Chinas Recht 2001.8
28.4.01/2
Gesetz der VR China über die Verwaltung der
Steuererhebung <1>
Vom Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses verabschiedet am
28.4.2001
Inhalt:
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
2. Kapitel: Verwaltung der
Steuerangelegenheiten
1. Abschnitt: Steuerregistrierung
2. Abschnitt: Verwaltung der Bücher
und Belege
3. Abschnitt: Steuermeldung
3. Kapitel: Erhebung der Steuerbeträge
4. Kapitel: Steuerprüfung
5. Kapitel: Rechtliche Haftung
6. Kapitel: Ergänzende Regeln
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
§ 1 [1] Zur besseren Verwaltung der
Steuererhebung, zur Normierung der Steuererhebung und -zahlung, um das
Steuereinkommen des Staates zu gewährleisten, die legalen Rechte<2>
der Steuerzahler zu schützen und die wirtschaftliche und gesellschaftliche
Entwicklung zu fördern, wird dies Gesetz bestimmt.
§ 2 [2] Dies Gesetz wird auf die
Verwaltung der Steuererhebung aller nach dem Recht von den Steuerbehörden
erhobenen Steuerarten angewandt. <3>
§ 3 [3] Beginn und Einstellung der
Erhebung von Steuern, die Ermäßigung, der Erlaß, die Rückzahlung und die
Nachzahlung von Steuern werden nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt;
soweit das Gesetz den Staatsrat zu Bestimmungen ermächtigt, werden sie nach den
vom Staatsrat bestimmten Verwaltungsnormen durchgeführt.
Keine Behörde, keine Einheit und
kein einzelner darf in Verletzung der Bestimmungen der Gesetze und
Verwaltungsnormen eigenmächtig Beschlüsse zu Beginn und Einstellung der
Erhebung von Steuern, zur Ermäßigung, zum Erlaß, zur Rückzahlung, Nachzahlung
oder zu sonstigem Beschlüsse fassen, die zu Gesetzen und Verwaltungsnormen zur
Steuererhebung in Widerspruch stehen.
§ 4 [4] Diejenigen Einheiten und
einzelnen, die nach den Bestimmungen der Gesetze und Verwaltungsnormen die
Pflicht haben, Steuern zu zahlen, sind Steuerzahler.
Diejenigen Einheiten und
einzelnen, die nach den Bestimmungen der Gesetze und Verwaltungsnormen die
Pflicht haben, Steuerbeträge vertretungsweise einzubehalten oder
vertretungsweise einzuziehen und sie vertretungsweise abzuführen, sind
Abführungspflichtige.
Steuerzahler und
Abführungspflichtige haben gemäß den Bestimmungen der Gesetze und
Verwaltungsnormen Steuerbeträge zu zahlen bzw. vertretungsweise einzubehalten
bzw. einzuziehen und vertretungsweise abzuführen.
§ 5 [5] Die für
Steuerangelegenheiten zuständige Abteilung des Staatsrates ist für die
landesweite Verwaltung der Steuererhebung zuständig. Die nationalen und
territorialen Steuerämter aller Orte müssen nach dem [ihnen] vom Staatsrat
jeweils vorgeschriebenen Bereich die Steuerhebung verwalten.
Die territorialen
Volksregierungen aller Stufen müssen gemäß dem Recht die Anleitung bzw. den
Ausgleich der Verwaltung der Steuererhebung in ihrem Verwaltungsgebiet stärken
und die Steuerbehörden darin unterstützen, dem Recht gemäß ihre Amtspflichten
auszuüben, nach den vom Recht bestimmten Steuersätzen die Steuerbeträge zu
berechnen und dem Recht gemäß zu erheben.
Jede betroffene Abteilung und Einheit muß die Steuerbehörden darin
unterstützen und ihnen helfen, ihre Amtspflichten nach dem Recht auszuüben.
Keine Einheit und kein einzelner
darf die Steuerbehörden bei der dem Recht gemäßen Ausübung ihrer Amtspflichten
behindern.
§ 6 Der Staat stattet die
Steuerbehörden aller Stufen planmäßig mit moderner Datentechnik aus, verstärkt
den Ausbau der Modernisierung der Datensysteme zur Verwaltung der
Steuererhebung und errichtet und vervollkommnet Regelungen zur gemeinsamen
Nutzung von Daten durch die Steuerbehörden und andere Verwaltungsbehörden.
Steuerzahler und
Abführungspflichtige und sonst betroffene Einheiten müssen nach den
einschlägigen staatlichen Bestimmungen den Steuerbehörden wahrheitsgemäß die
auf die Zahlung oder vertretungsweise Einbehaltung bzw. Einziehung und
Abführung von Steuern bezüglichen Daten zur Verfügung stellen
§ 7 Die Steuerbehörden müssen die
Gesetze und Verwaltungsnormen zur Steuererhebung weitreichend propagieren,
Kenntnisse zur Steuerzahlung verbreiten und den Steuerzahlern unentgeltlich mit
Auskünften zur Steuerzahlung Dienste leisten.
§ 8 Steuerzahler und
Abführungspflichtige sind berechtigt, sich bei den Steuerbehörden über die
staatlichen Gesetze und Verwaltungsnormen zur Steuererhebnung und die Umstände
des Verfahrens der Steuererhebung zu unterrichten
Steuerzahler und
Abführungspflichtige sind berechtigt, Geheimhaltung ihrer Angelegenheiten von
den Steuerbehörden zu verlangen. Die Steuerbehörden müssen die Angelegenheiten der
Steuerzahler und Abführungspflichtigen nach dem Recht geheimhalten.<4>
Steuerzahler und
Abführungspflichtige haben das Recht<5>, Ermäßigung, Erlaß
oder Rückzahlung von Steuern nach dem Recht zu beantragen.
Steuerzahler und
Abführungspflichtige haben das Recht<5>, zu Beschlüssen der
Steuerbehörden [ihre Ansichten] vorzutragen, Einwände zu erheben und nach dem
Recht erneute Verwaltungsberatung zu beantragen, Verwaltungsklage zu erheben
und staatliche Entschädigung zu beantragen.
Steuerzahler und Abführungspflichtige
sind berechtigt, Verstöße von Steuerbehörden und Steuerpersonal gegen Recht und
Disziplin anzuzeigen bzw. zu melden.
§ 9 [6] Die Steuerbehörden müssen
ihre Reihen ausbauen und die politische und fachliche Qualität des
Steuerpersonals erhöhen.
Steuerbehörden und Steuerpersonal
haben unparteiisch das Gesetz auszuführen und ihr Amt treu zu wahren; sich
moralisch sauber zu verhalten und den Menschen höflich zu begegnen, zivilisiert
Dienste zu leisten und die Rechte<5> der Steuerzahler und
Abführungspflichtigen zu achten und zu schützen und sich nach dem Recht der
Überwachung zu unterwerfen.
Das Steuerpersonal darf
Bestechungen weder fordern noch annehmen, nicht um seines privaten Nutzens
willen unrecht handeln, nicht sein Amt vernachlässigen; es darf einzuziehende
Steuern nicht gar nicht oder in zu geringer Höhe einziehen; es darf seine
Amtsgewalt nicht mißbrauchen, um überhöhte Steuern einzuziehen oder vorsätzlich
Steuerzahlern oder Abführungspflichtigen Schwierigkeiten zu machen.
§ 10 Die Steuerbehörden aller
Stufen müssen Ordnungen zur internen Bindung, Überwachung und Steuerung
schaffen und vervollkommnen.
Steuerbehörden höherer müssen
solche niederer Stufe bei ihrer rechtsausführenden Tätigkeit nach dem Recht
überwachen.
Die Steuerbehörden aller Stufen
müssen überwachen und überprüfen, ob ihr Personal die Gesetze und
verwaltungsrechtlichen Vorschriften ausführt und sich an die Regeln der
moralischen Sauberkeit und Disziplin hält.
§ 11 Die Steuerbehörden sind dafür
verantwortlich, daß die Amtspflichten des mit der Steuererhebung, der Lenkung
[der Erhebung], den [Steuer]prüfungen und mit erneuten Verwaltungsberatungen
befaßten Personals klar [geregelt] und von einander getrennt sein müssen und
eine gegenseitige Bindung [=Kontrolle] bedeuten.
§ 12 Wenn Steuerpersonal bei der
Steuererhebung und bei der Untersuchung und Regelung von Rechtsverletzungen bei
der Steuererhebung in einer Interessenbeziehung zu dem Steuerzahler bzw.
Abführungspflichtigen oder der Rechtsverletzung bei der Steuerhebung steht, muß
es sich als befangen zurückziehen.
§ 13 [7] Jede Einheit und jeder Einzelne ist berechtigt, gegen die
steuerrechtlichen Gesetze und Verwaltungsnormen verstoßende Handlungen zu
melden. Die Steuerbehörden, die eine Meldung erhalten oder für ihre Erledigung
verantwortlich sind, müssen über den Meldenden Verschwiegenheit bewahren. Die
Steuerbehörden müssen den Meldenden nach den Vorschriften belohnen.
§ 14 [8] Als Steuerbehörden bezeichnet dies Gesetz die Steuerämter,
Steuerzweigämter und Steuerstellen und entsprechend den Vorschriften des
Staatsrates errichteten und der Öffentlichkeit bekanntgegebenen Steuerorgane
aller Stufen.
2. Kapitel: Verwaltung der Steuerangelegenheiten
1. Abschnitt: Steuerregistrierung
§ 15 [9] Unternehmen, ferner Zweigstellen und Produktion oder Vertrieb
betreibende Stellen, die ein Unternehmen auswärts errichtet hat,
Einzelgewerbetreibende und Produktion oder Vertrieb betreibende
Institutionseinheiten (im folgenden insgesamt als gewerbetreibende Steuerzahler
bezeichnet) beantragen innerhalb von 30 Tagen von dem Tag an, an dem sie den
Gewerbeschein erhalten haben, mit den einschlägigen Nachweisen bei der
Steuerbehörde die Steuerregistrierung. Die Steuerbehörde muß innerhalb von 30
Tagen ab Erhalt des Antrags diesen prüfen und den Nachweis der
Steuerregistrierung ausgeben.
Die Industrie- und
Handelsverwaltungsbehörde muß den Inhalt ihrer Register und nach Überprüfung
ausgegebener Gewerbescheine in regelmäßigen Abständen der Steuerbehörde
mitteilen.
Der Bereich der Steuerzahler bzw.
Abführungspflichtigen, die außerhalb des ersten Absatzes die
Steuerregistrierung bzw. Einziehungsregistrierung durchführen, und das
Verfahren [dabei] werden vom Staatsrat bestimmt. <6>
§ 16 [10] Wenn bei einem gewerbetreibenden Steuerzahler sich Dinge ändern,
die zum Inhalt der Steuerregistrierung gehören, beantragt er innerhalb von 30
Tagen von dem Tag der Registrierung der Änderung durch die Industrie- und
Handelsverwaltungsbehörde an oder vor dem Antrag auf Löschung der Registrierung
bei der Industrie- und Handelsverwaltungsbehörde mit den einschlägigen
Nachweisen bei der Steuerbehörde die Änderung oder die Löschung der
Registrierung.
§ 17 Gewerbetreibende Steuerzahler
müssen nach den einschlägigen staatlichen Vorschriften Basis- und andere Konten
bei Banken und anderen Organen des Kreditwesens mit dem Nachweis der
Steuerregistrierung eröffnen und ihre sämtlichen Kontennummern der
Steuerbehörde mitteilen.
Banken und andere Organe des
Kreditwesens müssen auf den Konten von gewerbetreibenden Steuerzahlern die
Nummer des Nachweises der Steuerregistrierung registrieren und auf dem Nachweis
der Steuerregistrierung die Kontennummern des gewerbetreibenden Steuerzahlers
registrieren.
Wenn Steuerbehörden nach dem
Recht die Eröffnung von Konten eines gewerbetreibenden Steuerzahlers prüfen
wollen, muß die betreffende Bank bzw. das betreffende sonstige Kreditorgan sie
unterstützen.
§ 18 [11] Der Steuerzahler verwendet den Nachweis der Steuerregistrierung
gemäß den Bestimmungen der für Steuerangelegenheiten zuständigen Abteilung des
Staatsrats. <7> Nachweise der Steuerregistrierung dürfen
nicht übertragen und verliehen, abgeändert, zerstört, verkauft oder gefälscht
werden.
2. Abschnitt: Verwaltung der Bücher und Belege
§ 19 [12] Steuerzahler und Abführungspflichtige richten nach den
einschlägigen Gesetzen, Verwaltungsnormen und Vorschriften der für
Finanzverwaltung und Steuerangelegenheiten zuständigen Abteilungen des
Staatsrats Bücher ein und führen auf Grund legaler, gültiger Belege Buch und
Rechnung.
§ 20 [13] Die Finanz- und Buchführungsordnung gewerbetreibender
Steuerzahler bzw. ihre Verfahren zur Regelung von Finanzen und Buchführung und
ihre Software zur buchhalterischen Rechnungsführung müssen der Steuerbehörde zu
den Akten gemeldet werden.
Wenn die Finanz- und
Buchführungsordnung gewerbetreibender Steuerzahler und Abführungspflichtiger
bzw. ihre Verfahren zur Regelung von Finanzen und Buchführung im Widerspruch zu
die Steuereinziehung betreffenden Bestimmungen des Staatsrates oder der für
Finanzverwaltung und Steuerangelegenheiten zuständigen Abteilungen des
Staatsrats stehen, muß die Steuer nach den Bestimmungen des Staatsrates oder
der für Finanzverwaltung und Steuerangelegenheiten zuständigen Abteilungen des
Staatsrats berechnet und gezahlt bzw. vertretungsweise einbehalten oder
eingezogen und abgeführt werden.
§ 21 Die Steuerbehörden sind die
für Quittungen zuständigen Verwaltungsorgane und verantwortlich für die
Verwaltung und Überwachung ihres Drucks und Kaufs, ihrer Ausstellung,
Erlangung, Aufbewahrung und Übergabe zur Einlösung.
Beim Kauf von Waren und bei
Leistung wie Empfang gewerblicher Dienstleistungen ebenso wie sonstigen
gewerblichen Aktivitäten müssen Einheiten wie einzelne nach den Vorschriften
Quittungen ausstellen, verwenden und erlangen.
[14 II] Der Staatsrat setzt die
Methode zur Verwaltung der Quittungen fest.
§ 22 [14] Speziell für die Mehrwertsteuer benutzte Quittungen [d.h., ihre
Formulare] werden von Unternehmen gedruckt, die von der für
Steuerangelegenheiten zuständigen Abteilung des Staatsrates bestimmt werden;
andere Quittungen werden von den Unternehmen gedruckt, die nach den
Bestimmungen der für Steuerangelegenheiten zuständigen Abteilung des
Staatsrates je nachdem vom Staatssteueramt oder vom Territorialsteueramt der
[betreffenden] PAS bestimmt worden sind.
Wer nicht von der im vorigen
Absatz bestimmten Steuerbehörde bestimmt worden ist, darf keine Quittungen
drucken.
§ 23 Entsprechend den Bedürfnissen
der Steuererhebungsverwaltung fördert der Staat aktiv die Ausweitung des
Gebrauchs von Steuerkontrollgeräten. Die Steuerzahler müssen entsprechend den
Vorschriften Steuerkontrollgeräte montieren und verwenden <8> und
dürfen sie nicht beschädigen oder eigenmächtig verlegen.
§ 24 [15] Gewerbetreibende Steuerzahler und Abführungspflichtige haben
Bücher, Eintragungsbelege, Steuerzahlungsbelege und andere einschlägige
Unterlagen für eine den Vorschriften der für Finanz- und Steuerangelegenheiten
zuständigen Abteilungen des Staatsrates entsprechende Zeit aufzubewahren.
Bücher, Eintragungsbelege,
Steuerzahlungsbelege und andere einschlägige Unterlagen dürfen nicht gefälscht,
verändert oder eigenmächtig zerstört werden.
3. Abschnitt: Steuermeldung
§ 25 [16] Der Steuerzahler hat gemäß der Meldungsfrist und mit dem Inhalt,
die von den Gesetzen oder Verwaltungsnormen bestimmt oder von der Steuerbehörde
entsprechend den Gesetzen oder Verwaltungsnormen festgesetzt werden, die
Steuermeldung wahrheitsgemäß durchzuführen: eine Steuererklärung, die Finanz-
und Buchführungsaufstellungen und andere von der Steuerbehörde aufgrund der
tatsächlichen Erfordernisse vom Steuerzahler verlangte Steuerunterlagen
einzureichen.
Der Abführungspflichtige hat
gemäß der Meldungsfrist und mit dem Inhalt, die von den Gesetzen oder
Verwaltungsnormen bestimmt oder von der Steuerbehörde entsprechend den Gesetzen
oder Verwaltungsnormen festgesetzt werden, wahrheitsgemäß Meldungen mit
Aufstellungen über die vertretungsweise Einbehaltung bzw. Einziehung und
Abführung von Steuerbeträgen sowie andere von der Steuerbehörde aufgrund der
tatsächlichen Erfordernisse vom Abführungspflichtigen verlangte einschlägige
Unterlagen einzureichen.
§ 26 Steuerzahler und Abführungspflichtige
können die Steuermeldung bzw. Meldungen mit Aufstellungen über die
vertretungsweise Einbehaltung bzw. Einziehung und Abführung von Steuerbeträgen
direkt bei der Steuerbehörde durchführen, sie können auch nach den Vorschriften
die Einsendung mit der Post, mit elektronischen Daten oder einem anderen
Verfahren wählen, um die Meldungen und bestimmte Punkte mitzuteilen.
§ 27 [17] Wenn Steuerzahler und Abführungspflichtige nicht in der Lage
sind, fristgemäß Steuermeldung bzw. Meldungen mit Aufstellungen über die
vertretungsweise Einbehaltung bzw. Einziehung und Ablieferung von
Steuerbeträgen zu erstatten, können sie diese nach Prüfung und Genehmigung
durch die Steuerbehörde mit Fristverlängerung erstatten.
Wenn nach dem vorigen Absatz
genehmigt Meldungen und Mitteilungen von bestimmten Punkten mit verlängerter
Frist erstattet werden, muß innerhalb der Frist für die Steuerzahlung Steuer
nach dem in der vorangegangenen Periode tatsächlich gezahlten Betrag oder einem
von der Steuerbehörde nach Prüfung festgesetzten Betrag vorausgezahlt werden,
die dann in der genehmigten verlängerten Frist verrechnet wird.
3. Kapitel: Erhebung der Steuerbeträge
§ 28 [18] Die Steuerbehörde erhebt Steuerbeträge nach den Bestimmungen der
Gesetze und Verwaltungsnormen und darf nicht in Verletzung der Bestimmungen der
Gesetze und Verwaltungsnormen die Erhebung von Steuern beginnen oder einstellen
oder mehr oder weniger oder vorfristig oder verspätet Steuern erheben oder
Steuern zuteilen.<9>
Die zu zahlenden Beträge der Landwirtschaftssteuer
müssen nach den Bestimmungen der Gesetze und Verwaltungsnormen überprüft und
festgestellt werden.
§ 29 Niemand, keine Einheit und
kein einzelner, außer den Steuerbehörden und dem Steuerpersonal und den von den
Steuerbehörden nach den Bestimmungen der Gesetze und Verwaltungsnormen
beauftragten Einheiten und Personen darf Aktivitäten zur Steuererhebung
durchführen.<10>
§ 30 [19] Der Abführungspflichtige führt nach den Bestimmungen der Gesetze
und Verwaltungsnormen seine Pflicht zur vertretungsweisen Einbehaltung bzw.
Einziehung von Steuerbeträgen aus. Von Einheiten und Einzelnen, für die Gesetze
und Verwaltungsnormen keine Pflicht zur vertretungsweisen Einbehaltung bzw.
Einziehung von Steuerbeträgen vorsehen, darf die Steuerbehörde nicht verlangen,
daß sie eine solche Pflicht erfüllen.
Wenn der Abführungspflichtige
seine Pflicht zur vertretungsweisen Einbehaltung bzw. Einziehung von
Steuerbeträgen ausübt, darf der Steuerzahler das nicht ablehnen. Wenn der
Steuerzahler das ablehnt, muß der Abführungspflichtige unverzüglich der
Steuerbehörde Meldung zur Regelung der Angelegenheit erstatten.
Die Steuerbehörde zahlt dem
Abführungspflichtigen gemäß den Bestimmungen Gebühren für die vertretungsweisen
Einbehaltung bzw. Einziehung.
§ 31 [20 I] Steuerzahler und Abführungspflichtige haben in der von den
Gesetzen oder Verwaltungsnormen bestimmten oder von der Steuerbehörde
entsprechend den Gesetzen oder Verwaltungsnormen festgesetzten Frist die
Steuerbeträge zu zahlen bzw. abzuführen.
Wenn der Steuerzahler wegen
besonderer Schwierigkeiten nicht in der Lage ist, den Steuerbetrag fristgemäß
zu zahlen, kann das staatliche bzw. territoriale Steueramt oder -zweigamt auf
PAS-Stufe ihm die Zahlungsfrist auf bis zu 3 Monate verlängern.
§ 32 [20 II] Wenn der Steuerbetrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen
Frist vom Steuerzahler bezahlt bzw. vom Abführungspflichtigen abgeführt wird,
gibt die Steuerbehörde Anweisung, innerhalb einer [weiteren] Frist zu zahlen
und erhebt außerdem vom Tag der Versäumnis der [ersten] Frist an für den nicht
fristgemäß gezahlten Betrag pro Tag 0,05% Verzugszinsen.
§ 33 [21] Steuerzahler können gemäß den Gesetzen und Verwaltungsnormen bei
den Steuerbehörden schriftlich Steuerermäßigungen und -erlasse beantragen.
Anträge auf Steuerermäßigungen
und -erlasse müssen von den Behörden geprüft und genehmigt werden, die nach den
Gesetzen und Verwaltungsnormen Steuerermäßigungen und -erlasse prüfen und
genehmigen. Eigenmächtig von territorialen Volksregierungen aller Stufen, von
ihren leitenden Abteilungen oder von Einheiten und Einzelnen in Verletzung der
Gesetze und Verwaltungsnormen getroffene Beschlüsse über Steuerermäßigungen und
-erlasse sind wirkungslos, die Steuerbehörden dürfen sie nicht ausführen und
müssen darüber der Steuerbehörde höherer Stufe berichten.
§ 34 [22] Wenn Steuerbehörden Steuerbeträge erheben, haben sie dem
Steuerzahler einen Beleg über die Zahlung der Steuer auszustellen. Wenn
Abführungspflichtige Steuerbeträge vertretungsweise einbehalten bzw. erheben,
müssen sie dem Steuerzahler auf sein Verlangen einen Beleg über die
vertretungsweise Einbehaltung bzw. Erhebung der Steuer ausstellen.
§ 35 [23] Wenn beim Steuerzahler einer der folgenden Umstände vorliegt, ist
die Steuerbehörde berechtigt, den zu zahlenden Steuerbetrag nach Überprüfung
festzustellen:
1. Wenn er nach den Gesetzen und
Verwaltungsnormen keine Bücher zu errichten braucht;<11>
2. wenn er nach den Gesetzen und
Verwaltungsnormen Bücher errichten muß, aber keine errichtet hat;
3. wenn er Bücher eigenmächtig
zerstört hat oder sich weigert, Unterlagen zur Steuerzahlung zur Verfügung zu
stellen;
4. wenn er zwar Bücher errichtet
hat, die Konten aber nicht ordentlich geführt sind, oder die Unterlagen über
die Kosten, die Einnahmebelege, die Belege für Aufwendungen unvollständig sind,
und es schwer ist, die Bücher zu prüfen;
5. wenn die Steuerpflicht
eingetreten ist, er aber die Steuermeldung nicht in der vorgeschriebenen Frist
und dann trotz einer befristeteten Aufforderung auch innerhalb dieser [zweiten]
Frist nicht erstattet;
6. wenn die Grundlagen für die
Berechnung der Steuer in der Steuermeldung offensichtlich und ohne ordentlichen
Grund recht niedrig liegen.
Konkretes Verfahren und Methoden
zur Überprüfung und Feststellung des zu zahlenden Steuerbetrags durch die
Steuerbehörden werden von der für die Steuer zuständigen Abteilung des
Staatsrates bestimmt.<12>
§ 36 [24] Unternehmen und die von ausländischen Unternehmen in chinesischem
Gebiet errichteten Gewerbe betreibenden Organe und Betriebsstätten müssen für
Geschäftsvorgänge zwischen ihnen und Unternehmen, mit denen sie in Verbindung
stehen, Preise und Gebühren wie für Geschäftsvorgänge zwischen unabhängigen
Unternehmen erheben bzw. zahlen; wenn sie nicht Preise und Gebühren wie für
Geschäftsvorgänge zwischen unabhängigen Unternehmen erheben bzw. zahlen und
damit ihr steuerpflichtiges Einkommen verringern, ist die Steuerbehörde
berechtigt, das vernünftig zu korrigieren.
§ 37 [25] Bei gewerbetreibenden Steuerzahlern, die noch nicht
vorschriftsgemäß die Steuerregistrierung durchgeführt haben, und bei zeitweise
ein Gewerbe betreibenden Steuerzahlern überprüft die Steuerbehörde den von
ihnen zu zahlenden Steuerbetrag, stellt ihn fest und weist sie an, ihn zu
zahlen; wenn sie nicht zahlen, kann die Steuerbehörde Waren und bewegliche
Sachen von einem dem zu zahlendem Steuerbetrag entsprechenden Wert pfänden;
wird auch nach der Pfändung der Steuerbetrag nicht bezahlt, so werden nach
Genehmigung des Leiters des Steueramts (bzw. Zweigamts) auf Kreis- oder höherer
Stufe die gepfändeten Waren und beweglichen Sachen nach dem Recht versteigert
oder freihändig verkauft, und mit dem Ertrag der Versteigerung bzw. des
Verkaufs wird der Steuerbetrag beglichen.<13>
§ 38 [26 I,II] Wenn die Steuerbehörde Anlaß zu der Annahme hat, daß ein
gewerbetreibender Steuerzahler Handlungen vornimmt, um sich der Steuerpflicht
zu entziehen, kann sie ihn vor Ablauf der festgelegten Steuerzahlungsfrist
anweisen, den zu zahlenden Steuerbetrag innerhalb einer bestimmten Frist zu
zahlen; wenn sie innerhalb der Frist deutliche Anzeichen dafür feststellt, daß
der Steuerzahler steuerpflichtige Waren, bewegliche Sachen und andere
Vermögensgegenstände oder steuerpflichtiges Einkommen verschiebt oder
verheimlicht, kann sie ihn anweisen, für die Steuerzahlung Sicherheit zu
leisten. Wenn der Steuerzahler keine Sicherheit leisten kann, kann die
Steuerbehörde mit Genehmigung des Leiters des Steueramts (bzw. Zweigamts) auf
Kreis- oder höherer Stufe die folgenden Maßnahmen zur Sicherung der
Steuereinnahmen ergreifen:
1. Sie kann die kontoführende
Bank oder das sonstige kontoführende Kreditorgan des Steuerzahlers schriftlich
anweisen, Einlagen des Steuerzahlers in Höhe des zu zahlenden Steuerbetrags
einzufrieren;
2. sie kann Waren, bewegliche
Sachen und andere Vermögensgegenstände des Steuerzahlers im Wert des zu
zahlenden Steuerbetrags pfänden oder versiegeln.
Zahlt der Steuerzahler in der
Frist nach dem vorigen Absatz den Steuerbetrag, so hat die Steuerbehörde sofort
die Maßnahmen zur Sicherung der Steuereinnahmen aufzuheben; wird der
Steuerbetrag innerhalb der Frist nicht bezahlt, so kann nach Genehmigung des
Leiters des Steueramts (bzw. Zweigamts) auf Kreis- oder höherer Stufe die
Steuerbehörde schriftlich die kontoführende Bank oder das sonstige
kontoführende Kreditorgan des Steuerzahlers auffordern, aus der eingefrorenen
Einlage den Steuerbetrag abzuführen, oder sie kann die gepfändeten oder
versiegelten Waren, beweglichen Sachen und anderen Vermögensgegenstände nach
dem Recht versteigern oder freihändig verkaufen und mit dem Ertrag der
Versteigerung bzw. des Verkaufs den Steuerbetrag begleichen.
Für das Leben von einzelnen und
von ihnen unterhaltener Familienangehöriger unentbehrliche Wohnungen und Geräte
werden nicht in Maßnahmen zur Sicherung der Steuereinnahmen einbezogen.
§ 39 [26 III] Hat der Steuerzahler innerhalb der Frist den Steuerbetrag
gezahlt, die Steuerbehörde aber die Maßnahmen zur Sicherung der Steuereinnahmen
nicht sofort aufgehoben und damit legale Interessen des Steuerzahlers
geschädigt, so haftet die Steuerbehörde auf Schadenersatz.
§ 40 [27] Wenn Steuerzahler oder Abführungspflichtige Steuerbeträge nicht
in der vorgeschriebenen Frist zahlen bzw. abführen oder Bürgen für Steuerzahlungen
den verbürgten Steuerbetrag nicht in der vorgeschriebenen Frist zahlen, weist
die Steuerbehörde sie an, innerhalb einer weiteren Frist zu zahlen; zahlen sie
auch innerhalb dieser Frist nicht, so kann nach Genehmigung des Leiters des
Steueramts (bzw. Zweigamts) auf Kreis- oder höherer Stufe die Steuerbehörde die
folgenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen:
1. die kontoführende Bank oder
das sonstige kontoführende Kreditorgan [des Schuldners] schriftlich auffordern,
aus seiner Einlage den Steuerbetrag abzuführen;
2. seine Waren, beweglichen
Sachen und andere Vermögensgegenstände im Wert des zu zahlenden Steuerbetrags
pfänden, versiegeln und versteigern oder freihändig verkaufen und mit dem
Ertrag der Versteigerung bzw. des Verkaufs den Steuerbetrag begleichen.
Wenn die Steuerbehörde
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreift, vollstreckt sie gleichzeitig die
[Forderung auf] Verzugszinsen für den Betrag, der von dem Steuerzahler,
Abführungspflichtigen oder Bürgen nach dem vorigen Absatz nicht gezahlt worden
ist.
Für das Leben von einzelnen und
von ihnen unterhaltener Familienangehöriger unentbehrliche Wohnungen und Geräte
werden nicht in Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einbezogen.
§ 41 Das Recht<5>,
Maßnahmen zur Sicherung der Steuereinnahmen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
nach den §§ 37, 38 und 40 zu ergreifen, darf nur von den vom Recht bestimmten
Steuerbehörden, nicht von anderen Einheiten und einzelnen ausgeübt werden.
§ 42 Die Steuerbehörden haben
Maßnahmen zur Sicherung der Steuereinnahmen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
entsprechend den vom Recht bestimmten Befugnissen und Verfahren zu ergreifen
und dürfen keine Wohnungen und Geräte versiegeln oder pfänden, die für eine
steuerzahlenden Einzelperson oder die von ihr unterhaltenen Familienangehörigen
zum Leben unentbehrlich sind.
§ 43 Wenn Steuerbehörden ihre
Amtsbefugnisse mißbrauchen und rechtsverletzende oder unangemessene Maßnahmen
zur Sicherung der Steuereinnahmen oder zur Zwangsvollstreckung ergreifen,
welche die legalen Rechte<5> von Steuerzahlern,
Abführungspflichtigen oder Steuerzahlungsbürgen schädigen, haften sie nach dem
Recht auf Schadenersatz.
§ 44 [28] Wenn ein Steuerzahler, der einen Steuerbetrag schuldet, oder sein
gesetzlich bestimmter Vertreter das Gebiet verlassen muß, dann muß er vorher
bei der Steuerbehörde zu zahlende Steuerbeträge und Verzugszinsen begleichen
oder Sicherheit leisten. Wenn die Steuerbeträge und Verzugszinsen nicht
beglichen werden und keine Sicherheit geleistet wird, kann die Steuerbehörde
die Ausreisekontrollbehörden auffordern, seine Ausreise zu verhindern.
§ 45 Von Steuerbehörden erhobene
Steuern gehen nicht gesicherten Schulden vor, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt; wenn eine Steuerschuld des Steuerzahlers eintritt, bevor an seinem Vermögen
Pfandrechte oder Hypotheken errichtet oder Vermögensgegenstände zurückbehalten
werden, so hat bei der Vollstreckung die Steuerschuld Vorrang vor den Pfand-,
Hypotheken- und Zurückbehaltungsrechten.
Wenn der Steuerzahler Steuern
schuldig wird, und gleichzeitig von Verwaltungsbehörden gegen ihn Geldbußen
oder die Beschlagnahme von rechtswidrig Erlangtem beschlossen wird, geht die
Steuerschuld der Geldbuße und der Beschlagnahme des rechtswidrig Erlangten vor.
Die Steuerbehörde muß die
Steuerschulden von Steuerzahlern in bestimmten Fristen bekanntmachen.
§ 46 Wenn ein Steuerzahler Steuern
schuldet und an seinem Vermögen Pfandrechte oder Hypotheken bestellt, muß er
bei den Pfand- und Hypothekengläubigern seine Steuerschulden klarstellen. Die
Pfand- und Hypothekengläubiger können von der Steuerbehörde Auskunft über die
betreffenden Steuerschulden verlangen.
§ 47 [29] Wenn die Steuerbehörde Waren, bewegliche Sachen und andere
Vermögensgegenstände pfändet, hat sie eine Quittung auszustellen; wenn sie
Waren, bewegliche Sachen und andere Vermögensgegenstände versiegelt, hat sie
ein Verzeichnis [dieser Dinge] auszustellen.
§ 48 Fusioniert ein Steuerzahler,
oder wird er aufgeteilt, so muß er das der Steuerbehörde berichten und nach dem
Recht seine Steuern begleichen. Hat der Steuerzahler bei einer Fusion seine
Steuern nicht beglichen, so muß die nicht erfüllte Steuerpflicht vom
Steuerzahler nach der Fusion weiter erfüllt werden; hat der Steuerzahler bei
einer Aufteilung seine Steuern nicht beglichen, so haften die Steuerzahler nach
der Aufteilung für die Erfüllung der nicht erfüllten Steuerpflicht als
Gesamtschuldner.
§ 49 Ein Steuerzahler, der einen
relativ großen Steuerbetrag schuldet, muß vor Verfügungen über seine Immobilien
oder über größere Beträge seines Vermögens der Steuerbehörde Bericht erstatten.<14>
§ 50 Wenn ein Steuern schuldender
Steuerzahler die Geltendmachung von Forderungen vernachlässigt oder auf fällige
Forderungen verzichtet oder Vermögen unentgeltlich oder zu einem offensichtlich
unvernünftig niedrigen Preis überträgt, und der Empfänger dies weiß, und damit
die staatlichen Steuereinnahmen geschädigt werden, so kann die Steuerbehörde
das Vertretungsrecht und das Aufhebungsrecht nach den §§ 73 und 74 des Vertragsgesetzes<15>
ausüben.
Wenn die Steuerbehörde ein
Vertretungs- oder Aufhebungsrecht nach dem vorigen Absatz ausübt, wird damit
der Steuern schuldende Steuerzahler nicht von der noch nicht erfüllten
Steuerpflicht und seiner gesetzlichen Haftung befreit.
§ 51 [30] Wenn die Steuerbehörde entdeckt, daß der Steuerzahler mehr als
den zu zahlenden Steuerbetrag gezahlt hat, muß sie sofort den Mehrbetrag
zurückzahlen; wenn der Steuerzahler das innerhalb von 3 Jahren vom Tag der
Verrechnung des gezahlten Steuerbetrags [selbst] entdeckt, kann er von der
Steuerbehörde Rückzahlung des zuviel gezahlten Steuerbetrags und Zinsen
entsprechend den Bankeinlagenzinsen während des gleichen Zeitraums verlangen,
und die Steuerbehörde muß, nachdem sie das unverzüglich überprüft und für
richtig befunden hat, sofort [den Betrag] zurückzahlen; geht es um eine
Rückzahlung aus der Staatskasse, [an die die Steuerbehörde den Betrag abgeführt
hatte], so wird nach den Bestimmungen der Gesetze und Verwaltungsnormen<16>
zur Staatskassenverwaltung zurückgezahlt.
§ 52 [31] Wenn die Steuerbehörde dafür verantwortlich ist, daß ein
Steuerzahler oder Abführungspflichtiger nicht oder zu wenig Steuer gezahlt hat,
kann sie innerhalb von 3 Jahren von dem Steuerzahler oder Abführungspflichtigen
Nachzahlung verlangen, darf aber keine Verzugszinsen berechnen.
Wenn der Steuerzahler oder
Abführungspflichtige nicht oder zuwenig Steuer gezahlt hat, weil er sich
verrechnet oder sonstwie geirrt hat, kann die Steuerbehörde innerhalb von 3
Jahren die Zahlung und Verzugszinsen nachfordern; unter besonderen Umständen
kann die Nachforderungsfrist bis auf 5 Jahre verlängert werden.
Bei Steuerhinterziehung,
Steuerverweigerung und Steuerbetrug verlangt die Steuerbehörde den nicht oder
zu wenig gezahlten Steuerbetrag und die Verzugszinsen bzw. den durch Betrug
erlangten Steuerbetrag und ist dabei nicht auf die Fristen des vorigen Absatzes
beschränkt.
§ 53 Die staatlichen und
territorialen Steuerämter müssen nach dem vom Staat bestimmten [jeweiligen]
Bereich der Verwaltung der Steuereinziehung und der Stufe, auf der das Budget
die Abführung der Steuern an die Staatskasse vorsieht, die Steuern an die
Staatskasse abführen.
Wenn Rechnungsprüfungsbehörden
und Finanzbehörden nach dem Recht bei Prüfungen Fälle von Rechtsverstößen bei
der Steuererhebung entdecken, müssen die Steuerbehörden aufgrund der Beschlüsse
und schriftlichen Äußerungen der betreffenden [Rechnungsprüfungs- bzw.
Finanz]behörden nach dem Recht die einzuziehenden Steuern und Verzugszinsen
entsprechend der Stufe, auf der das Budget die Abführung der Steuern an die
Staatskasse vorsieht, an die Staatskasse abführen und den betreffenden Behörden
unverzüglich Rückmeldung über das Ergebnis erstatten.
4. Kapitel: Steuerprüfung
§ 54 [32] Die Steuerbehörden sind berechtigt, die folgenden Steuerprüfungen
durchzuführen:
1. Bücher, Buchführungsbelege,
berichtende Aufstellungen [der Buchführung: Bilanz usw.] und dazugehörige
Unterlagen des Steuerzahlers sowie Bücher, Buchführungsbelege und dazugehörige
Unterlagen zu Einbehaltung, Einzug und Abführung, die der Abführungspflichtige
vertretungsweise vornimmt, zu prüfen;
2. sich zum Ort des
Gewerbebetriebs oder eines Warenlagers des Steuerzahlers zu begeben und die
Waren, beweglichen Sachen und anderen Vermögensgütern des Steuerzahlers, auf
die Steuer gezahlt werden muß, zu prüfen, bzw. die Verhältnisse des
Gewerbebetriebs des Abführungspflichtigen zu prüfen, die zu Einbehaltung,
Einzug und Abführung, die er vertretungsweise vornimmt, in Bezug stehen;
3. dem Steuerzahler bzw. Abführungspflichtigen
aufzuerlegen, Schriftstücke, Beweismaterial und einschlägige Unterlagen zur
Verfügung zu stellen, die zur Steuerzahlung bzw. zu Einbehaltung, Einzug und
Abführung, die [der Abführungspflichtige] vertretungsweise vornimmt, in Bezug
stehen;
4. Steuerzahler und
Abführungspflichtige zu Fragen und Umständen in Bezug auf die Steuerzahlung
bzw. auf Einbehaltung, Einzug und Abführung, die [Abführungspflichtige]
vertretungsweise vornehmen, zu befragen;
5. sich zu Bahnhöfen, Häfen,
Flughäfen, Postunternehmen und deren Zweigstellen zu begeben, um die Dokumente,
Belege und einschlägigen Unterlagen des Steuerzahlers zu den steuerpflichtigen
Waren, beweglichen Sachen und anderen Vermögensgütern zu prüfen, die er zum
Transport bzw. zur Post gibt;
6. mit Genehmigung des Leiters des Steueramts bzw. -zweigamts auf
Kreis- oder höherer Stufe und mit, auf landesweit einheitlichem Formular, dem
Nachweis der Erlaubnis zur Kontenprüfung die Konten von gewerbetreibenden
Steuerzahlern und Abführungspflichtigen bei Banken oder anderen Kreditorganen
nachzuprüfen. Die Steuerbehörden können bei der Untersuchung von
Rechtsverstößen bei der Steuererhebung mit Genehmigung des Leiters des
Steueramts bzw. -zweigamts auf der Stufe einer Stadt mit Stadtbezirken bzw. eines
Autonomen Bezirks oder auf höherer Stufe die Sparkonten von in diesem Fall
Verdächtigen überprüfen. Die Steuerbehörden dürfen bei der Untersuchung
erlangte Unterlagen nicht für andere Zwecke als die Steuererhebung verwenden<17>.
§ 55 Wenn die Steuerbehörden bei
der nach dem Recht vorgenommenen Überprüfung der Steuerzahlungen
gewerbetreibender Steuerzahler in einer früheren Steuerzahlungsperiode
Handlungen entdecken, mit denen der Steuerzahler sich der Steuerpflicht
entzogen hat, und es deutliche Anhaltspunkte dafür gibt, daß steuerpflichtige
Waren, bewegliche Güter und sonstige Vermögensgegenstände oder
steuerpflichtiges Einkommen verschoben oder verdeckt worden sind, so kann
entsprechend den in diesem Gesetz vorgesehenen Zuständigkeiten genehmigt werden.
daß Maßnahmen zur Sicherung der Steuereinnahmen und
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden.
§ 56 [33] Steuerzahler und Abführungspflichtige haben sich nach dem Recht
durchgeführten Steuerprüfungen der Steuerbehörden zu unterwerfen, Umstände wahrheitsgemäß
wiederzugeben und einschlägige Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dürfen
nichts verweigern oder verbergen.
§ 57 [34] Die Steuerbehörden sind bei nach dem Recht durchgeführten
Steuerprüfungen berechtigt, die Verhältnisse eines Steuerzahlers,
Abführungspflichtigen oder anderen Beteiligten, die mit der Steuerzahlung bzw.
mit vertretungsweiser Einbehaltung, vertretungsweisem Einzug und
vertretungsweiser Abführung zu tun haben, bei den betroffenen Abteilungen und
bei einzelnen zu untersuchen, und die betroffenen Abteilungen und einzelnen
sind verpflichtet, den Steuerbehörden wahrheitsgemäß einschlägige Unterlagen
und Beweismaterial zur Verfügung zu stellen.
§ 58 [35] Wenn Steuerbehörden Fälle von Rechtsverletzungen im Steuerbereich
untersuchen, können sie Umstände und Unterlagen, die mit dem Fall zu tun haben,
aufzeichnen, auf Ton- und Bildträger aufzeichnen, photographieren und kopieren.
§ 59 [36] Von den Steuerbehörden abgeordnete Personen, die Steuerprüfungen
durchführen, müssen den Steuerprüfernachweis und die schriftliche
Steuerprüfungsmitteilung vorweisen und haften für die Wahrung der Geheimnisse
des Überprüften; wenn sie den Steuerprüfernachweis und die schriftliche
Steuerprüfungsmitteilung nicht vorweisen, ist der zu Überprüfende berechtigt,
die Prüfung zurückzuweisen.
5. Kapitel: Rechtliche Haftung
§ 60 [37] Wenn beim Steuerzahler eine der folgenden Verhaltensweisen
vorliegt, weist ihn die Steuerbehörde an, dies innerhalb einer bestimmten Frist
zu korrigieren und kann ihn mit einer Geldbuße von bis zu 2000 Yuan belegen;
bei schwerwiegendem Sachverhalt wird er mit einer Geldbuße von 2000 bis 10 000
Yuan belegt:
1. Die Steuerregistrierung, die
Änderung oder die Löschung der Registrierung ist nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Frist vorgenommen worden;
2. Bücher sind nicht gemäß den
Vorschriften eingerichtet und aufbewahrt oder die Buchführungsbelege und
einschlägigen Unterlagen sind nicht gemäß den Vorschriften aufbewahrt worden;
3. die Finanz- und
Buchführungsordnung oder das Verfahren zur Regelung von Finanzen und
Buchführung oder die Software zur buchhalterischen Rechnungsführung sind der
Steuerbehörde nicht vorschriftsgemäß zu den Akten mitgeteilt worden;
4. es sind nicht die Kontonummern
aller seiner Bankkonten vorschriftsgemäß den Steuerbehörden mitgeteilt worden;
5. Steuerkontrollgeräte sind
nicht vorschriftsgemäß montiert und verwandt oder beschädigt oder eigenmächtig
verlegt worden.
Wenn der Steuerzahler die
Steuerregistrierung nicht durchführt, weist die Steuerbehörde ihn an, dies
innerhalb einer bestimmten Frist zu korrigieren; tut er das innerhalb dieser
Frist nicht, so zieht die Industrie- und Handelsverwaltungsbehörde auf Bitte
der Steuerbehörde seinen Gewerbeschein ein.
Wenn der Steuerzahler den
Nachweis der Steuerregistrierung nicht vorschriftsgemäß verwendet oder einen
Nachweis der Steuerregistrierung verleiht, verändert, beschädigt, kauft oder
verkauft oder fälscht, wird er mit einer Geldbuße von 2000 bis 10.000 Yuan, bei
schwerwiegenden Umständen von 10.000 bis 50.000 Yuan belegt.
§ 61 [38] Wenn der Abführungspflichtige nicht vorschriftsgemäß Bücher zu
Einbehaltung, Einzug und Abführung, die er vertretungsweise vornimmt, errichtet
und aufbewahrt oder Buchführungsbelege und einschlägige Unterlagen dazu nicht
vorschriftsgemäß aufbewahrt, weist ihn die Steuerbehörde an, dies innerhalb
einer bestimmten Frist zu korrigieren und kann ihn mit einer Geldbuße von bis
zu 2000 Yuan und bei schwerwiegenden Umständen von 2000 bis 5000 Yuan belegen.
§ 62 [39] Wenn der Steuerzahler nicht in der festgesetzten Frist die
Steuermeldung vornimmt und die Unterlagen zur Steuererhebung meldet, oder wenn
der Abführungspflichtige nicht in der festgesetzten Frist die Aufstellungen
über die vertretungsweise Einbehaltung bzw. Einziehung und Ablieferung von
Steuerbeträgen und die einschlägigen Unterlagen einreicht, weist ihn die
Steuerbehörde an, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu korrigieren, und sie
kann ihn mit einer Geldbuße von bis zu 2000 Yuan und bei schwerwiegenden
Umständen von 2000 bis 10 000 Yuan belegen.
§ 63 [40] Wenn der Steuerzahler Bücher oder Buchführungsbelege fälscht,
ändert, verbirgt oder eigenmächtig zerstört, in den Büchern zu hohe Ausgaben
angibt oder Einnahmen verschweigt oder zu gering angibt oder auf Aufforderung
der Steuerbehörde zur Steuermeldung diese verweigert oder eine falsche
Steuermeldung abgibt, um geschuldete Steuer nicht oder nicht voll zu zahlen,
ist das Steuerhinterziehung. Wenn der Steuerzahler Steuern hinterzieht, treibt
die Steuerbehörde geschuldete Steuern sowie Verzugszinsen ein und verhängt eine
Geldbuße von 50% bis zum Fünffachen der nicht oder zuwenig gezahlten
Steuerbeträge; wenn [sein] Verhalten eine Straftat bildet, wird die
strafrechtliche Verantwortung nach dem Recht verfolgt.
Wenn der Abführungspflichtige
eine der im vorstehenden Absatz aufgeführten Methoden verwendet, um weniger als
die einbehaltenen oder eingezogenen Steuerbeträge abzuführen oder um sie gar
nicht abzuführen, treibt die Steuerbehörde den geschuldeten Steuerbetrag sowie
Verzugszinsen ein und verhängt eine Geldbuße zwischen 50% und dem Fünffachen
des nicht abgeführten Betrags; wenn [sein] Verhalten eine Straftat bildet, wird
die strafrechtliche Verantwortung nach dem Recht verfolgt.
§ 64 Wenn Steuerzahler oder
Abführungspflichtige falsche Grundlagen für die Steuererhebung zusammenstellen,
werden sie von der Steuerbehörde angewiesen, dies innerhalb einer bestimmten
Frist zu korrigieren, und mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Yuan belegt.
Wenn ein Steuerzahler keine
Steuermeldung abgibt oder keine oder zuwenig Steuern bezahlt, treibt die
Steuerbehörde den geschuldeten Steuerbetrag sowie Verzugszinsen ein und
verhängt eine Geldbuße zwischen 50% und dem Fünffachen des nicht abgeführten
Betrags.
§ 65 [41] Wenn ein Steuerzahler abzuführende Steuern schuldet und
Vermögensgüter an einen anderen Ort verlegt oder verbirgt [und so] die
Steuerbehörde bei der Eintreibung des geschuldeten Steuerbetrags behindert, treibt
die Steuerbehörde den geschuldeten Steuerbetrag sowie Verzugszinsen ein und
verhängt eine Geldbuße zwischen 50% und dem Fünffachen des geschuldeten
Betrags; wenn das Verhalten eine Straftat bildet, wird die strafrechtliche
Verantwortung nach dem Recht verfolgt.
§ 66 [44 I] Wenn falsche Angaben über Exporte oder andere betrügerische
Mittel verwandt werden, um vom Staat Steuerrückzahlung für Exporte zu erlangen,
treibt die Steuerbehörde den betrügerisch zurückerlangten Betrag ein und
verhängt eine Geldbuße in Höhe des Ein- bis Fünffachen dieses Betrags; wenn das
Verhalten eine Straftat bildet, wird die strafrechtliche Verantwortung nach dem
Recht verfolgt.
Bei Erschwindelung von
Steuerrückzahlungen für Exporte kann die Steuerbehörde für eine festgesetzte
Dauer [weitere] Steuerrückzahlungen für Exporte einstellen.<18>
§ 67 [45] Mit Gewalt oder Drohungen die Steuerzahlung zu verweigern ist
Steuerverweigerung; die Steuerbehörde treibt den verweigerten Betrag sowie
Verzugszinsen ein, und es wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung
verfolgt. Wenn bei geringfügigem Sachverhalt das Verhalten keine Straftat
bildet, treibt die Steuerbehörde den verweigerten Steuerbetrag sowie
Verzugszinsen ein und verhängt eine Geldbuße in Höhe des Ein- bis Fünffachen
des verweigerten Steuerbetrags.
§ 68 [46] Wenn ein Steuerzahler oder Abführungspflichtiger nicht innerhalb
der vorgeschriebenen Frist den gesamten zu zahlenden bzw. abzuführenden
Steuerbetrag zahlt, weist ihn die Steuerbehörde an, innerhalb einer bestimmten
Frist zu zahlen, und wenn er auch innerhalb dieser Frist nicht zahlt, kann die
Steuerbehörde neben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 40 zur Eintreibung des
nicht geleisteten Betrags eine Geldbuße in Höhe von 50% bis zum Fünffachen des
nicht geleisteten Betrags verhängen.
§ 69 [47] Wenn ein Abführungspflichtiger einzubehaltende oder einzuziehende
Steuerbeträge nicht einbehalten oder eingezogen hat, treibt die Steuerbehörde
die Beträge beim Steuerzahler ein und verhängt gegen den Abführungspflichtigen
eine Geldbuße in Höhe in Höhe von 50% bis zum Dreifachen des einzubehaltenden
oder einzuziehenden und nicht einbehaltenen oder eingezogenen Betrags.
§ 70 Wenn der Steuerzahler oder
Abführungspflichtige sich [seinen Pflichten] entzieht, [ihre Erfüllung]
verweigert oder auf andere Weise Überprüfungen der Steuerbehörden behindert,
weist die Steuerbehörde ihn an, dies zu korrigieren, und kann eine Geldbuße von
bis zu 10.000 Yuan, bei schwerwiegenden Umständen von 10.000 bis zu 50.000 Yuan
verhängen.
§ 71 [48] Wenn in Verletzung von § 22 illegal Quittungs[formulare]
hergestellt werden, vernichtet die Steuerbehörde die illegal hergestellten
Quittungen, beschlagnahmt das rechtswidrig Erlangte und die für die Tat
benutzten Werkzeuge und verhängt eine Geldbuße von 10.000 bis 50.000 Yuan; wenn
das Verhalten eine Straftat bildet, wird die strafrechtliche Verantwortung nach
dem Recht verfolgt.
§ 72 Wenn ein gewerbetreibender
Steuerzahler oder Abführungspflichtiger in diesem Gesetz geregelte Verstöße bei
der Steuereinziehung begeht und die Regelung durch die Steuerbehörde
verweigert, kann die Steuerbehörde seine Quittungsformulare zurücknehmen oder
den Verkauf von Quittungsformularen an ihn einstellen.
§ 73 Wenn Banken oder andere
Kreditorgane, die Konten eines Steuerzahlers oder Abführungspflichtigen führen,
Steuerbehörden die nach dem Recht vorzunehmende Prüfung der Konten des
Steuerzahlers oder Abführungspflichtigen verweigern oder die Ausführung eines
Beschlusses der Steuerbehörde zur Einfrierung eines Kontos oder zur Abführung
von Steuerbeträgen verweigern oder nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung
der Steuerbehörde dem Steuerzahler oder Abführungspflichtigen helfen, Beträge
von Konten zu verschieben, sodaß Steuerbeträge verlorengehen, verhängt die
Steuerbehörde eine Geldbuße zwischen 100.000 und 500.000 Yuan und gegen direkt
verantwortliches zuständiges und sonstiges direkt verantwortliches Personal
Geldbußen zwischen 1000 und 10.000 Yuan.
§ 74 [49] Verwaltungsgeldbußen nach diesem Gesetz können bei Beträgen bis
zu 2000 Yuan vom Steueramt beschlossen werden.
§ 75 [51] Einkommen der Steuerbehörden und der Justiz aus Geldbußen und
Beschlagnahmen im Zusammenhang mit Steuern muß nach der Stufe, auf der das
Budget die Abführung der Steuern an die Staatskasse vorsieht, an die
Staatskasse abgeführt werden.
§ 76 Wenn eine Steuerbehörde
vorschriftswidrig eigenmächtig den Bereich, in dem [sie] die Steuereinziehung
verwaltet, oder die Stufe ändert, auf der das Budget die Abführung der Steuern
an die Staatskasse vorsieht, wird sie
angewiesen, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu korrigieren, und gegen
direkt verantwortliches zuständiges und sonstiges direkt verantwortliches
Personal werden nach dem Recht als Disziplinarmaßnahmen Herabstufung des
Dienstgrades oder Amtsenthebung verhängt.
§ 77 [50] Wenn ein Steuerzahler oder Abführungspflichtiger verdächtig ist,
Straftaten nach §§ 63, 65, 66, 67 oder 71 dieses Gesetzes begangen zu haben,
muß die Steuerbehörde den Fall nach dem Recht den Justizbehörden zur Verfolgung
der strafrechtlichen Verantwortung überweisen.
Wenn Steuerpersonal um seines
privaten Vorteils willen unrecht handelt und einen Fall, der nach dem Recht zur
Verfolgung der strafrechtlichen Verantwortung der Justiz überwiesen werden muß,
nicht überweist, wird bei schwerwiegenden Umständen nach dem Recht seine
strafrechtliche Verantwortung verfolgt.
§ 78 Wer, ohne nach dem Recht von
der Steuerbehörde beauftragt zu sein, Steuern einzieht, wird angewiesen, die
erhaltenen Vermögensgegenstände zurückzugeben und nach dem Recht mit einer
Disziplinarmaßnahme oder Verwaltungsgeldbuße belegt; hat er die legalen Rechte
eines anderen geschädigt, so haftet er nach dem Recht auf Schadenersatz; bildet
[sein] Verhalten eine Straftat, so wird nach dem Recht die strafrechtliche
Verantwortung verfolgt.
§ 79 Wenn Steuerbehörden und
Steuerpersonal Wohnungen und Geräte versiegeln oder pfänden, die für eine
steuerzahlenden Einzelperson oder die von ihr unterhaltenen Familienangehörigen
zum Leben unentbehrlich sind, werden sie zur Rückgabe angewiesen, und es werden
nach dem Recht Disziplinarmaßnahmen verhängt; bildet [ihr] Verhalten eine
Straftat, so wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.
§ 80 [52] Wenn sich Steuerpersonal mit Steuerzahlern oder
Abführungspflichtigen zusammentut und sie anstiftet, Handlungen nach § 63, § 65
oder § 66 zu begehen oder sie dabei unterstützt, und dies eine Straftat bildet,
wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt; bildet sein
Verhalten noch keine Straftat, so werden [gegen dies Personal] nach dem Recht
Disziplinarmaßnahmen ergriffen.
§ 81 [53] Wenn Steuerpersonal sein Amt nutzt, um von Steuerzahlern oder
Abführungspflichtigen Vermögenswerte anzunehmen oder zu fordern oder
sonstwelche unangemessene Vorteile zu bekommen, und dies eine Straftat bildet,
wird seine strafrechtliche Verantwortung nach dem Recht verfolgt; wenn dies
noch keine Straftat bildet, so werden [gegen dies Personal] nach dem Recht
Disziplinarmaßnahmen ergriffen.
§ 82 [54] Wenn Steuerpersonal um seines privaten Vorteils willen unrecht
handelnd oder in Vernachlässigung seines Amtes zu erhebende Steuern nicht oder
in zu geringer Höhe erhebt, damit den staatlichen Steuereinnahmen erhebliche
Verluste zufügt, und dies eine Straftat bildet, wird seine strafrechtliche
Verantwortung nach dem Recht verfolgt; wenn dies noch keine Straftat bildet, so
werden [gegen dies Personal] nach dem Recht Disziplinarmaßnahmen ergriffen.
Wenn Steuerpersonal seine
Amtsbefugnisse mißbraucht und Steuerzahlern oder Abführungspflichtigen
vorsätzlich Schwierigkeiten macht, wird es von seinem Arbeitsplatz in der
Steuererhebung entfernt, und es werden [gegen dies Personal] nach dem Recht
Disziplinarmaßnahmen ergriffen.
Wenn Steuerpersonal an
Steuerzahlern oder Abführungspflichtigen, die Rechts- und Disziplinarverstöße
bei der Steuererhebung [als Betroffene] anzeigen oder [als nicht Betroffene]
melden, oder an anderen, die Meldung erstatten, sich rächt, werden [gegen dies
Personal] nach dem Recht Disziplinarmaßnahmen ergriffen; wenn [sein Verhalten]
eine Straftat bildet, wird die strafrechtliche Verantwortung nach dem Recht
verfolgt.
Wenn Steuerpersonal in Verletzung
von Gesetzen oder Verwaltungsnormen bei der Landwirtschaftssteuer vorsätzlich
steuerpflichtige Produktion zu hoch oder zu niedrig einschätzt, sodaß zuviel
oder zuwenig Steuer erhoben wird, und [so] die legalen Rechte der Bauern
verletzt oder die Interessen des Staates schädigt, und dies eine Straftat
bildet, wird die strafrechtliche Verantwortung nach dem Recht verfolgt; wenn es
noch keine Straftat bildet, werden nach dem Recht Disziplinarmaßnahmen
verhängt.
§ 83 Werden in Verletzung von
Gesetzen oder Verwaltungsnormen Steuern zu früh oder zu spät erhoben oder
Steuern zugeteilt, so gibt eine höhere Behörde oder die
Verwaltungsüberwachungsbehörde<19> Anweisung, dies zu
korrigieren, und gegen das direkt verantwortliche zuständige Personal und sonst
direkt verantwortliches Personal werden nach dem Recht Disziplinarmaßnahmen
verhängt.
§ 84 [55] Werden in Verletzung der Bestimmungen der Gesetze oder
Verwaltungsnormen eigenmächtig die Erhebung oder Einstellung der Erhebung von
Steuern, die Ermäßigung, der Erlaß, die Rückzahlung oder die Nachzahlung von
Steuern beschlossen, oder sonstige mit Gesetzen oder Verwaltungsnormen
kollidierende Beschlüsse gefaßt, so wird nach diesem Gesetz der eigenmächtig
gefaßte Beschluß aufgehoben, und es werden außerdem nicht erhobene zu erhebende
Steuern nacherhoben, erhobene nicht zu erhebende Steuern zurückgezahlt, und die
Steuerbehörde höherer Stufe macht das direkt verantwortliche zuständige und das
sonst direkt verantwortliche Personal verwaltungsmäßig verantwortlich
[=verhängt Disziplinarstrafen]; bildet [sein Verhalten] eine Straftat, so wird
die strafrechtliche Verantwortung nach dem Recht verfolgt.
§ 85 Wenn Steuerpersonal sich bei
der Steuererhebung und bei der Untersuchung und Regelung von Rechtsverletzungen
bei der Steuererhebung sich [gegebenenfalls] nicht gemäß diesem Gesetz als
befangen zurückzieht, werden gegen das direkt verantwortliche zuständige
Personal und sonst direkt verantwortliches Personal nach dem Recht
Disziplinarmaßnahmen verhängt.
§ 86 Wenn Handlungen, die gegen
Gesetze und Verwaltungsnormen verstoßen, und bei denen deshalb
Verwaltungsgeldbußen verhängt werden sollten, nicht innerhalb von 5 Jahren
entdeckt werden, wird keine Verwaltungsgeldbuße mehr verhängt.
§ 87 Wird nicht entsprechend diesem
Gesetz Verschwiegenheit über Steuerzahler, Abführungspflichtige oder Meldende
bewahrt, so werden gegen das direkt verantwortliche zuständige Personal und
sonst direkt verantwortliches Personal von der Einheit, bei er es sich
befindet, oder der betroffenen Einheit nach dem Recht Disziplinarmaßnahmen
verhängt.
§ 88 [56] Wenn es zwischen Steuerzahlern oder Abführungspflichtigen oder
Bürgen für Steuerzahlungen einerseits und den Steuerbehörden andererseits zu
Streit über die Steuerleistungen kommt, sind zunächst nach den Beschlüssen der
Steuerbehörden die Steuerbeträge und Verzugszinsen zu zahlen bzw. abzuliefern
bzw. die entsprechenden Sicherheiten zu stellen, dann kann nach dem Recht
erneute Verwaltungsberatung beantragt werden; wer sich dem Beschluß aufgrund
erneuter Beratung nicht unterwerfen will, kann nach dem Recht beim Volksgericht
Klage erheben.
Wenn sich ein Beteiligter einem
Beschluß einer Steuerbehörde über eine Gewldbuße oder ihren
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Sicherung der Steuereinnahmen
nicht unterwerfen will, kann er nach dem Recht erneute Verwaltungsberatung
beantragen, er kann auch nach dem Recht beim Volksgericht Klage erheben.
Wenn ein Beteiligter gegenüber
einem Beschluß der Steuerbehörde über eine Verwaltungsbuße nicht fristgemäß
erneute Verwaltungsberatung beantragt oder beim Volksgericht Klage erhebt, dem
Beschluß aber auch nicht nachkommt, kann die Steuerbehörde, welche den Beschluß
erlassen hat, Vollstreckungsmaßnahmen nach § 40 ergreifen oder beim
Volksgericht Zwangsvollstreckung beantragen.
6. Kapitel: Ergänzende Regeln
§ 89 [57] Steuerzahler und Abführungspflichtige können Steuervertreter
beauftragen, in [ihrer] Vertretung ihre Steuerangelegenheiten zu betreiben.
§ 90 [58] Die konkreten Methoden zur Verwaltung der Erhebung der Steuer für
die Inanspruchnahme von Ackerland, der Vertragssteuer, der
Landwirtschaftssteuer und der Viehzuchtssteuer werden vom Staatsrat gesondert
bestimmt.
Die Erhebung der Zölle und der
vom Zoll in Vertretung erhobenen Steuern wird nach den einschlägigen
Bestimmungen der Gesetze und Verwaltungsnormen verwaltet.
§ 91 [59] Wo Steuern betreffende Verträge und Abkommen der Volksrepublik
China mit dem Ausland etwas anderes bestimmen als dies Gesetz, wird nach den
Verträgen und Abkommen verfahren.
§ 92 [60] Wo vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassene Steuergesetze
etwas anderes bestimmen als dies Gesetz, wird dies Gesetz angewandt.
§ 93 [61] Der Staatsrat bestimmt aufgrund dieses Gesetzes
Ausführungsbestimmungen.
§ 94 [62] Dies Gesetz tritt am 1.5.2000 in Kraft.
Anmerkungen:
<1> Die erste Fassung dieses Gesetzes stammt vom 4.9.1992; wir
belassen sie zusammen mit den dazu am 4.8.1993 ergangenen
Ausführungsbestimmungen zunächst ebenfalls in unserer Sammlung, weil zu der
Neufassung noch keine Ausführungsbestimmungen ergangen sind, man also auch zum
Verständnis der Neufassung vorläufig noch die alten Ausführungsbestimmungen
heranziehen muß. (Im Internet in der Sammlung http://cfo.esnai.com findet sich
allerdings bereits ein "zur Diskussion gestellter" Entwurf neuer
Ausführungsbestimmungen vom Juni 2001.) Um die Benutzung der alten
Ausführungsbestimmungen zu erleichtern, haben wir hinter den Paragraphenzahlen
der Neufassung in [ ] den entsprechenden Paragraphen der Erstfassung angegeben.
Der Leser findet dann dort in den Anmerkungen die dazugehörige Vorschrift der
alten Ausführungsbestimmungen. Z.B. steht im Text "§ 15 [9]". § 15
der hier vorliegenden Neufassung entspricht also § 9 der Erstfassung. Dort
findet man dann (in den Anmerkungen 9, 10 und 11) Angaben zu den diese
Vorschrift ergänzenden Ausführungsbestimmungen.
Steht hinter einer
Paragraphenzahl keine Zahl in [ ], so ist die Vorschrift ganz neu. Die
Erstfassung hatte 62 Paragraphen, die Neufassung hat 94, und auch aus der
ersten Fassung übernommene Vorschriften sind oft erheblich verändert und
erweitert worden. Grundlegend Neues findet sich allerdings nicht, aber viele
neue Details. Insbesondere:
1. Das Gesetz versucht, die
Eintreibung der Steuern zu erleichtern. Viele Strafbestimmungen sind verschärft
worden. So werden manche Verstöße, bei denen nach der Erstfassung erst gemahnt
werden mußte (wie bei der unterlassenen Steuerregistrierung) jetzt sogleich mit
einer Geldbuße geahndet, vgl. §§ 60 ff.. Das Handelsregister muß der Steuerbehörde
nun regelmäßig neu registrierte Firmen melden, § 15 II. Gewerbetreibende
Steuerzahler müssen der Steuerbehörde alle ihre Bankkonten angeben, § 17. Nicht
nur die Verletzung dieser Pflicht ist mit Geldbuße bedroht, § 60 Nr.4,
besonders hohe Geldbußen - bis zu einer halben Million Yuan - werden den Banken
angedroht, welche die Vollstreckung von Steuerforderungen behindern. (Man
wünschte sich ebensolche Bußen, wenn Banken die Vollstreckung zivilrechtlicher
Titel vereiteln.) Die Vollstreckung gefährdenden Verzicht des Schuldners auf
Vermögen kann die Steuerbehörde ebenso unterbinden wie der zivilrechtliche
Gläubiger derartige Handlungen seines Schuldners nach dem Vertragsgesetz, § 50;
Fusionen ebenso wie Verfügungen großer Steuerschuldner über bedeutende Vermögensteile
sind der Behörde vorher anzuzeigen, §§ 48 f. Bei genehmigt verspäteter
Steuermeldung muß eine Vorauszahlung entsprechend dem Vorjahresbetrag geleistet
werden, § 27 II. Steuerschulden haben Vorrang vor allen anderen nicht durch
Sicherungsrechte gesicherten Schulden, § 45.
Dem entspricht eine Verpflichtung
der Steuerbehörde, Hypotheken- und Pfandgläubigern über Steuerschulden ihres
Schuldners Auskunft zu geben, § 46! Leider kann solche Auskünfte nur verlangen,
wer schon Gläubiger geworden ist; oft dürfte es dann zu spät sein. Ob die
"regelmäßige" Veröffentlichung von Steuerschulden nach § 45 III da
hilft, bleibt abzuwarten. Bisher scheint es keine ergänzenden Vorschriften zu
geben, die bestimmen müßten, wie oft konkret und ab welcher Höhe Steuerschulden
bekanntgemacht werden.
Die Verzugszinsen sind auf eine
realistische Höhe gesenkt worden. Grundlebensbedarf des Steuerschuldners und
seiner Familie ist von der Vollstreckung wegen Steuerschulden ausgenommen
worden.
2. Eine ganze Reihe neuer Vorschriften
belegt nun auch rechtswidrige Handlungen der Steuerbehörden und ihres Personals
mit Bußen und erheblichen Disziplinarstrafen. Steuerpersonal muß sich nun bei
persönlichen Beziehungen zum Steuerschuldner für befangen erklären und den Fall
abgeben, § 12.
3. §§ 53, 75, 76 berücksichtigen
die 1994 eingeführten "Budgetstufen", will sagen, die Aufteilung des
einheitlichen Staatsbudgets in ein zentrales Budget einerseits, Budgets der PAS
andererseits, und die Verteilung der einzelnen Steuereinnahmen auf diese
Budgets.
4. Vorschriften wie §§ 6, 20 I,
23 oder 26 berücksichtigen technische Neuerungen wie die elektronische
Buchführung. § 6 I sieht weitestmöglichen Datenaustausch mit anderen Behörden
vor und steht damit in gewissem Gegensatz zum letzten Satz des § 54.
5. Die Bauern werden vielerorts
durch rechtswidrige Abgaben immer unerträglicher belastet. § 90 nimmt zwar
"die konkrete Methode" der Erhebung der den Bauern abverlangten
Steuern aus dem Gesetz heraus. § 28 II verweist für diesen Bereich ausdrücklich
auf besondere Regelungen anderswo. Damit scheint dieser allmählich den Bestand
der Volksrepublik gefährdende Übelstand zunächst einmal dem Gesetz entzogen. §
82 IV betont dann aber wenigstens, daß Rechtsverstöße der Behörden und ihres
Personals hier ebenso strafbar sind wie bei anderen Steuern. Zu den in § 28 II
erwähnten besonderen Vorschriften gehören außerdem auch die Vorschriften, die
gegenwärtig vor allem in Anhui und Jiangsu versuchsweise die gesamte Belastung
der Bauern mit Steuern und anderen Abgaben auf bestimmte Gesamtbeträge
reduzieren (vgl. näher das Interview mit He Kaiyin,
www.ah.xinhua.org/news/200103/01010.htm, den Bericht von Liu Jianfeng,
www.yq.gov.cn/jjlt/2001--9.htm; für Jiangsu den Bericht über die dortige
dörfliche Steuerreform Xinhua ribao 11.10.1999,
www.js.cei.gov.cn/jseicnews/zb199910/zbaa1101.txt; ferner unten die Anm. zu §
28).
6. Endlich ist das Gesetz neuen
Vorschriftenden, insbesondere für das Verwaltungsverfahren, angeglichen worden,
welche entsprechende Vorschriften in diesem Gesetz überflüssig gemacht haben.
<2> Rechte: chinesisch quanyi, wörtlich: Rechte-Interessen. Wir
übersetzen hier wie sonst mit "Rechte"; gemeint sind vermögenswerte
Rechte. Als "Rechte" übersetzen wir aber auch die Ausdrücke quanli
(li=Nutzen) in §§ 8 III, 8 IV und 9 II und quanli (li=Kraft) in § 41. Quanli
(li=Nutzen) ist der früher ausschließlich für "Rechte" gebrauchten
Ausdruck; gemeint sind hier Rechte der Steuerzahler in Verfahren gegenüber den
Behörden. § 41 bezeichnet als quanli (li=Kraft), "Macht", die
Befugnis der Behörde, bestimmte Zwangsmaßnahmen zu ergreifen.
<3> Nicht von den Steuerbehörden erhoben werden gegenwärtig v.a.
Landwirtschaftssteuer, Viehzuchtsteuer und Zoll. Zur Landwirtschafts- und
Viezuchtsteuer vgl. auch Anm.1, Nr.5.
<4> Vgl. aber § 6 I!
<5> Recht, Rechte: Vgl. § 2 und die Anm. dort.
<6> Als Beispiel zitiert Liu Wenhua (Hrsg.): Zhonghua renmin
gongheguo Shuishou zhengshou guanlifa xuexi duben [Lesebuch zum Studium des
Gesetzes der VR China über die Verwaltung der Steuererhebung], Peking 2001, S.
44, § 8 der Vorläufigen Regeln für die Investitionsausrichtungssteuer,
16.4.91/1, bei der zwar die Steuerzahler großenteils Unternehmen sein werden,
aber auch z.B. Behörden sein können, die Dienstwohnungen bauen.
<7> In der Regel werden die Nachweise alle ein bis zwei Jahre
überprüft, alle drei bis fünf Jahre ausgetauscht, Liu Wenhua aaO. S.49.
<8> Steuerkontrollgeräte müssen z.B. in Kartenverkaufsautomaten,
Benzinpumpen der Tankstellen und bei Taxen eingebaut werden.
<9> Das Verbot, Steuern "zuzuteilen", ist in den sonst mit
§ 18 a.F. identischen § 28 I neu aufgenommen worden. Gemeint ist, daß Steuern
und sonstige Abgaben und Kosten nicht genau nach den gesetzlichen Bestimmungen
vom einzelnen Steuer- oder Abgabenschuldner erhoben, sondern die im Budget für
bestimmte Eiunnahmen eingesetzten Beträge auf einer bestimmten Veraltungsstufe
zusammengefaßt und dann auf tiefere Stufen verteilt werden, die eine
entsprechende Zahlungsverpflichtung "übernehmen" und ihrerseits die
Last dann zusammengefaßt den Endschuldnern zuteilen. Dies ist bei dörflichen
Abgaben allgemein üblich: auf Kreis- oder Gemeindestufe werden
Landwirtschaftssteuer, Viehsteuer u.a. landwirtschaftliche Abgaben, umgelegte
Kosten der Kreis-, Gemeinde- und Dorfverwaltung, Investitionen in von
irgendeiner Verwaltungsstufe als nützlich angesehene Unternehmen und anderes
zusammengefaßt und auf die Gemeinden und Dörfer umgelegt, die sie wiederum nach
Zahl der Arbeitskräfte und nach der Größe des übernommenen Landes oder
bestimmter Teile davon auf die Bauern umlegen. Auf den einzelnen Bauern
entfallen damit auch Steuern, die er gar nicht schuldet, z.B. Schlachtsteuer,
auch wenn er gar kein Vieh hat, und es ist für ihn kaum möglich, den erhobenen
Betrag zu kontrollieren. Die Grundsätze der Verteilung sind von Ort zu Ort
verschieden und haben keine gesetzliche Grundlage. All das führt zu Willkür und
Verschwendung und belastet die Bauern in kaum noch erträglicher Weise. Zentrale
Vorschriften, zuerst wohl Nr.4 des Staatsratserlasses (Guofa) Nr.4 von 1998,
haben deshalb die "Zuteilung" von Steuern ebenso wie die
"Übernahme" einzuziehender Steuerbeträge mehrfach und von Jahr zu
Jahr schärfer verboten, anscheinend ohne bisher das Problem in den Griff zu
bekommen. Versuche in den Provinzen Anhui und Jiangsu streben jetzt eine Art Legalisierung des Verfahrens an: In den
Versuchsgebieten zahlen die Bauern nur mehr eine Abgabe, mit der alle
öffentlichen Lasten abgegolten werden. Sie wird nach Arbeitskräften und Fläche
des übernommenen Landes berechnet und ist erheblich niedriger als die vorher
erhobenen Beträge. Gleichzeitig wird die Zahl der bisher mit den ländlichen
Abgaben ernährten "Kader" stark gesenkt, in Jiangsu z.B. die Zahl der
Dorf- und Gruppenkader um 110.000 Personen. (Vgl. die Anm.1 unter 5. zitierten
Quellen, ferner speziell zur "Zuteilung" den Brief von Wan Hui und
Yang Junhui, Mitarbeiter einer Parteistelle im Kreis Nanfeng, Jiangxi, in
Zhongguo fazhibao 12.4.2000, www.legaldaily.com.cn/20000412/200004120501.html).
<10> Beauftragte Einheiten und Einzelpersonen: Gemeint sind nicht die
direkt nach gesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsnormen zur Abführung für
Dritte verpflichteten "Abführungspflichtigen", sondern von Fall zu
Fall Beauftragte. Solche Aufträge können z.B. nach § 6 der Vorläufigen Regeln
für die Schlachtsteuer oder auch für die Steuer auf die Kennzeichen von Wagen
und Schiffen erteilt werden. Vgl. Liu
Wenhua aaO. S.64.
<11> Das betrifft einen immer stärker eingeschränkten Teil der Einzelgewerbetreibenden,
gegenwärtig (August 2001) nach Vorschriften des Staatlichen Steuerhauptamts vom
19.6.1997 - gb-tax.meizhou.net/sw/312.htm - Partnerschaften mit einem
Stammkapital unter 10.000 Yuan sowie Einzelpersonen, beide aber nur, wenn sie
unter 5 Beschäftigte und ein monatliches Verkaufseinkommen unter 30.000 Yuan
bzw. Einkommen aus anderen Leistungen unter 15.000 Yuan haben.
<12> Eine umfassende Vorschrift gibt es dafür bislang nicht, nur
Vorschriften für wichtige Einzelfälle, insbesondere die in der vorigen Anm.
zitierte Vorschrift vom 19.6.1997 für Einzelgewerbetreibende und die
"Vorläufige Methode (des Staatlichen Steuerhauptamts) für die Überprüfung
und Festsetzung der Unternehmens-Einkommensteuer" vom 25.2.1000,
www.8068.com.cn/swkb/sk50.html. Beide lassen, wie wohl unvermeidlich, der
Behörde bei der Festsetzung der Steuer viel Spielraum.
<13> Gedacht war hier ursprünglich an Vorgänge zwischen chinesischen
Unternehmen und ihren ausländischen Konzernmüttern, inzwischen sind aber die in
verschiedenen Teilen Chinas gewährten Steuervergünstigungen auch
unterschiedlich, die Vorschrift spielt daher jetzt auch für rein
innerchinesische Einkommensverschiebungen eine Rolle, Liu Wenhua aaO. S.74 f..
<14> Hauptfall solcher Steuerschuldner sind große alte
Staatsunternehmen mit wenig Gewinn und riesigen Steuerschulden. Die
"relative" Größe bezieht sich auf das Verhältnis der Schulden zum
Vermögen. Der Mindestbetrag dieser Schulden könnte demnach je nach Größe des
Schuldners ganz unterschiedlich sein; eine konkrete Vorschrift dazu fehlt
bisher. Vgl. Zhu Shaoping u.a.: Xin Shuishou zhengshou guanlifa - shiyong
shouce [Handbuch der Praxis des neuen Gesetzes über die Verwaltung der
Steuererhebung], Peking 2001, S.184 f. In § 101 des Entwurfy der Ausführungsbestimmungen
vom Juni 2001 - vgl. Anm.1 - sind als Mindestbetrag "großer" Schulden
10.000 Yuan für natürliche Personen, 50.000 Yuan für "Einheiten"
vorgesehen.
<15> 15.3.99/1
<16> Wohl weiterhin §§ 23 ff. der "Ausführungsbestimmungen zu
den Regeln für die Staatskassen der VR China" erlassen am 13.12.1989 von
Finanzministerium und Volksbank, www.online148.com/lawlib/3015/10680.htm
<17> Vgl. aber § 6 I!
<18> Nach der "Gemeinsamen Mitteilung des Staatlichen
Steueramtes (und weiterer Behörden) zur Stärkung der Steuerung der
Steuerrückzahlung bei Exportprodukten" vom 16.1. (in Kraft 1.1.) 1991,
www.moftec.gov.cn/html/goverment/laws_ckts/09.html, Nr.3.3, kann in schweren
Fällen solcher Betrügereien die Steuerbehörde die Rückzahlung für mindestens
ein halbes Jahr einstellen; die Rückzahlung wird nach Ablauf dieser Frist nicht
nachgeholt.
<19> Vgl. 23.11.90/1.
Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg