Chinas Recht X.2
25.5.1999/1
Methode für die Registrierung von Adoptionen durch chinesische
Bürger
Vom Staatsrat am 12.5.1999 genehmigt und vom Volksregierungsregierungsministerium
am 25.5.1999 bekanntgemacht
§ 1 Um die Registrierung von Adoptionen zu normieren, wird aufgrund
des »Adoptionsgesetzes der VR China« (im folgenden: Adoptionsgesetz)
diese Methode bestimmt.
§ 2 Wenn chinesische Bürger im chinesischen Gebiet Kinder
adoptieren oder die Auflösung einer Adoption vereinbaren, muß
[dies] nach dieser Methode registriert werden.
Adoptionsregistrierungsbehörde ist die Volksregierungsbehörde
der Volksregierung auf Kreisstufe.
§ 3 Wenn von einem Organ der sozialen Wohlfahrt unterhaltene Kinder,
deren leibliche Eltern nicht festzustellen sind, oder Waisenkinder adoptiert
werden, so wird das von der Adoptionsregistrierungsbehörde des Orts
des Organs der sozialen Wohlfahrt registriert.
Wenn nicht von einem Organ der sozialen Wohlfahrt unterhaltene
Kinder, deren leibliche Eltern nicht festzustellen sind, adoptiert werden,
wird das von der Adoptionsregistrierungsbehörde des Orts registriert,
an dem das Kind entdeckt worden ist.
Wenn Kinder adoptiert werden, deren leibliche Eltern wegen
besonderer Schwierigkeiten nicht die Kraft haben, sie zu unterhalten, oder
wenn Waisen unter Vormundschaft adoptiert werden, wird das von der Adoptionsregistrierungsbehörde
des Orts registriert, an dem sich die Haushaltsregistrierung des ständigen
Aufenthaltsortes der leiblichen Eltern bzw. des Vormunds befindet, bzw.,
wenn der Vormund eine Organisation ist, von der Adoptionsregistrierungsbehörde
des Ortes, an dem sich die Organisation befindet.
Wenn Kinder von Seiten-Blutsverwandten bis zum 3. Grad oder
wenn Stiefkinder von einem Stiefvater oder einer Stiefmutter adoptiert
werden, wird dies von der Adoptionsregistrierungsbehörde des Orts
registriert, an dem sich die Haushaltsregistrierung des ständigen
Aufenthaltsortes des leiblichen Vaters oder der leiblichen Mutter befindet.
§ 4 Die an einer Adoptionsbeziehung Beteiligten(1) müssen
persönlich zur Adoptionsregistrierungsbehörde kommen, um das
Registrierungsverfahren zur Errichtung der Adoption durchzuführen.
Wenn Eheleute gemeinsam ein Kind adoptieren, müssen sie
gemeinsam zur Adoptionsregistrierungsbehörde kommen, um das Registrierungsverfahren
durchzuführen; wenn ein Gatte aus Gründen nicht persönlich
kommen kann, muß er den anderen schriftlich beauftragen, die Registrierung
durchzuführen; das Auftragsschreiben muß vom [dörflichen]
Ortsbevölkerungsausschuß oder [städtischen] Wohnbevölkerungsausschuß
beglaubigt oder öffentlich beurkundet sein.
§ 5 Adoptierende müssen der Adoptionsregistrierungsbehörde
einen schriftlichen Adoptionsantrag und die folgenden Nachweise vorlegen:
1. Das Haushaltsregistrierungsheft und den Personalausweis des Adoptierenden,
2. Nachweise des Familienstandes, des Vorhandenseins oder Fehlens anderer
Kinder und der Fähigkeit des Adoptierenden, den zu Adoptierenden zu
unterhalten und zu erziehen, ausgestellt von der Einheit, bei der sich
der Adoptierende befindet, oder dem Dorfbevölkerungsausschuß
bzw. Wohnbevölkerungsausschuß,
3. den Nachweis einer Überprüfung seiner Gesundheit, nach dem
er nicht an einer Krankheit leidet, bei der man nach medizinischen Erkenntnissen
nicht adoptieren sollte, ausgestellt von einem Krankenbehandlungsorgan
auf Kreis- oder höherer Ebene.
Wenn ein Kind adoptiert wird, dessen leibliche Eltern nicht
aufzufinden sind, muß der Adoptierende ferner einen Nachweis über
seine Geburtsverhältnisse [d.h. ob und wieviele Kinder von dem Adoptierenden
stammen] vorlegen, der von der Geburtenplanungsbehörde seines ständigen
Aufenthaltsortes ausgestellt worden ist; wenn es sich um ein nicht von
einem Organ der sozialen Wohlfahrt unterhaltenes Kind handelt, dessen leibliche
Eltern nicht aufzufinden sind, muß der Adoptierende ferner das folgende
Beweismaterial vorlegen:
1. Einen Nachweis, daß der Adoptierende keine Kinder hat, ausgestellt
von der Geburtenplanungsbehörde seines ständigen Aufenthaltsortes;
2. der Bericht der Behörde der öffentlichen Sicherheit [der Polizei]
über die Auffindung des Kindes.
Wer Stiefkinder adoptiert, braucht nur das Haushaltsregistrierungsheft,
den Personalausweis und den Nachweis der Ehe des Adoptierenden mit dem
leiblichen Vater oder der leiblichen Mutter des Adoptierten vorzulegen.
§ 6 Wer zur Adoption gibt, muß der Adoptionsregistrierungsbehörde
die folgenden Nachweise vorlegen:
1. Haushaltsregistrierungsheft und Personalausweis dessen, der zur Adoption
gibt (wenn es sich um eine Organisation handelt, die Vormund ist, wird
der Personalausweis des Verantwortlichen [Leiters] vorgelegt);
2. das schriftliche Einverständnis anderer Unterhaltspflichtiger,
deren Einverständnis dazu, daß das Kind zur Adoption gegeben
wird, nach dem Adoptionsgesetz(2) einzuholen ist.
Wenn ein Organ der sozialen Wohlfahrt zur Adoption gibt, müssen
auch die Aufzeichnungen darüber vorgelegt werden, wie das ausgesetzte
Kind in dies Organ gekommen ist, ferner der Bericht der Behörde der
öffentlichen Sicherheit [=der Polizei] über die Auffindung des
Kindes bzw. der Nachweis des Todes oder der Todeserklärung der leiblichen
Eltern eines Waisenkindes.
Wenn ein Vormund zur Adoption gibt, muß er auch einen
Nachweis darüber vorlegen, daß er tatsächlich die Verantwortung
für die Vormundschaft übernommen hat, ferner den Nachweis des
Todes oder der Todeserklärung der leiblichen Eltern eines Waisenkindes
bzw. den Nachweis, daß die leiblichen Eltern nicht voll zivilgeschäftsfähig
sind und für das Kind eine erhebliche Gefahr darstellen.
Wenn die leiblichen Eltern zur Adoption geben, müssen
sie ferner eine mit der örtlichen Geburtenplanungsbehörde unterzeichnete
Vereinbarung darüber vorlegen, daß sie die Geburtenplanungsbestimmungen
nicht verletzen werden; wenn sie wegen besonderer Schwierigkeiten das Kind
nicht unterhalten können, müssen sie ferner einen von der Einheit,
bei der sie sich befinden, oder dem Ortsbevölkerungsausschuß
bzw. Wohnbevölkerungsausschuß ausgestellten Nachweis dieser
ihrer besonderen Schwierigkeiten vorlegen. Wenn dabei, weil der eine Elternteil
verstorben oder sein Verbleib unklar ist, der andere allein das Kind zur
Adoption gibt, muß ferner ein Nachweis vorgelegt werden, daß
der Partner verstorben oder sein Verbleib unklar ist; wenn Kinder von Seiten-Blutsverwandten
bis zum 3. Grad adoptiert werden, muß ferner einer von der Öffentlichen
Sicherheitsbehörde ausgestellter oder öffentlich beurkundeter
Nachweis der Verwandtschaft mit dem Adoptierenden vorgelegt werden.
Wenn das Adoptivkind behindert ist, muß ferner ein Nachweis
der Behinderung vorgelegt werden, ausgestellt von einem Krankenbehandlungsorgan
auf Kreis- oder höherer Ebene.
§ 7 Nachdem die Adoptionsregistrierungsbehörde den schriftlichen
Adoptionsantrag und die betreffenden Unterlagen erhalten hat, muß
sie ab dem nächsten Tag innerhalb von 30 Tagen [den Fall] prüfen.
Wenn den Bedingungen des Adoptionsgesetzes entsprochen ist, registriert
sie die Adoption für die Beteiligten und gibt eine Adoptionsregistrierungsurkunde
aus; die Adoptionsbeziehung ist mit dem Tag der Registrierung errichtet;
wenn den Bedingungen des Adoptionsgesetzes nicht entsprochen ist, registriert
sie nicht und erklärt den Beteiligten die Gründe.
Wenn ein Kind adoptiert wird, dessen leibliche Eltern nicht
aufzufinden sind, muß die Adoptionsregistrierungsbehörde vor
der Registrierung bekanntmachen, daß nach den leiblichen Eltern gesucht
wird; wenn das Kind innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag der Bekanntmachung
nicht von den leiblichen Eltern oder einem anderen Vormund anerkannt wird,
gilt es als ein Kind, dessen leibliche Eltern nicht aufzufinden sind. Die
Bekanntmachungsfrist wird in die Registrierungsfrist nicht eingerechnet.
§ 8 Wenn nach Errichtung der Adoptionsbeziehung eine Haushaltsregistrierung
oder ein Umzugsverfahren für den Adoptierten erforderlich wird, so
führt der Adoptierende dies mit der Adoptionsregistrierungsurkunde
nach den einschlägigen staatlichen Bestimmungen bei der Haushaltsregistrierungsbehörde
durch.
§ 9 Wenn die an einer Adoptionsbeziehung Beteiligten deren Auflösung
vereinbaren, müssen sie mit Haushaltsregistrierungsheften, Personalausweisen,
der Adoptionsregistrierungsurkunde und der schriftlichen Auflösungsvereinbarung
sich gemeinsam zu der Adoptionsregistrierungsbehörde der Haushaltsregistrierung
des ständigen Aufenthaltsortes des Adoptierten begeben, um die Auflösung
der Adoptionsbeziehung zu registrieren.
§ 10 Nachdem die Adoptionsregistrierungsbehörde den schriftlichen
Antrag auf Registrierung der Auflösung der Adoptionsbeziehung und
die einschlägigen Unterlagen erhalten hat, muß sie ab dem nächsten
Tag innerhalb von 30 Tagen [den Fall] prüfen; wenn den Bedingungen
des Adoptionsgesetzes entsprochen ist, registriert sie für die Beteiligten
die Auflösung der Adoption, nimmt die Adoptionsregistrierungsurkunde
zurück und stellt eine Urkunde über die Auflösung der Adoptionsbeziehung
aus.
§ 11 Eine Organisation, welche für die Beteiligten von Adoptionen
Nachweise ausstellt, muß diese wahrheitsgemäß ausstellen.
Die Adoptionsregistrierungsbehörde zieht grundlose oder falsche Nachweise
ein und schlägt der betreffenden Organisation vor, den direkt Verantwortlichen
zu kritisieren und zu erziehen oder nach dem Recht administrative und Disziplinarsanktionen
gegen ihn zu verhängen.
§ 12 Wenn sich Beteiligte an der Adoption die Registrierung der
Adoption mit falschen Angaben erschwindelt haben, ist die Adoption unwirksam,
und von der Adoptionsregistrierungsbehörde wird [ihre] Registrierung
gelöscht und die Adoptionsregistrierungsurkunde eingezogen.
§ 13 Die Formulare für die nach dieser Methode vorgeschriebenen
Adoptionsregistrierungsurkunden und Urkunden über die Auflösung
der Adoptionsbeziehung werden vom der Volksregierungsbehörde des Staatsrates
einheitlich festgelegt.
§ 14 Wenn Auslandschinesen und chinesische Bürger mit Aufenthaltsort
in den Gebieten von Hongkong, Macao oder Taiwan im Inland Kinder adoptieren,
werden die Zuständigkeit für Anträge auf die Registrierung
der Adoptionen und deren Behandlung und die vorzulegenden Nachweise durch
die einschlägigen Bestimmungen der Volksregierungsbehörde des
Staatsrates geregelt.
§ 15 Diese Methode wird vom Tag ihrer Bekanntmachung an angewandt.
Quelle: Ggb 807
Anmerkungen:
(1) Das sind eigentlich Adoptierender und Adoptierter. Tatsächlich
sind damit in den Adoptionsvorschriften jedoch offensichtlich der Adoptierende
und derjenige gemeint, der das Kind zur Adoption gibt.
(2) Vgl. §§ 13 und 18 des Adoptionsgesetzes.
Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg