Chinas Recht 2001.12
27.10.01/1
Urheberrechtsgesetz der VR China <1>
Verabschiedet
vom Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses am 7.9.1990
Revidierte
Fassung verabschiedet vom Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses am
27.10.2001
1.
Kapitel: Allgemeine Regeln
§ 1 Um das Urheberrecht der Urheber
literarischer, künstlerischer und wissenschaftlicher Werke zu schützen, ebenso
wie die dem Urheberrecht verwandten Rechte, um zur Schaffung und Mitteilung von
Werken zu ermutigen, welche für den Aufbau der sozialistischen geistigen und
materiellen Zivilisation von Nutzen sind, und um die Entwicklung und Blüte der
sozialistischen Kultur und Wissenschaft zu fördern, wird aufgrund der
Verfassung dies Gesetz bestimmt.
§ 2 Chinesische Bürger, juristische Personen
und andere Organisationen genießen an ihren Werken, gleich ob sie
veröffentlicht worden sind oder nicht, ein Urheberrecht nach diesem Gesetz.
Werke von Ausländern und Staatenlosen erhalten den Schutz dieses
Gesetzes aufgrund von Abkommen, welche das Heimatland oder das Land des
ständigen Aufenthaltes ihrer Urheber mit China abgeschlossen hat oder nach
einem internationalen Vertrag, dem beide Länder beigetreten sind.
Ausländer und Staatenlose genießen für Werke, die zuerst auf chinesischem
Gebiet verlegt werden, ein Urheberrecht nach diesem Gesetz.
Werke von Urhebern aus Staaten, die mit China kein Abkommen
abgeschlossen haben und auch keinem internationalen Vertrag beigetreten sind,
dem China beigetreten ist, sowie Werke von Staatenlosen genießen den Schutz
dieses Gesetzes, wenn sie zuerst in einem Mitgliedsland eines internationalen
Vertrags verlegt worden sind, dem China beigetreten ist, oder wenn sie
gleichzeitig in einem solchen Land und in einem Land verlegt worden sind, das
nicht Mitglied des Vertrages ist.
§ 3 Zu den Werken im Sinne dieses Gesetzes
gehören in den folgenden Formen geschaffene literarische, künstlerische, natur-
und gesellschaftswissenschaftliche und technische Werke:
1. Werke in Schriftzeichen;
2. mündliche Werke;
3. musikalische und dramatische Werke, Werke der gesungenen und
gesprochenen Volkskunst, Werke der Tanzkunst und der Artistik;
4. Werke der bildenden Künste und der Baukunst
5. Werke der Photographie;
6. Filmwerke und Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen
wurden;
7. Baupläne für Bauvorhaben und Produkte, Landkarten, erklärende
Pläne und andere Werke in der Form von Plänen sowie Modelle;
8. Computer-Software;
9. von Gesetzen und administrativen Rechtsnormen bestimmte
andere Werke.
§ 4 Werke, deren Verlag und Mitteilung nach dem
Recht verboten ist, werden von diesem Gesetz nicht geschützt.
Bei der Ausübung des Urheberrechts darf der Urheberrechtsinhaber
die Verfassung und die Gesetze nicht verletzen und die öffentlichen Interessen
nicht schädigen.
§ 5 Dies Gesetz wird nicht angewandt auf:
1. Gesetze und sonstige Rechtsnormen, auf Entscheidungen,
Beschlüsse und Befehle der Staatsorgane und andere Urkunden der Gesetzgebung,
Verwaltung und Rechtsprechung und ihre amtlichen formellen Übersetzungen;
2. Nachrichten von Tagesereignissen;
3. Kalender, allgemein gebrauchte Zahlentabellen <2>
, Formulare und Formeln.
§ 6 Die Methode zum Schutz des Urheberrechts an
literarischen und künstlerischen Werken der Volkskunst wird vom Staatsrat
gesondert bestimmt.
§ 7 Die leitende Verwaltungsabteilung für
Urheberrechte beim Staatsrat<3> leitet die
Urheberrechtverwaltung des ganzen Landes; die Verwaltungsabteilungen für
Urheberrechte bei den Volksregierungen der PAS leiten die
Urheberrechtsverwaltung ihres Verwaltungsgebiets.
§ 8 Urheberrechtsinhaber und Inhaber von
verwandten Schutzrechten können eine kollektive
Urheberrechtsverwaltungsorganisation ermächtigen, das Urheberrecht oder
verwandte Schutzrechte zu gebrauchen. Die kollektive
Urheberrechtsverwaltungsorganisation kann, nachdem sie ermächtigt worden ist,
im eigenen Namen für Urheberrechtsinhaber und Inhaber von verwandten
Schutzrechten Rechte geltend machen und als Partei das Urheberrecht oder
verwandte Schutzrechte berührende Prozesse und Schiedsverfahren führen.
Kollektive Urheberrechtsverwaltungsorganisationen sind nicht auf
Gewinn gerichtet; die Art und Weise ihrer Errichtung, ihre Rechte und
Pflichten, die Erhebung und Verteilung von Lizenzgebühren für Urheberrechte und
die Überwachung und Steuerung dieser [Organisationen] werden vom Staatsrat
gesondert bestimmt.
2.
Kapitel: Das Urheberrecht
1. Abschnitt: Der
Urheberrechtsinhaber und seine Rechte
§ 9 Zu den Urheberrechtsinhabern gehören:
1. der Urheber,
2. andere Bürger, juristische Personen und andere
Organisationen,denen nach diesem Gesetz ein Urheberrecht zusteht.
§ 10 Das Urheberrecht umfaßt die folgenden
persönlichen und Vermögensrechte:
1. das Veröffentlichungsrecht, d.h. das Recht, zu bestimmen, ob
das Werk der Allgemeinheit zugänglich gemacht wird;
2. das Namenszeichnungsrecht, d.h. das Recht, die Identität des
Urhebers anzugeben und auf dem Werk mit dem Namen zu zeichnen;
3. das Änderungsrecht, d.h. das Recht, das Werk zu ändern oder
andere zur Änderung zu bevollmächtigen;
4. das Recht, die Unversehrtheit des Werks zu schützen, d.h. das
Recht, das Werk vor Verzerrungen und Entstellungen zu schützen;
5. das Vervielfältigungsrecht, d.h. das Recht, ein oder mehrere
Exemplare des Werks durch Druck, Kopieren, Abklatsche, Ton- oder
Videoaufzeichnungen, Überspielen solcher Aufzeichnungen, Kopien von
Photographien oder auf sonstige Weise herzustellen;
6. das Verbreitungsrecht, d.h. das Recht, das Original oder
Vervielfältigungen des Werkes der Allgemeinheit zum Kauf oder als Geschenk zur
Verfügung zu stellen;
7. das Vermietungsrecht, d.h. das Recht, anderen gegen Entgelt
den vorübergehenden Gebrauch von Filmwerken oder Werken, die ähnlich wie
Filmwerke geschaffen wurden, oder von
Computer-Software zu gestatten; ausgenommen ist Computer-Software, die nicht
Hauptgegenstand der Miete ist<4>;
8. das Ausstellungsrecht, d.h. das Recht, Originale oder
Vervielfältigungen von Werken der schönen Künste oder der Photographie
öffentlich zur Schau zu stellen;
9. das Aufführungsrecht, d.h. das Recht, Werke öffentlich
aufzuführen sowie das Recht, in irgendeiner Weise öffentlich Aufführungen von
Werken auszustrahlen<5>;
10. das Vorführungsrecht, d.h. das Recht, mit
Filmvorführgeräten, Projektoren oder anderen technischen Geräten Werke der
schönen Künste, Photographien, Filme oder Werke, die ähnlich wie Filmwerke
geschaffen wurden, öffentlich wahrnehmbar zu machen;
11. das Senderecht<6>, d.h. das Recht,
drahtlos öffentlich Werke zu senden oder mitzuteilen; durch Mitteilung oder
Weiterübermittlung mit Kabel der Allgemeinheit gesendete Werke mitzuteilen;
oder über Lautsprecher oder ähnliche Signale, Töne oder Bilder übermittelnde
Geräte der Allgemeinheit gesendete Werke mitzuteilen;
12. das Recht zur Mitteilung in Datennetzen, d.h. das Recht,
drahtlos oder über Kabel der Allgemeinheit Werke zur Verfügung zu stellen, so
daß die einzelnen Mitglieder der Allgemeinheit zu der von ihnen gewählten Zeit
und an dem von ihnen bestimmten Ort das Werk bekommen können;
13. das Aufnahmerecht, d.h. das Recht, durch die Aufnahme eines
Films oder auf ähnliche Weise wie durch die Aufnahme von Filmen das Werk auf
einem Träger festzuhalten;
14. das
Umarbeitungsrecht, d.h. das Recht, durch Umarbeitung des Werks ein
eigenständiges neues Werk zu schaffen;
15. das Übersetzungsrecht, d.h. das Recht, das Werk aus einer
Sprache und Schrift in eine andere zu übersetzen;
16. das Zusammenstellungsrecht, d.h. das Recht, durch Auswahl
oder Anordnung von Werken oder Stücken von Werken ein neues Werk
zusammenzustellen;
17. andere Rechte, die der Urheberrechtsinhaber besitzen muß.
Ein Urheberrechtsinhaber kann anderen gestatten, in Nrn. 5 bis
17 des vorigen Absatzes festgelegte Rechte zu gebrauchen, und er kann [dann]
nach den Bestimmungen eines Vertrages oder dieses Gesetzes ein Entgelt
bekommen.
Ein Urheberrechtsinhaber kann in Nrn. 5 bis 17 des vorigen
Absatzes festgelegte Rechte ganz oder teilweise übertragen, und er kann [dann]
nach den Bestimmungen eines Vertrages oder dieses Gesetzes ein Entgelt
bekommen.
2. Abschnitt:
Zugehörigkeit des Urheberrechts
§ 11 Das Urheberrecht steht, soweit dies Gesetz
nichts anderes bestimmt, dem Urheber zu.
Der Bürger, welcher das Werk geschaffen hat, ist der Urheber.
Wenn eine juristische Person oder eine andere Organisation für
ein Werk verantwortlich ist, das Werk in Vertretung des Willens der
juristischen Person oder anderen Organisation geschaffen wird, und die
juristische Person oder andere Organisation für das Werk die Verantwortung
übernimmt, gilt die juristische Person bzw. die andere Organisation als
Urheber.
Wenn Bürger, juristische Personen oder andere Organisationen auf
einem Werk mit ihrem Namen zeichnen, gelten sie, wenn nicht das Gegenteil
bewiesen wird, als Urheber.
§ 12 Das Urheberrecht an einem Werk, das aus der
Umarbeitung, Übersetzung, Kommentierung und Überarbeitung eines vorhandenen
Werks hervorgegangen ist, steht dem zu, der die Umarbeitung, Übersetzung,
Kommentierung oder Überarbeitung vorgenommen hat, aber bei der Ausübung des
Urheberrechts darf das Urheberrecht an dem ursprünglichen Werk nicht verletzt
werden.
§ 13 Das Urheberrecht an einem von mehreren in
Kooperation geschaffenen Werk steht den kooperierenden Urhebern gemeinsam zu.
Wer an der Erschaffung des Werks nicht teilgenommen hat, kann nicht
kooperierender Urheber werden.
Kann das in Kooperation geschaffene Werk aufgeteilt genutzt
werden, so kann jeder Urheber an dem von ihm geschaffenen Teil das Urheberrecht
allein genießen, darf aber bei der Ausübung des Urheberrechts nicht das
Urheberrecht an der Gesamtheit des in Kooperation geschaffenen Werks verletzen.
§ 14 Wenn jemand Werke, Stücke von Werken oder
Daten, die kein Werk bilden oder anderes Material zusammengestellt hat, und die
Auswahl oder Anordnung des Inhalts ein eigenständig geschaffenes Werk
darstellt, handelt es sich um ein zusammengestelltes Werk, dessen Urheberrecht
dem Zusammenstellenden zusteht, der aber bei dessen Ausübung das Urheberrecht
an den ursprünglichen Werken nicht verletzen darf.
§ 15 Das Urheberrecht an einem Film und an
ähnlich wie mit Filmaufnahmen geschaffenen anderen Werken genießt der
Hersteller des Streifens, aber die Urheber, die das Drehbuch geschrieben, Regie
geführt, den Film aufgenommen, Texte und Lieder geschrieben haben, genießen das
Namenszeichnungsrecht und auch das Recht, entsprechend dem mit dem Hersteller
geschlossenen Vertrag ein Entgelt zu erhalten.
Die Urheber von Werken innerhalb von Filmen und ähnlich wie mit
Filmaufnahmen geschaffenen anderen Werken, die, wie dramatische Stücke und
Musikstücke, unabhängig genutzt werden können, sind berechtigt, ihr Urheberrecht
unabhängig auszuüben.
§ 16 Werke, die von Bürgern in Erfüllung ihrer
Pflichten bei ihrer Tätigkeit in einer juristischen Person oder anderen
Organisation geschaffen werden, sind dienstliche Werke; abgesehen von den
Bestimmungen des zweiten Absatzes dieses Paragraphen steht das Urheberrecht
daran dem Urheber zu, aber die juristische Person bzw. andere Organisation hat
in ihrem Tätigkeitsbereich ein Vorrecht auf seine Nutzung. Innerhalb von zwei
Jahren nach Vollendung des Werkes darf der Urheber ohne Zustimmung der Einheit
keinem Dritten die Nutzung des Werkes in der gleichen Form gestatten, in der
die Einheit dieses Werk nutzt.
Unter den folgenden Umständen hat der Urheber eines dienstlichen
Werks das Namenszeichnungsrecht, während die anderen Rechte im Urheberrecht der
juristischen Person bzw. anderen Organisation zustehen, die aber dem Urheber
eine Belohnung geben kann:
1. Bei dienstlichen Werken wie Bauplänen für Bauvorhaben und
Produkte, Landkarten und Computer-Software, die im wesentlichen unter
Verwendung der materiellen und technischen Voraussetzungen der juristischen
Person bzw. anderen Organisationen geschaffen worden sind, und für die diese
Person bzw. Organisation die Verantwortung übernimmt;
2. bei dienstlichen Werken, bei denen nach Bestimmungen in
Gesetzen, Verwaltungsrechtsnormen oder Verträgen das Urheberrecht einer
juristischen Person oder anderen Organisation zusteht.
§ 17 Bei im Auftrag geschaffenen Werken regelt
sich nach dem Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, wem das
Urheberrecht zusteht. Wenn der Vertrag keine klare Bestimmung getroffen hat,
oder kein Vertrag errichtet worden ist, steht das Urheberrecht dem
Auftragnehmer zu.
§ 18 Die Übertragung des Eigentums am Original
von Werken der schönen Künste und anderen Werken wird nicht als Übertragung des
Urheberrechts angesehen, aber das Recht, das Original eines Werks der schönen
Künste auszustellen, steht dessen Eigentümer zu.
§ 19 Wenn das Urheberrecht einem Bürger zusteht,
gehen nach dessen Tod die Rechte nach § 10 Abs. 1 Nrn. 5 bis 17 innerhalb der in diesem Gesetz bestimmten
Schutzfrist nach dem Erbrecht über.
Wenn das Urheberrecht einer juristischen Person oder anderen
Organisation zusteht, stehen nach einer Änderung oder dem Ende dieser Person
bzw. anderen Organisation die Rechte nach § 10 Abs. 1 Nrn. 5 bis 17 innerhalb der in diesem Gesetz bestimmten
Schutzfrist der juristischen Person bzw. anderen Organisation zu, die die
Rechte und Pflichten des [ursprünglichen Inhabers] übernimmt; fehlt eine
juristische Person bzw. andere Organisation, welche diese Rechte und Pflichten
übernimmt, so stehen [diese Rechte] dem Staat zu.
3. Abschnitt:
Schutzfristen der Rechte
§ 20 Das Namenszeichnungsrecht des Urhebers, sein
Änderungsrecht und sein Recht, die Unversehrtheit des Werks zu schützen, sind
unbegrenzt.
§ 21 Bei Werken von Bürgern läuft die Schutzfrist
für das Veröffentlichungsrecht und die Rechte nach § 10 Abs. 1 Nrn. 5 bis 17
das ganze Leben des Urhebers und fünfzig Jahre nach seinem Tod; sie endet am
31.12. des fünfzigsten Jahres nach seinem Tod; bei einem in Kooperation
geschaffenen Werk endet sie am 31.12. des fünfzigsten Jahres nach dem Tod des
Urhebers, der zuletzt stirbt.
Bei Werken von juristischen Personen und anderen Organisationen
und bei dienstlichen Werken, deren Urheberrecht (abgesehen vom
Namenszeichnungsrecht) der juristischen Person bzw. anderen Organisation
zusteht, beträgt die Schutzfrist für das Veröffentlichungsrecht und die Rechte
nach § 10 Abs. 1 Nrn. 5 bis 17 fünfzig Jahre und endet am 31.12. des fünfzigsten
Jahres nach der erstmaligen Veröffentlichung; wenn aber das Werk innerhalb von
fünfzig Jahren, nachdem es geschaffen wurde, nicht veröffentlicht worden ist,
wird es von diesem Gesetz nicht mehr geschützt.
Bei Filmwerken, Werken, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen
wurden und photographischen Werken beträgt die Schutzfrist für das
Veröffentlichungsrecht und die Rechte nach § 10 Abs. 1 Nrn. 5 bis 17 fünfzig Jahre und endet am 31.12. des
fünfzigsten Jahres nach der erstmaligen Veröffentlichung; aber wenn das Werk
innerhalb von fünfzig Jahren, nachdem es geschaffen wurde, nicht veröffentlicht
worden ist, wird es von diesem Gesetz nicht mehr geschützt.
4. Abschnitt: Grenzen
der Rechte
§ 22 Wenn ein Werk unter den folgenden Umständen
genutzt wird, ist die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers nicht erforderlich,
und es muß ihm kein Entgelt gezahlt werden; aber es müssen der Name des
Urhebers und die Bezeichnung des Werks angegeben werden, und es dürfen keine
anderen dem Urheberrechtsinhaber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte verletzt
werden:
1. Bei der Nutzung des veröffentlichten Werks eines anderen für
persönliche Studien und Forschungen oder den persönlichen Genuß;
2. wenn zur Vorstellung, Kritik und Diskussion eines Werks oder
zur Erläuterung einer Frage das veröffentlichte Werk eines anderen in einem
Werk angemessen zitiert wird;
3. wenn, um Nachrichten von Tagesereignissen zu berichten, in
Zeitungen, Periodika, im Radio, im Fernsehen oder in anderen Medien
unvermeidlich bereits veröffentlichte Werke wieder Wahrnehmbar gemacht
[=gezeigt] oder zitiert werden;
4. wenn Zeitungen, Periodika, Radio- und Fernsehstationen oder
andere Medien bereits in anderen Zeitungen, Periodika, Radio- und
Fernsehstationen oder anderen Medien veröffentlichte aktuelle Aufsätze zu
Fragen der Politik, Wirtschaft oder Religion bringen bzw. senden, es sei denn,
der Urheber erklärt, daß sie nicht gebracht bzw. gesendet werden dürfen <7>;
5. wenn Zeitungen, Periodika, Radio- und Fernsehstationen oder
andere Medien Reden bringen bzw. senden, die in öffentlichen Versammlungen
veröffentlicht worden sind, falls nicht der Urheber erklärt, daß sie nicht
gebracht bzw. gesendet werden dürfen;
6. wenn veröffentlichte Werke für den Unterricht der Schulen in
Schulräumen oder für wissenschaftliche Untersuchungen, zur Nutzung beim
Unterricht bzw. der Untersuchenden, übersetzt oder in kleinen Mengen
vervielfältigt werden; man darf sie aber nicht verlegt verbreiten;
7. wenn zur Ausführung amtlicher Aufgaben staatliche Organe in
vernünftigem Umfang veröffentlichte Werke nutzen;
8. wenn Bibliotheken, Archive, Gedenkhallen, Museen und
Kunsthallen, weil Ausstellungen oder der Schutz von verlegten Ausgaben in ihrem
Besitz es erfordern, von ihnen aufbewahrte Werke vervielfältigen;
9. wenn veröffentlichte Werke gebührenfrei aufgeführt werden,
und dabei weder vom Publikum Gebühren genommen werden, noch den Aufführenden
ein Entgelt gezahlt wird;
10. wenn im Freien auf öffentlichen Plätzen errichtete bzw.
aufgestellte Kunstwerke nachgemalt, gezeichnet und gemalt, photographiert oder
gefilmt werden;
11. wenn man in chinesischer Sprache geschaffene veröffentlichte
Werke chinesischer Bürger, juristischer Personen oder anderer Organisationen in
die Sprache einer Minderheit übersetzt und im Inland verlegt verbreitet;
12. wenn veröffentlichte Werke in Blindenschrift verlegt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die Beschränkungen der
Rechte<8> von Verlegern, Aufführenden, Herstellern von Ton-
und Videoaufzeichnungen und von Radio- und Fernsehstationen.
§ 23 Um Lehrbücher für die Durchführung der
neunjährigen Pflichtschulerziehung und der staatlichen Erziehungsplanung
zusammenzustellen und zu verlegen, können, wenn der Urheber nicht vorher
erklärt hat, daß er die Nutzung [seines Werks] nicht gestattet, in den
Lehrbüchern ohne seine Genehmigung Stücke veröffentlichter Werke, kurze
literarische Stücke, Musikstücke und einzelne Blätter mit Werken der schönen
Künste und der Photographie zusammengestellt werden, es müssen aber das vorgeschriebene Entgelt bezahlt und die Namen
der Urheber und die Bezeichnungen der Werke angegeben werden, und es dürfen die
anderen Rechte der Urheberrechtsinhaber nach diesem Gesetz nicht verletzt
werden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die Beschränkungen der
Rechte<8> von Verlegern, Aufführenden, Herstellern von Ton-
und Videoaufzeichnungen und von Radio- und Fernsehstationen.
3.
Kapitel: Verträge über die Erlaubnis zur Nutzung von Urheberrechten und über
die Übertragung von Urheberrechten
§ 24 Wer das Werk eines anderen nutzt, muß mit
dem Urheberrechtsinhaber einen Vertrag über die Erlaubnis zur Nutzung
schließen, soweit dies Gesetz nicht bestimmt, daß eine Erlaubnis nicht
erforderlich ist.
Der Vertrag über die Erlaubnis zur Nutzung enthält die folgenden
wesentlichen Punkte:
1. Die Arten der Rechte, deren Nutzung erlaubt wird;
2. ob das Recht zur erlaubten Nutzung ein ausschließliches<9>
oder nicht ausschließliches Nutzungsrecht ist;
3. [geographisches] Gebiet und Dauer der erlaubten Nutzung;
4. die Sätze und die Art und Weise des Entgelts;
5. die Haftung für Vertragsverletzungen;
6. andere Punkte, deren vertragliche Festsetzung beide Seiten
für erforderlich halten.
§ 25 Zur Übertragung von Rechten nach § 10 Abs. 1
Nrn. 5 bis 17 muß ein schriftlicher
Vertrag geschlossen werden.
Der Vertrag über die Übertragung von Rechten enthält die
folgenden wesentlichen Punkte:
1. Die Bezeichnung des Werks;
2. die Arten der übertragenen Rechte und ihr [geographisches]
Geltungsgebiet;
3. den Preis für die Übertragung;
4. Zeit und Form der Zahlung des Preises für die Übertragung;
5. die Haftung für Vertragsverletzungen;
6. andere Punkte, deren vertragliche Festsetzung beide Seiten
für erforderlich halten.
§ 26 Rechte, deren Nutzung bzw. Übertragung der
Urheberrechtsinhaber im Vertrag über die Erlaubnis zur Nutzung bzw. im Vertrag
über die Übertragung nicht klar vorgesehen hat, dürfen ohne das Einverständnis
des Urheberrechtsinhabers von der anderen Seite nicht genutzt werden.
§ 27 Die Sätze für das Entgelt für die Nutzung
des Werks können von den Parteien vertraglich bestimmt werden, es können auch
Entgelte nach den von der leitenden Verwaltungsabteilung für Urheberrechte beim
Staatsrat zusammen mit den betroffenen Abteilungen <10>
festgesetzten Sätzen gezahlt werden. Wenn die Parteien vertraglich nichts klar
bestimmt haben, werden Entgelte nach den von der leitenden Verwaltungsabteilung
für Urheberrechte beim Staatsrat zusammen mit den betroffenen Abteilungen
festgesetzten Sätzen gezahlt.
§ 28 Verleger, Aufführende, Hersteller von Ton-
und Videoaufzeichnungen, Radio- und Fernsehsender und andere, die nach diesem
Gesetz das Werk eines anderen nutzen, dürfen das Namenszeichnungsrecht und das
Änderungsrecht des Urhebers, sein Recht, die Unversehrtheit des Werks zu
schützen und sein Recht, Entgelt zu erhalten, nicht verletzen.
4.
Kapitel: Verlag, Aufführung, Ton- und Videoaufzeichnungen, Sendung
1. Abschnitt: Verlag
von Büchern und Periodika
§ 29 Der Buchverleger, der ein Buch verlegt, muß
mit dem Urheberrechtsinhaber einen Verlagsvertrag schließen und Entgelt zahlen.
§ 30 An Werken, die der Urheberrechtsinhaber
übergeben hat, damit sie verlegt werden, hat der Buchverleger innerhalb der
vertraglich bestimmten Frist ein ausschließliches Verlagsrecht, das vom Gesetz
geschützt wird; andere dürfen dies Werk nicht verlegen.
§ 31 Der Urheberrechtsinhaber muß in der
vertraglich bestimmten Frist das Werk übergeben. Der Buchverleger muß in der
vertraglich bestimmten Verlagsqualität und Frist das Buch verlegen.
Wenn der Buchverleger nicht in der vertraglich bestimmten Frist
verlegt, haftet er zivilrechtlich nach § 53.
Bei einem Neudruck oder einer Neuauflage des Werks muß der
Buchverleger den Urheberrechtsinhaber benachrichtigen und Entgelt zahlen. Wenn
das Buch vergriffen ist und der Buchverleger einen Neudruck oder eine
Neuauflage des Werks ablehnt, ist der Urheberrechtsinhaber berechtigt, den
Vertrag zu beenden.
§ 32 Wenn der Urheberrechtsinhaber einer
Zeitungs- oder Zeitschriftengesellschaft ein Manuskript einreicht und von einer
Zeitungsgesellschaft innerhalb von 15 Tagen, von einer
Zeitschriftengesellschaft innerhalb von 30 Tagen nach Absendung des Manuskripts
keine Mitteilung erhält, nach der die Gesellschaft beschlossen hat, [das
Manuskript] zu bringen, kann er das gleiche Werk anderen Zeitungs- oder
Zeitschriftengesellschaften anbieten, falls beide Seiten nichts anderes
vereinbart haben.
Nachdem das Werk gebracht worden ist, können andere Periodika es
übernehmen oder in Auswahlen oder als Material bringen, soweit der
Urheberrechtsinhaber nicht erklärt hat, daß es nicht übernommen oder in
Auswahlen oder als Material gebracht werden darf; dem Urheberrechtsinhaber muß
aber vorschriftsgemäß Entgelt<11> gezahlt werden.
§ 33 Der Buchverleger kann mit der Erlaubnis des
Urhebers das Werk ändern und kürzen.
Zeitungs- und Zeitschriftengesellschaften können Änderungen und
Auslassungen bei der schriftlichen Fassung vornehmen. Für inhaltliche
Änderungen müssen sie die Erlaubnis des Urhebers einholen.
§ 34 Wer Werke verlegt, die aus der Umarbeitung,
Übersetzung, Kommentierung, Überarbeitung oder Zusammenstellung vorhandener
Werke hervorgegangen sind, muß die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers der
umgearbeiteten, übersetzten, kommentierten, überarbeiteten oder
zusammengestellten Werke und die der ursprünglichen Werke einholen und Entgelt
zahlen.
§ 35 Der Verleger ist berechtigt, anderen die
Nutzung des Verlagsdesigns der von ihm verlegten Bücher und Periodika zu
gestatten oder zu verbieten.
Die Schutzfrist für das Recht nach dem vorigen Absatz beträgt 10
Jahre und endet mit dem 31.12. des zehnten Jahres nach der ersten Ausgabe des
Buches oder Periodikums, welches dies Verlagsdesign gebraucht.
2. Abschnitt:
Aufführung
§ 36 Aufführende (Schauspieler und aufführende
Einheiten), die ein nicht veröffentlichtes Werk anderer nutzen, indem sie es
aufführen, müssen die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers einholen und Entgelt
zahlen. Wenn jemand die Aufführung organisiert, holr er die Erlaubnis des
Urheberrechtsinhabers ein und zahlt Entgelt.
Der Aufführende, der ein aus der Umarbeitung, Übersetzung,
Kommentierung oder Überarbeitung eines vorhandenen Werks hervorgegangenes Werk
nutzt, indem er es aufführt, muß die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers des
umgearbeiteten, übersetzten, kommentierten oder überarbeiteten Werks und die
des ursprünglichen Werks einholen und Entgelt zahlen.
§ 37 Der Aufführende genießt die folgenden Rechte
an seiner Aufführung
1. [das Recht], die Identität des Aufführenden anzugeben;
2. [das Recht], die Gestalt der Aufführung vor Verzerrungen zu
schützen;
3. [das Recht], anderen zu erlauben, vor Ort diese Aufführung
direkt auszustrahlen oder öffentlich zu übermitteln, und [er genießt das Recht,
dafür] ein Entgelt zu erhalten;
4. [das Recht], anderen zu erlauben, Ton- und
Videoaufzeichnungen zu machen, und [er genießt das Recht, dafür] ein Entgelt zu
erhalten;
5. [das Recht], anderen zu erlauben, Ton- und
Videoaufzeichnungen seiner Aufführung zu vervielfältigen und zu verbreiten, und
[er genießt das Recht, dafür] ein Entgelt zu erhalten,
6. [das Recht], anderen zu erlauben, seine Aufführung in
Datennetzen der Allgemeinheit mitzuteilen, und [er genießt das Recht, dafür]
ein Entgelt zu erhalten
Wenn derjenige, der die Erlaubnis dazu erhalten hat, das Werk
nach Nrn. 3 bis 6 des vorigen Absatzes nutzt, muß er auch die Erlaubnis des
Urheberrechtsinhabers einholen und ein Entgelt zahlen.
§ 38 Der Schutz der Rechte nach § 37 Abs. 1 Nrn.
1 und 2 ist zeitlich unbegrenzt.
Die Schutzfrist für die Rechte nach § 37 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6
beträgt 50 Jahre und endet mit dem 31.12. des fünfzigsten Jahres nach der
Aufführung.
3. Abschnitt: Ton- und
Videoaufzeichnungn
§ 39 Wenn der Hersteller
einer Ton- oder Videoaufzeichnung das Werk eines anderen nutzt, um die Ton-
oder Videoaufzeichnung herzustellen, muß er die Erlaubnis des
Urheberrechtsinhabers einholen und Entgelt zahlen.
Wenn der Hersteller einer Ton- oder Videoaufzeichnung ein aus
der Umarbeitung, Übersetzung, Kommentierung oder Überarbeitung eines
vorhandenen Werks hervorgegangenes Werk nutzt, muß er die Erlaubnis des
Urheberrechtsinhaber des umgearbeiteten, übersetzten, kommentierten oder
überarbeiteten und die des ursprünglichen Werks einholen und Entgelt zahlen.
Wenn der Hersteller einer Tonaufzeichnung das Musikwerk eines
anderen nutzt, aus dem bereits durch legale Aufzeichnung ein
Tonaufzeichnungswerk hergestellt worden ist, um [selber] ein
Tonaufzeichnungswerk herzustellen, braucht er die Erlaubnis des
Urheberrechtsinhabers nicht, muß aber vorschriftsgemäß Entgelt10 zahlen; wenn der Urheberrechtsinhaber erklärt, daß
[das Werk] nicht genutzt werden darf, darf es nicht genutzt werden.
§ 40 Der Hersteller einer Ton- oder
Videoaufzeichnung muß für die Herstellung mit den Aufführenden einen Vertrag
errichten und Entgelt zahlen.
§ 41 Der Hersteller eines Ton- oder
Videoaufzeichnungswerks hat das Recht, anderen zu erlauben, es zu
vervielfältigen, herauszubringen, zu vermieten oder in Datennetzen der
Allgemeinheit mitzuteilen, und er hat das Recht, Entgelt [dafür] zu erlangen;
die Schutzfrist für dieses Recht beträgt 50 Jahre und endet mit dem 31.12. des
fünfzigsten Jahres, nachdem das Aufzeichnungswerk erstmals hergestellt worden
ist.
Wenn derjenige, der die Erlaubnis dazu erhalten hat, Ton- oder
Videoaufzeichnungen vervielfältigt, verbreitet, vermietet oder in Datennetzen
der Allgemeinheit mitteilt, muß er auch die Erlaubnis von Urheberrechtsinhabern
und Aufführenden einholen und Entgelt zahlen.
4. Abschnitt: Radio-
und Fernsehsendungen
§ 42 Eine Radio- oder Fernsehstation, die ein
noch nicht veröffentlichtes Werk eines anderen sendet, muß die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers
einholen und Entgelt zahlen.
Eine Radio- oder Fernsehstation, die das veröffentlichte Werk
eines anderen sendet, braucht die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers nicht,
muß aber Entgelt zahlen.
§ 43 Eine Radio- oder Fernsehstation, die ein
verlegtes Tonaufzeichnungswerk sendet, braucht die Erlaubnis des
Urheberrechtsinhabers nicht, muß aber Entgelt zahlen, soweit die Parteien nicht
vertraglich etwas anderes bestimmt haben. Die konkrete Methode wird vom
Staatsrat gesondert bestimmt.
§ 44 Eine Radio- oder Fernsehstation ist
berechtigt, die folgenden nicht genehmigten Handlungen zu verbieten:
1. die Weiterübermittlung von ihr gesendeter Radio- und
Fernsehsendungen;
2. die Aufzeichnung von ihr gesendeter Radio- und Fernsehsendungen
auf Bild- oder Tonträgern und deren Vervielfältigung.
Die Schutzfrist für die Rechte nach dem vorigen Absatz beträgt
50 Jahre und endet mit dem 31.12. des fünfzigsten Jahres, nachdem die Radio-
oder Fernsehsendung erstmals gesendet worden ist.
§ 45 Eine Fernsehstation, welche ein Filmwerk
oder ein ähnlich wie Filmwerke geschaffenes Werk oder eine Videoaufzeichnung
eines anderen sendet, muß die Genehmigung des Herstellers des Streifens oder
der Videoaufzeichnung einholen und Entgelt zahlen; wer die Videoaufzeichnung
eines anderen sendet, muß außerdem die Genehmigung des Urheberrechtsinhabers
einholen und Entgelt zahlen.
5.
Kapitel: Rechtliche Haftung und Vollstreckungsmaßnahmen
§ 46 Bei den folgenden rechtsverletzenden
Handlungen muß je nach den Umständen [der Verletzer] mit der Einstellung der
Verletzung, der Beseitigung von Auswirkungen, durch Entschuldigung und mit
Schadenersatz zivile Haftung übernehmen<12>:
1. bei der Veröffentlichung eines Werks ohne Genehmigung seines
Urheberrechtsinhabers;
2. wenn jemand sein in Kooperation mit anderen geschaffenes Werk
ohne die Erlaubnis der Kooperierenden als von ihm selbst allein geschaffenes
Werk veröffentlicht;
3. wenn jemand ein Werk nicht mit geschaffen hat, aber, um sich
einen Namen zu machen oder Gewinn daraus zu ziehen, es mit seinem Namen
zeichnet;
4. bei Verzerrungen und Entstellungen der Werke anderer;
5. wenn jemand das Werk eines anderen plagiiert,
6. soweit dies Gesetz nichts anderes bestimmt, wenn jemand ein
Werk ohne Genehmigung seines Urheberrechtsinhabers nutzt, indem er es
ausstellt, ein Filmwerk ein ähnlich wie
Filmwerke geschaffenes Werk aufnimmt oder es umarbeitet, übersetzt oder
kommentiert ;
7. wenn jemand das Werk eines anderen nutzt und Entgelt zahlen
muß, aber nicht gezahlt hat;
8. soweit dies Gesetz nichts anderes bestimmt, wenn jemand ohne
die Genehmigung der Urheberrechtsinhaber und der Inhaber von verwandten
Schutzrechten ein Filmwerk oder ein ähnlich wie Filmwerke geschaffenes Werk oder
Computer-Software oder eine Ton- oder Videoaufzeichnung vermietet;
9. wenn jemand ohne die Genehmigung des Verlegers das
Verlagsdesign von ihm verlegter Bücher oder Periodika nutzt;
10. wenn jemand ohne die Genehmigung der Aufführenden vor Ort
die Aufführung direkt ausstrahlt oder sie öffentlich übermittelt oder sie
aufzeichnet;
11. bei anderen Handlungen, die ein Urheberrecht oder verwandte
Schutzrechte verletzen.
§ 47 Bei den folgenden rechtsverletzenden
Handlungen muß je nach den Umständen [der Verletzer] mit der Einstellung der
Verletzung, der Beseitigung von Auswirkungen, durch öffentliche Entschuldigung
und mit Schadenersatz zivilrechtliche Haftung übernehmen; wenn er gleichzeitig
öffentliche Interessen verletzt, kann die Verwaltungsabteilung für
Urheberrechte Anweisung zur Einstellung der Verletzungshandlung geben, das
rechtswidrig Erlangte beschlagnahmen, rechtswidrige Vervielfältigungen
beschlagnahmen und vernichten, und sie kann eine Geldbuße verhängen; bei
schwerwiegenden Umständen kann sie ferner die hauptsächlich für die
rechtsverletzenden Vervielfältigungen benutzten Materialien, Werkzeuge und
Anlagen beschlagnahmen und vernichten; bilden die Handlungen eine Straftat, so
wird nach dem Gesetz die strafrechtliche Veantwortung verfolgt
1. soweit dies Gesetz nichts anderes bestimmt, wenn jemand ohne
Genehmigung des Urheberrechtsinhabers dessen Werk vervielfältigt, verbreitet,
aufführt, vorführt, sendet<13>, [mit anderem]
zusammenstellt, der Allgemeinheit in Datennetzen mitteilt;
2. wenn jemand ein Buch verlegt, an dem ein anderer ein
ausschließliches Verlagsrecht genießt,
3. soweit dies Gesetz nichts anderes bestimmt, wenn jemand ohne
die Genehmigung der Aufführenden eine Ton- oder Videoaufzeichnung ihrer
Aufführung vervielfältigt, verbreitet oder über ein Datennetz der Allgemeinheit
mitteilt,
4. soweit dies Gesetz nichts anderes bestimmt, wenn jemand ohne
die Genehmigung des Herstellers einer Ton- oder Videoaufzeichnung diese
vervielfältigt, verbreitet oder über ein Datennetzt der Allgemeinheit mitteilt,
5. soweit dies Gesetz nichts anderes bestimmt, wenn jemand ohne
Genehmigung eine Radio- oder Fernseh[sendung]<14> sendet
oder vervielfältigt;
6. soweit Gesetze oder Verwaltungsrechtsnormen nichts anderes
bestimmen, wenn jemand ohne die Genehmigung der Urheberrechtsinhaber und der
Inhaber von verwandten Schutzrechten vorsätzlich die technischen Maßnahmen
umgeht oder zerstört, welche die Berechtigten gewählt haben, um die
Urheberrechte und verwandte Schutzrechte an ihren Werken, Ton- und
Videoaufzeichnungen zu schützen,
7. soweit Gesetze oder Verwaltungsrechtsnormen nichts anderes
bestimmen, wenn jemand ohne die Genehmigung der Urheberrechtsinhaber und der
Inhaber von verwandten Schutzrechten vorsätzlich die elektronischen Daten zur
Verwaltung der Rechte an Werken, Ton- und Videoaufzeichnungen löscht oder
ändert,
8. wenn jemand ein Werk herstellt und verkauft, das angemaßt mit
dem Namen eines anderen gezeichnet wird.
§ 48 Wird ein Urheberrecht oder ein verwandtes
Schutzrecht verletzt, so muß der Verletzer entsprechend dem tatsächlichen
Schaden des Verletzten Ersatz leisten; läßt sich der tatsächliche Schaden
schwer berechnen, kann entsprechend dem durch die Rechtsverletzung Erlangten
Ersatz geleistet werden. Der Ersatzbetrag muß [auch] vernünftige Zahlungen des
Berechtigten zur Unterbindung der rechtsverletzenden Handlung umfassen.
Lassen sich der tatsächliche Schaden des des Berechtigten bzw.
das durch die Rechtsverletzung Erlangte nicht feststellen, so erläßt das Volksgericht
aufgrund der Umstände der rechtsverletzenden Handlung ein Urteil auf
Schadenersatz bis zu 500.000 Yuan.
§ 49 Wenn Urheberrechtsinhaber und Inhaber von
verwandten Schutzrechten Beweise dafür haben, daß ihre Rechte verletzende
Handlungen von anderen Personen gerade ausgeführt werden oder werden sollen,
die, wenn sie nicht rechtzeitig unterbunden werden, ihren legalen Rechten einen
schwer wieder gutzumachenden Schaden zufügen werden, können [diese Rechtsinhaber]
vor Klageerhebung beim Volksgericht beantragen, daß die Einstellung der
betreffenden Handlungen angeordnet wird, und daß Vermögenssicherungsmaßnahmen
ergriffen werden.
Das Volksgericht wendet bei der Erledigung von Anträgen nach dem
vorigen Absatz §§ 93 bis 96, 99 des Zivilprozeßgesetzes der VR China an.
§ 50 Zur Unterbindung rechtsverletzender
Handlungen kann ein Urheberrechtsinhaber oder Inhaber von verwandten
Schutzrechten vor Klageerhebung beim Volksgericht Beweissicherung beantragen,
wenn Beweise vernichtet werden können oder später schwer zu erlangen sein
können.
Das Volksgericht hat nach Erhalt des Antrags binnen 48 Stunden
eine Verfügung zu treffen; verfügt es, daß Sicherungsmaßnahmen ergriffen
werden, muß die Vollstreckung sofort beginnen.
Das Volksgericht kann den Antragsteller anweisen, Sicherheit zu
leisten; wird keine Sicherheit geleistet, so wird der Antrag zurückgewiesen.
Wenn der Antragsteller nicht binnen 15 Tagen, nachdem das
Volksgericht eine Sicherungsmaßnahme ergriffen hat, Klage erhebt, muß das
Volksgericht die Sicherungsmaßnahmen zurücknehmen.
§ 51 Wenn das Volksgericht einen Fall behandelt,
kann es bei Verletzungen von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten durch
Rechtsverletzungen Erlangtes, rechtsverletzende Vervielfältigungen und zu
rechtsverletzenden Aktivitäten [benutzte] Vermögensgüter beschlagnahmen.
§ 52 Wenn ein Verleger oder Hersteller von
Vervielfältigungen nicht beweisen kann, daß ihm zu Verlag und Herstellung legal
ein Recht gegeben worden ist, oder wenn derjenige, der eine Vervielfältigung
verbreitet oder Vervielfältigungen von Filmen oder Werken, die ähnlich wie
Filmwerke geschaffen worden sind oder von Computer-Software oder von Ton- oder
Videoaufzeichnungen vermietet, nicht beweisen kann, daß ein Werk, das er
verbreitet oder vermietet, aus einer legalen Quelle stammt, muß er die
gesetzliche Haftung übernehmen.
§ 53 Wenn Parteien Vertragspflichten nicht
erfüllen oder die Erfüllung den vertraglich bestimmten Bedingungen nicht
entspricht, müssen sie nach den einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen
Grundsätze des Zivilrechts der VR China und des Vertragsgesetzes der VR China
zivile Haftung übernehmen.
§ 54 Streit wegen Verletzungen von Urheberrechten
kann geschlichtet werden; es kann auch aufgrund einer von den Parteien
erzielten schriftlichen Schiedsübereinkunft oder einer Schiedsklausel im
Urheberrechtsvertrag beim Schiedsorgan ein Schiedsverfahren beantragt werden.
Wenn die Parteien keine schriftliche Schiedsübereinkunft
getroffen und auch im Urheberrechtsvertrag keine Schiedsklausel bestimmt haben,
können sie direkt beim Volksgericht Klage erheben.
§ 55 Wenn ein Beteiligter sich einer
Verwaltungssanktion nicht unterwerfen will, kann er innerhalb von drei Monaten
vom Erhalt des schriftlichen Beschlusses über die Sanktion an beim Volksgericht
Klage erheben; wenn er nicht innerhalb der Frist Klage erhebt und dem Beschluß
auch nicht nachkommt, kann die Verwaltungsabteilung für Urheberrechte
Vollstreckung beim Volksgericht beantragen.
6.
Kapitel: Ergänzende Regeln
§ 56 Urheberrecht im Sinne dieses Gesetzes und
Copyright bedeuten das gleiche.
§ 57 Mit "verlegt" ist in § 2 gemeint,
daß man ein Werk vervielfältigt und verbreitet hat.
§ 58 Schutzmethoden für Computer-Software<15>
und für das Recht zur Mitteilung in Datennetzen werden vom Staatsrat gesondert
bestimmt.
§ 59 Soweit für die in diesem Gesetz bestimmten
Rechte des Urheberrechtsinhabers und der Verleger, der Aufführenden, der
Hersteller von Ton- und Videoaufnahmen und der Radio- und Fernsehstationen am
Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes die in diesem Gesetz bestimmten
Schutzfristen noch nicht abgelaufen sind, werden sie gemäß diesem Gesetz
geschützt.
Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretene Rechts- und
Vertragsverletzungen werden nach den einschlägigen Bestimmungen und Richtlinien
im Zeitpunkt des Eintritts der verletzenden Handlung behandelt.
§ 60 Dies Gesetz tritt am 1.6.1991 in Kraft.<16>
Anmerkungen:
<1> Chinas
erstes Urheberrecht wurde als »Urheberrechtsgesetz der Großen Qing«, d.h. der
Qing-Dynastie, 1910, noch im vorletzten Jahr des Kaiserreichs erlassen. 1915
übernahm die Republik es mit nur geringfügigen Änderungen. 1928, unter der
Guomindang-Regierung, erging ein neues Urhebergesetz, mit sehr viel
detaillierteren Regelungen. Die Republik hat also sehr rasch Urheberrecht
geschaffen und verfeinert.
Die Volksrepublik hat dagegen seit ihrer
Gründung 40 Jahre gebraucht, bis sie 1990 in vorliegendem Gesetz das
Urheberrecht zum erstenmal öffentlich und umfassend geregelt hat. Allerdings
wurden schon seit 1950 mehrfach Vorschriften gegen Nachdrucke erlassen, also
eine Art Ausschlußrecht anerkannt, jedoch durchweg nur in Gesetzgebung
niedrigen Ranges, z.B. 1953 in Bestimmungen des Verlagshauptamts. Urheberrechte
wurden damals auch schon in den Musterverträgen der großen chinesischen Verlage
vorausgesetzt; teilweise ist dort sogar schon von "Copyright"
(banquan) die Rede. Das Ministerium für Kultur bestimmte im Juli 1958 auch
allgemein Sätze für Autorenhonorare. (Das Verlagsamt setzte 1977/1980 neue
Sätze fest, die seitdem mehrfach
revidiert wurden.) Das Ministerium für Kultur verfaßte 1956 auch den ersten Entwurf
eines chinesischen Urheberrechts (»Vorläufige Regeln für das Urheberrecht an
verlegten Dingen«), der aber nicht verabschiedet wurde.
Ab 1979 wurden gelegentlich Vereinbarungen
zum Schutz ausländischer Urheberrechte getroffen (so mit den USA und den
Philippinen) und Urheberrechte als mögliche Investition bei joint ventures
anerkannt. In den »Vorläufigen Bestimmungen zur Steuerung von Ton- und
Videoaufzeichnungen« vom 23.12.1982 (Ggb 1983.15) findet sich auch schon ein
Verbot, bereits verlegte derartige Aufzeichnungen anderswo nochmals zu
verlegen. Anfang der 80er Jahre war man sich einig, daß es in China eine Art
Urheberrecht bereits gab; als Beweis wurden die zitierten verstreuten
Regelungen und die Musterverträge der Verlage angeführt. Man sah diese
Vorschriften als völlig unzureichend an und verlangte ein Urheberrechtsgesetz.
Im Juli 1985 wurde das Staatliche
Copyright-Amt errichtet, das seitdem an Entwürfen eines Urheberrechts
arbeitete. (Der erste dieser Entwürfe wurde im Sommer 1987 dem
Rechtsordnungsamt des Staatsrates übergeben.)
Die ersten veröffentlichten allgemeinen,
wenngleich noch sehr knappen Vorschriften zum Schutz des Urheberrechts waren
die §§ 94, 118 der »Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts« (12.4.86/1).
Intern war eine erste umfassende Regelung des Urheberrechts schon 1985 in Kraft
getreten. (Mit den "Richtlinien" in § 59 II ist wohl diese Vorschrift
gemeint.) Sie wurde jedoch geheimgehalten, dem Vernehmen nach, weil sie
Ausländern (außer für Erstveröffentlichungen in China) den Schutz verweigerte.
Anscheinend stimmte diese Vorschrift (soweit man sie nach Zitaten in
veröffentlichten Quellen beurteilen kann) inhaltlich im wesentlichen mit dem
vorliegenden Gesetz überein; nur scheinen die Schutzfristen etwas kürzer
gewesen zu sein, es gab die Möglichkeit, Urheberrechte zu verstaatlichen, und
es fehlten noch genaue Regeln für Rechte an Tonaufnahmen und Filmen. Aufgrund
dieser Vorschriften begannen Urheber dann auch, ihre Rechte gerichtlich geltend
zu machen; vgl. u.a. die in Zhonghua renmin gongheguo falü quanshu / Laws of
the People's Republic of China, hrsg.v. Wang Huaian u.a., Changchun 1989, S.383
wiedergegebenen Urteile; vgl. zum Vorstehenden ferner Shen Rengan, Zhong
Yingke: Banquanfa qiantan [Knappe Erörterung des Urheberrechts], Peking 1982,
S.98 ff.; Zheng Chengsi: Zhishi chanquanfa tonglun [Abriß des Rechts des
geistigen Eigentums], Peking 1986, S.142 ff.; Adolf Dietz in A.Dietz (Hrsg.),
Die Neuregelung des gewerblichen Rechtsschutzes in China, Weinheim 1988, S.34
ff., mit zahlreichen w.Nachw.)
So hat es also seit den ersten noch
geheimen allgemeinen Regeln nochmals sechs Jahre gedauert, bis 1990 nach langen
Diskussionen endlich das Urheberrechtsgesetz erlassen wurde. Das Ergebnis (die
erste Fassung des vorliegenden Gesetzes, vgl. 7.9.90/1 und die AB 30.5.91/1)
war in Anbetracht der langen Vorgeschichte insofern zunächst etwas
enttäuschend, als weiterhin die Rechte ausländischer Urheber ungeschützt
blieben und ständig verletzt wurden. Diese Schutzlosigkeit der Ausländer endete
am 1.7.1992 mit Chinas Beitritt zur Berner Übereinkunft und zum
Welturheberrechtsabkommen; vgl. 25.9.92/1.
Die vorliegende, anläßlich von Chinas
Beitritt zur WTO und damit auch zum TRIPs ergangene Neufassung des Urheberrechtsgesetzes
weist jetzt auf die internationalen Abkommen und ihre Bedeutung für die
Urheberrechte von Ausländern in § 2 ausdrücklich hin. Im übrigen ist das Gesetz
in vielen Einzelheiten klarer gefaßt und logischer aufgebaut. Die zahlreichen
Einschränkungen des Urheberrechts gegenüber nicht gewerblichem Gebrauch sind
fast völlig verschwunden (Ausnahme: § 22 Nr.9, die aber auch gegenüber der
alten Fassung noch eingeschränkt worden ist). Medien, bisher durch manche
Privilegien begünstigt, haben jetzt stets die Pflicht, den Inhaber von
Urheberrechten an den von ihnen verbeiteten Werken auch zu bezahlen. Der
Schutzbereich des Gesetzes ist erweitert worden: In den Bereich des
Urheberrechts fallen jetzt auch Werke der Artistik (sodaß Zirkuskünstler für
die Sendung von Videos ihrer Aufführungen bezahlt werden müssen) und der
Baukunst (sodaß man nicht mehr, wie bisher, das gleiche Bauwerk ohne nochmalige
Bezahlung des Architekten immer wieder nachbauen kann). Das Gesetz erfaßt jetzt
auch die Vermietung von Werken, ferner mit dem Design von Periodika (§ 35) auch
ein Gebrauchsmusterrecht, das hier ohne Registrierung, aber nur für 10 Jahre
geschützt wird. Im übrigen gilt stets eine fünfzigjährige Schutzfrist; dem ist
in 20.12.01/1 nun auch die Schutzfrist für Software angeglichen worden.
Endlich enthält das Gesetz nun eine Reihe
von Vorschriften zur "Mitteilung (von Werken) in Datennetzen". Die
vom Urheber nicht erlaubte Verbreitung von Werken im Internet hat bereits unter
dem bisherigen Gesetz zu Streitigkeiten, auch zu einzelnen Urteilen geführt;
hier gibt das neue Recht nun bessere Grundlagen, wenngleich gewiß noch manche Einzelfragen
zu klären sein werden.
Hilfreich ist gerade hier, daß in der Neufassung die
Rechtsschutzbestimmungen erheblich erweitert wurden. Gerichts- bzw.
schiedsgerichtlicher Schutz einerseits, Schutz durch die Urheberrechtsbehörde
andererseitrs wurden logischer gegeneinander abgegrenzt; so kann die Behörde
nicht mehr schon bei Plagiaten tätig werden, dafür aber bei Beseitigung von
Kopierschutz; sie kann nicht mehr nur das rechtswidrig Erlangte beschlagnahmen,
sondern auch widerrechtliche Vervielfältigungen und die instrumenta
sceleris.Voraussetzung ist aber - auch das ist neu - öffentliches Interesse. §
48 regelt die Berechnung von Schadenersatz. Erstmals im chinesischen
Prozeßrecht findet sich in § 50 I eine Vorschrift zur Beweissicherung,
übernommen aus TRIPs Art.50. § 52 kehrt für Verleger, Hersteller und Vermieter
die Beweislast um: Sie müssen notfalls beweisen, daß sie keine Urheberrechte
verletzen.
Natürlich darf man von dem neuen Gesetz
keine Wunder erwarten. Auch schon nach bisherigem Recht waren Raubkopien wie in
Deutschland und den USA strafbar und machten schadenersatzpflichtig, und ebenso
wie in Deutschland und den USA waren sie Volkssport und werden es wohl trotz
aller "harten Schläge" auch bleiben.
Wie bisher können, anders als nach deutschem
Recht, Urheberrechte auch juristischen Personen und "anderen
Organisationen" zustehen. Ein Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
ist nicht vorgesehen, ebensowenig ein Folgerecht; auch die Beschränkung der
Geltung von Lizenzverträgen auf höchstens 10 Jahre in § 26 S.2 der alten
Fassung ist in der Neufassung gestrichen worden.
Das Gesetz ist wesentlich weniger
ausführlich als das deutsche Urheberrechtsgesetz. Man vgl. etwa die deutschen
Vorschriften über Bibliotheken; wissenschaftliche Ausgaben nicht mehr
geschützter Werke; Katalogbilder.) Manches wird wohl noch in einer Neufassung
der Ausführungsbestimmungen geregelt werden.
<2>Z.B.
Logarithmentafeln.
<3>
Das Staatliche Copyright-Amt. Netzseite: www.ncac.gov.cn .
<4>
Die Vorschrift ist aus TRIPs Art. 11 übernommen. Deshalb fehlen hier wie dort
Video- und Tonaufzeichnungen, obwohl Art. 11 dann in TRIPs Art. 14 IV auf sie
ausgedehnt wird. Die Vermietung solcher Werke unterliegt aber nach §§ 41, 46
Nr.8 des vorliegenden Gesetzes ebenfalls dessen Schutz.
<5>
Eingeschlossen ist auch das Vortragsrecht.Vgl. die alten
Ausführungsbestimmungen, 30.5.91/1 § 5 Nr.2.
<6>
senden: in § 10 Nr.11 und § 47 Nr.1
guangbo, sonst bofang; ein Bedeutungsunterschied ist nicht zu erkennen.
<7>
Vgl. Berner Übereinkunft Art.10 bis I; die Fassung der Vorschrift -
"aktuelle Aufsätze", nicht "Aufsätze zu aktuellen Fragen"
deutet aber auf eine Herkunft aus älteren Fassungen der Übereinkunft.
<8>
Soll wohl heißen: beschränken insbesondere die Rechte ...
<9>
=den Gebrauch durch andere ausschließendes
<10>
In einer Reihe von Vorschriften, wie z.B.der "Vorschrift für das Entgelt
für den Verlag von Schriftwerken" des Copyright-Amts vom April 1999,
www.booker.com.cn/gb/paper24/6/class002400001/hwz42294.htm .
<11>
Nach Sätzen des Staatlichen Copyright-Amtes, vgl. § 27.
<12>
Verlangt wird dabei Verschulden des Verletzers. Für die Veröffentlichung im
Internet z.B. haftet der Provider einer Netzseite nach Zhang Ping,
Urheberrechtsfachmann an der Peking-Universität, erst, wenn er auf Protest des
Urhebers hin die Seite nicht löscht. Erst dann sei er bösgläubig.(Interview,
http://cn.news.yahoo.com/011028/67/rl6a.html) Ebenso hat auch das
Bezirksgericht Haidian auf eine Klage von 6 bekannten Autoren entschieden
(Guangming ribao 29.9.1999).Anders natürlich, wenn jemand ein Werk selbst
unerlaubterweise ins Netz stellt.
<13>
Vgl. die Anm.zu § 10 Nr.11.
<14>
"Sendung" fehlt im chinesischen Text der Neufassung, wohl
Redaktionsfehler. Vgl. die in der alten Fassung entsprechende Nr.6 des § 46.
<15>
20.12.01/1. Dort finden sich auch Bestimmungen über die Weitergabe von Software
in Netzen.
<16>
Die Neufassung ist vom Präsidenten der Volksrepublik am 27.10.2001
bekanntgemacht und am gleichen Tag in Kraft gesetzt worden,
www.winto.com.cn/wintonews/200111/1101/news14560785.html .
Quelle:
http://zgrdxw.peopledaily.com.cn/gb/special/class000000017/1/hwz179905.htm und
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