzwischen geändert worden sind, um sie an das
Ausschreibungsgesetz anzupassen, z.B.:
Bestimmungen zur Steuerung
der Ausschreibungen für Arbeiten bei Wasserwirtschaftsvorhaben. Erlassen vom
Wasserwirtschaftsministerium am 21.4.1995. www.chinawater.net.cn/law/w-20.htm
Verwaltungsregeln des Autonomen
Gebiets Xinjiang für Ausschreibungen bei Bauvorhaben (Datum nicht angegeben,
vor dem Ausschreibungsgesetz, 1994?),
www.cce.net.cn/jianshedongtai/yaowenzonglan/4month/040894.htm
Ausführungsbestimmungen des
Gebiets Meishan für Ausschreibungen bei Bauvorhaben, versuchsweise
durchgeführt, vom 26.4.1999,
www.cce.net.cn/jianshedongtai/yaowenzonglan/4month/0241.htm
Verwaltungsregeln der Stadt
Dongguan [in Guangdong] für Ausschreibungen bei Bauvorhaben. In Kraft
15.11.1998. www.dg.gd.gov.cn/zcdt/06.html
Anmerkungen:
<1> Chin.: zhaobiao
tuobiao fa, wörtlich: Gesetz über Ausschreibungen und Bewerbungen. Im folgenden
übersetzen wir wie hier zhaobiao tuobiao durchweg kurz als
"Ausschreibung", "Ausschreibungen", wo dies nicht zu
Mißverständnissen führen kann. Wo allein die Ausschreibung selbst, nicht die
folgenden Vorgänge - Bewerbungen, deren Bewertung, Zuschlag - gemeint sind,
übersetzen wir, wenn es Mißverständnisse geben könnte, "Ausschreibung [im
engeren Sinn]".
<2> Dies Gesetz soll
auf alle Ausschreibungen angewandt werden, z.B. auch auf Ausschreibungen für
wissenschaftliche Vorhaben, vgl. § 25. Aber gedacht ist bei seinen Vorschriften
fast ausschließlich an Ausschreibungen für Bauvorhaben, vor allem größere
staatliche und vom Staat kontrollierte Bauvorhaben, und an Ausschreibungen für
damit zusammenhängende Vorgänge, wie den Kauf von Maschinen und Anlagen, die
bei einem Bauvorhaben mit montiert werden sollen. Das Gesetz ist also eine Art
chinesische VOB.
Im planwirtschaftlichen System war dergleichen unnötig, denn
dort wurden alle Bauvorhaben von oben geplant und die Arbeiten bestimmten
Einheiten durch Planbefehl zugewiesen - vgl. dazu in unserer Sammlung die unter
"Bauwesen - Investbauverfahren" aufgeführten Vorschriften - , einen
Wettbewerb zwischen Einheiten gab es nicht. Das änderte sich erst allmählich
mit den Reformen seit 1978: 1981 erließen die Provinz Jilin und die
Wirtschaftssonderzone Shenzhen erstmals Vorschriften für für Ausschreibungen
bei Bauvorhaben, und am 18.9.1984 empfahl auch der Staatsrat landesweit,
Bauvorhaben auszuschreiben. Der Anteil der ausgeschriebenen Bauvorhaben nahm
deshalb von Jahr zu Jahr zu (1984: 4.8%, 1987: 18%; 1996: 54%, in einzelnen
Provinzen, wie Shaanxi, Hebei, Jiangsu, über 90%). Zunehmend wurden auch erst
territoriale und Abteilungs-, dann auch zentrale allgemeine Vorschriften für
Ausschreibungen erlassen, wie von der Staatsplankommission die "Vorläufige
Methode für Ausschreibungen für Baupläne" vom Juni 1985, die
"Mitteilung zur Stärkung der Steuerung der Ausschreibungen bei staatlichen
Schwerpunkt- und großen Bauvorhaben" vom Februar 1991, die
"Vorläufigen Bestimmungen für Ausschreibungen für die Ausführung großer
und mittlerer Vorhaben im staatlichen Investbau" von 1997, usw., ferner
für Ausschreibungen für Maschinenbau- und elektrotechnische Anlagen und eine
Reihe von Vorschriften für die Ausschreibung wissenschaftlicher
Forschungsvorhaben. (Näher vgl. die ausführliche Darstellung v.26.3.1999 im
"chinesischen Baunetz" www.cce.net.cn, Zhongguo zhaobiao toubiao
zhidu xianzhuang ji youguan lifa qingkuang [Der gegenwärtige Stand der Ordnung
der Ausschreibungen in China und die einschlägige Gesetzgebung],
www.cce.net.cn/jianshedongtai/yaowenzonglan/3month/03263.htm).
Dem vorliegenden Gesetz gingen also nicht nur fast zwei
Jahrzehnte Praxis voraus, sondern auch zahlreiche Vorschriften, die das Gesetz
nur weiterentwickelt. Wie bisher und im Einklang mit der allgemeinen Angst des
chinesischen Rechts vor Eigeninitiative ist die Teilnahme an Bauausschreibungen
auf "juristische Personen und sonstige
Organisationen" beschränkt, natürliche Personen dürfen sich nicht
beteiligen, nur für Ausschreibungen für Forschungsvorhaben werden auch sie
zugelassen, § 25. Im Vergleich mit älteren Vorschriften teils neu, teils verschärft
sind die Strafvorschriften in Kapitel 5 des Gesetzes. Offensichtlich müssen
hier erhebliche Mißstände bekämpft werden. Auffallend ist aber - vgl. Anhang B Nr.3 -, daß die Überwachung
der Ausschreibungen für staatliche bzw. vom Staat kontrollierte Vorhaben der
jeweils vorgesetzten Fachbehörde, vor allem der Baubehörde überlassen wird. Bei
ihr sollen sich auch Geschädigte zunächst beschweren. Die Fachbehörde prüft
auch die Befähigung der Fachleute in den Bewertungskommissionen für die
Bewerbungen (Anhang B Nr.4). Die besonderen Überwachungsbehörden (vgl.
23.11.90/1) werden überhaupt nicht erwähnt. Den für den Wettbewerb zuständigen
Industrie- und Handelsverwaltungsbehörden wird eine Rolle allenfalls am Rande
zugestanden (sie können "in schweren Fällen" den Gewerbeschein
entziehen, vgl. §§ 53, 54 II, 58, 60 II). Da größere Korruptionsfälle in diesem
Bereich sich in aller Regel in Kollusion mit den vorgesetzten Behörden
entwickeln - so bei den zahlreichen Skandalen im Zusammenhang mit dem Drei-Schluchten-Projekt
- , ist die Effizienz derartiger Überwachung zweifelhaft. Deshalb entsendet der
Staat zu Großvorhaben auch Sonderprüfer, vgl. Anhang B Nr.5, aber die Zahl
fachkundiger Sonderprüfer dürfte klein sein, zumal solche Sonderprüfer auch zu
allen staatseigenen Großunternehmen entsandt werden sollen, und man, um ihre
Reihen zu füllen, für diese Aufgaben schon demobilisierte Offiziere einsetzt,
die "gute politische Qualität haben und was von Finanzen verstehen",
nachdem sie einen Zweimonatskurs absolviert haben. (Zhu Yong: 1900-2000:
Zhongguo guoying qiye gaige de xianzhuang yu qianjing [Gegenwärtiger Stand und Aussichten der Reform der
chinesischen staatsbetriebenen Unternehmen], Tansuo (Chongqing) 2000/1 S.16)
<3> In Anhang A §§ 2
und 3 finden sich Listen der Arten von Vorhaben, die unter diese Nummer fallen.
<4> Vgl. unten Anhang
A und dort die Untergrößen für die ausschreibungspflichtigen Vorhaben in § 7.
<5> Um unter die
Untergrenzen nach Anhang A § 7 oder sonst einschlägigen Vorschriften zu kommen.
<6> D.h. der
Einheiten, die der eigenen oder übergeordneten "Abteilung" (Behörde)
oder Gesellschaft unterstehen.
<7> Gedacht ist hier
anscheinend in erster Linie nicht an die speziellen
Verwaltungsüberwachungsbehörden nach 23.11.90/1, sondern an die in Anhang B
aufgeführten Behörden, also in der Regel die auch sonst dem Vorhaben
übergeordneten Behörden. Damit wird aber die Zuständigkeit der
Überwachungsbehörden wohl nicht ausgeschlossen. Allerdings ist merkwürdig, daß sie hier und in Anhang B nicht ausdrücklich
erwähnt werden.
<8> Vgl. Anhang B.
<9> Vgl. auch Anhang
A § 9 I. Lokale oder Abteilungsrichtlinien regeln teils auch, wann
ausnahmsweise beschränkte Ausschreibungen zulässig sind, so die für Guangdong
(vgl. Anhang C), § 13 II: 1. Bei hohen technischen und sonstigen fachlichen
Anforderungen, wenn im Inland nicht mehr als 10 mögliche Bewerber vorhanden
sind; 2. wenn sich bei einer öffentlichen Ausschreibung keine drei Bewerber
gemeldet haben, und die Ausschreibung wiederholt werden muß; 3. wenn das
Vorhaben von ausländischen Regierungen oder internationalen Organisationen
finanziert wird, die eine beschränkte Ausschreibung wünschen.
<10> In Anhang B
Nr.4.
<11> Wohl: für die
Preise.
<12> Sicherheit:
chin. baozhengjin, wörtlich: Bürgschaftsgeld. Es handelt sich um eine bisher im
Zivilrecht nicht geregelte Form von Sicherheitsleistung, die in den Allgemeinen
Grundsätzen des Zivilrechts, 12.4.86/1,
und im Gesetz über Sicherheiten, 30.6.95/2, nicht vorkommt. Sie ähnelt dem dort
geregelten Festgeld, aber anders als das Festgeld führt sie - vgl. unten § 60 I
- dann, wenn die andere Partei, hier der Ausschreibende, ihre Verpflichtungen
nicht erfüllt, nicht dazu, daß diese den doppelten Betrag zurückzahlen muß.
<13> Vgl. Anhang B.
<14> Vgl.14.8.93/1 §
33.
<15> Also einen
beherrschenden Anteil an den Investitionen hat.
<16> D.h. Darlehen,
die wirtschaftlich unsicher sind, aber aus politischen Gründen gegeben werden,
gewöhnlich von besonderen "politischen Banken".
<17> Vgl. 3.11.94/1
§§ 2 II, 16; 24.3.97/1 § 4.
<18> Vom Staat
lizenziert: bei den gegenwärtigen Maßnahmen zur Rettung von Staatsunternehmen,
z.B. im Rahmen der "fengbi daikuan", geschlossenen Darlehen, so
genannt, weil die Mittel in einem "geschlossenen Kreislauf" im
Darlehensnehmer zirkulieren sollen; vgl. Zhu Ying aaO.(Anm.2) S.15.
<19> Territoriale und
Abteilungsbestimmungen können niedrigere Untergrenzen festsetzen. So Verordnung
Nr.90 der Volksregierung von Xiamen zur Steuerung der Ausschreibungen bei
Bauvorhaben - vgl. Anhang C -: Mindestens 10 Millionen Yuan, wenn die Mittel
vom Staat oder von ausländischen Regierungen oder internationalen
Organisationen kommen; 20 Millionen, wenn es sich um Vorhaben mit relativ
großem Einfluß auf die Stadt oder relativ schwierigem technischem Niveau handelt;
ohne Untergrenze bei Hochhäusern, bei Wohnsiedlungen mit mindestens 20.000 qm
Fläche, bei Bauten an wichtigen Verkehrswegen oder am Meer oder bei
Sehenswürdigkeiten, usw..
<20> Wie Anhang A.
<21> Sonderprüfer für
Großunternehmen wurden durch einen Beschluß des Staatsrats vom 7.5.1998
eingeführt. Sie unterstehen einem besonderen Sonderprüferamt. Vgl. näher oben
Anm.2 und 15.3.00/1
Anm.2.
Übersetzung, Anmerkungen,
Copyright: F.Münzel, Hamburg