Chinas Recht IX.1
10.5.95/1
Wechsel- und Scheckgesetz der VR China <1>
Verabschiedet
am 10.5.1995
vom
Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses
Inhalt
1. Kapitel:
Allgemeine Regeln
2. Kapitel: Wechsel
1. Abschnitt:
Ausstellung
2. Abschnitt:
Indossament
3. Abschnitt:
Annahme
4. Abschnitt:
Wechselbürgschaft
5. Abschnitt:
Zahlung
6. Abschnitt:
Rückgriffsrecht
3. Kapitel: Eigener
Wechsel
4. Kapitel: Scheck
5. Kapitel:
Anzuwendendes Recht bei Wechseln und Schecks mit Auslandsbezug
6. Kapitel:
Gesetzliche Haftung
7. Kapitel: Ergänzende
Regeln
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
§ 1 Um
die Wechsel- und Scheckhandlungen zu normieren, die legalen Rechtsinteressen
der an Wechsel- und Schecktätigkeit Beteiligten zu gewährleisten, die
sozioökonomische Ordnung zu schützen und die Entwicklung der sozialistischen
Marktwirtschaft zu fördern, wird dies Gesetz bestimmt.
§ 2 Für
Wechsel- und Schecktätigkeit innerhalb des Gebiets der VR China gilt dies
Gesetz.
Unter
"Wechseln und Schecks" und "Wechseln oder Schecks" [im
folgenden auch: Papiere] sind in diesem Gesetz Wechsel, eigene Wechsel und
Schecks zu verstehen.
§ 3 Wechsel-
und Schecktätigkeit muß die Gesetze und Verwaltungsnormen wahren und darf nicht
das Allgemeininteresse verletzen.
§ 4 Aussteller
von Wechseln und Schecks müssen gemäß den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen
das Papier unterschreiben und stempeln und tragen gemäß den dort vermerkten
Punkten Wechsel- und Scheckhaftung.
Inhaber
von Wechseln und Schecks, die Rechte aus dem Papier ausüben, müssen gemäß dem
gesetzlich bestimmten Verfahren das Papier unterschreiben und stempeln und es
vorweisen.
Wenn
andere Verpflichtete aus dem Papier das Papier unterschrieben und gestempelt
haben, tragen sie gemäß den dort vermerkten Punkten Wechsel- und Scheckhaftung.
Unter
Rechten aus dem Papier sind in diesem Gesetz die Rechte des Inhabers zu
verstehen, von den Verpflichteten aus dem Papier die Zahlung des Betrags des
Wechsels oder Schecks zu verlangen; dazu gehören das Recht, Zahlung des Betrags
zu verlangen und das Rückgriffsrecht.
Unter
Wechsel- und Scheckhaftung ist in diesem Gesetz die Pflicht von Verpflichteten
aus dem Papier zu verstehen, dem Inhaber des Papiers den Betrag des Wechsels
oder Schecks zu zahlen.
§ 5 Wechsel-
und Scheckbeteiligte können ihren Vertreter beauftragen, auf dem Papier zu
unterschreiben und zu stempeln; dabei muß auf dem Papier das
Vertretungsverhältnis angegeben werden.
Wer ohne
Vertretungsmacht auf dem Papier als Vertreter eines anderen unterschreibt und
stempelt, trägt selbst die Wechsel- und Scheckhaftung; wenn der Vertreter seine
Vertretungsmacht überschreitet, trägt er insoweit selbst die Wechsel- und
Scheckhaftung.
§ 6 Wenn
nicht oder beschränkt Zivilgeschäftsfähige auf dem Papier unterschreiben und
stempeln, ist das unwirksam, beeinträchtigt aber nicht die Wirksamkeit der
anderen Unterschriften und Stempel.
§ 7 Unterschriften
und Stempel auf dem Papier sind die Unterschrift mit dem Namen und der Stempel
oder der Stempel zusätzlich zur Unterschrift.
Wenn
eine juristische Person oder eine andere Einheit, die Wechsel und Schecks
verwendet, auf dem Papier unterschreibt und stempelt, wird mit dem Stempel der
juristischen Person oder sonstigen Einheit gestempelt, und dazu unterschreibt und
stempelt deren gesetzlicher Repräsentant oder bevollmächtigter Vertreter.
Auf
Wechseln und Schecks müssen Beteiligte mit ihrem eigenen Namen unterschreiben.
§ 8 Der
Betrag des Wechsels oder Schecks muß in großen chinesischen Zahlenzeichen und
in arabischen Ziffern angegeben werden, und beide Angaben müssen
übereinstimmen; stimmen sie nicht überein, so ist der Wechsel oder Scheck
ungültig.
§ 9 Die
auf dem Wechsel oder Scheck vermerkten Punkte haben den Bestimmungen dieses
Gesetzes zu entsprechen.
Der
Betrag des Wechsels oder Schecks, die Frist und die Bezeichnung des
Zahlungsempfängers dürfen nicht geändert werden; werden sie geändert, so ist
das Papier ungültig.
Andere
auf dem Papier vermerkte Punkte kann der, welcher sie vermerkt hat, ändern; er
muß dann zum Nachweis der Änderung unterschreiben und stempeln.
§ 10 Bei
der Ausstellung, der Erlangung und der Übertragung von Wechseln und Schecks
müssen Treu und Glauben gewahrt werden und eine tatsächliche Austauschbeziehung
und Beziehung mit Schuldrechten und -pflichten bestehen.
Zur
Erlangung des Wechsels oder Schecks ist eine entsprechende Gegenleistung zu
leisten, das heißt, es muß ein entsprechender Preis bezahlt werden, der von den
Wechsel- oder Scheckbeteiligten auf beiden Seiten gebilligt wird.
§ 11 Wenn
Wechsel oder Schecks bei Steuerzahlungen, Erbfolge oder Schenkungen nach dem
Recht unentgeltlich erlangt werden können, unterliegen sie nicht der
Beschränkung auf die Zahlung eines entsprechenden Preises. Die damit genossenen
Rechte aus dem Papier dürfen jedoch nicht weiter gehen als die Rechte von
Vorgängern.
Mit
Vorgängern sind diejenigen gemeint, die das Papier unterschrieben und
gestempelt haben bzw. diejenigen anderen Wechsel- und Scheckverpflichteten, welche
vor dem Inhaber des Papiers unterschrieben und gestempelt haben.
§ 12 Wer
Wechsel oder Schecks mit Mitteln wie Täuschung, Diebstahl oder Drohung und
Zwang erlangt oder bösgläubig erlangt, obwohl er weiß, daß einer der eben
aufgeführten Umstände vorliegt, genießt keine Rechte aus dem Papier.
Wenn der
Inhaber infolge grober Fahrlässigkeit einen Wechsel oder Scheck erlangt hat,
der den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, genießt er ebenfalls
keine Rechte aus dem Papier.
§ 13 Der
Verpflichtete aus dem Papier darf Einwendungen aus seinem Verhältnis zum
Aussteller oder zu Vorgängern des Inhabers dem Inhaber nicht entgegenhalten, es
sei denn, der Inhaber hat den Wechsel oder Scheck in Kenntnis der Gründe der
Einwendungen erlangt.
Der Verpflichtete
aus dem Papier kann dem Inhaber des Papiers, zu dem er unmittelbar in einer
Beziehung mit Schuldrechten und -pflichten steht, und der seine vereinbarten
Pflichten nicht erfüllt, Einwendungen entgegenhalten.
Unter
Einwendungen ist in diesem Gesetz zu verstehen, daß der Verpflichtete aus dem
Papier aufgrund dieses Gesetzes gegenüber dem Berechtigten aus dem Papier die
Erfüllung von Pflichten verweigert.
§ 14 Die
auf dem Wechsel oder Scheck vemerkten Punkte müssen wahr sein, nicht gefälscht
oder verändert. Wer Unterschriften, Stempel oder andere Vermerke auf Wechseln
oder Schecks fälscht oder verändert, haftet nach dem Gesetz.
Wenn
Unterschriften und Stempel auf dem Wechsel oder Scheck gefälscht oder verändert
sind, beeinträchtigt das nicht die Wirkung anderer echter Unterschriften und
Stempel auf diesem Wechsel oder Scheck.
Wenn
andere Vermerke auf dem Wechsel oder Scheck verändert worden sind, so haftet,
wer vor der Veränderung unterschrieben und gestempelt hat, für die ursprünglich
vermerkten Punkte; wer nach der Veränderung unterschrieben und gestempelt hat,
haftet für die verändert vermerkten Punkte; läßt sich nicht feststellen, ob vor
oder nach der Veränderung des Papiers unterschrieben und gestempelt wurde, so
wird das als Unterschrift und Stempel vor der Veränderung angesehen.
§ 15 Der,
dem ein Wechsel oder Scheck abhandenkommt, kann dies dem Bezogenen unverzüglich
zur Registrierung des Verlusts und zur Einstellung von Zahlungen mitteilen, es
sei denn, es ist kein Bezogener vermerkt, oder der Bezogene und der in seiner
Vertretung Zahlende lassen sich nicht bestimmen.
Ein
Bezogener, der eine Mitteilung zum Vermerk des Verlusts und zur Einstellung von
Zahlungen erhält, muß Zahlungen vorläufig einstellen.
Der, dem
ein Wechsel oder Scheck abhandenkommt, muß innerhalb von 3 Tagen nach der
Mitteilung zum Vermerk des Verlusts und zur Einstellung von Zahlungen und kann
[schon] nach dem Verlust des Papiers beim Volksgericht nach dem Gesetz das
Aufgebotsverfahren beantragen oder Klage erheben.
§ 16 Wenn
der Inhaber des Wechsels oder Schecks gegenüber Verpflichteten aus dem Papier
Rechte aus dem Papier ausübt oder wahrt, muß er dies an der Betriebsstätte des
Wechsel- oder Scheckbeteiligten zu dessen Geschäftszeit tun; wenn der Wechsel-
oder Scheckbeteiligte keine Betriebsstätte hat, muß er dies an seinem Wohnsitz
tun.
§ 17 Wenn
Rechte aus dem Wechsel oder Scheck in den folgenden Fristen nicht ausgeübt
werden, erlöschen sie:
1. Rechte
des Inhabers gegen den Aussteller und gegen Akzeptanten innerhalb von 2 Jahren
vom Fälligkeitsdatum des Papiers<2>; bei auf Sicht zahlbaren
Wechseln und eigenen Wechseln innerhalb von 2 Jahren ab Ausstellung;
2. Rechte
des Inhabers gegen den Aussteller eines Schecks innerhalb von 6 Monaten ab dem
Ausstellungsdatum des Schecks;
3. Rechte
des Inhabers auf Rückgriff gegen Vorgänger innerhalb von 6 Monaten ab dem
Datum, an dem das Akzept oder die Zahlung verweigert wurde;
4. Rechte
des Inhabers auf weiteren Rückgriff gegen Vorgänger innerhalb von 3 Monaten vom
Tag der Zahlung oder Klageerhebung.
Der Tag
der Vorlegung und der der Fälligkeit des Papiers werden von den Wechsel- oder
Scheckbeteiligten nach dem Gesetz festgesetzt.
§ 18 Wenn
der Inhaber des Papiers Rechte aus dem Papier verliert, weil das
Verjährungsdatum der Rechte aus dem Papier verstrichen ist, oder weil auf dem
Papier vermerkte Punkte unvollständig sind, hat er weiterhin die
zivilrechtlichen Rechte und kann vom Austeller oder Akzeptanten fordern, daß
dieser den der Nichtzahlung des Betrags des Wechsels oder Schecks
entsprechenden Gewinn zurückzahlt.
2. Kapitel: Wechsel
1. Abschnitt:
Ausstellung
§ 19 Der
Wechsel ist ein vom Aussteller unterzeichnetes Papier, das den Bezogenen beauftragt,
bei Sicht oder an einem bestimmten Tag bedingungslos eine bestimmte Summe
Geldes an den Zahlungsempfänger oder Inhaber des Papiers zu bezahlen.
Wechsel
unterteilen sich in Bankwechsel und Handelswechsel.
§ 20 Ausstellung
bedeutet eine Wechselhandlung, mit der der Aussteller das Papier unterschreibt
und dem Zahlungsempfänger übergibt.
§ 21 Der
Aussteller eines Wechsels hat mit dem Bezogenen in einem wirklich vorhandenen
Zahlungsauftragssverhältnis zu stehen und verläßliche Geldquellen für die
Zahlung der Wechselsumme zu besitzen.
Es
dürfen nicht, um bei Banken oder anderen Wechselbeteiligten Geld zu
erschwindeln, Wechsel ohne Gegenleistung ausgestellt werden.
§ 22 Auf
dem Wechsel sind die folgenden Punkte zu vermerken:
1. Die
chinesischen Schriftzeichen für "Wechsel";
2. der
Auftrag zur bedingungslosen Zahlung;
3. eine
bestimmte Geldsumme;
4. die
Bezeichnung des Bezogenen;
5. die
Bezeichnung des Zahlungsempfängers;
6. das
Ausstellungsdatum;
7. Unterschrift
und Stempel des Ausstellers.
Wenn auf
dem Wechsel einer der vorstehend aufgeführten Punkte fehlt, ist der Wechsel
wirkungslos.
§ 23 Wenn
auf dem Wechsel Zahlungsdatum, Zahlungsort, Ausstellungsort und anderes
vermerkt werden, muß dies klar und deutlich geschehen.
Wechsel,
auf denen kein Zahlungsdatum vermerkt ist, gelten als auf Sicht zahlbar.
Bei
Wechseln, auf denen kein Zahlungsort vermerkt ist, gilt die Betriebsstätte, der
Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Bezogenen als Zahlungsort.
Bei
Wechseln, auf denen kein Ausstellungsort vermerkt ist, gilt die Betriebsstätte,
der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Ausstellers als
Ausstellungsort.
§ 24 Auf
dem Wechsel können auch andere als die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Umstände
der Ausstellung vermerkt werden, aber diese anderen Vermerke haben keine
wechselrechtliche Wirkung.
§ 25 Das
Zahlungsdatum kann in einer der folgenden Weisen vermerkt werden:
1. Zahlung
auf Sicht,
2.
Zahlung an einem bestimmten Tag,
3. Zahlung
nach einer bestimmten Zeit nach der Ausstellung,
4. Zahlung
nach einer bestimmten Zeit nach Sicht.
Das im
vorigen Absatz bestimmte Zahlungsdatum ist das Datum der Fälligkeit des
Wechsels.
§ 26 Der
Aussteller übernimmt mit der Unterschrift die Haftung für die Gewährleistung
der Annahme oder Zahlung dieses Wechsels. Wenn der Wechsel nicht akzeptiert
oder bezahlt wird, muß der Aussteller dem Inhaber die in §§ 70 und 71
bestimmten Beträge und Kosten bezahlen.
2. Abschnitt:
Indossament
§ 27 Der
Inhaber kann die Rechte aus dem Wechsel anderen übertragen oder bestimmte
Rechte aus dem Wechsel von anderen ausüben lassen.
Wenn der
Aussteller auf dem Wechsel die chinesischen Schriftzeichen für "nicht
übertragbar" vermerkt hat, darf der Wechsel nicht übertragen werden.
Wenn der
Inhaber Rechte nach dem ersten Absatz ausübt, muß er den Wechsel indossieren
und übergeben.
Das
Indossament ist eine Wechselhandlung, mit der auf der Rückseite des Wechsels
oder auf einem angeklebten Zettel die betreffenden Punkte vermerkt,
unterschrieben und gestempelt werden.
§ 28 Wenn
die Wechselurkunde nicht hinreicht, um die Indossanten und ihre Umstände zu
vermerken, kann dazu an den Wechsel ein Zettel angeklebt werden.
Die
erste auf dem angeklebten Zettel vermerkte Person muß über die Stelle, an der
der Wechsel und der Zettel zusammenhängen, unterschreiben und stempeln.
§ 29 Das
Indossament wird vom Indossanten unterschrieben und gestempelt und datiert.
Ist das
Indossament nicht datiert, so gilt es als vor Fälligkeit des Wechsels datiert.
§ 30 Wird
der Wechsel durch Indossament übertragen, oder wird durch Indossament ein
bestimmtes Recht aus dem Wechsel anderen zur Ausübung überlassen, so ist die
Bezeichnung des Indossatars zu vermerken.
§ 31 Bei
durch Indossamente übertragenen Wechseln müssen die Indossamente aufeinander
folgen. Die Aufeinanderfolge der Indossamente beweist für den Inhaber dessen
Rechte aus dem Wechsel; wer nicht durch Übertragung durch Indossament, sondern
in anderer rechtmäßiger Form einen Wechsel erlangt hat, legt nach dem Gesetz
Beweise vor, um seine Rechte aus dem Wechsel zu beweisen.
Mit der
Aufeinanderfolge der Indossamente ist im vorigen Absatz gemeint, daß bei den Übertragungen
des Wechsels auf dem Wechsel die Unterschriften und Stempel der den Wechsel
übertragenden Indossanten und der den Wechsel erhaltenden Indossatare eine
zusammenhängende Folge bilden.
§ 32 Bei
durch Indossamente übertragenen Wechseln haftet der Nachfolger für die Echtheit
des Indossaments seines unmittelbaren Vorgängers.
Mit
Nachfolger ist der weitere Verpflichtete aus dem Papier gemeint, der nach
Unterschrift und Stempel [seines Vorgängers] unterschrieben und gestempelt hat.
§ 33 Das
Indossament darf nicht bedingt sein. Werden dem Indossament Bedingungen
hinzugefügt, so haben diese keine wechselrechtliche Wirkung.
Ein
Indossament, mit dem ein Teil der Wechselsumme übertragen wird, oder mit dem
die Wechselsumme aufgeteilt wird und die Teile an mehrere übertragen werden,
ist unwirksam.
§ 34 Wenn
ein Indossant auf dem Wechsel die chinesischen Schriftzeichen für "nicht
übertragbar" vermerkt, und sein Nachfolger wiederum durch Indossament
überträgt, haftet der ursprüngliche Indossant dem Indossatar seines Nachfolgers
nicht auf Gewährleistung.
§ 35 Enthält
das Indossament die chinesischen Schriftzeichen für "beauftragt zur
Entgegennahme der Zahlung", so ist der Indossatar berechtigt, in
Vertretung des Indossanten die mit dem Auftrag übertragenen Rechte aus dem
Wechsel auszuüben. Der Indossatar darf aber die Rechte aus dem Wechsel nicht
durch Indossament weiterübertragen.
An dem
Wechsel kann ein Pfandrecht begründet werden; bei der Verpfändung müssen im
Indossament die chinesischen Schriftzeichen für "Verpfändung"
enthalten sein. Wenn der Indossatar nach dem Gesetz sein Pfandrecht geltend
macht, kann er die Rechte aus dem Wechsel ausüben.
§ 36 Ist
die Annahme oder die Zahlung des Wechsels verweigert oder die Frist zur Vorlage
des Wechsels zur Zahlung überschritten worden, so darf er nicht durch
Indossament übertragen werden; wenn er [trotzdem] durch Indossament übertragen
wird, haftet der Indossant wechselrechtlich.
§ 37 Nachdem
der Indossant den Wechsel durch Indossament übertragen hat, haftet er seinen
Nachfolgern, die den Wechsel innehaben, auf Gewährleistung von Annahme und
Zahlung. Wenn der Wechsel nicht angenommen und bezahlt wird, muß der Indossant
dem Inhaber die in §§ 70 und 71 bestimmten Beträge und Kosten bezahlen.
3. Abschnitt:
Annahme
§ 38 Die
Annahme ist eine Wechselhandlung, mit der der Bezogene verspricht, daß er bei
Fälligkeit des Wechsels den Wechselbetrag bezahlen wird.
§ 39 An
einem bestimmten Tag oder nach einer bestimmten Zeit nach Ausstellung zahlbare
Wechsel muß der Inhaber vor Fälligkeit dem Bezogenen zur Annahme vorlegen.
Vorlage
zur Annahme meint die Handlung, mit der der Inhaber dem Bezogenen den Wechsel
vorlegt und verlangt, daß der Bezogene die Zahlung verspricht.
§ 40 Wechsel,
die nach einer bestimmten Zeit nach Sicht zahlbar sind, muß der Inhaber
innerhalb eines Monats nach der Ausstellung dem Bezogenen zur Annahme vorlegen.
Wenn der
Wechsel nicht in der vorgeschriebenen Frist zur Annahme vorgelegt wird,
verliert der Inhaber das Recht, auf seine Vorgänger zurückzugreifen.
Bei
Sicht zahlbare Wechsel brauchen nicht zur Annahme vorgelegt zu werden.
§ 41 Der
Bezogene muß den ihm zur Annahme vorgelegten Wechsel innerhalb von drei Tagen ab
dem Tag, an dem er ihn erhält, entweder annehmen oder seine Annahme ablehnen.
Der
Bezogene muß, wenn er den vom Inhaber zur Annahme vorgelegten Wechsel erhält,
dem Inhaber einen unterschriebenen Rückschein ausstellen. Der Rückschein muß
den Tag vermerken, an dem der Wechsel zur Annahme vorgelegt wurde, und
unterschrieben und gestempelt werden.
§ 42 Wenn
der Bezogene den Wechsel annimmt, muß er die chinesischen Schriftzeichen für
"angenommen" auf die Vorderseite des Wechsels setzen, zusammen mit
dem Tag der Annahme, Unterschrift und Stempel; auf eine bestimmte Zeit nach
Sicht zahlbaren Wechseln muß bei der Annahme der Zahlungstag vermerkt werden.
Wenn das
Datum der Annahme auf dem Wechsel nicht angegeben wird, gilt der letzte Tag der
Frist nach § 41 Absatz 1 als Datum der Annahme.
§ 43 Der
Bezogene darf die Annahme des Wechsels keinen Bedingungen unterwerfen; eine
bedingte Annahme gilt als Verweigerung der Annahme.
§ 44 Nach
der Annahme des Wechsels haftet der Bezogene auf Zahlung bei Fälligkeit.
4. Abschnitt:
Wechselbürgschaft
§ 45 Ein
Bürge kann eine Wechselverbindlichkeit gewährleisten.
Die
Bürgschaft wird von einem anderen als den Wechselverpflichteten übernommen.
§ 46 Der
Bürge hat auf dem Wechsel oder einem daran angeklebten Zettel die folgenden
Punkte zu vermerken:
1. Die
chinesischen Zeichen für "Bürgschaft",
2. Bezeichnung
und Wohnsitz des Bürgen,
3. die
Bezeichnung dessen, für den gebürgt wird,
4. das
Datum der Bürgschaft,
5. Unterschrift
und Stempel des Bürgen.
§ 47 Wenn
der Bürge auf dem Wechsel oder dem angeklebten Zettel Punkt 3 des vorigen
Paragraphen nicht vermerkt hat, bürgt er bei einem angenommenen Wechsel für den
Annehmenden, bei einem noch nicht angenommenen Wechsel für den Aussteller.
Wenn der
Bürge auf dem Wechsel oder dem angeklebten Zettel Punkt 4 des vorigen
Paragraphen nicht vermerkt hat, gilt das Datum der Ausstellung des Wechsels als
das Bürgschaftsdatum.
§ 48 Die
Bürgschaft darf nicht bedingt sein; wenn Bedingungen bestimmt werden, wirken sie
sich auf die Bürgschaftshaftung für den Wechsel nicht aus.
§ 49 Der
Bürge haftet für die Gewährleistung der Wechselrechte, welche der Inhaber
genießt, der den Wechsel rechtmäßig erlangt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn die
Verbindlichkeit dessen, für den gebürgt wird, wegen Mängeln der auf dem Wechsel
vermerkten Punkte unwirksam ist.
§ 50 Für
den Wechsel, für den er bürgt, haftet der Bürge zusammen mit dem, für den er
bürgt, dem Inhaber als Gesamtschuldner. Wenn der Wechsel bei Fälligkeit nicht
bezahlt wird, ist der Inhaber berechtigt, vom Bürgen Zahlung zu fordern, und
der Bürge muß den vollen Betrag zahlen.
§ 51 Mehrere
Bürgen haften als Gesamtschuldner.
§ 52 Nach
Begleichung der Wechselverbindlichkeit kann der Bürge dem, für den er sich
verbürgt hat, und dessen Vorgängern gegenüber das Rückgriffsrecht des Inhabers
ausüben.
5. Abschnitt:
Zahlung
§ 53 Der
Inhaber muß [den Wechsel] in den folgenden Fristen zur Zahlung vorlegen:
1. Auf
Sicht zahlbare Wechsel müssen innerhalb eines Monats ab Ausstellung dem
Bezogenen zur Zahlung vorgelegt werden.
2. An
einem bestimmten Tag und nach einer bestimmten Zeit ab Ausstellung oder Sicht
zahlbare Wechsel müssen innerhalb von zehn Tagen ab Fälligkeit dem Annehmer zur
Zahlung vorgelegt werden.
Legt der
Inhaber nicht in den im vorigen Absatz bestimmten Fristen [den Wechsel] zur
Zahlung vor, so haften nach Erklärung [der Gründe der Verspätung] der Annehmer
oder Bezogene dem Inhaber [trotzdem] weiterhin auf Zahlung.
Die
Vorlage zur Zahlung beim Bezogenen über eine mit der Annahme der Zahlung
beauftragte Bank oder über ein Wechseleinzugssystem wird als der Vorlage durch
den Inhaber gleichwertig angesehen.
§ 54 Wenn
der Inhaber [den Wechsel] gemäß dem vorigen Paragraphen zur Zahlung vorlegt,
hat der Bezogene am gleichen Tag den vollen Betrag zu zahlen.
§ 55 Wenn
der Inhaber die Zahlung erhält, muß er auf dem Wechsel quittieren und den
Wechsel dem Bezogenen aushändigen. Wenn der Inhaber eine Bank mit der Annahme
der Zahlung beauftragt und die beauftragte Bank die in Vertretung erhaltene
Wechselsumme auf das Konto des Inhabers übertragen hat, gilt dies als der
Quittung gleichwertig.
§ 56 Die
vom Inhaber mit der Annahme der Zahlung beauftragte Bank haftet nur dafür, daß
gemäß den auf dem Wechsel vermerkten Punkten die Wechselsumme auf das Konto des
Inhabers übertragen wird.
Die vom
Bezogenen mit der Zahlung beauftragte Bank haftet nur dafür, daß gemäß den auf
dem Wechsel vermerkten Punkten die Wechselsumme vom Konto des Bezogenen gezahlt
wird.
§ 57<3> Der
Bezogene und der in Vertretung Zahlende müssen bei der Zahlung die
Aufeinanderfolge der Indossamente und den Nachweis oder andere wirksame Beweise
der rechtmäßigen Identität des zur Zahlung Vorlegenden prüfen
Für böswillige
oder grob fahrlässige Zahlungen haften der Bezogene und der in Vertretung
Zahlende selbst.
§ 58 Wenn
bei einem an einem bestimmten Tag oder nach einer bestimmten Zeit ab der Ausstellung
oder nach einer bestimmten Zeit ab Sicht zahlbaren Wechsel der Bezogene vor
Fälligkeit bezahlt, haftet er selbst für die Folgen.
§ 59 Ist
die Wechselsumme in ausländischer Währung angegeben, so wird sie umgerechnet
zum Marktkurs am Zahlungstag in Renminbi gezahlt.
Wenn die
Wechselbeteiligten über die auf den Wechsel zahlbare Geldsorte etwas anderes
vereinbart haben, gilt die Vereinbarung.
§ 60 Mit
der Zahlung der vollen Summe nach dem Gesetz durch den Bezogenen erlischt die
Haftung aller Wechselverpflichteten.
6. Abschnitt:
Rückgriffsrecht
§ 61 Wird
die Zahlung des fälligen Wechsels verweigert, so kann der Inhaber gegenüber
Indossanten, dem Aussteller des Wechsels und anderen Wechselverpflichteten das
Rückgriffsrecht ausüben.
Vor Fälligkeit
des Wechsels kann der Inhaber das Rückgriffsrecht ausüben, wenn einer der
folgenden Umstände vorliegt:
1. Wenn
die Annahme des Wechsels verweigert wird,
2. wenn
der Annehmende oder Bezogene stirbt oder sich verbirgt,
3. wenn
der Annehmende oder Bezogene nach dem Recht für in Konkurs gefallen erklärt
wird, oder wenn er wegen einer Gesetzesverletzung angewiesen wird, seine
Geschäftstätigkeit einzustellen.
§ 62 Bei
Ausübung des Rückgriffsrechts muß der Inhaber den Nachweis der Verweigerung der
Annahme oder Zahlung vorlegen.
Wenn dem
Inhaber bei der Vorlage zur Annahme oder Zahlung diese verweigert wird, hat der
Annehmende oder Bezogene ihm einen Nachweis der Verweigerung oder eine
schriftliche Begründung für die Zurückweisung des Wechsels auszustellen. Stellt
er keinen Nachweis der Verweigerung und keine schriftliche Begründung für die
Zurückweisung des Wechsels aus, so haftet er zivilrechtlich für die daraus
entstehenden Folgen.
§ 63 Wenn
der Inhaber, weil der Annehmende oder Bezogene gestorben ist oder sich verbirgt
oder aus anderen Gründen, keinen Nachweis der Verweigerung bekommen kann, kann
er nach dem Gesetz andere einschlägige Beweise einholen.
§ 64 Wenn
der Annehmende oder Bezogene vom Volksgericht nach dem Recht für in Konkurs gefallen
erklärt wird, hat die betreffende Justizurkunde des Volksgerichts die Wirkung
des Nachweises der Verweigerung.
Wenn der
Annehmende oder Bezogene wegen einer Gesetzesverletzung angewiesen wird, seine
Geschäftstätigkeit einzustellen, hat der Beschluß der betreffenden zuständigen
Verwaltungsbehörde über diese Sanktion die Wirkung des Nachweises der
Verweigerung.
§ 65 Wenn
der Inhaber keinen Nachweis der Verweigerung und keine schriftliche Begründung
für die Zurückweisung des Wechsels und innerhalb der vorgeschriebenen Frist
auch keine anderen gesetzmäßigen Beweise vorlegen kann, verliert er das
Rückgriffsrecht gegen seine Vorgänger. Jedoch haften dem Inhaber weiterhin der
Annehmende oder Bezogene.
§ 66 Der
Inhaber muß innerhalb von drei Tagen ab Erhalt des Nachweises der Verweigerung
der Annahme oder Zahlung die Umstände der Verweigerung schriftlich seinem
Vorgänger mitteilen; sein Vorgänger muß innerhalb von drei Tagen ab dem Erhalt
dieser Mitteilung wiederum schriftlich seinen Vorgänger unterrichten. Der
Inhaber kann auch gleichzeitig alle Wechselverpflichteten schriftlich
unterrichten.
[Auch]
ohne die Mitteilung in den Fristen des vorigen Absatzes kann der Inhaber
weiterhin das Rückgriffsrecht ausüben. Der Wechselbeteiligte, der nicht in der vorgeschriebenen
Pflicht die Mitteilung erstattet hat, haftet seinen Vorgängern oder dem
Aussteller auf Ersatz des ihnen dadurch verursachten Schadens bis zur Höhe der
Wechselsumme.
Die Mitteilung
gilt mit der Absendung mit der Post innerhalb der vorgeschriebenen Frist an die
gesetzlich bestimmte oder vereinbarte Adresse als erfolgt.
§ 67 In
der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 1 des vorigen Paragraphen müssen die
auf dem Wechsel vermerkten Hauptpunkte angegeben sein und muß erklärt werden,
daß der Wechsel zurückgewiesen worden ist.
§ 68 Aussteller,
Indossanten, Annehmender und Bürgen des Wechsels haften dem Inhaber als
Gesamtschuldner.
Ohne
Rücksicht auf die Reihenfolge der Wechselverpflichteten kann der Inhaber
gegenüber einem, mehreren oder allen von ihnen das Rückgriffsrecht ausüben.
Wenn der
Inhaber gegenüber einem oder mehreren Wechselverpflichteten das Rückgriffsrecht
ausgeübt hat, kann er es weiterhin gegenüber den anderen Wechselverpflichteten
ausüben. Wenn der in Anspruch Genommene die Verbindlichkeit begleicht, hat er
die gleichen Rechte wie [vorher] der Inhaber.
§ 69 Wenn
der Inhaber Aussteller des Wechsels ist, hat er kein Rückgriffsrecht gegenüber
seinen Vorgängern. Wenn der Inhaber Indossant des Wechsels ist, hat er kein
Rückgriffsrecht gegenüber seinen Nachfolgern.
§ 70 Mit
der Ausübung des Rückgriffsrechts kann der Inhaber von dem in Anspruch
Genommenen die Zahlung der folgenden Geldbeträge und Kosten verlangen:
1. Die
Wechselsumme, deren Zahlung verweigert worden ist;
2. Zinsen
für die Wechselsumme nach dem von der Chinesischen Volksbank bestimmten
Zinssatz vom Tag der Fälliogkeit des Wechsels bzw. seiner Vorlage zur Zahlung
bis zum Tag, an dem die Wechselsumme beglichen wird;
3. die
Kosten für die Erlangung des Nachweises der betreffenden Verweigerungen und für
die Versendung der Mitteilungen.
Wenn der
mit dem Rückgriff in Anspruch Genommene die Verbindlichkeit begleicht, muß der
Inhaber ihm den Wechsel und die betreffenden Verweigerungsnachweise herausgeben
und eine Quittung über die erhaltenen Zinsen und Kosten ausstellen.
§ 71 Der
mit dem Rückgriff in Anspruch Genommene kann, nachdem er gemäß dem vorigen
Paragraphen [die Verbindlichkeit] beglichen hat, gegenüber den anderen
Wechselverpflichteten das Recht des weiteren Rückgriffs ausüben, indem er von
ihnen die Zahlung der folgenden Geldbeträge und Kosten verlangt:
1. den
gesamten beglichenen Betrag;
2. Zinsen
für den Betrag nach Nr.1 nach dem von der Chinesischen Volksbank bestimmten
Zinssatz vom Tag der Begleichung bis zu dem Tag, an dem auf den weiteren
Rückgriff hin beglichen wird;
3. die
Kosten für die Versendung der Mitteilungen.
Wenn
dem, der das Recht auf weiteren Rückgriff ausübt, der Betrag beglichen wird,
muß er den Wechsel und die betreffenden Verweigerungsnachweise herausgeben und
eine Quittung über die erhaltenen Zinsen und Kosten ausstellen.
§ 72 Wenn
der, gegen den Rückgriff genommen wird, nach den beiden vorigen Paragraphen die
Verbindlichkeit begleicht, erlischt seine Haftung.
3. Kapitel: Eigener Wechsel
§ 73 Der
eigene Wechsel ist ein Papier, das der Aussteller unterschrieben ausgibt, und
mit dem er verspricht, bei Sicht bedingungslos eine bestimmte Geldsumme dem
Zahlungsempfänger oder dem Inhaber zu zahlen.
Mit
eigenen Wechseln meint dieses Gesetz eigene Wechsel von Banken.
§ 74 Der
Aussteller eines eigenen Wechsels hat über verläßliche Geldquellen zur Zahlung des
Betrags des eigenen Wechsels zu verfügen und die Zahlung zu gewährleisten.
§ 75 Die
Fähigkeit von Ausstellern eigener Wechsel wird von der Chinesischen Volksbank
überprüft und festgestellt; das konkrete Verwaltungsverfahren wird von der
Chinesischen Volksbank festgesetzt.
§ 76 Auf
dem eigenen Wechsel sind die folgenden Punkte zu vermerken:
1. Die
chinesischen Schriftzeichen für "eigener Wechsel";
2. das
Versprechen, unbedingt zu zahlen;
3. eine
bestimmte Geldsumme;
4. die
Bezeichnung des Zahlungsempfängers;
5. der
Tag der Ausstellung;
6. Unterschrift
und Stempel des Ausstellers.
Wenn auf
dem eigenen Wechsel einer der vorstehend aufgeführten Punkte fehlt, ist er
ungültig.
§ 77 Auf
dem eigenen Wechsel vermerkte weitere Punkte wie Zahlungsort und
Ausstellungsort müssen klar und deutlich sein.
Wenn der
eigene Wechsel den Zahlungsort nicht vermerkt, gilt die Betriebsstätte des
Ausstellers als Zahlungsort.
Wenn der
eigene Wechsel den Ausstellungsort nicht vermerkt, gilt die Betriebsstätte des
Ausstellers als Ausstellungsort.
§ 78 Der
Aussteller des eigenen Wechsels hat, wenn der Inhaber den Wechsel vorlegt, auf
Zahlung zu haften.
§ 79 Die
Frist für die Zahlung des eigenen Wechsels darf 2 Monate ab der Ausstellung
nicht überschreiten.
§ 80 Wenn
der Inhaber des eigenen Wechsels den Wechsel nicht in der vorgeschriebenen
Frist vorlegt, verliert er das Rückgriffsrecht auf seine Vorgänger, mit
Ausnahme des Ausstellers.
§ 81 Für
Indossamente, Bürgschaften, die Zahlung und die Ausübung des Rückgriffsrechts
gelten beim eigenen Wechsel abgesehen von den Vorschriften dieses Kapitels die
des zweiten Kapitels über den Wechsel.
Für die
Ausstellung des eigenen Wechsels gilt abgesehen von den Vorschriften dieses
Kapitels die Regelung für die Ausstellung des Wechsels in § 24.
4. Kapitel: Scheck
§ 82 Der
Scheck ist ein vom Aussteller unterschriebenes und ausgegebenes Papier, mit dem
er eine Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut, die bzw. das Scheckkonten führt,
beauftragt, bei Sicht bedingungslos eine bestimmte Geldsumme an den
Zahlungsempfänger oder Inhaber zu zahlen.
§ 83 Bei
Eröffnung eines Scheckkontos hat der Antragssteller seinen eigenen Namen zu
verwenden und dem Gesetz entsprechende Nachweise seiner Identität vorzulegen.
Wer ein
Scheckkonto eröffnet und Schecks verwendet, muß verläßlichen Kredit besitzen
und ein gewisses Kapital einzahlen.
Bei der
Eröffnung eines Scheckkontos muß der Antragssteller Muster seiner Unterschrift
und seines Stempels zur Verfügung stellen.
§ 84 Mit
dem Scheck kann Bargeld abgehoben, er kann auch verrechnet werden; bei
Verrechnung muß dies auf der Vorderseite des Schecks vermerkt werden.
Wenn
Schecks nur für die Abhebung von Bargeld verwandt werden [sollen], können dafür
besondere Bargeldschecks hergestellt werden, die nur zur Abhebung von Bargeld
verwandt werden können.
Wenn
Schecks nur zur Verrechnung verwandt werden [sollen], können dafür besondere
Verrechnungsschecks hergestellt werden, die nur zur Verrechnung verwandt werden
können, nicht zur Abhebung von Bargeld.
§ 90 Auf
dem Scheck sind die folgenden Punkte zu vermerken:
1. Die
chinesischen Schriftzeichen für "Scheck";
2. ein
unbedingter Zahlungsauftrag;
3. eine
bestimmte Geldsumme;
4. die
Bezeichnung des Bezogenen;
5. der
Ausstellungstag;
6.
Unterschrift und Stempel des Ausstellers.
Wenn auf
dem Scheck einer der vorstehend aufgeführten Punkte fehlt, ist er ungültig.
§ 86 Der
Aussteller kann zur Eintragung des Geldbetrags auf dem Scheck ermächtigen;
bevor die Summe eingetragen worden ist, darf der Scheck nicht verwandt werden.
§ 87 Wenn
noch kein Zahlungsempfänger auf dem Scheck vermerkt ist, kann der Aussteller zu
seiner Eintragung ermächtigen.
Wenn auf
dem Scheck kein Zahlungsort vermerkt ist, gilt die Betriebsstätte des Bezogenen
als Zahlungsort.
Wenn auf
dem Scheck kein Ausstellungsort vermerkt ist, gelten die Betriebsstätte, der
Wohnsitz oder der Ort des ständigen Aufenthalts des Ausstellers als
Ausstellungsort.
Der
Aussteller kann auf dem Scheck sich selbst als Zahlungsempfänger eintragen.
§ 88 Die
Beträge der von einem Aussteller ausgestellten Schecks dürfen den Betrag nicht
übersteigen, den er zur Zeit der Zahlung beim Bezogenen tatsächlich auf dem
Konto hat.
Wenn die
Beträge der von einem Aussteller ausgestellten Schecks den Betrag übersteigen,
den er zur Zeit der Zahlung beim Bezogenen tatsächlich auf dem Konto hat,
handelt es sich um ungedeckte Schecks. Die Ausgabe ungedeckter Schecks ist
verboten.
§ 89 Der
Aussteller von Schecks darf keine Schecks ausstellen, die mit dem Muster seiner
Unterschrift und seines Stempels, die er zur Verfügung gestellt hat, nicht
übereinstimmen.
§ 90 Der
Aussteller eines Schecks hat zu gewährleisten, daß dem Inhaber des Schecks der
Betrag des Schecks bezahlt wird.
Wenn das
Konto des Ausstellers beim Bezogenen hinreicht, um den Betrag des Schecks zu
bezahlen, muß der Bezogene am gleichen Tag den vollen Betrag bezahlen.
§ 91 Schecks
sind begrenzt auf Zahlung bei Sicht, andere Zahlungstermine dürfen nicht
angegeben werden. Der Vermerk eines anderen Zahlungstermins ist wirkungslos.
§ 92 Der
Inhaber des Schecks muß ihn innerhalb von 10 Tagen ab der Ausstellung zur
Zahlung vorlegen; für an einem anderen Ort [als dem der Ausstellung] verwandte
Schecks bestimmt die Chinesische Volksbank gesondert die Frist für die Vorlage
zur Zahlung.
Bei
Überschreitung der Vorlagefrist braucht der Bezogene nicht zu zahlen; wenn der
Bezogene nicht zahlt, haftet der Aussteller dem Inhaber weiterhin aus dem
Papier.
§ 93 Wenn
der Bezogene nach dem Recht den Betrag des Schecks bezahlt hat, haftet er dem
Aussteller nicht weiterhin auf die in Auftrag gegebene Zahlung und dem Inhaber
nicht weiterhin auf Zahlung, es sei
denn, der Bezogene zahlt böswillig oder grob fahrlässig.
§ 94 Für
Indossamente, die Zahlung und die Ausübung des Rückgriffsrechts bei Schecks
gelten außer den Vorschriften dieses Kapitels auch die Vorschriften des zweiten
Kapitels für den Wechsel.
Für die
Ausstellung des Schecks gelten außer den Vorschriften dieses Kapitels auch die
Vorschriften der §§ 24 und 26 für den Wechsel.
5. Kapitel: Anzuwendendes Recht bei Wechseln und Schecks mit
Auslandsbezug
§ 95 Das
anzuwendende Recht bei Wechseln und Schecks mit Auslandsbezug wird nach den
Bestimmungen dieses Kapitels festgestellt.
Mit
Wechseln und Schecks mit Auslandsbezug sind im vorigen Absatz Wechsel und
Schecks gemeint, bei denen Handlungen wie Ausstellung, Indossamente, Annahme,
Bürgschaften und Zahlung teils inner-, teils außerhalb des Gebiets der VR China
eintreten.
§ 96 Wenn
internationale Abkommen, welche die VR China abgeschlossen hat, oder an denen
sie teilnimmt, von diesem Gestz abweichende Bestimmungen treffen, gelten die
Bestimmungen des Abkommens, soweit nicht die VR China einen Vorbehalt erklärt
hat.
Soweit
dies Gesetz und internationale Abkommen, welche die VR China abgeschlossen hat,
oder an denen sie teilnimmt, keine Bestimmungen treffen, können internationale
Gewohnheiten angewandt werden.
§ 97 Die Zivilgeschäftsfähigkeit
des Verpflichteten aus einem Wechsel oder Scheck richtet sich nach seinem
Heimatrecht.
Wenn ein
Verpflichteter aus einem Wechsel oder Scheck nach seinem Heimatrecht nicht oder
beschränkt, aber nach dem Recht des Handlungsortes voll zivilgeschäftsfähig
ist, gilt das Recht des Handlungsortes.
§ 98 Die
auf einem Wechsel oder eigenen Wechsel bei der Ausstellung vermerkten Punkte
richten sich nach dem Recht des Ausstellungsortes.
Die auf
einem Scheck bei der Ausstellung vermerkten Punkte richten sich nach dem Recht
des Ausstellungsortes; die Parteien können auch die Anwendung des Rechts des
Zahlungsortes vereinbaren.
§ 99 Für
Indossamente, die Annahme, die Zahlung und Bürgschaften von Wechseln und
Schecks gilt das Recht des Ortes der Handlung.
§ 100 Die
Fristen zur Ausübung des Rückgriffsrechts bei Wechseln und Schecks richten sich
nach dem Recht des Ausstellungsortes.
§ 101 Die
Fristen zur Vorlage von Wechseln und Schecks, für die Form von Nachweisen der
Verweigerung und die Fristen für ihre Ausstellung richten sich nach dem Recht
des Zahlungsortes.
§ 102 Wenn der
Wechsel oder Scheck verlorengeht, richtet sich das Verfahren, in dem der
Verlierer die Sicherung der Rechte aus dem Wechsel oder Scheck verlangt, nach
dem Recht des Zahlungsortes.
6. Kapitel: Gesetzliche Haftung
§ 103 In den
folgenden Fällen von Wechsel- und Scheckbetrug wird nach dem Recht die
strafrechtliche Verantwortung verfolgt:
1. Fälschung
und Veränderung von Wechseln oder Schecks;
2. vorsätzlicher
Gebrauch gefälschter oder veränderter Wechsel oder Schecks;
3. Ausfertigung
ungedeckter Schecks oder die vorsätzliche Ausfertigung von Schecks, die mit den
zur Verfügung gestellten Mustern der Unterschrift oder des Stempels des
Ausstellers nicht übereinstimmen, um sich Vermögensgüter zu erschwindeln;
4. die
Ausfertigung von Wechseln und eigenen Wechseln ohne verläßliche Geldquellen
[für deren Zahlung], um sich Mittel zu erschwindeln;
5. falsche
Angaben auf einem Wechsel oder eigenen Wechsel durch dessen Aussteller bei der
Ausstellung, um sich Vermögensgüter zu erschwindeln;
6. der
angemaßte Gebrauch von Wechseln oder Schecks anderer oder der vorsätzliche
Gebrauch von verfallenen oder ungültig gemachten Wechseln oder Schecks, um sich
Vermögensgüter zu erschwindeln;
7. böswillige
Kollusion Bezogener mit Ausstellern und Inhabern, um eine der vorstehend
aufgeführten sechs Handlungen durchzuführen.
§ 104 Wenn eine
der im vorigen Paragraphen aufgeführten Handlungen vorliegt, und der Tatbestand
geringfügig ist und [deshalb] keine Straftat darstellt, wird nach den
einschlägigen staatlichen Vorschriften eine Verwaltungssanktion verhängt.
§ 105 Wenn
Personal von Kreditorganen im Wechsel- und Scheckgeschäft in Vernachlässigung seiner
Amtspflichten Vorschriften dieses Gesetzes verletzende Wechsel oder Schecks
annimmt, bezahlt oder Bürgschaften für sie übernimmt, werden Sanktionen gegen
diese Personen verhängt; wenn ein großer Schaden angerichtet wird, [sodaß] dies
eine Straftat bildet, wird die strafrechtliche Verantwortung nach dem Recht
verfolgt.
Für den
Schaden, der Beteiligten durch eine Handlung von Personal von Kreditorganen
nach dem vorigen Absatz verursacht wird, haften das Kreditorgan und das
unmittelbar verantwortliche Personal nach dem Recht auf Ersatz.
§ 106 Wenn der
Bezogene des Wechsels oder Schecks ein auf Sicht zahlbares oder fälliges Papier
vorsätzlich mißachtet und die Zahlung hinauszögert, wird gegen ihn von der für
die Verwaltung des Kreditwesens zuständigen Abteilung eine Geldbuße verhängt,
und gegen das unmittelbar verantwortliche Personal werden Sanktionen ergriffen.
Wenn der
Bezogene des Wechsels oder Schecks ein Papier vorsätzlich zurückhält und die
Zahlung hinauszögert und damit dem Inhaber einen Schaden verursacht, haftet er
nach dem Recht auf Ersatz.
§ 107 Wenn
diesem Gesetz zuwiderlaufende Handlungen, für die nicht schon nach den
[vorstehenden] Bestimmungen dieses Gesetzes auf Ersatz gehaftet wird, anderen
Schaden verursachen, wird nach dem Recht zivilrechtlich gehaftet.
7. Kapitel: Ergänzende Regeln
§ 108 Für die
Berechnung der in diesem Gesetz bestimmten Fristen gelten die Vorschriften der
»Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts Wenn eine Frist in
Monaten berechnet wird, läuft sie bis zu dem entsprechenden Tag des Monats, in
dem die Frist endet; hat der Monat keinen entsprechenden Tag, so läuft sie bis
zum letzten Tag des Monats.
§ 109 Die
Formulare für Wechsel, eigene Wechsel und Schecks müssen vereinheitlicht
werden.
Die
Formulare für Wechsel- und Scheckurkunden und die Lenkung ihres Drucks werden
von der Chinesischen Volksbank geregelt.
§ 110 Eine
konkrete Ausführungsmethode für die Verwaltung des Wechsel- und Scheck[wesens]
wird von der Chinesischen Volksbank aufgrund dieses Gesetzes bestimmt, dem
Staatsrat zur Genehmigung gemeldet und dann angewandt.
§ 111 Dies
Gesetz wird ab dem 1.1.1996 angewandt.
Quelle:
Zhonghua renmin gongheguo xin fagui huibian [Sammlung neuer Rechtsnormen der VR
China], 1995/2.33.
Anmerkungen:
<1> Wechsel wurden bis 1981 in China
nur im Außenhandel verwandt, und zwar gem. § 5 III des damaligen Außenwirtschaftsvertragsgesetzes
vom 21.3.85 aufgrund "internationaler Gewohnheiten", worunter man die
Gemeinsamkeiten des Genfer und des anglo-amerikanischen Wechselrechts verstehen
mochte. Eine »Mitteilung« des Justizministeriums vom 14.9.1983 regelte die
Erstellung internationaler Wechsel- und Scheckurkunden. Da seit 1955 nur Banken
Kredite gewähren durften, gab es im Inlandsgeschäft keine Wechsel. Schecks
waren dagegen eines der inländischen Zahlungsverfahren und in der
»Verrechnungsmethode« der Volksbank geregelt. Im Verlauf der Reformen wurde das
Darlehensverbot gelockert; 1981 führte die Volksbank Wechsel versuchsweise in
zwei Shanghaier Bezirken ein, 1982 auch in einer Stadt der Nachbarprovinz
Anhui, dann in Chongqing, Hebei und Shenyang; am 4.12.1984 erging als erstes
Wechselrecht der Volksrepublik die »Vorläufige Methode der Chinesischen
Volksbank für die Annahme und Diskontierung von Handelswechseln«, der bald
Bestimmungen der Geschäftsbanken und 1986 Rediskontierungsvorschriften folgten;
Wechsel wurden dann auch in der »Bankverrechnungsmethode« geregelt. Alle diese
Vorschriften waren aber nur technische Regeln für den Bankzahlungsverkehr und
hatten Lücken; insbesondere der Abstraktionsgrundsatz war nicht klar
festgelegt, Indossamente waren nicht klar geregelt. Ein erstes vollständiges
Wechsel- und Scheckrecht erließ die Stadt Shanghai am 24.7.1989. Das
vorliegende Gesetz wurde aufgrund dieser Shanghaier Regelung entworfen. Es entspricht
weitgehend dem Genfer Recht, verlangt aber wie das angloamerikanische Recht
eine consideration für den Erwerb des Papiers (§§ 10 II, 11) und hat einige
strengere Formvorschriften und kürzere Fristen als das Genfer Recht (vgl.z.B. §
8 mit Art.6 WG, Art.9 ScheckG; das Verbot des Blankoindossaments, §§ 30, 94 I,
mit Art.13 II WG, 16 II ScheckG; § 53 I Nr.1 mit Art.34 I 2 WG). Anders als im
Shanghaier Recht wird der gekreuzte Scheck nicht erwähnt, taucht aber in § 115
III der "Zahlungsverrechnungsmethode"
der Volksbank, 19.9.97/1 wieder auf.- Das Gesetz ersetzt sämtliche bisherigen
Vorschriften zum Wechsel- und Scheckrecht, obwohl diese nicht ausdrücklich
aufgehoben worden sind.
Das Gesetz wird ergänzt durch die
"Ausführungsmethode für die Wechsel- und Scheckverwaltung",
21.8.97/1, und die "Zahlungsverrechnungsmethode"
der Volksbank, 19.9.97/1.
<2> Richtiger: des Wechsels. Für Schecks siehe die nächste
Nummer.
<3> Entspricht WG Art. 54 II.
Übersetzung,
Anmerkungen, Copyright: Frank Münzel, Hamburg.