Chinas Recht 2002.11
9.5.1997/2
Verwaltungsüberwachungsgesetz
der VR China <1>
Verabschiedet vom Ständigen
Ausschuß des Nationalen Volkskongresses am 9.5.1997, verkündet und in Kraft am
gleichen Tag
Inhalt:
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
2. Kapitel:
Überwachungsbehörden und Überwacher
3. Kapitel: Amtsobliegenheiten
der Überwachungsbehörden
4. Kapitel: Befugnisse der
Überwachungsbehörden
5. Kapitel:
Überwachungsverfahren
6. Kapitel: Rechtliche Haftung
7. Kapitel: Ergänzende Regeln
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
§ 1 Um die Überwachungsarbeit zu stärken, zu gewährleisten, daß
Regierungsbefehle durchkommen, die Verwaltungsdisziplin zu schützen, den Aufbau
einer sauberen Regierung voranzutreiben, die Steuerung der Verwaltung zu
verbessern, die Effizienz der Verwaltung zu erhöhen, wird aufgrund der
Verfassung dies Gesetz erlassen.
§ 2 Die Überwachungsbehörden sind die Behörden, mit denen die
Volksregierung ihre Überwachungsfunktion ausübt und nach diesem Gesetz die
Staatsbehörden, Staatsbeamte mit öffentlichen Aufgaben und andere von
Staatsbehörden bestellte Personen überwacht.
§ 3 Die Überwachungsbefugnisse üben Amtsbefugnisse aufgrund des
Rechts aus und unterliegen keinen Eingriffen durch andere
Verwaltungsabteilungen, gesellschaftliche Körperschaften und Einzelpersonen.
§ 4 Die Überwachungsarbeit hat die Wahrheit in den Tatsachen zu
suchen, auf Beweise und auf Untersuchungen Wert zu legen und bei der Anwendung
der Gesetze und der Verwaltungsdisziplin jedermann gleich zu behandeln.
§ 5 Bei der Überwachungsarbeit müssen Erziehung und Sanktionen,
müssen Überwachung und Überprüfung mit der Verbesserung der Arbeit verbunden
werden.
§ 6 Die Überwachungsarbeit muß sich auf die Massen stützen. Die
Überwachungsbehörden schaffen eine Ordnung für Anzeigen, die Bürger haben das
Recht, rechtswidrige, pflichtvergessene Handlungen jeder Staatsbehörde, jedes
Staatsbeamten und jeder sonst von Staatsbehörden bestellten Person den
Überwachungsbehörden anzuzeigen bzw. zu melden <2>.
2. Kapitel:
Überwachungsbehörden und Überwacher
§ 7 Die Überwachungsbehörde des Staatsrats ist landesweit für die
Überwachungsarbeit zuständig.
Den Überwachungsbehörden der Volksregierungen von der Kreisstufe
aufwärts sind für die Überwachungsarbeit in ihrem Verwaltungsgebiet
verantwortlich, sie sind der Volksregierung ihrer Stufe und der nächsthöheren
Überwachungsbehörde verantwortlich und erstatten ihnen über ihre Arbeit
Bericht; die Überwachungstätigkeit unterliegt vor allem der Führung durch die höheren
Überwachungsbehörden <3>.
§ 8 Die Überwachungsbehörden der Volksregierungen von der Kreisstufe
aufwärts können entsprechend den Erfordernissen ihrer Arbeit mit Genehmigung
der Volksregierung ihrer Stufe in die der Regierung zugehörigen Abteilungen
Überwachungsorgane oder Überwacher abordnen.
Die von den Überwachungsbehörden abgeordneten Überwachungsorgane
und Überwacher sind der abordnenden Überwachungsbehörde verantwortlich und
erstatten ihr über ihre Arbeit Bericht.
§ 9 Die Überwacher haben Disziplin zu wahren und das Recht
einzuhalten, treu ihr Amt wahrzunehmen, im öffentlichen Interesse das Recht
durchzusetzen, gerecht und unbestechlich zu arbeiten, über Geheimnisse
Verschwiegenheit zu wahren.
§ 10 Die Überwacher haben mit der Überwachungstätigkeit vertraut zu
sein, ein entsprechendes Bildungsniveau und Fachwissen zu besitzen.
§ 11 Bestellung und Entpflichtung der Leiter und stellvertretenden
Leiter der Überwachungsbehörden der territorialen Volksregierungen vom Kreis
aufwärts muß vor dem Vorschlag [der Maßnahme durch die Volksregierung] und dem
Beschluß [darüber durch den territorialen Volkskongreß] die nächsthöhere
Überwachungsbehörde zustimmen.
§ 12 Die Überwachungsbehörden führen Regelungen durch, nach denen sie
überwachen, wie die Überwacher ihr Amt ausüben und das Recht einhalten.
§ 13 Die Amtsausübung der Überwacher nach dem Recht wird vom Gesetz
geschützt.
Keine Organisation und kein einzelner darf es den Überwachern
verweigern, ihr Amt nach dem Recht auszuüben oder sie dabei behindern oder sich
an ihnen rächen.
§ 14 Wenn von einem Überwacher durchzuführende
Überwachungsangelegenheiten zu seinen Interessen oder denen naher Verwandter in
Bezug stehen, muß er sich von der Bearbeitung ausschließen.
3. Kapitel: Amtsobliegenheiten
der Überwachungsbehörden
§ 15 Die Überwachungsbehörde des Staatsrats überwacht die folgenden
Behörden und Personen:
1. Die Abteilungen des
Staatsrats und deren Staatsbeamte;
2. vom Staatsrat und dessen
Abteilungen bestellte andere Personen;
3. die Volksregierungen der PAS
und deren führende Personen.
§ 16 Die Überwachungsbehörden der territorialen Volksregierungen von
der Kreisebene aufwärts überwachen die folgenden Behörden und Personen:
1. Die Abteilungen der
Volksregierung ihrer Stufe und deren Staatsbeamte;
2. von der Volksregierung ihrer
Stufe und deren Abteilungen bestellte andere Personen;
3. die Volksregierungen der
nächsttieferen Stufe und deren führende Personen.
Die Überwachungsbehörden der Volksregierungen der Kreise, der
autonomen Kreise und der Städte ohne Stadtbezirke überwachen ferner die
Staatsbeamten der ihrem Zuständigkeitsgebiet zugehörigen Dörfer (xiang),
Volksgruppendörfer und Kleinstädte und die von diesen Volksregierungen
bestellten anderen Personen.
§ 17 Eine Überwachungsbehörde höherer Stufe kann eine
Überwachungsangelegenheit aus dem Zuständigkeitsbereich der nächsttieferen
Überwachungsbehörde bearbeiten; nötigenfalls kann sie auch
Überwachungsangelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich aller tieferen Stufen
der Überwachungsbehörden unter ihr bearbeiten.
Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Überwachungsbehörden wird von
der gemeinsamen höheren Überwachungsbehörde entschieden.
§ 18 Bei der Ausübung ihrer Überwachungsfunktion nimmt die
Überwachungsbehörde folgende Amtsobliegenheiten wahr:
1. Sie überprüft Fragen zur
Beachtung und Ausführung der Gesetze, der sonstigen Rechtsnormen und der
Beschlüsse und Befehle der Volksregierungen durch die Staatsbehörden;
2. gegen von Staatsbehörden,
Staatsbeamten oder von Staatsbehörden bestellten anderen Personen begangene
Verletzungen der Verwaltungsdisziplin nimmt sie Anzeigen und Meldungen zur
Bearbeitung an;
3. sie untersucht und regelt
von Staatsbehörden, Staatsbeamten oder von Staatsbehörden bestellten anderen
Personen begangene Verletzungen der Verwaltungsdisziplin;
4. sie nimmt Beschwerden der
Staatsbeamten und von Staatsbehörden bestellten anderen Personen zur
Bearbeitung an, die sich Beschlüssen nicht unterwerfen wollen, mit denen ihre vorgesetzte
Behörde gegen sie administrative Maßregelungen verhängt hat, sowie sonstige
Beschwerden, die nach den Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen von den
Überwachungsbehörden angenommen werdem;
5. andere nach den Gesetzen und
Verwaltungsrechtsnormen von den Überwachungsbehörden wahrgenommene
Amtsobliegenheiten.
4. Kapitel: Befugnisse der
Überwachungsbehörden
§ 19 Bei der Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten sind die
Überwachungsbehörden berechtigt, die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
1. von den überwachten Behörden
und Personen zu verlangen, daß sie auf die Gegenstände der Überwachung
bezügliche Schriftstücke, Unterlagen, Buchungen finanzieller Angelegenheiten
und sonst einschlägiges Material zur Verfügung stellen, und diese durchzusehen
oder zu kopieren;
2. von den überwachten Behörden
und Personen Erklärungen und Darstellungen zu den Fragen zu verlangen, die
durch die Gegenstände der Überwachung berührt werden;
3. die überwachten Behörden und
Personen anzuweisen, Handlungen einzustellen, welche Gesetze, sonstige
Rechtsnormen und die Verwaltungsdisziplin verletzen.
§ 20 Bei der Untersuchung von Handlungen, welche die
Verwaltungsdisziplin verletzen, kann die Überwachungsbehörde nach den
tatsächlichen Umständen und Erfordernissen folgende Maßnahmen ergreifen:
1. Schriftstücke, Unterlagen,
Buchungen finanzieller Angelegenheiten und sonst einschlägiges Material, die
Handlungen, welche die Verwaltungsdisziplin verletzen, beweisen können,
vorläufig einbehalten oder versiegeln;
2. Einheiten und einzelnen, die
in der Angelegenheit unter Verdacht stehen, verbieten, im Zeitraum der
Untersuchung mit der Angelegenheit zusammenhängende Vermögensgegenstände zu
verkaufen oder an einen anderen Ort zu bringen;
3. Personen, die im Verdacht
die Verwaltungsdisziplin verletzender Handlungen stehen, anweisen, zu einer
bestimmten Zeit und an einem bestimmten Ort Fragen der untersuchten
Angelegenheit zu erklären und darzustellen; sie dürfen [diese Personen] aber
nicht festsetzen oder sonst in ihrer Bewegungsfreiheit behindern;
4. den betroffenen Behörden
vorschlagen, die Amtsausübung von Personen, die im Verdacht schwerer
Verletzungen der Verwaltungsdisziplin stehen, vorläufig zu unterbinden.
§ 21 Wenn Überwachungsbehörden Fälle von Amtsunterschlagung, Bestechung,
Zweckentfremdung öffentlicher Mittel und sonstiger Verstöße gegen die
Verwaltungsdisziplin untersuchen, können sie mit der Genehmigung der führenden
Person der Überwachungsbehörde auf Kreis- oder höherer Stufe die Konten von im
Zusammenhang mit der Angelegenheit verdächtiger Einheiten und Personen bei
Banken und anderen Finanzorganen überprüfen; nötigenfalls können sie das
Volksgericht ersuchen, sichernde Maßnahmen zu ergreifen und die Konten von im
Zusammenhang mit der Angelegenheit verdächtigen Personen bei Banken und anderen
Finanzorganen nach dem Recht einzufrieren.
§ 22 Bei der Bearbeitung von Verstößen gegen die Verwaltungsdisziplin
können können die Überwachungsbehörden die öffentlichen Sicherheits-,
Rechnungsprüfungs-, Steuer-, Zoll- und Industrie- und
Handelsverwaltungsbehörden um Hilfe ersuchen.
§ 23 Wenn die Überprüfungen und Untersuchungen einer
Überwachungsbehörden einen der folgenden Sachverhalte ergibt, kann sie einen
überwachungsbehördlichen Vorschlag machen:
1. Wenn die Ausführung von
Gesetzen oder sonstigen Rechtsnormen verweigert oder gegen Gesetze oder
sonstige Rechtsnormen oder Beschlüsse oder Befehle einer Volksregierung
verstoßen wird, und dies korrigiert werden muß;
2. wenn Beschlüsse, Befehle
oder Direktiven von Abteilungen der Volksregierung der gleichen Stufe oder von
Volksregierungen tieferer Stufen gegen Gesetze oder sonstige Rechtsnormen oder
gegen staatliche Richtlinien verstoßen, und sie korrigiert oder aufgehoben
werden müssen; <4>
3. wenn staatliche oder kollektive
Interessen oder legale Rechtsinteressen von Bürgern geschädigt werden, und es
erforderlich ist, ausgleichende Maßnahmen zu ergreifen;
4. wenn ein Beschluß, jemand zu
beschäftigen, zu ernennen oder zu entlassen, auszuzeichnen oder mit einer
Sanktion zu belegen, offensichtlich nicht angemessen ist und korrigiert werden
muß;
5. wenn nach den einschlägigen
Gesetzen oder sonstigen Rechtsnormen eine Verwaltungssanktion verhängt werden
muß;
6. in anderen Fällen, in denen
ein überwachungsbehördlicher Vorschlag erforderlich ist.
§ 24 Wenn die Überprüfungen und Untersuchungen einer
Überwachungsbehörden einen der folgenden Sachverhalte ergibt, kann sie einen
überwachungsbehördlichen Beschluß treffen oder einen überwachungsbehördlichen
Vorschlag machen:
1. Wenn gegen die
Verwaltungsdisziplin verstoßen wird, und nach dem Recht <5> als
administrative Maßregelung eine Verwarnung, der Vermerk einer Verfehlung, der
Vermerk einer schweren Verfehlung, die Herabstufung, die Amtsenthebung oder die
Entlassung verhängt werden muß;
2. wenn die durch einen Verstoß
gegen die Verwaltungsdisziplin erlangten Vermögensgegenstände nach dem Recht
eingezogen werden müssen, oder ihre Ablieferung verfolgt oder Anweisung gegeben
werden muß, sie zu ersetzen.
Wenn in den Fällen der Nr. 1 des vorigen Absatzes ein
überwachungsbehördlicher Beschluß ergeht oder ein überwachungsbehördlicher
Vorschlag gemacht wird, muß nach den staatlichen Vorschriften zur Zuständigkeit
in Personalangelegenheiten und zum Verfahren der Regelung vorgegangen werden.
§ 25 Von Überwachungsbehörden nach dem Recht gefaßte
Überwachungsbeschlüsse müssen von den betroffenen Abteilungen und Personen
ausgeführt werden. Von Überwachungsbehörden nach dem Recht gemachte
Überwachungsvorschläge müssen die betroffenen Abteilungen, wenn sie keinen
angemessenen Grund haben, [an ihrem beanstandeten Verhalten festzuhalten],
annehmen.
§ 26 Die Überwachungsbehörden sind berechtigt, über von
Überwachungsangelegenheiten berührte Einheiten und Personen Erkundigungen einzuziehen.
§ 27 Die Leiter von Überwachungsbehörden können an einschlägigen
Sitzungen der Volksregierung ihrer Stufe teilnehmen, Überwacher können an
Sitzungen überwachter Abteilungen teilnehmen, die mit Fällen der Überwachung zu
tun haben.
§ 27 Die Überwachungsbehörden können Personen, die sich mit der
Anzeige oder Meldung schwerwiegender Verstöße gegen Recht und Disziplin
verdient gemacht haben, nach den einschlägigen Vorschriften belohnen.
5. Kapitel:
Überwachungsverfahren
§ 29 Eine Überwachungsbehörde führt Überprüfungen in folgendem
Verfahren durch:
1. In Fällen, die eine
Überprüfung erfordern, eröffnet sie das Verfahren,
2. sie erstellt einen
Überprüfungsplan und organisiert dessen Ausführung,
3. sie erstattet der
Volksregierung ihrer Stufe oder einer Überwachungsbehörde höherer Stufe Bericht
über die Umstände der Überprüfung,
4. und aufgrund des Ergebnisses
der Überprüfung fällt sie einen überwachungsbehördlichen Beschluß oder macht
sie einen überwachungsbehördlichen Vorschlag.
In wichtigen Überprüfungsfällen muß sie der Volksregierung ihrer
Stufe und der nächsthöheren Überwachungsbehörde die Eröffnung des Verfahrens zu
den Akten melden.
§ 30 Verstöße gegen die Verwaltungsdisziplin werden von den
Überwachungsbehörden in folgendem Verfahren untersucht und geregelt:
1. In Fällen, die eine
Untersuchung und Regelung erfordern, führt [die Überwachungsbehörde] eine
Vorprüfung durch; ist sie der Meinung, daß tatsächlich ein Verstoß gegen die
Verwaltungsdisziplin vorliegt, bei dem es erforderlich ist, die
verwaltungsdisziplinarische Verantwortung zu verfolgen, so eröffnet sie das
Verfahren,
2. sie organisiert die
Untersuchung und sammelt die einschlägigen Beweise,
3. wenn Beweise für den Verstoß
gegen die Verwaltungsdisziplin vorliegen, und eine administrative Maßregelung
oder sonstige Regelung erforderlich ist, behandelt sie die Frage,
4. sie fällt einen
überwachungsbehördlichen Beschluß oder macht einen überwachungsbehördlichen
Vorschlag.
In wichtigen, komplizierten Fällen muß sie die Eröffnung des
Verfahrens der Volksregierung ihrer Stufe und der nächsthöheren
Überwachungsbehörde zu den Akten melden.
§ 31 Wenn die Überwachungsbehörde eine Untersuchung eröffnet hat und
feststellt, daß tatsächlich kein Verstoß gegen die Verwaltungsdisziplin
vorliegt, oder daß es nicht erforderlich ist, die verwaltungsdisziplinarische
Verantwortung zu verfolgen, so muß sie die Untersuchung aufheben und dies der
untersuchten Einheit und ihrer vorgesetzten Abteilung bzw. der untersuchten
Person und der Einheit, bei der sie sich befindet, mitteilen.
Die Aufhebung der Untersuchung in schweren, komplizierten Fällen
muß der Volksregierung gleicher Stufe und der nächsthöheren Überwachungsbehörde
zu den Akten gemeldet werden.
§ 32 Fälle, in denen eine Überwachungsbehörde eine Untersuchung
eröffnet hat, muß sie innerhalb von 6 Monaten vom Tage der Eröffnung an
abschließen; wenn aus besonderen Gründen erforderlich, kann diese Frist auf
höchstens ein Jahr verlängert werden; das muß der nächsthöheren Überwachungsbehörde
zu den Akten gemeldet werden.
§ 33 Die Überwachungsbehörde muß bei Überprüfungen und Untersuchungen
die Darstellung und Verteidigung der betroffenen Abteilung bzw. Person hören.
§ 34 Wichtige überwachungsbehördliche Beschlüsse und Vorschläge muß
die Überwachungsbehörde der Volksregierung gleicher Stufe und der nächsthöheren
Überwachungsbehörde melden, um deren Einverständnis einzuholen. Die
Überwachungsbehörde des Staatsrats muß dem Staatsrat wichtige
überwachungsbehördliche Beschlüsse und Vorschläge melden, um sein
Einverständnis einzuholen.
§ 35 Überwachungsbehördliche Beschlüsse und Vorschläge werden in
schriftlicher Form der betroffenen Einheit bzw. Person zugestellt.
§ 36 Die betreffemnden Einheiten und Personen müssen innerhalb von 30
Tagen ab dem Tag, an dem sie den überwachungsbehördlichen Beschluß oder
Vorschlag erhalten haben, der Überwachungsbehörde über seine Ausführung
berichten.
§ 37 Wenn sich Staatsbeamte oder andere von einer Staatsbehörde
bestellte Personen dem Beschluß ihrer vorgesetzten Behörde über eine
administrative Maßregelung nicht unterwerfen wollen, können sie innerhalb von
30 Tagen ab dem Tag, an dem sie den Beschluß erhalten, bei der
Überwachungsbehörde Beschwerde einlegen; die Überwachungsbehörde muß innerhalb
von 30 Tagen ab dem Tag, an dem sie die Beschwerde erhält, einen Beschluß nach
nochmaliger Prüfung erlassen; wer sich diesem Beschluß nicht unterwerfen will,
kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem er den Beschluß erhalten hat, bei
der nächsthöheren Überwachungsbehörde eine nochmalige Überprüfung beantragen;
die nächsthöhere Überwachungsbehörde muß innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag, an
dem sie den Antrag erhalten hat, einen Beschluß aufgrund der nochmaligen
Überprüfung erlassen.
Während der nochmaligen Prüfung bzw. Überprüfung wird die
Ausführung des ursprünglichen Beschlusses nicht eingestellt.
§ 38 Wenn eine Überwachungsbehörde eine Beschwerde gegen den Beschluß
einer [dem Betroffenen] vorgesetzten Behörde über eine administrative
Maßregelung angenommen hat und nach nochmaliger Prüfung meint, daß dieser
Beschluß nicht angemessen ist, kann sie der Behörde, die den Beschluß gefaßt
hat, vorschlagen, ihn zu ändern oder aufzuheben; sie kann im Rahmen ihrer
Amtsbefugnisse den Beschluß auch [selbst] direkt ändern oder aufheben.
Soweit Gesetze oder verwaltungsrechtliche Normen vorsehen, daß
Überwachungsbehörden andere Beschwerden annehmen, wird nach den betreffenden
Gesetzen und verwaltungsrechtlichen Normen verfahren.
§ 39 Wer sich einem überwachungsbehördlichen Beschluß nicht
unterwerfen will, kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem er den
Beschluß erhalten hat, bei der Überwachungsbehörde, die den Beschluß gefaßt
hat, eine nochmalige Behandlung des Falls beantragen; die Behörde muß innerhalb
von 30 Tagen ab dem Tag, an dem sie den Antrag erhalten hat, einen Beschluß
aufgrund nochmaliger Behandlung erlassen; wer sich auch diesem Beschluß nicht
unterwerfen will, kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem er den Beschluß
erhalten hat, bei der nächsthöheren Überwachungsbehörde eine nochmalige
Überprüfung beantragen; die nächsthöhere Überwachungsbehörde muß innerhalb von
60 Tagen ab dem Tag, an dem sie den Antrag erhalten hat, einen Beschluß
aufgrund der nochmaligen Überprüfung erlassen.
Während der nochmaligen Prüfung bzw. Überprüfung wird die
Ausführung des ursprünglichen Beschlusses nicht eingestellt.
§ 40 Ist die nächsthöhere Überwachungsbehörde der Meinung, daß der
überwachungsbehördliche Beschluß einer nächsttieferen Überwachungsbehörde nicht
angebracht war, so kann sie die tiefere Behörde anweisen, den Beschluß zu
ändern oder aufzuheben, nötigenfalls ihn auch direkt [selbst] ändern oder
aufheben.
§ 41 Ein Beschluß der nächsthöheren Überwachungsbehörde aufgrund einer
nochmaligen Überprüfung und Beschlüsse des Staatsrats aufgrund nochmaliger
Prüfung oder nochmaliger Behandlung sind endgültig.
§ 42 Wer Einwände gegen einen überwachungsbehördlichen Vorschlag hat,
kann sie innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem er den Vorschlag erhalten
hat, bei der Überwachungsbehörde vorbringen, die den Vorschlag gemacht hat;
diese Behörde muß die Einwände innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem sie
sie erhalten hat, beantworten; gibt es auch gegen die Antwort noch Einwände, so
ersucht die Überwachungsbehörde die Volksregierung ihrer Stufe oder die
nächsthöhere Überwachungsbehörde um eine Verfügung.
§ 43 Entdeckt eine Überwachungsbehörde bei der Bearbeitung von
Überwachungsangelegenheiten, daß die untersuchte Sache nicht zum Bereich der
Amtsobliegenheiten der Überwachungsbehörden gehört, so muß sie diese Sache der
Einheit zur Erledigung übertragen, die dazu berechtigt ist; besteht Verdacht
auf eine Straftat, so muß die Sache den Justizbehörden zur Erledigung nach dem
Recht übertragen werden.
Die Einheit oder Behörde, welche die übertragene Sache erhält,
muß der Überwachungsbehörde das Ergebnis der Erledigung der Sache mitteilen.
6. Kapitel: Rechtliche Haftung
§ 44 Verletzen überwachte Abteilungen oder Personen dies Gesetz, und
liegt eine der folgenden Handlungen vor, so gibt die vorgesetzte Behörde oder
die Überwachungsbehörde Anweisung, dies zu korrigieren und kritisiert eine
[betroffene] Abteilung in einem Rundschreiben; ein Vorgesetzter, der direkt verantwortlich
ist, und andere direkt verantwortliche Personen werden nach dem Recht
administrativ gemaßregelt:
1. Wenn der wahre Sachverhalt
verschleiert wird, falsche Beweise ausgestellt oder Beweise verborgen, an einen
anderen Ort gebracht, verfälscht oder vernichtet werden;
2. wenn die Übergabe bzw.
Mitteilung von Schriftstücken, Unterlagen, Buchungen finanzieller
Angelegenheiten, sonst einschlägigem Material und sonst notwendigen Umständen,
die mit dem Gegenstand der Überwachung zu tun haben, absichtlich verzögert oder
verweigert wird;
3. wenn während der
Untersuchungszeit verdächtige Vermögensgegenstände verkauft oder an einen
anderen Ort gebracht werden;
4. wenn Erklärungen oder
Darstellungen zu von der Überwachungsbehörde gestellten Fragen verweigert
werden;
5. wenn die Ausführung von
überwachungsbehördlichen Beschlüssen verweigert oder überwachungsbehördliche
Vorschläge ohne angemessenen Grund nicht angenommen werden;
6. unter schwerweigenden
Umständen bei anderen gegen dies Gesetz verstoßenden Handlungen.
§ 45 Wer sich an Beschwerdeführern, Anzeigenden, Meldenden oder
Überwachern rächt, ihnen Schaden zufügt, wird nach dem Recht administrativ
gemaßregelt; bildet sein Verhalten eine Straftat, so wird nach dem Recht seine
strafrechtliche Haftung verfolgt.
§ 46 Wenn Überwacher ihre Amtsbefugnisse mißbrauchen; unrecht handeln,
um ihren privaten Nutzen zu verfolgen; ihr Amt vernachlässigen; Geheimnisse
nicht wahren, werden sie nach dem Recht administrativ gemaßregelt; bildet ihr
Verhalten eine Straftat, so wird nach dem Recht ihre strafrechtliche Haftung
verfolgt.
§ 47 Wenn Überwachungsbehörden oder Überwacher Amtsbefugnisse
rechtswidrig ausüben, legale Rechte und Interessen von Bürgern, juristischen
Personen oder anderen Organisationen verletzen und [dabei] Verluste
verursachen, müssen sie nach dem Recht Ersatz leisten.
7. Kapitel: Ergänzende Regeln
§ 48 Dies Gesetz wird von seiner Bekanntmachung an angewandt. Die am
9.12.1990 erlassenen »Regeln der VR China für die Verwaltungsüberwachung«
treten gleichzeitig außer Kraft.
Quelle: Ggb 665
Anmerkungen:
<1> Die
Überwachungsbehörden, späte Nachfahren der Zensoren der Kaiserzeit, bestanden
in der Volksrepublik 1954 bis 1959 und sind 1987 wiedererrichtet worden; zu den
historischen Details vgl. Anm.1 zur Übersetzung des Vorläufers dieses Gesetzes,
23.11.90/1.
Die Überwachungsbehörden sind eine Art Disziplinarbehörde für
die Beamtenschaft. Sie arbeiten eng mit den Disziplinarkommissionen der KP
zusammen und sind wohl personell mit ihnen weitgehend identisch (so ist
Minister He Yong, der seit 1998 das Überwachungsministerium leitet, 1997 zum
stellvertretenden Leiter der zentralen Disziplinarkommission bestellt worden;
stellvertretender Überwachungsminister war er seit 1987 und Mitglied der
Disziplinarkommission seit 1992). Die Zuständigkeit der Überwachungsbehörden
überschneidet sich mit der der Staatsanwaltschaft und vor allem mit der
Zuständigkeit der vorgesetzten Behörden der betroffenen Beamten und Behörden.
Das wird besonders deutlich bei den "administrativen Maßregelungen"
von Beamten, den Disziplinarstrafen nach 14.8.93/1 § 33 und gleichzeitig nach §
24 I Nr.1 des vorliegenden Gesetzes; deshalb verweist § 24 II dazu ausdrücklich
auf die Zuständigkeiten abgrenzende personalrechtliche Vorschriften; hier gilt
anscheinend immer noch die gemeinsame Mitteilung des des
Überwachungsministeriums und des Personalministeriums vom 14.6.1989,
www.mop.gov.cn/search/detail.asp?flfgid=58. Danach schon können wie hier auch
nach dem Gesetz die Disziplinarstrafen von den Überwachungsbehörden
vorgeschlagen, aber auch direkt verhängt werden; im letzteren Fall wird die
Maßnahme aber in einem Verfahren bei der personalrechtlich zuständigen
vorgesetzten Behörde des Betroffenen durchgeführt (Nr.3 der Mitteilung); im
übrigen sollen die Überwachungsbehörden für diese Verfahren besondere
Bestimmungen erlassen (Nr.1 der Mitteilung), die uns nicht vorliegen. Für die
Abgrenzung zur Staatsanwaltschaft gilt, daß bei Verdacht auf Straftaten, d.h.
schwerwiegenden das Strafrecht verletzenden Handlungen, die Sache an die Justiz
abgegeben werden muß, § 43 I.
Das Gesetz übernimmt weitgehend wörtlich die Vorschriften von
23.11.90/1, deshalb gilt, was dort in Anm.1 gesagt worden ist, weitgehend auch
noch für dies Gesetz. Die Stoßrichtung des Gesetzes hat sich etwas geändert,
weniger der konkrete Inhalt:
Die Überwachungsbehörden sollen die "Angemessenheit",
die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen der überprüften Behörden jetzt nur noch bei
Personalentscheidungen und Disziplinarstrafen nachprüfen, sonst aber nur die
Rechtmäßigkeit: sie sollen feststellen, ob die "Verwaltungsdisziplin"
verletzt worden ist, und unter Verletzungen der Verwaltungsdisziplin versteht
das Gesetz, obgleich es gelegentlich von Verstößen "gegen Recht und
Disziplin" spricht, als ob es sich dabei um zwei verschiedene Dinge
handelte, doch, wie §§ 21 und 23 zeigen, Amtsdelikte und sonstige Verstöße
gegen Rechtsnormen. Bei den danach zu schützenden Rechtsnormen werden zwar wie
in 23.11.90/1 § 2 so auch in § 23 Nr.2 des Gesetzes auch die
"Richtlinien" mit aufgeführt, aber jetzt ausdrücklich nur die
"staatlichen Richtlinien" - also Parteibeschlüsse nicht mehr
einbezogen.
Diese Betonung der Verstöße gegen das Recht hat dazu geführt,
daß die Gründe für "überwachungsbehördliche Vorschläge" in § 23 des
Gesetzes gegenüber § 23 der Vorgängervorschrift einerseits eingeschränkt worden
sind, andererseits § 23 nun auch Verletzungen von Rechten der Bürger und ihre
angemessene Entschädigung ausdrücklich in diese Gründe einbezieht; (vgl. aber
schon den alten § 21 Nr.6).
Die Neufassung von § 23 Nr.2 macht deshalb aus den
Überwachungsbehörden eine Art Normenkontrollbehörde; vgl. unten Anm. 4.
Neu ist die zivilrechtliche Haftungsvorschrift für rechtswidrig
handelnde Überwacher in § 47. Gestrichen wurde 29.11.90/1 § 29, nach dem die
Überwachungsbehörden auf Anweisung vorgesetzter Stellen, der Volksregierung
ihrer Stufe und nach einem Jahresplan tätig werden sollen. §§ 29 Nr.1 und 30
Nr.1 scheinen jetzt eine Art Amtsmaxime zu enthalten: die Überwachungsbehorden
sollen immer und überall tätig werden, wo das erforderlich ist.
Deutlicher als bisher zeigt § 7 II das Bemühen, den
Überwachungsbehörden eine gewisse Unabhängigkeit gegenüber territorialen
Behörden der gleichen Stufe zu sichern.
Im übrigen enthält das Gesetz etwas detaillierte
Verfahrensvorschriften und regelt die Untersuchungsrechte der
Überwachungsbehörden etwas genauer; vgl. z.B. § 21 mit dem alten § 21 Nr.3.
<2> anzeigen, konggao;
durch Geschädigte; melden, jianju: durch Nichtbetroffene.
<3> Und nicht der Führung
durch die eigene Volksregierung.
<4> In Nrn.1 und 2 werden
einmal "Gesetze und sonstige Rechtsnormen" geschützt; das sind die
von Parlamenten höherer Stufen (dem Nationalen Volkskongreß, den
Volkskongressen auf Provinzebene, den Volkskongressen autonomer Gebiete der
Minderheiten und bestimmter Großstädte sowie ihren Ständigen Ausschüssen)
erlassenen Vorschriften. Ferner werden die "Beschlüsse und Befehle"
der Volksregierungen, aber nicht ihrer Unterbehörden - "Abteilungen"
- geschützt.
Geschützt werden diese Normen gegen Verletzungen durch
Verfügungen, auch Allgemeinverfügungen von Behörden. Gegen Allgemeinverfügungen
ist eine Verwaltungsklage nicht möglich. Man kann aber nun nach §§ 23, 6 gegen
eine behördliche Allgemeinverfügung mit "Anzeigen und Meldungen"
vorzugehen, womit man freilich zunächst allenfalls einen
"überwachungsbehördlichen Vorschlag" errreichen kann.
<5> Nämlich nach
14.8.93/1 § 33
Übersetzung, Anmerkungen, Copyright
an beiden: F.Münzel, Hamburg