Chinas Recht 2002.8
28.12.01/1
Erlaß Nr.5 der chinesischen Wertpapieraufsichtskommission
<1>
Hiermit wird die "Methode für die Verwaltung der
Wertpapiergesellschaften" verkündet, die vom 1. März 2002 an durchgeführt
wird.
Vorsitzender Zhou Xiaochuan. 28. Dezember 2001
Methode für die Verwaltung der Wertpapiergesellschaften
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
§ 1 [Regelungsziel]
Um Aufsicht und
Verwaltung der Wertpapiergesellschaften zu stärken und die Handlungen von
Wertpapiergesellschaften zu normieren, wird auf Grund der einschlägigen
Bestimmungen des Wertpapiergesetzes <2> und des Gesellschaftsgesetzes
<3> diese Methode festgelegt.
§ 2 [Anwendungsbereich]
Diese Methode wird auf
innerhalb des chinesischen Gebietes <4> registrierte Wertpapiergesellschaften
angewendet.
§ 3 [Aufsichtskompetenz]
Der chinesischen
Wertpapieraufsichtskommission (im Folgenden kurz CSRC <5>) obliegt die
zusammenfassende Prüfung und Genehmigung der Errichtung, Änderung und
Beendigung von Wertpapiergesellschaften sowie die Erfüllung der Amtspflicht zur
Aufsicht und Verwaltung der Wertpapiergesellschaften nach dem Recht.
2. Kapitel: Errichtung, Änderung und Beendigung von
Wertpapiergesellschaften
§ 4 [Geschäfte von Brokerwertpapiergesellschaften]
Brokerwertpapiergesellschaften
<6> können folgende Geschäfte tätigen:
(1) stellvertretende Käufe und Verkäufe von Wertpapieren;
(2) stellvertretende Rückzahlung des Kapitals, Zahlung der Zinsen und Sonderausschüttungen <7>
und Verteilung von Dividenden von Wertpapieren;
(3) stellvertretende Aufbewahrung und Verifikation von
Wertpapieren;
(4) stellvertretende Registrierung und Kontoeröffnung.<8>
§ 5 [Geschäft von Universalwertpapiergesellschaften]
Universalwertpapiergesellschaften <9> können neben den in §
4 angeführten Geschäften auch noch die folgenden Geschäfte tätigen:
(1) Eigengeschäfte mit Wertpapieren; <10>
(2) Übernahme des Absatzes von Wertpapieren; <11>
(3) Wertpapierinvestmentberatung (einschließlich Finanzberatung);
<12>
(4) beauftragte Verwaltung von Investitionen; <13>
(5) andere Geschäfte, die von der CSRC genehmigt worden sind.
Wertpapiergesellschaften
dürfen keine Eigengeschäfte mit B-Aktien tätigen, außer wenn die CSRC etwas
anderweitiges bestimmt. <14>
§ 6 [Voraussetzungen für die Errichtung von
Brokerwertpapiergesellschaften]
Bei der Errichtung von
Brokerwertpapiergesellschaften muß außer den Voraussetzungen nach dem
Wertpapiergesetz auch noch den folgenden Anforderungen entsprochen werden:
(1) Es müssen mindestens fünfzehn Mitarbeiter, welche die
Qualifikation für Wertpapiergeschäfte besitzen, und ferner Fachpersonal für
Buchhaltung, Recht und Computer vorhanden sein;
(2) es muß den von der CSRC bestimmten Systemen für Computerdaten
und für die Übermittlung von Geschäftsmaterialien entsprochen werden;
(3) andere von der CSRC bestimmte Voraussetzungen. <15>
§ 7 [Voraussetzungen der Errichtung von
Internet-Wertpapierbrokergesellschaften]
Bei der Errichtung von
Wertpapiergesellschaften, die speziell Kommissionsgeschäfte mit Wertpapieren im
Internet tätigen, muß außer den in § 6 bestimmten Voraussetzungen auch den
folgenden Anforderungen entsprochen werden: <16>
(1) Die Einlage von Wertpapiergesellschaften bzw. von
Datentechnikgesellschaften, deren Geschäfte normiert sind und die einen guten
Ruf haben, muß mindestens 20% des registrierten Kapitals der
Internet-Wertpapierbrokergesellschaft betragen, deren Errichtung geplant ist;
(2) es müssen Hardware-Einrichtungen für den Handel im Netzwerk
sowie Software-Systeme vorhanden sein, die den Anforderungen der CSRC
entsprechen;
(3) es müssen mindestens zehn auf Computer spezialisierte
Techniker vorhanden und die Sicherheit und das stabile Funktionieren der
Hardware-Einrichtungen und der Software-Systeme sichergestellt werden;
(4) unter den hochrangigen Managern muß sich mindestens ein auf
Computer spezialisierter Techniker befinden.
§ 8 [Voraussetzungen der Errichtung von
Universalwertpapiergesellschaften]
Bei der Errichtung von
Universalwertpapiergesellschaften muß außer den im Wertpapiergesetz <17>
bestimmten Voraussetzungen noch folgenden Anforderungen entsprochen werden:
(1) Es muß ein normiertes System der getrennten Verwaltung der
Geschäfte vorhanden und sichergestellt werden, daß jedes Geschäft im Hinblick
auf das Personal, die Organe, die Daten und die Konten effektiv separiert ist;
(2) es müssen mindestens fünfzig Mitarbeiter, welche die
Qualifikation für Wertpapiergeschäfte besitzen, sowie Fachpersonal für
Buchhaltung, Recht und Computer vorhanden sein;
(3) es muß den von der CSRC bestimmten Systemen für Computerdaten
und für die Übermittlung von Geschäftsmaterialien entsprochen werden;
(4) anderen von der CSRC bestimmte Voraussetzungen. <18>
§ 9 [Qualifikation zu 5%+X-Gesellschaftern]
Die Qualifikation zum
Gesellschafter von Wertpapiergesellschaften muß den Voraussetzungen
entsprechen, die von Gesetzen, Rechtsnormen und von der CSRC bestimmt sind.
<19> Bei Gesellschaftern, die direkt oder indirekt fünf oder mehr Prozent
der Anteile an Wertpapiergesellschaften halten, muß die Qualifikation zur
Inhaberschaft von der CSRC bestätigt werden. Nicht zum Gesellschafter, der fünf
oder mehr Prozent der Anteile an einer Wertpapiergesellschaft hält, darf jemand
werden,
(1) gegen den in den drei Jahren vor dem Antrag [auf die
Bestätigung nach Abs.1 S.2] wegen erheblicher gesetzes- oder
vorschriftswidriger Geschäfte eine Sanktion verhängt wurde, oder
(2) dessen Gesamtverluste 50% seines registrierten Kapitals
erreichen, oder
(3) dessen Vermögen nicht ausreicht, um seine Schulden zu tilgen,
oder dessen fällige Verbindlichkeiten nicht beglichen werden können, oder
(4) bei dem die Gesamtsumme der Verbindlichkeiten 50% des
Nettovermögens erreicht, oder
(5) bei dem andere von der CSRC bestimmte Umstände vorliegen.
§ 10 [Umwandlung von Brokern in Universalwertpapiergesellschaften]
Brokerwertpapiergesellschaften, welche die in § 8 bestimmten
Voraussetzungen erreichen, können bei der CSRC die Umwandlung in eine
Universalwertpapiergesellschaft beantragen.
§ 11 [Errichtung von Zweigorganen]
Wertpapiergesellschaften
können gemäß den einschlägigen Bestimmungen im Gesellschaftsgesetz, im
Wertpapiergesetz und seitens der CSRC die Errichtung von Zweigorganen wie
Zweiggesellschaften <20>, Wertpapiergeschäftsstellen und
Wertpapierdienstleistungsstellen beantragen.
§ 12 [Errichtung von Tochtergesellschaften durch
Universalwertpapiergesellschaften]
Wenn es erforderlich
ist, daß Universalwertpapiergesellschaften speziell für bestimmte Geschäfte
Tochtergesellschaften errichten, muß das im Rahmen des von der CSRC geprüften
und festgelegten Geschäftsbereiches beantragt werden.
Die Errichtung von
Tochtergesellschaften hat dem Gesellschaftsgesetz und [sonst] einschlägigen
Gesetzen und Rechtsnormen zu entsprechen und von der CSRC genehmigt zu werden.
Universalwertpapiergesellschaften müssen an [ihren]
Tochtergesellschaften einen Anteil von [jeweils] mindestens 51% halten und
dürfen nicht dieselben Geschäfte wie die [von ihnen] beherrschten
Tochtergesellschaften tätigen, außer wenn die CSRC etwas anderes bestimmt.
§ 13 [Errichtung von Tochtergesellschaften zur beauftragten
Verwaltung von Investitionen]
Bei der Errichtung von
Tochtergesellschaften zur beauftragten Verwaltung von Investitionen <21>
haben folgenden Voraussetzungen vorzuliegen:
(1) Das registrierte Kapital beträgt mindestens RMB 500 Mio. Yuan;
(2) es sind mindestens zehn Mitarbeiter vorhanden, welche die
Qualifikation für Geschäfte mit dieser Gattung von Wertpapieren haben;
(3) es wird den einschlägigen Voraussetzungen für
Universalwertpapiergesellschaften entsprochen.
§ 14 [Errichtung von Investmentbanking-Tochtergesellschaften]
Bei der Errichtung von
Investmentbanking-Tochtergesellschaften, die Geschäfte wie die Übernahme des
Absatzes von Wertpapieren, die Befürwortung der Börsenzulassung und
Finanzberatung tätigen, haben folgende Voraussetzungen vorzuliegen:
(1) Das registrierte Kapital beträgt mindestens RMB 500 Mio. Yuan;
(2) es sind mindestens zehn Mitarbeiter vorhanden, welche die
Qualifikation für Wertpapiergeschäfte im Investmentbanking haben;
(3) es wird den einschlägigen Voraussetzungen für
Universalwertpapiergesellschaften entsprochen.
§ 15 [Errichtungen, Beteiligungen oder Ankäufe außerhalb des
Gebietes]
Anträge auf Errichtung
oder Ankauf von sowie Beteiligung an Wertpapiergesellschaften außerhalb des
Gebietes durch Wertpapiergesellschaften innerhalb des Gebietes müssen
[zunächst] von der CSRC genehmigt werden.
§ 16 [Joint Venture-Wertpapiergesellschaften]
Institute außerhalb des Gebietes können
innerhalb des chinesischen Gebietes chinesisch-ausländische gemeinsam
betriebene Wertpapiergesellschaften errichten.
Der Geschäftsbereich der
chinesisch-ausländischen gemeinsam betriebenen Wertpapiergesellschaften und der
Prozentsatz des von ausländischen Gesellschaftern gehaltenen Anteiles muß den
einschlägigen chinesischen Gesetzen und Rechtsnormen sowie den Bestimmungen der
CSRC entsprechen.<22>
§ 17 [Genehmigungsvorbehalt bei Änderungen]
Wenn Wertpapiergesellschaften
folgende Änderungen beabsichtigen, muß dies [zunächst] von der CSRC genehmigt
werden:
(1) Aufhebung oder Übertragung von Zweigorganen;
(2) Änderungen des Geschäftsbereichs;
(3) Senkung oder Erhöhung des registrierten Kapitals;
(4) Verlegung der Adresse von Wertpapiergeschäftsstellen an einen
anderen Ort;
(5) Änderungen der Gesellschaftssatzung;
(6) Fusion, Aufteilung, Änderung der Gesellschaftsform, Auflösung,
Insolvenzantrag beim Volksgericht;
(7) andere von der CSRC festgelegte Angelegenheiten.
§ 18 [Eintragung in die Akten bei Änderungen]
Folgende Änderungen bei
Wertpapiergesellschaften müssen innerhalb von fünf Werktagen der CSRC zu den
Akten gemeldet werden:
(1) Änderungen der Bezeichnung der Gesellschaft;
(2) Änderungen des Sitzes von Hauptgesellschaften und
Zweiggesellschaften;
(3) Adreßänderungen von Wertpapiergeschäftsstellen und
Wertpapierdienstleistungsstellen innerhalb derselben Stadt;
(4) andere von der CSRC festgelegte Angelegenheiten.
§ 19 [Bericht von Insolvenzanträgen]
Wenn Gläubiger von
Wertpapiergesellschaften nach dem Recht bei Volksgerichten die Insolvenz von
Wertpapiergesellschaften beantragen, haben Wertpapiergesellschaften dies,
sobald sie davon erfahren haben, innerhalb eines Werktages der CSRC zu
berichten.
3. Kapitel: Verwaltung des mit Wertpapieren tätigen Personals
§ 20 [Grundsatz]
Mitarbeiter von
Wertpapiergesellschaften, die Wertpapiergeschäfte tätigen, haben die
entsprechende Qualifikation für Wertpapiergeschäfte zu besitzen. <23>
Die Qualifikation zum
hochrangigen Manager einer Wertpapiergesellschaft wird gemäß den Bestimmungen
von der CSRC verwaltet.
§ 21 [Voraussetzungen für die Qualifikation für
Wertpapiergeschäfte]
Wird die Qualifikation
für Wertpapiergeschäfte beantragt, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
(1) Vollendung des 18. Lebensjahres und Besitz der vollen zivilen
Geschäftsfähigkeit;
(2) gutes, ehrliches und aufrichtiges Benehmen, es ist eine gute
Berufsmoral vorhanden, und es sind keine negativen Handlungen verzeichnet;
(3) mindestens [zwei- bis dreijähriges] Fachstudium an einer
Universität oder Gymnasialabschluß und Berufserfahrungen von über zwei Jahren;
(4) Bestehen der Qualifikationsprüfung, die von der CSRC oder von
Instituten, die sie designiert hat, organisiert worden ist;
(5) andere Voraussetzungen, die von Gesetzen, Rechtsnormen und von
der CSRC bestimmt werden.
§ 22 [Negative Voraussetzungen für die Qualifikation für
Wertpapiergeschäfte]
Nicht erlangen kann die
Qualifikation für Wertpapiergeschäfte jemand,
(1) bei dem Umstände nach § 57 Gesellschaftsgesetz oder § 126
Wertpapiergesetz vorliegen;
(2) gegen den im Jahr vor Beantragung der Qualifikation für
Wertpapiergeschäfte eine Verwaltungssanktion im Zusammenhang mit Finanzgeschäften
verhängt wurde;
(3) dem die CSRC den Zutritt zum Wertpapiermarkt verboten hat,
wenn die Verbotsfrist noch nicht abgelaufen ist; <23>
(4) bei dem andere Umstände vorliegen, welche die CSRC als nicht
passend zur Vornahme von Wertpapiergeschäften festlegt.
§ 23 [Voraussetzungen für hochrangige Manager]
Hochrangige Manager in
Wertpapiergesellschaften müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
(1) Erwerb einer der Arten von Qualifikationen für
Wertpapiergeschäfte und Arbeit mit Wertpapieren seit mehr als drei Jahren.
Wer keinen Nachweis der
Qualifikation für Wertpapiergeschäfte erlangt hat, muß mindestens fünf Jahre
mit Wertpapieren oder im Zusammenhang mit Wertpapieren gearbeitet haben oder
mindestens acht Jahre in der Finanzbranche oder mindestens zehn Jahre in der
Wirtschaft tätig gewesen sein.
(2) Befolgung von Gesetzen, Rechtsnormen und einschlägiger
Bestimmungen der CSRC, Wahrung von Treu und Glauben und gewissenhafter
Sorgfalt, es ist eine gute Berufsmoral vorhanden, und es sind keine negativen
Handlungen verzeichnet;
(3) Vertrautheit mit den Wertpapiere betreffenden Gesetzen und
Rechtsnormen und das Managementwissen und die Organisations- und
Koordinationsfähigkeiten, die zur Erfüllung der Amtspflichten hochrangiger
Manager notwendig sind;
(4) andere Voraussetzungen, die Gesetze, Rechtsnormen und die CSRC
bestimmen.
§ 24 [Negative Voraussetzungen für hochrangige Manager]
Nicht zum hochrangigen
Manager bei Wertpapiergesellschaften darf jemand bestellt werden,
(1) bei dem Umstände nach § 57 Gesellschaftsgesetz oder § 126
Wertpapiergesetz vorliegen;
(2) gegen den eine Verwaltungssanktion wegen illegaler
Geschäftsaktivitäten verhängt worden ist, wenn seitdem keine drei Jahre
vergangen sind;
(3) gegen den Ermittlungen wegen des Verdachts auf gesetzes- oder
vorschriftswidrige Handlungen laufen;
(4) der oder dessen Familie relativ hoch verschuldet ist und die
Schulden nicht fristgerecht begleicht;
(5) dem die CSRC den Zutritt zum Wertpapiermarkt verboten hat,
wenn die Verbotsfrist noch nicht abgelaufen ist;
(6) bei dem andere Umstände vorliegen, welche die CSRC für
hochrangige Manager als nicht angemessen bestimmt.
§ 25 [Registrierung und Beaufsichtigung]
Der CSRC oder von ihr
ermächtigten Organen obliegen Registrierung und ständige Aufsichtsverwaltung
der Mitarbeiter von Wertpapiergesellschaften. <24>
4. Kapitel: Interne Kontrolle und Risikobeherrschung
§ 26 [Etablieren einer Corporate Governance]
Wertpapiergesellschaften
müssen gemäß den Anforderungen der modernen Unternehmensordnung eine dem
Gesellschaftsgesetz entsprechende Corporate Governance etablieren und
vervollständigen.
§ 27 [Etablieren eines Systems unabhängiger Vorstandsmitglieder]
Wertpapiergesellschaften
müssen ein System unabhängiger Vorstandsmitglieder etablieren. Wenn bei
Wertpapiergesellschaften einer der folgenden Umstände vorliegt, darf die Anzahl
der unabhängigen Vorstandsmitglieder nicht unter einem Viertel der
Vorstandsmitglieder liegen:
(1) wenn die gleiche Person als Vorstandsvorsitzender und als
Hauptgeschäftsführer fungiert, oder
(2) wenn mindestens ein Fünftel der Vorstandsmitglieder interne
Vorstandsmitglieder sind;
(3) wenn die der Gesellschaft vorgesetzte Abteilung, die
Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung oder die CSRC dies für erforderlich hält.
Als unabhängige
Vorstandsmitglieder werden im vorherigen Absatz Vorstandsmitglieder bezeichnet,
die innerhalb der Gesellschaft außer als Vorstandsmitglied keine andere Ämter
bekleiden, und bei denen keine Beziehungen zur Gesellschaft und zu den
hauptsächlichen Gesellschaftern der Gesellschaft existieren, die der
Unabhängigkeit hinderlich sein könnten.
§ 28 [Etablieren eines internen Kontrollsystems]
Wertpapiergesellschaften
müssen ihre interne Verwaltung stärken und gemäß den Anforderungen der CSRC ein
strenges internes Kontrollsystem etablieren.<25>
§ 29 [Chinese Walls]
Wertpapiergesellschaften
müssen die entsprechenden Trennsysteme etablieren, um
Investmentbanking-Geschäfte, Kommissionsgeschäfte, Eigengeschäfte, Geschäfte
der beauftragten Verwaltung von Investitionen, Wertpapierforschung und
Geschäfte der Wertpapierinvestmentberatung im Hinblick auf Personal, Daten und
Konten streng getrennt zu verwalten, damit Interessenkonflikten vorgebeugt
wird.
§ 30 [Organe bzw. Stellen zur Untersuchung der
Vorschriftsmäßigkeit]
Zur Untersuchung der
Vorschriftsmäßigkeit müssen die Universalwertpapiergesellschaften von den
Geschäftsabteilungen unabhängige Organe und die Brokerwertpapiergesellschaften
Stellen einrichten, welchen Untersuchung und Überwachung der Gesetz- und
Vorschriftsmäßigkeit der Geschäfte der Gesellschaft obliegen. Das
hauptsächliche Personal zur Untersuchung der Vorschriftsmäßigkeit muß bei der
CSRC in den Akten eingetragen werden.
§ 31 [Periodische und jährliche Bewertungen der internen
Kontrolle]
Wertpapiergesellschaften
müssen von internen Rechnungskontrollabteilungen verlangen, die interne
Kontrolle der Gesellschaft periodisch zu bewerten und zu prüfen, und sie müssen
Buchhalterbüros anstellen, um die interne Kontrolle der Gesellschaft jährlich
zu bewerten und zu prüfen, und Probleme unverzüglich aufdecken und beheben,
Risiken vorbeugen und beseitigen.
§ 32 [Verbot von Industrie- und Immobilieninvestitionen]
Wertpapiergesellschaften
dürfen keine Industrie- und Handelstätigkeit in Angriff nehmen und keine
Immobilien erwerben, die sie nicht selbst nutzen.
Anderes Vermögen als
Wertpapiere, das Wertpapiergesellschaften bereits vor der Verkündung dieser
Methode hatten, muß gemäß den einschlägigen Gesetzen, Rechtsnormen und
Bestimmungen der CSRC bereinigt werden.
§ 33 [Richtsätze zur Risikobeherrschung]
Wertpapiergesellschaften
haben folgende Richtsätze zur Beherrschung von Finanzrisiken einzuhalten:
(1) Das Nettokapital von Universalwertpapiergesellschaften darf
nicht unter RMB 200 Mio. Yuan liegen. Das Nettokapital von
Brokerwertpapiergesellschaften darf nicht unter RMB 20 Mio. Yuan liegen.
Nettokapital bedeutet
den Teil des Nettovermögens von Wertpapiergesellschaften, der eine hohe Liquidität
besitzt; die entsprechende Regel zur Berechnung des Nettokapitals legt die CSRC
anderweitig fest.
(2) Das Nettokapital von Wertpapiergesellschaften darf nicht
niedriger sein als 8% ihrer Verbindlichkeiten nach außen [capital-liabilities
ratio].
(3) Der Saldo des liquiden Vermögens von Wertpapiergesellschaften
darf nicht unter dem Saldo ihrer liquiden Verbindlichkeiten (nicht
eingeschlossen die von Kunden deponierten Geldmittel aus Handelsabrechnungen
und beauftragter Verwaltung von Investitionen) liegen.
(4) Die Verbindlichkeiten von Universalwertpapiergesellschaften
nach außen (nicht eingeschlossen die von Kunden deponierten Geldmittel aus
Handelsabrechnungen und beauftragter Verwaltung von Investitionen) dürfen nicht
das Neunfache ihres Nettovermögens übersteigen [equity-debt ratio].
(5) Die Verbindlichkeiten von Brokerwertpapiergesellschaften nach
außen (nicht eingeschlossen die von Kunden deponierten Geldmittel aus
Handelsabrechnungen) dürfen nicht das Dreifache ihres Nettovermögens übersteigen
[equity-debt ratio].
§ 34 [Bericht an die CSRC]
Wenn bei
Wertpapiergesellschaften folgende Umstände auftreten, haben sie innerhalb von
drei Werktagen der CSRC zu berichten und die Gründe sowie Gegenmaßnahmen zu
erläutern:
(1) Das Nettokapital liegt unter 120% der von der CSRC bestimmten
Geldsumme oder sinkt im Vergleich zum Vormonat um 20%;
(2) das Nettokapital liegt unter 10% der Verbindlichkeiten der
Wertpapiergesellschaft nach außen;
(3) der Saldo des liquiden Vermögens einer Wertpapiergesellschaft
liegt unter 120% des Saldos ihrer liquiden Verbindlichkeiten;
(4) bei einer Universalwertpapiergesellschaft übersteigt die
Gesamtsumme der Verbindlichkeiten nach außen das Achtfache ihres
Nettovermögens;
(5) bei einer Brokerwertpapiergesellschaft übersteigt die
Gesamtsumme der Verbindlichkeiten nach außen das Zweifache des Nettovermögens.
§ 35 [Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Richtsätze in § 33]
Wenn
Wertpapiergesellschaften wegen unerwartet auftretender Ereignisse unmöglich die
in § 33 bestimmten Anforderungen erfüllen können, müssen sie dies innerhalb
eines Werktages der CSRC berichten und die Gründe sowie Gegenmaßnahmen
erläutern. Die CSRC kann je nach den Umständen Maßnahmen von der Anordnung der
vorläufigen Einstellung eines Teils der Wertpapiergeschäfte bis zur Anordnung
der Einstellung der Geschäfte und Konsolidierung ergreifen.
§ 36 [Handelsrisikoreserve, § 128 WpG]
Wertpapiergesellschaften
müssen gemäß einschlägiger Bestimmungen eine allgemeine Risikoreserve
einbehalten, die zur Kompensation von Verlusten im Wertpapierhandel usw.
verwendet wird.
5. Kapitel: Ständige Aufsicht
§ 37 [Ausstellung und Verwahrung der Genehmigungsdokumente]
Wertpapiergesellschaften
und ihre Zweiggesellschaften und Werpapiergeschäftsstellen müssen das Original
des "Erlaubnisnachweises für den Betrieb des Wertpapiergeschäfts"
bzw. des "Erlaubnisnachweises für den Betrieb von
Wertpapiergeschäftsorganen" an einer exponierten Stelle am Sitz der
Gesellschaft bzw. am Geschäftsort ausstellen und die Zweitschrift des
Erlaubnisnachweises geeignet aufbewahren.
Wertpapiergesellschaften
und ihre Zweiggesellschaften und Werpapiergeschäftsstellen dürfen
Erlaubnisnachweise nicht fälschen, abändern, verpachten, verleihen oder
übertragen.
Außer bei Löschung des
Erlaubnisnachweises durch die CSRC gemäß dieser Bestimmung darf keine Einheit
den Erlaubnisnachweis pfänden oder einziehen.
§ 38 [Jährliche Veröffentlichung legaler Zweigorgane]
Wertpapiergesellschaften
müssen mindestens einmal im Jahr in den Massenmedien die Bezeichnungen,
Adressen, Telephonnummern und Namen wichtiger Verantwortlicher ihrer legalen
Zweigorgane veröffentlichen.
§ 39 [Prinzip des lauteren Wettbewerbes]
Wertpapiergeschäfte von
Wertpapiergesellschaften müssen sich nach dem Prinzip des lauteren Wettbewerbes
richten, ihre Gebührensätze dürfen nicht gegen die Bestimmungen der
betreffenden staatlichen Abteilungen verstoßen.
§ 40 [Buchhaltung]
Wertpapiergesellschaften
haben gemäß den von Gesetzen, Rechtsnormen und den vorgesetzten staatlichen
Finanzabteilungen festgelegten Finanz- und Buchhaltungsordnungen eine
vollständige Methode der Verwaltung der Finanzen und der Buchhaltung zu
etablieren und dürfen keine Bücher neben den Büchern der gesetzlich bestimmten
Buchhaltung einrichten.
§ 41 [Rechnungsprüfung der Finanzberichte]
Wertpapiergesellschaften
haben zur Rechnungsprüfung ihrer Finanzberichte gemäß den Bestimmungen der CSRC
zu Geschäften im Zusammenhang mit Wertpapieren qualifizierte Buchhalterbüros
anzustellen.
Wertpapiergesellschaften
haben eine Liste der von ihnen angestellten zu Geschäften im Zusammenhang mit
Wertpapieren qualifizierten Buchhalterbüros der CSRC zur Eintragung in die
Akten zu melden; wenn Wertpapiergesellschaften die angestellten zu Geschäften
im Zusammenhang mit Wertpapieren qualifizierten Buchhalterbüros wechseln, haben
sie dies innerhalb von drei Werktagen nach dem Wechsel der CSRC zu berichten
und die Gründe zu erläutern.
Die CSRC kann fordern,
daß Wertpapiergesellschaften das Buchhalterbüro wechseln.
§ 42 [Aufstellungen über Finanzen und Geschäfte sowie
Jahresberichte]
Wertpapiergesellschaften
müssen entsprechend den Anforderungen der CSRC Aufstellungen über die Finanzen
und die Geschäfte sowie Jahresberichte einreichen. <26>
§ 43 [System von Gesprächen und Warnungen]
Die CSRC führt mit den
hochrangigen Managern von Wertpapiergesellschaften regelmäßige Gespräche durch,
bei denen sie [auf Probleme] hinweist. <27> Zu bei der Verwaltung der
Geschäfte von Wertpapiergesellschaften auftauchenden Problemen kann die CSRC
bei hochrangigen Managern von Wertpapiergesellschaften nachfragen und eine
befristete Korrektur anordnen.
§ 44 [Untersuchungen und Ermittlungen durch die CSRC]
Die CSRC kann bei
Wertpapiergesellschaften Untersuchungen und Ermittlungen durchführen und kann
von Wertpapiergesellschaften fordern, einschlägige Dokumente, Rechnungsbücher,
Aufstellungen, Belege und andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen, zu
kopieren oder zu versiegeln. <28>
Wertpapiergesellschaften
und das betroffene Personal dürfen sich bei den Untersuchungen oder
Ermittlungen durch die CSRC aus keinem Grund widersetzen oder die Ablieferung
einschlägiger Unterlagen verzögern oder unwahre, ungenaue oder unvollständige
Unterlagen abliefern.
§ 45 [Maßnahmen zur Sicherheit und Geheimhaltung]
Wertpapiergesellschaften
haben gemäß den Bestimmungen der CSRC Maßnahmen zur Sicherheit und
Geheimhaltung festzulegen, die Aufzeichnungen zur Kontoeröffnung von Kunden und
zum Handel und andere Unterlagen geeignet aufzubewahren und dem Verlust, der
Weitergabe oder der Veränderung von Unterlagen und Daten vorzubeugen.
§ 46 [Durchführung von Rechnungsprüfungen spezieller Gegenstände,
Kosten]
Die CSRC kann von
Wertpapiergesellschaften fordern, daß diese zu Geschäften im Zusammenhang mit
Wertpapieren qualifizierte Buchhalterbüros anstellen, die bei der
Wertpapiergesellschaft eine Rechnungsprüfung oder Rechnungskontrolle
[bestimmter] besonderer Angelegenheiten durchführen, [wobei] entsprechende Kosten
von Wertpapiergesellschaften gezahlt werden; die CSRC kann auch [selbst] zu
Geschäften im Zusammenhang mit Wertpapieren qualifizierte Buchhalterbüros
anstellen, die bei einer Wertpapiergesellschaft eine Rechnungsprüfung oder
Rechnungskontrolle [bestimmter] besonderer Angelegenheiten durchführen, [wobei]
entsprechende Kosten von der CSRC gezahlt werden.
6. Kapitel: Ergänzende Regeln
§ 47 [Inkrafttreten]
Diese Methode wird vom 1. März 2002 an durchgeführt.
Quelle: Zhongguo zhengquan bao (China Securities
Journal, im Folgenden ZGZQB) v. 8.1.2002, S. 14; auch abgedruckt in: Zhonghua
renmin gongheguo zhengquan qihuo fagui huibian (Sammlung der Rechtsnormen zu
Wertpapieren der VR China, herausgegeben von der chinesischen
Wertpapieraufsichtskommission in Jahresbänden seit 1992 (im Folgenden
CSRC-Vorschriftensammlung)), Bd. 2001, S. 236.
Anmerkungen:
<1> Die offizielle Geschichte der Wertpapierhändler in der
VR China reicht zurück bis in den September 1985, als die SWZ Shenzhen
Wertpapiergesellschaft (Shenzhen jingji te qu zhengquan gongsi, Shenzhen SEZ
Securities Co.) nach Genehmigung durch die Chinesische Volksbank als erste
chinesische Wertpapiergesellschaft probeweise in Betrieb genommen wurde. Erst
im September 1987 erfolgte ihre offizielle Gründung. Im selben Jahr wurde in
Shenzhen ein Freiverkehrsmarkt eingerichtet, der durch diese
Wertpapiergesellschaft abgewickelt wurde.
Aufgabe der
Wertpapiergesellschaften war in dieser frühen Phase primär der Absatz von
Staatsanleihen. Im April 1988 wurde ihnen in sieben Versuchsstädten auch der
Handel mit Staatsanleihen erlaubt. In 1991 übernahm zum ersten Mal ein
Konsortium aus Wertpapierhändlern den Absatz der Staatsanleihen.
Neben den
Wertpapiergesellschaften übernahmen die Treuhand- und Investmentgesellschaften
(Xintuo touzi gongsi, Trust and Investment Companies, TICs) die Aufgabe,
Wertpapiere auszugeben. Sowohl die Treuhand- und Investmentgesellschaften als
auch die Wertpapiergesellschaften unterlagen der "Vorläufigen Verordnung
der VR China über die Verwaltung von Banken" (Zhonghua Renmin Gongheguo
yinhang guanli zanxing tiaoli, abgedruckt in: Zhonghua Renmin Gongheguo Falü
Fagui Quanshu, Beijing 1994, Bd. 5, S. 431 ff.), die der Staatsrates am 7.
Januar 1986 erlassen hatte. Die Vorschriften beschränkten sich jedoch im
wesentlichen darauf, die Errichtung dieser Gesellschaften von der Genehmigung
des Staatsrates, der Zentrale der chinesischen Volksbank in Beijing bzw. der
jeweiligen Niederlassung der chinesischen Volksbank auf Provinzebene abhängig
zu machen. Konkrete Voraussetzungen für eine Errichtung solcher Gesellschaften
wurden nicht festgelegt.
Hauptmerkmal der
rechtlichen Situation der chinesischen Wertpapierhändler in den Jahren bis 1998
war, daß sie der Aufsicht der chinesischen Volksbank, aber kaum bestimmten
Vorschriften unterlagen. In dieser Phase durften verschiedene Finanzinstitute,
wie Banken, Treuhand- und Investmentgesellschaften, städtischen
Kooperationsbanken (Chengshi hezuo yinhang), Versicherungsgesellschaften
(Baoxian gongsi), Unternehmensfinanzierungsgesellschaften (Qiye caiwu gongsi),
Leasinggesellschaften (zulin gongsi), Dian-Banken (Diandang hang) und
Finanzzentren (Rongzi zhongxin) bzw. Finanzmärkte (Jinrong shichang) am
Wertpapierhandel teilnehmen und benutzten hierbei unterschiedliche
Organisationsformen, wie Wertpapierabteilungen (Zhengquan bu),
Wertpapiergeschäftsstellen (Zhengquan yingye bu) und Stellen für den
stellvertretenden Wertpapierhandel (Zhengquan jiaoyi daiban dian). Diese
Vielfalt der Erscheinungsformen von Wertpapierhändlern stand im umgekehrten
Verhältnis zu der Zahl von Vorschriften, die diesen Bereich regelten. Anfang
Februar 1995 gab es nach offiziellen Angaben 91 landesweit tätige
Wertpapiergesellschaften, 1.733 Wertpapiergeschäftsstellen und über 6.000
"Netzstellen" (wangdian), die unter verschiedensten Bezeichnungen
Wertpapiergeschäfte tätigten.
Eine erste Regelung für
Wertpapiergesellschaften erließ die chinesische Volksbank am 12. Oktober 1990.
Die "Vorläufige Methode für die Verwaltung von
Wertpapiergesellschaften" (Zhengquan gongsi guanli zanxing banfa,
abgedruckt in: Zhonghua Renmin Gongheguo Falü Fagui Quanshu, Beijing 1994, Bd.
5, S. 748 f.) legte in dreizehn Paragraphen die grundlegenden Voraussetzungen,
den Geschäftsbereich und Anforderungen an die Liquidität von
Wertpapiergesellschaften fest. Als Genehmigungs- und Aufsichtsorgan wurde die
chinesische Volksbank bestimmt.
Errichtung von und
Einlagen in Wertpapiergesellschaften war hierbei Finanzinstituten und anderen
Einheiten vorbehalten, die eine entsprechende Genehmigung der chinesischen
Volksbank erhalten hatten. Chinesischen Geschäftsbanken war daher als
Finanzinstitute erlaubt, Wertpapiergesellschaften zu errichten oder
Beteiligungen an ihnen zu halten. Die Voraussetzungen für die Errichtung von
Wertpapiergesellschaften waren nicht sehr hoch, wurden aber von den
"Erfordernissen der wirtschaftlichen Entwicklung" abhängig gemacht.
Als Eigenkapital wurden nur RMB 10 Mio. Yuan verlangt.
1998 wurde eine
Konsolidierung der chinesischen Wertpapierhändler eingeleitet, indem der
Staatsrat die "Mitteilung über die Weitergabe des Plans von CSRC zur
Überprüfung und Konsolidierung von Wertpapierinstituten" (Zhuangfa
zhongguo zhengjianhui qingli zhengdun zhengquan jingying jigou fangan de
tongzhi, unveröffentlicht) erließ. Damit wurde beschlossen,
Wertpapiergesellschaften, Treuhand- und Investmentgesellschaften, die
Wertpapiergeschäfte tätigten, und illegal errichtete Wertpapierinstitute und
Geschäftsstellen zu konsolidieren. In Übereinstimmung mit dem
Geschäftsbankgesetz (Shangye yinhang fa, 10.5.95/2) aus dem Jahr 1995 sollten
außerdem Wertpapierinstitute vom Banken- und auch vom Finanz- und
Treuhandgewerbe getrennt werden.
Für diese
Konsolidierung lassen sich drei Gründe ausmachen: Erstens rückte ein WTO-Beitritt der VR China immer
mehr in Sichtweite, durch den eine Anpassung des chinesischen Finanzsystems an
internationale Standards und auch eine Vorbereitung auf den zu erwartenden
Wettbewerb erforderlich wurde. Zweitens hatte die chinesische Regierung im Jahr
1997 die Gelegenheit, vor der eigenen Haustür zu erleben, wie die bislang als
vorbildlich geltenden Wirtschaften Koreas und Japans auf Grund von Mängeln in
ihren Finanzsystemen schwer von der asiatischen Finanzkrise getroffen wurden.
Drittens deckte die CSRC
in der zweiten Hälfte des Jahres 1997 und Anfang 1998 schwerwiegende
Rechtsverstöße durch Wertpapierhändler auf, die zum einen deutlich machten, daß
die durch § 43 Geschäftsbankgesetz (10.5.95/2) vorgeschriebene Trennung von
Banken- und Wertpapiergewerbe nicht in die Praxis umgesetzt worden war.
Außerdem trennten Wertpapierhändler entgegen § 45 AktVwVO (22.4.93/1) nicht
Personal, Geldmittel und Buchführung von Eigengeschäften und
Kommissionsgeschäften. Bei diesem dritten Grund ist freilich fraglich, ob die
CSRC diese Verstöße auch dann verfolgt hätte bzw. hätte verfolgen können, wenn
sich nicht bereits auf Grund der zuvor genannten Faktoren - herannahender
WTO-Beitritt und asiatische Finanzkrise - die Einsicht durchgesetzt hätte, daß
eine Konsolidierung unumgänglich ist. Sind die Sanktionen der CSRC nicht
Auslöser der Konsolidierung, so stellen sie doch zumindest deren
innerchinesische Rechtfertigung dar.
Eine erste Vorschrift
zur Regulierung von Wertpapierinstituten erließ die CSRC am 21. Juli 1998: Die
"Mitteilung der CSRC zur gegenwärtigen guten Arbeit bei der Aufsicht über
Wertpapierbetreibungsinstitute" (Zhongguo zhengquan jiandu guanli
weiyuanhui guanyu zuohao dangqian zhengquan jingying jigou jianguan gongzuo de
tongzhi, abgedruckt in: CSRC-Vorschriftensammlung 1998, S. 176 f.) diente zur
Vorbereitung der bevorstehenden Verabschiedung des Wertpapiergesetzes
(29.12.98/1). Die CSRC ordnete an, daß die bestehenden Vorschriften der
chinesischen Volksbank über Wertpapierinstitute bis zum Erlaß neuer
Vorschriften weiter Geltung haben sollten.
In der zweiten Hälfte
des Jahres 1998 wurde damit angefangen, Wertpapiergesellschaften unter der
Aufsicht der chinesischen Volksbank und CSRC gruppenweise von denjenigen Gesellschaftern
zu trennen, die Geschäftsbanken waren. Mitte Dezember genehmigte CSRC außerdem
den ersten Ankauf von drei Wertpapiergeschäftsstellen der Zhanjiang Treuhand-
und Investmentgesellschaft durch die Zhanjiang WertpapierGmbH. Damit wurde die
Durchführung der Konsolidierung der Wertpapierhändler eingeleitet.
Treuhand- und
Investmentgesellschaften wurden im Februar 1999 durch die "Mitteilung des
Büros des Staatsrates zur Weitergabe des Planes der chinesischen Volksbank für
die Konsolidierung der Treuhand- und Investmentgesellschaften" (Guowuyuan
bangongting zhuangfa zhongguo renmin yinghang zhengdun xintuo touzi gongsi
fangan de tongzhi, unveröffentlicht) vor die Wahl gestellt, entsprechend ihren
finanziellen Verhältnissen entweder allein oder gemeinsam mit anderen
Gesellschaften Wertpapiergesellschaften aufzubauen oder sich von ihren
Wertpapiergeschäftsstellen zu trennen. Die Mitteilung sah einen dreistufigen
Konsolidierungsplan für Treuhand- und Investmentgesellschaften vor, dessen
letzte Stufe Ende 1999 abgeschlossen sein sollte.
Anderen
Finanzinstituten, denen Wertpapiergeschäftsstellen unterstanden, wurde eine
letzte Frist für die Übertragung ihrer Wertpapiergeschäftsstellen bis zum 30.
Juni 1999 gesetzt. Nach Ablauf der Frist sollten Wertpapiergeschäftsstellen
zwangsweise geschlossen werden.
Ein großer Schritt hin
zur Trennung der Treuhand- und Investmentgesellschaften von ihren
Wertpapiergeschäften war im Mai 2000, daß sich die CSRC mit der Aufnahme der
Geschäfte durch die China Galaxy WertpapierGmbH einverstanden erklärte. Die
Galaxy WertpapierGmbH entstand durch die Fusion und Reorganisation der
Wertpapiergeschäftsstellen von fünf Treuhand- und Investmentgesellschaften,
nämlich China Huarong, Lange Mauer (Changcheng), Dongfang, Cinda (Xinda) und
Zhongbao. Bei diesen Treuhand- und Investmentgesellschaften handelte es sich um
die 100%igen Töchter der vier großen staatseigenen Geschäftsbanken (der
Industrie- und Handelsbank, der Landwirtschaftsbank, der Chinesischen Bank, der
Aufbaubank) sowie der Chinesischen Lebensversicherungsgesellschaft (Zhongguo
renshou baoxian gongsi).
Die Konsolidierung der
Wertpapierhändler war aber auch im Jahre 2001 noch nicht abgeschlossen: Im Mai
des Jahres wurde zum Beispiel die Shanghai WertpapierGmbH gegründet, die aus
einer Reorganisation der Shanghai Caizheng Wertpapiergesellschaft und der
Wertpapierabteilung der Shanghai International Treuhand- und
Investmentgesellschaft entstand. Außerdem veröffentlichte im Juli 2001 die
Hexing WertpapierbrokerGmbH eine Bekanntmachung, in der sie die Genehmigung der
Aufnahme der Geschäfte durch CSRC bekannt machte. Die Hexing
WertpapierbrokerGmbH war aus der Verschmelzung von 22
Wertpapiergeschäftsstellen hervorgegangen, die sechs Treuhand- und
Investmentgesellschaften unterstanden. Ebenfalls durch eine Reorganisation von
Wertpapiergeschäftsstellen entstand im November 2001 die Wanlian
BrokerwertpapierGmbH.
Die vorliegende
"Methode für die Verwaltung von Wertpapiergesellschaften" gibt nun
den chinesischen Wertpapierhändlern das nächste Ziel vor, das Brancheninsider
bei der Veröffentlichung eines Entwurfes der Methode mit den Schlagworten
"Konzernbildung, Spezialisierung, Normierung" (jituan hua, zhuanye
hua, guifan hua) umschrieben hatten (ZGZQB v. 22.6.2001, S. 1 und ZGZQB v.
26.6.2001, S. 14). Die Konzernbildung soll eine Konzentration der chinesischen
Wertpapierhändler zu einigen international konkurrenzfähigen Wertpapierhäusern
bewirken. Im Vergleich zur ausländischen Konkurrenz wurden nämlich vor allem
bei der Kapitalausstattung erheblicher Nachholbedarf bei den chinesischen
Wertpapierhändlern festgestellt: Das Gesamtvermögens des US-amerikanischen
Wertpapierhäuses Morgan Stanley macht fast das Zehnfache des Gesamtvermögens
aller chinesischer Wertpapiergesellschaften zusammengerechnet aus (ZGZQB v. v.
12.11.2001, S. 14).
Die Spezialisierung soll
eine Konzernstruktur chinesischer Wertpapierhäuser fördern, bei der unterhalb
einer Muttergesellschaft auf Investmentbanking, Vermögensverwaltung,
Internetbrokering und Anlageberatung spezialisierte Tochtergesellschaften
errichtet werden (vgl. §§ 12 ff. der vorliegenden Methode).
Die Normierung der
Wertpapiergesellschaften betrifft vor allem das 4. Kapitel der vorliegenden
Methode, in dem zum ersten Mal Grundsätze einer Corporate Governance von
Wertpapiergesellschaften (§ 26), einer Compliance-Organisation (§ 29 ff.) und
eines Risk Managements (§§ 33 ff.) eingeführt wurden. Natürlich wird man
abwarten müssen, ob diese wohlklingenden Konzepte auch in die Tat umgesetzt werden.
<2> Siehe 29.12.98/1.
<3> Siehe 29.12.93/1.
<4>"Innerhalb des Gebietes" meint innerhalb des
Gebietes der VR China ohne Hongkong, Macao und Taiwan.
<5> Die genaue Bezeichnung lautet übersetzt
"Chinesische Kommission zur Überwachung und Steuerung der
Wertpapiere". Die Abkürzung folgt der offiziellen englischen Übersetzung,
China Securities Regulatory Commission.
<6> Chin. jingji lei zhengquan gongsi; vgl. § 130
Wertpapiergesetz (29.12.98/1).
<7> Chin. fen hong, Abkürzung für: fenpei hongli.
<8> Vgl. die "Regeln der China
Wertpapierregistrierungs- und Clearing GmbH für die Verwaltung von
Wertpapierkonten" (Zhongguo zhengquan dengji jiesuan youxian zeren gongsi
zhengquan zhanghu guanli guize) vom 24.4.2002, ab dem 1.6.2002 durchgeführt, abgedruckt
in: ZGZQB v. 24.4.2002, S. 13. Ursprünglich sollten diese Regeln bereits vom
1.5.2002 an durchgeführt werden. Die ZGZQB v. 29.4.2002, S. 1/ 4,
veröffentlichte jedoch eine Berichtigung, wonach die Durchführung der Regeln um
einen Monat verschoben wurde.
<9> Chin. zonghe lei zhengquan gongsi; vgl. § 129
Wertpapiergesetz (29.12.98/1).
<10> Siehe zu Regelungen über Eigengeschäfte von
Wertpapiergesellschaften die "Vorläufige Methode zur Verwaltung von
Eigengeschäften mit Wertpapieren von Wertpapierbetreibungsinstituten"
(Zhengquan jingying jigou zhengquan ziying yewu guanli banfa) vom 23.10.1996,
abgedruckt in: CSRC-Vorschriftensammlung 1996, S. 145 ff.
<11> Das Emissiongeschäft von Wertpapiergesellschaften
richtet sich bei A-Aktien nach der "Methode für die Verwaltung der
Geschäfte von Wertpapierbetreibungsinstituten mit der Übernahme des Absatzes
von Aktien" (Zhengquan jingying jigou gupiao chengxiao yewu guanli banfa)
vom 17.6.1996, abgedruckt in: CSRC-Vorschriftensammlung 1996, S. 41 ff. Für das
Emissionsgeschäft mit B-Aktien hat die CSRC außerdem am 23.10.1996 die
"Vorläufigen Bestimmung für die Verwaltung der Qualifikation von
Wertpapierinstituten innerhalb und außerhalb des Gebietes, Geschäfte mit
Auslandsinvestitionsaktien auszuführen" (Jingnei ji jingwai zhengquan
jingying jigou congshi waizi gu yewu zige guanli zanxing guiding) erlassen,
abgedruckt in: CSRC-Vorschriftensammlung 1996, S. 139 ff.
<12> Die Anlageberatung ist geregelt in der
"Vorläufigen Methode für die Verwaltung der Beratung von Investitionen in
Wertpapiere und Futures" (Zhengquan, qihuo touzi zixun guanli zanxing
banfa) vom 25.12.1997, abgedruckt in: CSRC-Vorschriftensammlung 1997, S. 114
ff., sowie in den "Ausführungsbestimmungen zur vorläufigen Methode für die
Verwaltung der Beratung von Investitionen in Wertpapiere und Futures"
(Zhengquan, qihuo touzi zixun guanli zanxing banfa shishi xize) vom 23.4.1998,
abgedruckt in: CSRC-Vorschriftensammlung 1998, S. 85 ff.
<13> Das Wertpapiergesetz (29.12.98/1) sieht in den §§ 129,
130 die Vermögensverwaltung (asset management) nicht ausdrücklich als Geschäft
vor, das von Wertpapiergesellschaften getätigt werden darf. Die
Vermögensverwaltung hat erst durch die vorliegende Methode eine rechtliche
Grundlage erhalten. Ausführlich geregelt wird die Vermögensverwaltung in der
"Mitteilung zur Normierung der Geschäfte von Wertpapiergesellschaften der
beauftragten Investitionsverwaltung" (Guanyu guifan zhengquan gongsi
shoutuo touzi guanli yewu de tongzhi) vom 28.11.2001, abgedruckt in:
CSRC-Vorschriftensammlung 2001, S. 230 ff.
<14> Daß Wertpapiergesellschaften keine Eigengeschäfte mit
B-Aktien tätigen dürfen, ist keine Neuregelung durch die vorliegende Methode.
Vielmehr waren den Wertpapiergesellschaften Eigengeschäfte mit B-Aktien bereits
in § 5 Abs. 2 "Vorläufige Methode zur Verwaltung von Eigengeschäften mit
Wertpapieren von Wertpapierbetreibungsinstituten" vom 23.10.1996 (siehe
Anm. <10>) untersagt worden, indem Eigengeschäfte mit B-Aktien von der
Legaldefinition von Eigengeschäften ausgenommen wurden.
<15> Weitere Voraussetzungen enthält die "Mitteilung
von CSRC über einige Ansichten zur weiteren Verstärkung der Aufsicht über
Wertpapiergesellschaften" (Guanyu jinyibu jiaqiang zhengquan gongsi
jianguan de ruogan yijian, im Folgenden WpGesellschaftenAnsichten1999) vom
16.3.1999, abgedruckt in: CSRC-Vorschriftensammlung 1999, S. 232 ff.
<16> Weitere Bestimmungen über Internetbroker enthält die
"Vorläufige Verwaltungsmethode von CSRC über die Beauftragung im Netz bei
Wertpapieren" (Wangshang zhengquan weituo zanxing guanli banfa) v.
30.3.2000, abgedruckt in: CSRC-Vorschriftensammlung 2000, S. 203 ff., sowie das
"Verfahren der Prüfung und Billigung von Geschäften der Beauftragung im
Netz von Wertpapiergesellschaften" (Zhengquan gongsi wangshang weituo yewu
hezhun chengxu) v. 29.4.2000, abgedruckt in: CSRC-Vorschriftensammlung 2000, S.
208 f.
<17> Vgl. § 121 Wertpapiergesetz (29.12.98/1).
<18> Weitere Voraussetzungen enthält Abschnitt 1, Ziffer 1
WpGesellschaftenAnsichten1999 (siehe Anm. <15>).
<19> Insbesondere dürfen Banken und andere Finanzinstitute
mit Ausnahme von Wertpapiergesellschaften und Treuhand- und
Investmentgesellschaften nicht Aktionäre bzw. Gesellschafter sein, 1.
Abschnitt, Ziffer 2 WpGesellschaftenAnsichten1999 (siehe Anm. <15>).
<20> Für die Errichtung von Zweiggesellschaften von
Wertpapiergesellschaften ist erforderlich, daß mindestens zehn
Wertpapiergeschäftsstellen vorhanden sind, wobei bei Wertpapiergeschäftsstellen
Betriebsmittel für Wertpapiere von jeweils mindestens RMB 5 Mio. Yuan vorhanden
sein müssen, 1. Abschnitt, Ziffer 1 WpGesellschaftenAnsichten1999 (siehe Anm.
<15>).
<21> D.h. Tochtergesellschaften, die
Vermögensverwaltungsgeschäfte tätigen.
<22> Den Geschäftsbereich dieser Joint Venture-Wertpapiergesellschaften
und den maximalen Anteil ihrer ausländischen Partner hat die CSRC am 1.6.2002
in den "Regeln für die Errichtung von Wertpapiergesellschaften unter
Beteiligung ausländischen Kapitals" (Waizi cangu zhengquan gongsi sheli
guize) festgelegt, die vom 1.7.2002 an durchgeführt werden, abrufbar unter:
www.csrc.gov.cn (eingesehen am 7. Juni 2002).
<23> Bereits im Jahr 1995 waren in China mehr als 80.000
Personen in der Wertpapierbranche tätig. Die Zunahme von Gesetzesverstößen, die
von Personal begangen wurden, das in Wertpapiergesellschaften, Geschäftsstellen
und ihren unter unterschiedlichsten Namen firmierenden "Netzstellen"
(wangdian) angestellt war, veranlaßte die Wertpapierkommission des Staatsrates
(State Council Securities Commission) am 18. April 1995, die "Vorläufigen
Bestimmungen für die Verwaltung der Qualifikation von Personal, das Berufe in
der Wertpapierbranche ausübt" (Zhengquan ye zhongye renyuan zige guanli
zanxing guiding v. 18.4.1995, abgedruckt in: CSRC-Vorschriftensammlung 1995, S.
106 ff., im Folgenden WpPersonalBestimmungen) zu erlassen.
In § 6 Abs. 1
WpPersonalBestimmungen wurde festgelegt, daß (im Wertpapiergeschäft) tätiges
Personal (congye renyuan) ein "Qualifikationszeugnis für im
Wertpapiergeschäft tätiges Personal" (im Folgenden: Qualifikationszeugnis)
erhalten haben mußte, um in bestimmten Positionen bei Wertpapierinstituten
tätig sein zu dürfen.
§ 5
WpPersonalBestimmungen führt die Positionen in Wertpapierinstituten auf, die
mit Personal besetzt werden müssen, von dem ein solches
Qualifikationszeugnis verlangt wird. Dabei handelt es sich um die
Positionen von Hauptgeschäftsführern und Vizegeschäftsführern in
Wertpapiergesellschaften und deren Geschäftsstellen, aber auch um Fachpersonal
für das Emissionsgeschäft, Eigengeschäfte und Investmentberatung sowie
schließlich die Repräsentanten der Wertpapiergesellschaften an den Börsen. Die
CSRC wird außerdem ermächtigt, weiteres qualifikationspflichtiges Personal zu
bestimmen. § 7 WpPersonalBestimmungen stellt sieben Voraussetzungen auf, die
Personen erfüllen müssen, um die Qualifikation für im Wertpapiergeschäft
tätiges Personal zu erhalten. Unter anderem wird chinesische
Staatsangehörigkeit und Vollendung des 21. Lebensjahres verlangt.
Die CSRC hat jedoch erst
Ende 1998 angefangen, diese seit 1995 bestehenden Qualifikationsregeln
umzusetzen. Deutlich wird dies in einer Mitteilung der CSRC vom 14. Dezember
1998 (abgedruckt in: CSRC-Vorschriftensammlung 1998, S. 182 ff.) - kurz nachdem
die CSRC die Zuständigkeit für Wertpapiergesellschaften von der chinesischen
Zentralbank übernommen hatte. Dort wurde bestimmt, daß die von der Chinesischen
Volksbank bestätigte Qualifikation für Ämter hochrangiger Manager wie
Hauptgeschäftsführer und Vizegeschäftsführer in Wertpapiergesellschaften und
Wertpapiergeschäftsstellen ihre Gültigkeit behielt, soweit innerhalb des
letzten halben Jahres kein erheblicher Gesetzesverstoß vorlag.
Diese Mitteilung vom
Dezember 1998 erhielt außerdem großzügige Ausnahmen vom Erfordernis des
Qualifikationszeugnisses für hochrangige Manager in Wertpapiergesellschaften:
Mit einem Magisterabschluß (shuoshi) und fünf Jahren Tätigkeit in der
Wertpapierbranche oder acht Jahren in der Finanzbranche waren bereits die
Voraussetzungen erfüllt, um ohne Qualifikationszeugnis eine solche Position
einzunehmen. Ohne jeden Abschluß konnte man Hauptgeschäftsführer oder
Vizegeschäftsführer werden, wenn man zehnjährige Arbeitserfahrung in der
Wertpapierbranche, fünfzehnjährige Erfahrung in der Finanzbranche oder
zwanzigjährige Erfahrung in der Wirtschaft gesammelt hatte. Die Anforderungen
wurden im Oktober 2000 leicht erhöht: CSRC verlangte in einer "ergänzenden
Mitteilung" (vom 27.10.2000, abgedruckt in: CSRC-Vorschriftensammlung
2000, S. 227 f.) zu der Mitteilung vom Dezember 1998, daß hochrangige Manager
mit Gesetzen und Rechtsnormen zur Regulierung der Finanz- und Wertpapierbranche
vertraut sein mußten.
Durch die Vorschriften
im 3. Kapitel der vorliegenden Methode sind zum März 2002 sowohl die Voraussetzungen
für die Qualifikation für im Wertpapiergeschäft tätiges Personal als auch der
Personenkreis geändert worden, bei dem diese Qualifikation erforderlich ist. §
20 der vorliegenden Methode unterscheidet zwischen im Wertpapiergeschäft
tätigem Personal und hochrangigen Managern in Wertpapiergesellschaften. Während
für im Wertpapiergeschäft tätiges Personal die entsprechende Qualifikation
unabdingbar ist, wird für hochrangige Manager nur bestimmt, daß "die
Qualifikation zum hochrangigen Manager einer Wertpapiergesellschaft gemäß den
Bestimmungen von der CSRC verwaltet wird"; § 23 verlangt dann von den
hochrangigen Managern zwar auch die Qualifikation für Wertpapiergeschäfte, die
aber durch jetzt nurmehr fünfjährige Tätigkeit in der Branche, achtjährige Tätigkeit
im Kreditgewerbe oder zehnjährige Tätigkeit sonstwo in der Wirtschaft ersetzt
werden kann.
Eine Definition der
Begriffe "im Wertpapiergeschäft tätiges Personal" und
"hochrangige Manager" enthält die vorliegende Methode nicht. Unter im
Wertpapiergeschäft tätigem Personal könnte in § 20 WpGesellschaftMethode jedoch
das in § 5 Nr. 4 bis Nr. 7 WpPersonalBestimmungen angeführte Fachpersonal für
Emissionsgeschäfte, für Eigengeschäfte und für
Investmentberatungsdienstleistungen sowie Repräsentanten der
Wertpapiergesellschaften an den Börsen zu verstehen sein. Als "hochrangige
Manager" hat CSRC an anderer Stelle Vorstandsvorsitzende,
Vizevorstandsvorsitzende, Hauptgeschäftsführer und Vizegeschäftsführer von
Wertpapiergesellschaften bezeichnet.
Im Gegensatz zu § 7
WpPersonalBestimmungen verlangt § 21 der vorliegenden Methode nicht weiter die
Staatsangehörigkeit der VR China als Bedingung für den Erhalt des
Qualifikationszeugnisses. Außerdem ist das Mindestalter auf achtzehn Jahre
reduziert worden.
<24> Es ist zu erwarten, daß die CSRC mittelfristig den
chinesischen Verband der Wertpapierbranche mit diesen Aufgaben betrauen wird.
Im April 2001 ermächtigte die CSRC den chinesischen Verband der
Wertpapierbranche bereits damit, einen Teil der Prüfung der Anträge auf Erhalt
des Qualifikationszeugnisses durchzuführen, Zhongguo zhengquan jiandu guanli
weiyuanhui gonggao (hier und im Folgenden CSRC-Amtsblatt) 2001, Nr. 4, S. 44.
<25> Vgl. die "Anleitung für die interne Kontrolle von
Wertpapiergesellschaften" (Zhengquan gongsi neibu kongzhi zhiying) vom
31.1.2001, abgedruckt in: CSRC-Vorschriftensammlung 2001, S. 184 ff.
<26> Die CSRC hat am 19. November 1999 "Regeln für die
Form und den Inhalt des Jahresberichts von Wertpapiergesellschaften"
(Zhengquan gongsi niandu baogao neirong yu geshi zhunze) erlassen, abgedruckt
in: CSRC-Vorschriftensammlung 1999, S. 293 ff. Diese Regeln hat die CSRC am 4.
Februar 2002 revidiert, abgedruckt in: ZGZQB v. 5.2.2002, S. 8/ 9.
<27> Vgl. die "Methode für die Durchführung des Systems
der Gespräche und Hinweise mit hochrangigen Managern von
Wertpapiergesellschaften" (Zhengquan gongsi gaoji guanli renyuan tanhua
tixing zhidu shishi banfa) vom 10.1.2001, abgedruckt in:
CSRC-Vorschriftensammlung 2001, S. 181 ff.
<28> Vgl. die "Methode für Untersuchungen in
Wertpapiergesellschaften" (Zhengquan gongsi jiancha banfa) vom 12.12.2000,
abgedruckt in: CSRC-Vorschriftensammlung 2000, S. 235 ff.
Übersetzung, Paragraphenüberschriften in eckigen Klammern,
Anmerkungen und Copyright: Knut Benjamin Pißler, Hamburg